Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (211.3)
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Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen

1 X. X. 03 - xx V über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- u. Pachtsachen
211.3 Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen (vom 27. Juni 1990)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zusammensetzung und Aufgaben

§ 1.

In jedem Bezirk besteht eine Paritätische Schlichtungsbe- hörde. Sie ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert und unter- steht dessen Aufsicht. Das Bezirksgericht regelt die Geschäftsführung der Schlichtungs- behörde.

§ 2.

Das Bezirksgericht wählt auf seine Amtsdauer die erforder- lichen Schlichter, und zwar gleich viele Mieter und Vermieter. Es holt von den entsprechenden Verbänden Wahlvorschläge ein. Das Bezirksgericht wählt ferner auf eigene Amtsdauer aus der Zahl seiner juristischen Kanzleibeamten die erforderlichen unabhängigen Vorsitzenden. Das Amt eines Mitgliedes der Schlichtungsbehörde ist unvereinbar mit demjenigen eines Mitgliedes des Mietgerichts.

§ 3.

Die Bezirksgerichte veröffentlichen die Zusammensetzung der Paritätischen Schlichtungsbehörden und deren örtlichen Zuständig- keitsbereich nach der Wahl und in der Folge jeweils auf Jahresende.

§ 4.

Die Schlichtungsbehörde wird für jede Sitzung mit einem Vorsitzenden sowie mit je einem Schlichter aus der Gruppe der Mieter und der Vermieter besetzt.

§ 5.

Die Schlichter haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Ent- schädigungen nach den Ansätzen, die für Mietrichter gelten.

§ 6.

Die örtliche Zuständigkeit der Paritätischen Schlichtungs- behörden ist durch den Bezirk begrenzt. Jede Paritätische Schlichtungsbehörde richtet einen Beratungsdienst ein, der auch ausserhalb des Anfechtungsverfahrens in Anspruch genommen werden kann. Diese Aufgabe kann einzelnen Mitgliedern der Schlichtungsbehörde übertragen werden.
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211.3 V über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- u. Pachtsachen II. Verfahren

§ 7.

Das Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei der zuständigen Paritätischen Schlichtungsbehörde mündlich oder schriftlich angebracht werden.

§ 8.

Die Verhandlungen sind mündlich. Die Parteien haben dazu persönlich zu erscheinen, wobei ein Beistand zugezogen werden darf. Der Verwalter der Liegenschaft kann den Vermieter vertreten. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende zur Vorbereitung der Schlichtungsverhandlung einen Schriftenwechsel anordnen.

§ 9.

Der Vorsitzende gibt den Parteien Gelegenheit, ihren Stand- punkt zu begründen. Die Schlichter können Fragen stellen.

§ 10.

Für das Verfahren gelten sinngemäss die §§ 204–209 der ZPO
3 , soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Die Schlichtungsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie würdigt die eingereichten Urkunden und kann die Parteien formlos befragen sowie Augenscheine durchführen. Weitere Beweis- mittel sind nicht zulässig.

§ 11.

Über die Verhandlung wird ein Kurzprotokoll geführt, das mindestens über folgende Tatsachen Aufschluss gibt: – Datum der Schlichtungsverhandlung – Besetzung der Schlichtungsbehörde – Datum des Begehrens um Durchführung des Schlichtungsverfahrens – Parteien – Miet- bzw. Pachtobjekt – Anträge der Parteien und deren Begründung – Ergebnis der Verhandlung unter Berücksichtigung allfälliger Partei- erklärungen wie Vergleiche usw. mit Angabe der den Parteien zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe. Für das Protokoll können Formulare verwendet werden. Es wird GVG
2 geführt. Das Ergebnis der Verhandlung wird den Parteien schriftlich mit- geteilt, im Falle eines Entscheides mit einer kurzen Zusammenfassung der Entscheidgründe.
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§ 12. Bleibt der Kläger der Schlichtungsverhandlung ohne genü-

gende Entschuldigung fern, so wird auf das Begehren nicht eingetreten. Bleibt der Beklagte ohne genügende Entschuldigung aus, so kann der Kläger verlangen, dass die Schlichtungsverhandlung als durchge- führt betrachtet wird. Ist zu entscheiden, geschieht dies aufgrund der Akten. In gleicher Weise wird verfahren, wenn der Beklagte unbekannt abwesend ist oder sich im Ausland aufhält, ohne in der Schweiz einen Vertreter bestellt zu haben. Fällt die Schlichtungsbehörde einen Ent- scheid, muss dieser auch dem unbekannt abwesenden oder im Ausland weilenden Beklagten schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfas-

sungsgesetzes
2 und der Zivilprozessordnung
3 sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht
6 keine abweichenden Bestimmungen enthält. III. Die Paritätische Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht

§ 14.

Die Parteien können die Paritätische Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, als Schieds- gericht anrufen. Schlichter und Vorsitzender werden vom Präsidenten des Miet- gerichts bestimmt. Im übrigen findet das Konkordat über die Schieds- gerichtsbarkeit vom 10. März 1985
4 sinngemäss Anwendung. Als Schiedsgericht wendet die Paritätische Schlichtungsbehörde die in gleichen Fällen für das Mietgericht massgebenden Verfahrensvor- schriften an. Sie ist zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt.

§ 15. Die Paritätische Schlichtungsbehörde behandelt Gesuche um

Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen gestützt auf Art. 259 g und
288 OR
5 . Hinterlegungsstelle ist die Kasse des Bezirksgerichts. IV. Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung

im Amtsblatt in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Paritätischen Schlichtungsstellen in Mietsachen vom 5. Juli 1972 aufgehoben.
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211.3 V über die Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- u. Pachtsachen Bis zur Konstituierung der Paritä tischen Schlichtungsbehörde können Begehren um Durchführung des Schlichtungsverfahrens der bisherigen Schlichtungsstelle in Mietsachen eingereicht werden.
1 OS 51, 184.
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211.1.
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271.
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274.
5 SR 220.
6 SR 221.213.
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