Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repub... (0.444.125.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut

Abgeschlossen am 11. Januar 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Februar 2014 (Stand am 15. Februar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Zypern,
nachfolgend Vertragsparteien genannt,
in Anwendung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970¹ über Massnah­men zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Über­eignung von Kulturgut, zu deren Vertragsstaaten beide Länder gehören,
in der Erwägung, dass Diebstahl, Plünderung sowie illegale Einfuhr und Ausfuhr von Kulturgut ein Hindernis für den legalen Kulturaustausch darstellen,
im Bewusstsein, dass der Verlust von Kulturgut einen Schaden für das kulturelle Erbe der Menschheit darstellt,
im Bestreben, einen Beitrag zur Erhaltung, Sicherung und Sicherheit des kulturellen Erbes zu leisten und Anreize für den illegalen Kulturgütertransfer zu verhindern.
in der Überzeugung, dass hierfür die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten einen wichtigen Beitrag leisten kann,
im Bestreben, die Rückführung von rechtswidrig eingeführtem Kulturgut zu er­leichtern und den Kulturaustausch zwischen beiden Staaten zu verstärken,
in der Erwägung, dass der Austausch von Kulturgut unter den Nationen zu wissen­schaftlichen, kulturellen und erzieherischen Zwecken die Kenntnisse über die Zivili­sation der Menschheit vertieft, das kulturelle Leben aller Völker bereichert und die gegenseitige Achtung und das Verständnis zwischen Nationen fördert,
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR 0.444.1
Art. I Gegenstand
(1)  Diese Vereinbarung regelt die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut im Verhältnis beider Vertragsparteien.
(2)  Diese Vereinbarung findet ausschliesslich Anwendung auf die Kategorien von Kulturgütern, die im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführt sind.
Art. II Einfuhrregelung
(1)  Kulturgut darf in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien eingeführt wer­den, sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Ausfuhrbestimmungen der anderen Vertragspartei eingehalten worden sind. Verlangt das Recht dieser Vertragspartei für die Ausfuhr von Kulturgut eine Bewilligung, so ist diese den Zollbehörden der anderen Vertragspartei vorzulegen.
(2)  Bei der Zollanmeldung sind anzugeben:
a. der Objekttyp des Kulturguts;
b. möglichst genaue Angaben zum Herstellungsort oder, wenn es sich um ein Ergebnis archäologischer oder paläontologischer Ausgrabungen handelt, zum Fundort des Kulturguts.
Art. III Rückführungsklage: Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht, Unterstützung
(1)  Eine Vertragspartei kann vor den zuständigen Gerichten der anderen Vertrags­partei auf Rückführung eines Kulturguts klagen, das rechtswidrig in deren Hoheits­gebiet eingeführt worden ist und sich dort befindet.
(2)  Für die Klagevoraussetzungen ist das innerstaatliche Recht der Vertragspartei massgebend, in der sich das Kulturgut befindet.
(3)  Die nach Artikel IX dieser Vereinbarung zuständige Behörde der Vertragspartei, in der sich das Kulturgut befindet, berät und unterstützt die klagende Vertragspartei im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten:
a. bei der Lokalisierung des Kulturguts;
b. bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts;
c. bei der Vermittlung von spezialisierten Rechtsvertreterinnen und -vertretern;
d. bei der vorübergehenden Aufbewahrung und konservatorischen Betreuung des Kulturguts bis zu dessen Rückführung.
Art. IV Rückführungsregelung: Modalitäten
(1)  Die klagende Vertragspartei hat nachzuweisen:
a. dass das Kulturgut einer der im Anhang verzeichneten Kategorien angehört; und
b. dass das Kulturgut nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden ist.
(2)  Ist die Sicherheit eines Kulturguts bei seiner Rückführung in das Hoheitsgebiet der klagenden Vertragspartei wegen ausserordentlichen Ereignissen, einschliesslich Naturkatastrophen, die das kulturelle Erbe dieser Vertragspartei gefährden, nicht gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei den Vollzug der Rückführung aussetzen, bis die Sicherheit des Kulturguts bei seiner Rückführung gewährleistet ist.
