Markenrechtsvertrag (0.232.112.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Markenrechtsvertrag

Abgeschlossen in Genf am 27. Oktober 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1996¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Februar 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1997 (Stand am 4. April 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 1. Okt. 1996 ( AS 1997 2283 )

Verzeichnis der Artikel

Artikel   1:

Abkürzungen

Artikel   2:

Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

Artikel   3:

Anmeldung

Artikel   4:

Vertretung; Zustellungsanschrift

Artikel   5:

Anmeldedatum

Artikel   6:

Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehre­ren Klassen

Artikel   7:

Teilung der Anmeldung und der Eintragung

Artikel   8:

Unterschrift

Artikel   9:

Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

Artikel 10:

Änderungen des Namens oder der Anschrift

Artikel 11:

Änderung der Inhaberschaft

Artikel 12:

Berichtigung eines Fehlers

Artikel 13:

Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

Artikel 14:

Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Artikel 15:

Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Artikel 16:

Dienstleistungsmarken

Artikel 17:

Ausführungsordnung

Artikel 18:

Revision; Protokolle

Artikel 19:

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 20:

Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

Artikel 21:

Vorbehalte

Artikel 22:

Übergangsbestimmungen

Artikel 23:

Kündigung des Vertrags

Artikel 24:

Vertragssprachen; Unterzeichnung

Artikel 25:

