Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung (922.31)
CH - ZH

Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung

1 X. X. 03 - xx Verfügung über die Jägerprüfung
922.31 Verfügung der Finanzdirektion über die Jägerprüfung (vom 2. November 1979)
1 I. Prüfung für Jagdpächter und Jagdgäste
Vorprüfung
1. Bewerber um einen Fähigkeitsausweis werden zur Jägerprüfung nur zugelassen, wenn sie in einem der zwei vorang egangenen Jahre eine schriftliche Vorp rüfung bestanden haben. Die Bewerber für die Vorprüfung müssen mindestens 19 Jahre alt sein. Anmeldungen zur Vorprüfung sind bis spätestens 1. August der Fischerei- und Jagdverwaltung einz ureichen. Die Vorprüfung findet im Sommer oder Herbst nach pe rsönlichem Aufgebot statt. Bei der Fischerei- und Jagdverwaltung kann ei n Fragenkatalog be- zogen werden, aus welchem anlässlich der Vorprüfung total 75 Fragen bzw. 15 pro Prüfungsfac h gemäss Ziffer 6 Abs. 1 gestellt werden. Bei je
13 richtigen Antworten pro Prüfungsf ach gilt die Vorprüfung als be- standen. Die Gebühr für die Abgabe des Fragenkataloges inkl. Prüfungs- unterlagen und für die Abnahme der Vorprüfung beträgt Fr. 15.
Anmeldung
zur
Jägerprüfung
2. Das Gesuch um Zulassung zur Jä gerprüfung ist bis 1. März bei der Fischerei- und Jagdverwaltung einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anmeldungen werden fü r die Jägerprüfung im folgenden Jahr berücksichtigt. Dem Gesuch sind beizulegen: – ein Zeugnis der Wohnsitzgemeinde über das Fehlen von Jagdaus- schlussgründen (Formu lar der Fischerei- und Jagdverwaltung), – ein Auszug aus dem schweize rischen Zentralstrafregister. Bewerber mit Wohnsitz in eine m Kanton, mit dem eine Gegen- rechtserklärung über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen aus- getauscht wurde, werden zur Prüf ung nur im Einver ständnis mit der Jagdbehörde des Wohnsit zkantons zugelassen.
Prüfungs-
gebühren
3. Die Gebühr für die Jägerprüfung beträgt Fr. 90. Sie ist mit der Anmeldung zu bezahlen. Dem Bewerber, der wegen Nichtbes tehens der Schiessprüfung von der theoretischen Prüfung ausgeschlo ssen ist, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr zurückerstattet.
2
922.31 Verfügung über die Jägerprüfung Für die Wiederholung der ganzen th eoretischen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 75. Ist sie nur in eine m Fach zu wiederholen, ist die Gebühr Fr. 25. Wenn der Bewerber zur Prüfung nicht zugelassen wird oder sich aus entschuldbaren Gründen wieder abme ldet, entscheidet die Fischerei- und Jagdverwaltung über di e Höhe der Rückerstattung. Zweiteilung der Prüfung
4. Die Jägerprüfung besteht aus einer Schiessprüfung und einer theoretischen Prüfung. Letztere erfo lgt frühestens 14 Tage nach be- standener Schiessprüfung. Schiessprüfung
5. Zur Schiessprüfung wird nur zugelassen, wer sich mit einem von der Fischerei- und Jagdverwal tung abgegebene n Standblatt dar- über ausweist, dass er das Schiessprogramm an einem vom Jagdschutz- verein Zürich oder vom Jagdschu tzverein Winterthur und Umgebung durchgeführten Übungsschiessen in jenem Jahr bereit s einmal erfüllt hat. Das Standblatt muss von de r Übungsleitung unterschrieben und direkt der Fischerei- und Jagd verwaltung überg eben werden. b) Grund- anforderung Anlässlich des Prüfungsschiessens muss sich der Bewerber über eine sichere Waffenhandhabung ausweisen. c) Waffen und Munition Für das Prüfungsschiessen sind nu r Jagdwaffen sowie Übungsjagd- gewehre für Ordonanzmunition zugel assen. Versagen von Waffen oder Munition wird dem Schützen nicht zur Last gelegt. d) Programm Die Schiessprüfung umfasst ein Kugel- und ein Schrotprogramm: Kugelprogramm Scheibe: stehender Rehbock (Einteilung 1, 3, 8–10); Distanz 100 m; Schusszahl: total sechs Schüsse; Probeschüsse sind nicht gesta ttet; wegen ge- sicherten Gewehrs nicht ausgelöster Schuss wird dem Schützen nicht als Schuss angerechnet; Stellung: je zwei Schüsse aus folgenden Stellungen: – stehend oder kniend angestrichen, – sitzend angestrichen oder frei, – ab hochsitzähnlicher Einrichtung (ab Querstange, aufgestützt oder aufgelegt); Bedingung: sechs Treffer (Punktzahl 8–10); ei ne einmalige Wiederholung ist zulässig, wenn der Schütze in der ersten Passe fünf Treffer erzielt hat. a) Zulassung