(3)  Rückführungsklagen einer Vertragspartei nach dieser Vereinbarung verjähren entsprechend dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.
Art. V Rückführungsregelung: Kosten, Entschädigung
(1)  Die Kosten der erforderlichen Massnahmen für die Sicherung, Erhaltung und Rückführung des Kulturguts trägt die klagende Vertragspartei.
(2)  Die klagende Vertragspartei hat der Person, die das Kulturgut in gutem Glauben erworben hat und es zurückgeben muss, im Zeitpunkt der Rückführung eine Ent­schädigung zu entrichten, die sich am Kaufpreis und an den notwendigen und nütz­lichen Aufwendungen zur Bewahrung und Erhaltung des Kulturguts orientiert, es sei denn, diese Person verzichte auf die Entschädigung.
(3)  Die Höhe der Entschädigung wird vom zuständigen Gericht der Vertragspartei festgelegt, bei welchem die Klage nach Artikel III eingereicht wurde.
(4)  Bis zur Bezahlung der Entschädigung hat die Person, die das Kulturgut zurück­geben muss, ein Retentionsrecht an diesem.
Art. VI Bekanntmachung
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, den Inhalt dieser Vereinbarung sowie die Informationen über deren Vollzug den betroffenen Kreisen, insbesondere dem Kunsthandel und den Zoll- und Strafverfolgungsbehörden bekannt zu machen.
Art. VII Umgang mit zurückgeführtem Kulturgut
Die klagende Vertragspartei vergewissert sich, dass zurückgeführte Kulturgüter angemessen geschützt werden und ihre Zugänglichkeit und Verfügbarkeit für die Forschung und für Ausstellungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährleistet werden.
Art. VIII Förderung von Zusammenarbeit und Ausbildung
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und Ausbildung im Rahmen dieser Vereinbarung zu fördern, wie etwa durch:
a. Erfahrungsaustausch sowie Organisation von gemeinsamen Forschungs­pro­jekten, gemeinsamen Seminaren, Workshops oder anderen Zusammenkünf­ten;
b. Austausch von Archäologinnen und Archäologen, Konservatorinnen und Kon­servatoren und anderen Fachleuten;
c. Austausch von Erfahrungen, Informationen und Publikationen im Bereich der archäologischen Forschung, der Konservierung und der Förderung von archäologischen Stätten und historischen Monumenten sowie von Themen, die archäologische und ethnographische Museen betreffen.
d. Austausch oder Organisation von archäologischen Ausstellungen, die von gemeinsamem Interesse sind;
e. Austausch und Ausbildung von Personal.
Art. IX Zuständige Behörden
(1)  Die zuständigen Behörden für den Vollzug dieser Vereinbarung sind:
a. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Fachstelle Internationaler Kul­turgütertransfer (Bundesamt für Kultur), Eidgenössisches Departement des Innern;
b. in der Republik Zypern: Department of Antiquities, Ministry of Commu­nica­tions and Works.
(2)  Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ermächtigt, direkt zusammenzuarbeiten.
(3)  Die zuständigen Behörden tauschen nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung ihre Kontaktdaten aus und benennen eine Kontaktperson.
(4)  Die zuständigen Behörden melden einander unverzüglich Änderungen der Zuständigkeiten oder Bezeichnungen der Behörden nach den Absätzen 1 und 2.
Art. X Gegenseitige Information
(1)  Die Vertragsparteien melden einander über die nach Artikel IX zuständigen Behörden Diebstähle, Plünderungen, Verluste und sonstige Ereignisse, die Kultur­güter der im Anhang aufgeführten Kategorien betreffen.
(2)  Die Vertragsparteien melden einander umgehend allfällige Änderungen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts im Bereich des Kulturgütertransfers.
Art.   XI Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen
Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des Vollzugs dieser Vereinbarung mit den für die Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers zuständigen internationalen Institutionen wie der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissen­schaft und Kultur (UNESCO), der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisa­tion (Interpol), dem Internationalen Museumsrat (ICOM) und der Weltzollorganisa­tion (WCO) zusammen.
Art. XII Weiteres Vorgehen
(1)  Die nach Artikel IX zuständigen Behörden überprüfen periodisch die Anwen­dung dieser Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor. Sie können auch Vorschläge erörtern, welche die weitere Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Kulturaustauschs fördern.
(2)  Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörden kommen während der Laufzeit dieser Vereinbarung abwechselnd in der Schweiz und in Zypern zusam­men; ein Treffen kann auch auf Antrag einer der Vertragsparteien einberufen wer­den, insbesondere bei wichtigen Änderungen der für den Kulturgütertransfer anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Art. XIII Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Durch diese Vereinbarung werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkommen, deren Partei sie sind, nicht berührt.
Art. XIV Meinungsaustausch und Schlichtung von Streitigkeiten
(1)  Die nach Artikel IX zuständigen Behörden können ihre Meinungen über die Anwendbarkeit dieser Vereinbarung im Allgemeinen oder in Bezug auf besondere Fälle schriftlich austauschen oder sich für einen mündlichen Austausch treffen.
(2)  Streitigkeiten über Auslegung, Anwendbarkeit und Vollzug dieser Vereinbarung sind Gegenstand von Beratungen und Verhandlungen zwischen den Vertragspar­teien.
Art. XV Zeitrahmen und Kündigungswirkungen
(1)  Die Vertragsparteien melden einander den Abschluss der verfassungsmässigen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung notwendig sind. Diese tritt 30 Tage nach dem Datum des Eingangs der letzten Notifikation in Kraft.
(2)  Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens geschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern die Vereinbarung nicht von einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
(3)  Die Kündigung dieser Vereinbarung lässt hängige Rückführungsklagen unbe­rührt.
So geschehen und unterzeichnet in La Chaux-de-Fonds am 11. Januar 2013 in drei Urschriften in griechischer, deutscher und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Bei allfälligen unterschiedlichen Ausle­gungen ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Zypern:

Didier Burkhalter

Erato Kozakou-Marcoullis

Anhang

Kategorien schweizerischer Kulturgüter

Folgende Kategorien gelten für Altertümer von der prähistorischen Zeit bis 1500 n. Chr.
I. Stein
A. Architektur- und Dekorationselemente: aus Granit, Sandstein, Kalkstein, Tuff­stein, Marmor und anderen Steinarten. Bauelemente, die zu Grabkomplexen, Hei­ligtümern und Wohnbauten gehören, wie Kapitelle, Lisenen, Säulen, Akrotere, Friese, Stelen, Fenstergewände, Mosaiken, Verkleidungen und Intarsien aus Marmor usw.
B. Inschriften: auf unterschiedlichen Steinarten. Altäre, Grabsteine, Stelen, Ehrenin­schriften usw.
C. Reliefs: auf Kalkstein und anderen Steinarten. Steinreliefs, Grabsteinreliefs, Sarkophage mit oder ohne Dekor, Aschenurnen, Stelen, Dekorelemente usw.
D. Skulpturen/Statuen: aus Kalkstein, Marmor und anderen Steinarten. Grab- und Votivstatuen, Büsten, Statuetten, Teile von Grabausstattungen usw.
E. Werkzeuge/Geräte: aus Silex und anderen Steinarten. Unterschiedliche Werk­zeuge wie z.B. Klingen von Messern und Dolchen, Äxte und Geräte für handwerk­liche Tätigkeiten usw.
F. Waffen: aus Schiefer, Silex, Kalkstein, Sandstein und anderen Steinarten. Pfeil­spitzen, Armschutzplatten, Kanonenkugeln usw.
G. Schmuck/Tracht: aus verschiedenen Steinarten, Edelsteinen und Halbedelsteinen. Anhänger, Perlen, Fingerringeinlagen usw.