3 X. X. 03 - xx Verfügung über die Jägerprüfung
922.31 Schrotprogramm Scheibe: laufender Hase, Laufbahn höchstens 6 m, Scheibe abwechselnd von links und rechts, höchstens 3 Seku nden sichtbar, Distanz 30–35 m; Munition: Schrot mit Durchmesser 3
1 /
2 mm; Schusszahl: total zehn Schüsse; Probeschüsse sind nicht gestattet; wegen ge- sicherten Gewehrs nicht ausgel öster Schuss gilt als Null; Anschlag: beim Auslösen der Hasenmaschine darf die Flinte nicht im Anschlag sein (Flintenkolben den Körper an der Hüfte berührend). Über die Zulässigkeit der Waffenhaltung vor der Auslösung der Hasen- maschine entscheiden die anwese nden Mitglieder der Jägerprü- fungskommissi on endgültig. Bedingung: sieben Treffer; bei fünf oder se chs Treffern kann die Passe einmal wiederholt werden.
Theoretische
Prüfung
6. Die theoretische Prüfung umfa sst fünf Fächer mit folgendem Prüfungsstoff: Ja gd re c h t : Bundesrechtliche und kantonale Vo rschriften über Jagd und Vogel- schutz. Waffenkunde: Waffenarten, Munition, Schiesskunde, Sicherheitsvorschriften, ver- botene und erlaubte Jagdwaffen sowie Materialkunde. Wildkunde: Erkennungsmerkmale jagdbarer und geschützter Wildarten, Fort- pflanzungszeiten, Fährten- und Spurenkunde, Lebensweise und Krankheiten des Wildes. Waldkunde: Baum- und Sträucherkunde, Wildschaden, Wildschadenverhütungs- massnahmen und Wildschadenver gütung, Zusammenhänge forst- licher und jagdlicher Planung. Jagdkunde: Verhalten bei der Jagdausübung, Wildhege, Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung. Die Prüfungszeit pro Fach beträgt 30 Minuten.
a) Prüfungsstoff
4
922.31 Verfügung über die Jägerprüfung b) Bewertung Die Arbeit des Bewerbers wird in jedem der fünf Fächer mit fol- genden Noten bewertet:
1 = gut
2 = genügend
3 = ungenügend Es werden nur ganze Noten erteilt. Bei einer Bewertung mit Note 3 erstellt der betreffende Experte einen begründeten Bericht zuhanden de r Fischerei- und Jagdverwaltung. Dem Bewerber wird das Prüfungse rgebnis durch die Fischerei- und Jagdverwaltung schriftlich mitgeteilt. c) Bedingung Wiederholung Der Bewerber hat die theoretische Prüfung bestanden, wenn er in allen Fächern mit der Note 1 oder 2 beurteilt worden ist. Wenn der Bewerber in einem Fach mit der Note
3 qualifiziert worden ist, hat er die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen. Wenn er in zwei oder mehr Fächern mit der Note 3 qualifizi ert worden ist, hat er die ganze theoretische Prüfung zu wiederholen. II. Prüfung für Jagdaufseher Zulassung
7. Zur Prüfung für Jagdaufseher werden Schweizer Bürger, die Inhaber eines zürcherischen Fähigkeitsausweises für Jagdpächter und Jagdgäste sind, zugelassen. Bewerber mit Fähigkeitsausweis eines Kantons, mit dem eine Ge- genrechtserklärung ausgetauscht wu rde, haben vor der Zulassung eine Prüfung im Fach Jagdrecht zu bestehen. Anmeldung
8. Die Anmeldung zur Jagdaufs eherprüfung kann während des ganzen Jahres erfolgen. Der Anmeldung muss ein Lebenslauf, in welchem speziell die bisherigen jagdlichen Tätigkeiten umsc hrieben werden, beigelegt sein. Durchführung
9. Innerhalb eines halben Jahres nach der Anmeldung wird der Be- werber durch einen von der Fische rei- und Jagdverwaltung bestimmten Experten zu einem mehrstündigen Pirschgang in ei nem Revier des Kantons Zürich aufgeboten. Werden zu diesem Pirschgang me hrere, jedoch höchstens vier Be- werber aufgeboten, so erhöht si ch die Expertenzahl auf zwei. Der Bewerber hat zur Prüfung die vollständige Jagdausrüstung für einen Pirschgang auf Rehwild mitzunehmen. Prüfungsstoff
10. Der Prüfungsstoff umfasst je nen der Jägerprüfung, insbe- sondere aber die Arten von Wild schäden und deren Verhütung, das
5 X. X. 03 - xx Verfügung über die Jägerprüfung
922.31 Abschätzungsverfahren bei Wildschä den, das Vorgehen bei Jagdüber- tretungen, die Behandl ung des erlegten Wild es und die allgemeine praktische Tätigkeit des Jagdaufsehers.