II. Metall
A. Statuen/Statuetten/Büsten: aus Buntmetall, seltener Edelmetall. Tier-, Menschen- und Götterdarstellungen, Porträtbüsten usw.
B. Gefässe: aus Buntmetall, seltener Edelmetall und Eisen. Kessel, Eimer, Becher, Töpfe, Siebe usw.
C. Lampen: aus Buntmetall und Eisen. Lampen und Leuchterfragmente usw.
D. Schmuck/Tracht: aus Buntmetall, Eisen, seltener Edelmetall. Bein-, Hals-, Arm- und Fingerringe, Perlen, Nadeln, Fibeln (Gewandschliessen), Gürtelschnallen und ‑garnituren, Anhänger.
E. Werkzeuge/Geräte: aus Eisen und Buntmetall, selten Edelmetall. Beile, Äxte, Sicheln, Messer, Zangen, Hammer, Bohrer, Schreibutensilien, Löffel, Schlüssel, Schlösser, Wagenbestandteile, Pferdegeschirr, Hufeisen, Fesseln, Glocken usw.
F. Waffen: aus Eisen und Buntmetall, selten Edelmetall. Dolche, Schwerter, Lanzen­spitzen, Pfeilspitzen, Messer, Schildbuckel, Kanonenkugeln, Helme, Harnische.
III. Keramik
A. Gefässe: aus Fein- und Grobkeramik unterschiedlicher Farbgebung, z.T. verziert, bemalt, mit einem Überzug versehen, glasiert. Lokal hergestellte und importierte Gefässe. Töpfe, Teller, Schüsseln, Becher, Kleingefässe, Flaschen, Amphoren, Siebe usw.
B. Geräte/Utensilien: aus Keramik. Geräte für handwerkliche Tätigkeiten und verschiedene weitere Utensilien. Sehr variantenreich.
C. Lampen: aus Keramik. Öl- und Talglampen verschiedener Formen.
D. Statuetten: aus Keramik. Figürliche Darstellungen von Menschen, Göttern und Tieren, Körperteilen.
E. Ofenkacheln/Architekturelemente: aus Keramik, Ofenkacheln oft glasiert. Archi­tektonische Terrakotten und Verkleidungen. Becherförmige Ofenkacheln, verzierte Blattkacheln, Nischenkacheln, Gesimskacheln, Eckkacheln, Kranzkacheln, ver­zierte/gestempelte Bodenfliesen und Dachziegel.
IV. Glas und Glaspaste
A. Gefässe: aus farbigem und farblosem Glas. Flaschen, Becher, Gläser, Schalen, Flaschenglassiegel.
B. Schmuck/Tracht: aus farbigem und farblosem Glas. Armringe, Perlen, Kugeln, Schmuckelemente.
V. Bein
A. Waffen: aus Knochen und Geweih. Pfeilspitzen, Harpunen usw.
B. Gefässe: aus Knochen. Teile von Gefässen.
C. Geräte/Utensilien: aus Knochen, Geweih und Elfenbein. Pfrieme, Meissel, Beile, Äxte, Nadeln, Ahlen, Kämme und verzierte Gegenstände.
D. Schmuck/Tracht: aus Knochen, Geweih, Elfenbein und Zähnen. Nadeln, Anhän­ger usw.
VI. Holz
A. Waffen: aus verschiedenen Holzarten. Pfeile, Bogen usw.
B. Geräte/Utensilien: aus verschiedenen Holzarten. Steinbeilholme, Dechsel, Löffel, Messergriffe, Kämme, Räder, Schreibtäfelchen usw.
C. Gefässe: aus verschiedenen Holzarten. Verschiedenste Holzgefässe.
VII. Leder/Stoff/diverse organische Materialien
A. Waffenzubehör: aus Leder. Schildüberzüge usw.
B. Kleidung: aus Leder, Stoffen und Pflanzenfasern. Schuhe, Kleider usw.
C. Geräte: aus Pflanzenfasern und Leder. Netze, Pfeilköcher usw.
D. Gefässe: aus Pflanzenfasern. Verschiedenste Gefässe, geflochten, genäht usw.
E. Schmuck/Tracht: aus Schneckenschalen, Lignit usw. Armringe, Perlen usw.
VIII. Malerei
Wandmalerei: auf Mörtel. Wandmalereien mit unterschiedlichen Motiven.
IX. Bernstein
Schmuck/Tracht: aus Bernstein. Figürliche oder einfache Schmuckelemente.

Kategorien zypriotischer Kulturgüter

I. Objekte aus Stein
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Skulpturen oder Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten unbewegli­chen Monumenten entnommen. Ebenso strukturelle und architektonische Elemente.
B. Inschriften auf Stein
C. bewegliche Skulpturen oder Reliefs
D. Gefässe und Geräte
E. Sarkophage
F. Waffen
G. Werkzeuge/Vorrichtungen/Gewichte und Anker
H. Inschriften
I. Siegel
J. Schmuck
K. Haushalts- und Einrichtungsgegenstände
L. Altäre – Opfertische
II. Objekte aus Metall
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr., aus Edelmetallen oder Nicht-Edel­metal­len)
A. Skulpturen oder Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten unbewegli­chen Monumenten entnommen
B. bewegliche Skulpturen oder Reliefs
C. Gefässe
D. Schmuck
E. Waffen
F. Werkzeuge/Vorrichtungen/Gewichte
G. Inschriften/Resolutionen/Bannschriften
H. Siegel
I. Haushalts- und Einrichtungsgegenstände
J. Münzen
K. Medaillen
L. Bleisiegel
M. Kultgegenstände
N. Geräte und Gebrauchsgegenstände
O. Instrumente
III. Keramik
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Skulpturen oder Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten Monumen­ten entnommen. Ebenso strukturelle und architektonische Elemente.
B. bewegliche Skulpturen oder Reliefs
C. Gefässe
D. Geräte
E. Schmuck
F. Werkzeuge/Vorrichtungen/Gewichte
G. Toninschriften
H. Siegel
I. Instrumente
J. Sarkophage
IV. Knochen – Objekte aus Elfenbein
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Skulpturen oder Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten beweglichen oder unbeweglichen Strukturen entnommen
B. Schmuck/persönliche Gegenstände
C. Werkzeuge/Instrumente
D. Siegel
V. Objekte aus Holz
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Schnitzereien und Reliefs, eigenständig oder ganz oder in Fragmenten unbeweg­lichen Monumenten entnommen
B. bewegliche Schnitzereien
C. persönliche Gegenstände
D. Einrichtungsgegenstände/Kultgegenstände
E. Ikonen und bemalte Oberflächen
VI. Objekte aus Glas
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Gefässe
B. Schmuck/persönliche Gegenstände
C. Gebrauchsgegenstände und Dekorationsobjekte
D. Kultgegenstände
VII. Steingut, Speckstein, Alabaster, Halbedelsteine und andere Materialien
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Skulpturen
B. Gefässe/Gebrauchsgegenstände
C. Werkzeuge/Geräte
D. Siegel
E. Schmuck/persönliche Gegenstände
F. Einrichtungsgegenstände/Kultgegenstände/Ikonen
VIII. Gewebe
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
Gewebe aller Art, auch Kultgegenstände
IX. Schriftrollen, Pergamente, Manuskripte, Bücher
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
A. Schriftrollen, Pergamente, Manuskripte, Bücher, ganz oder in Fragmenten, auch Kultgegenstände
B. Entwürfe von Zeichnungen (Skizzen)
X. Malereien
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
Malereien, eigenständig oder unbeweglichen Monumenten entnommen, aus allen Materialien und auf allen Trägern
XI. Mosaike
(Datierung: prähistorisch bis 1500 n. Chr.)
Mosaike, eigenständig oder beweglichen oder unbeweglichen Monumenten ent­nommen
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