Bewertung
11. Der Experte bzw. die Expert en bewerten den Bewerber nach dem Gesamteindruck seiner Kenntnisse und seiner Einstellung zur Jagd. Die Prüfung gilt als be standen, wenn der Bewerber für das Amt als Jagdaufseher genügend vorbereite t ist und keine Bedenken für seine spätere Vereidigung bestehen. Bei Nichtbestehen der Prüfung er stellen die Experten einen be- gründeten Bericht zuhanden der Fi scherei- und Jagdverwaltung. Das Prüfungsergebnis wi rd dem Bewerber durch die Fischerei- und Jagdverwaltung mitgeteilt.
Rekurs
12. Gegen den Expertenentscheid steht der Rekurs an die Finanz- direktion offen.
Wiederholung
13. Die Prüfung kann frühestens nach einem Jahr wiederholt werden, wobei der Bewerber Anrech t auf die Zuteilung eines anderen Experten hat.
Prüfungsgebühr
14. Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 90. III. Prüfungskommission
Konstituierung
15. Die Prüfungen für Jagdpächter und Jagdgäste werden von drei Kommissionen aus je fünf Mi tgliedern der Jäge rprüfungskommis- sion abgenommen. Für jede dieser Kommissionen best immt die Finanzdirektion einen Obmann. Die Experten für die Jagdaufseher prüfung werden durch die Fische- rei- und Jagdverwaltung aus den Mitgliedern der Jägerprüfungs- kommission bestimmt.
Aufgaben
des Präsidenten
16. Der Präsident der Jägerprüfungskommission sorgt für die fach- lich richtige und zweckmässige Durchführung der Prüfungen. Er hat insbesondere fo lgende Obliegenheiten: a) Bestimmung der Prüfungstage und -orte sowie Aufstellung des Prüfungsplanes; b) Festlegung des Prüfungsstoffes und des Anschauungsmaterials in Zusammenarbeit mit den Experten; c) Besuch von Prüfungen und Sitz ungen der einzelnen Kommissio- nen;
6
922.31 Verfügung über die Jägerprüfung d) Einberufung der Obmänner und Experten zur Besprechung von Prüfungsfragen; e) Entscheid in Ausstandsfällen und Regelung der St ellvertretung; f) Expertenzuteilung für die Jagdaufseherprüfung. Aufgaben des Obmanns
17. Der Obmann leitet die Sitzung zur Besprechung der Prüfungs- ergebnisse und führt das Prüfungsprotokoll. IV. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
18. Diese Verfügung tritt auf de n 1. Oktober 1979 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ve rfügung über die Jägerprüfung vom
30. Dezember 1965 aufgehoben. Übergangs- bestimmung
19. Für die Bewerber, welche auf Grund des alten Rechts die Prü- fung nur teilweise wiederholen mü ssen, erfolgt die Nachprüfung nach Massgabe des alten Rechts. Bewerber, welche die ganze th eoretische Prüfung wiederholen müssen, haben diese nach dem ne uen Recht (inklusive Waldkunde) zu bestehen. Für die Prüfung im Jahre 1980 ist die Vorprüfung nicht erforderlich. Veröffentlichung
20. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
1 GS VII, 264.
Markierungen
Leseansicht