Verwahrer

Art. 1 Abkürzungen
Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
i) bedeutet «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde;
ii) bedeutet «Eintragung» die Eintragung einer Marke durch ein Amt;
iii) bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung zur Eintragung;
iv) ist eine Bezugnahme auf eine «Person» als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen;
v) bedeutet «Inhaber» die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintra­gung ausgewiesen ist;
vi) bedeutet «Markenregister» die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführ­ten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind;
vii) bedeutet «Pariser Übereinkunft» die am 20. März 1883² in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ih­rer revidierten und geänderten Fassung;
viii) bedeutet «Nizzaer Klassifikation» die durch das am 15. Juni 1957³ in Nizza un­terzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidier­ten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation;
ix) bedeutet «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisa­tion, die Vertragspartei dieses Vertrags sind;
x) ist eine Bezugnahme auf eine «Ratifikationsurkunde» auch als Bezugnahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen;
xi) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xii) bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation;
xiii) bedeutet «Ausführungsordnung» die in Artikel 17 genannte Ausführungsord­nung dieses Vertrags.
² SR 0.232.04
³ SR 0.232.112.9
Art. 2 Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet
(1)  [Wesen der Marken]
a) Dieser Vertrag findet auf Marken Anwendung, die aus sichtbaren Zeichen be­stehen, mit der Massgabe, dass nur Vertragsparteien, die dreidimensionale Marken zur Eintragung annehmen, verpflichtet sind, den Vertrag auf solche Marken anzuwenden.
b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Hologrammmarken und auf Marken, die nicht aus sichtbaren Zeichen bestehen, insbesondere akustische und olfak­torische Marken.
(2)  [Arten von Marken]
a) Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstlei­stungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstlei­stungen Anwendung.
b) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährlei­s­tungsmarken und Garantiemarken.
Art. 3 Anmeldung
(1)  [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beige­fügt sind; Gebühr]
a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält: i) einen Antrag auf Eintragung;
ii) den Namen und die Anschrift des Anmelders;
iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
iv) ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristi­schen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde;
v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat;
vi) die Zustellungsanschrift, falls nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift verlangt wird;
vii) beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsüber­einkunft verlangt werden können;
viii) beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu ma­chen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Ver­tragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung;
ix) verwendet das Amt der Vertragspartei Schriftzeichen (Buchstaben und Ziffern), die es als üblich ansieht, und wünscht der Anmelder die Eintra­gung und Veröffentlichung der Marke in den üblichen Schriftzeichen, eine diesbezügliche Erklärung;
x) beabsichtigt der Anmelder, eine Farbe als Unterscheidungsmerkmal der Marke zu beanspruchen, eine diesbezügliche Erklärung sowie die Bezeichnung oder Bezeichnungen der beanspruchten Farbe oder Farben und für jede Farbe die Angabe der wesentlichen Teile der Marke, die in dieser Farbe erscheinen;
xi) handelt es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke, eine dies­bezügliche Erklärung;
xii) eine oder mehrere Wiedergaben der Marke;
xiii) eine Transliteration der Marke oder bestimmter Teile der Marke;
xiv) eine Übersetzung der Marke oder bestimmter Teile der Marke;
xv) die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, um deren Ein­tragung ersucht wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;
xvi) die Unterschrift der in Absatz 4 bezeichneten Person;
xvii)eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei.
b) Anstelle oder neben der unter Buchstabe a Ziffer xvii genannten Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke kann der Anmelder eine Erklärung über die tatsächliche Benutzung der Marke sowie einen diesbezüg­lichen Nach­weis entsprechend dem Recht der Vertragspartei einreichen.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren an das Amt entrichtet werden.
(2)  [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für die Anmeldung weist eine Vertragspartei die Anmeldung nicht zurück,
i) wenn die Anmeldung schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Massgabe des Absatzes 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Anmeldeformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Anmeldung auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Mass­gabe des Absatzes 3 dem unter Ziffer i genannten Anmeldeformblatt entspricht.
(3)  [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Anmeldung in der Spra­che oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind. Lässt das Amt mehr als eine Sprache zu, so kann vom Anmelder verlangt werden, dass er andere für das Amt geltende Spracherfordernisse erfüllt; allerdings darf nicht ver­langt werden, dass die Anmeldung in mehr als einer Sprache abgefasst wird.
(4)  [Unterschrift]
a) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvi genannte Unterschrift kann die Unter­schrift des Anmelders oder die seines Vertreters sein.
b) Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei verlangen, dass die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii und Buchstabe b genannten Erklärungen vom Anmelder selbst unterschrieben sind, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat.
(5)  [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistun­gen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Niz­zaer Klassifikation gehören.
(6)  [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ih­rem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorge­schriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.
(7)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhän­gig ist, folgendes nicht verlangt werden:
i) die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus einem Handelsregister;
ii) eine Angabe über die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit des Anmelders sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iii) eine Angabe über die Ausübung einer Tätigkeit des Anmelders, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iv) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei oder eines Staates eingetragen ist, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, soweit der Anmelder nicht die Anwendung des Artikels 6quinquies der Pariser Ver­bandsübereinkunft beansprucht.
(8)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung der Anmeldung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in der Anmeldung enthalten sind.
Art. 4 Vertretung; Zustellungsanschrift
(1)  [Zugelassene Vertreter] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine als Ver­treter für ein Verfahren vor dem Amt bestellte Person ein vor dem Amt zugelassener Vertreter ist.
(2)  [Vertretungszwang; Zustellungsanschrift]
a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass Personen, die in ihrem Gebiet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, für Verfahren vor dem Amt ei­nen Vertreter bestellen.
b) Soweit sie nicht die Vertretung nach Buchstabe a verlangt, kann jede Vertrags­partei verlangen, dass für Verfahren vor dem Amt Personen, die in ihrem Ge­biet weder einen Wohnsitz noch eine tatsächliche und nicht nur zum Schein be­stehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben, eine Zustellungsan­schrift in dem Gebiet haben.
(3)  [Vollmacht]
a) Gestattet oder verlangt eine Vertragspartei, dass ein Anmelder, ein Inhaber oder eine andere beteiligte Person vor dem Amt durch einen Vertreter vertreten ist, so kann sie die Bestellung des Vertreters in einer gesonderten Mitteilung (im folgenden als «Vollmacht» bezeichnet) verlangen, die, je nach Fall, den Namen und die Unterschrift des Anmelders, des Inhabers oder der anderen Per­son enthält.
b) Die Vollmacht kann sich auf eine oder mehrere in der Vollmacht bezeichnete Anmeldungen und/oder Eintragungen oder, vorbehaltlich der von der bestel­lenden Person angegebenen Ausnahmen, auf alle bestehenden oder zukünftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen jener Person beziehen.
c) In der Vollmacht können die Befugnisse des Vertreters auf bestimmte Hand­lungen beschränkt werden. Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Vollmacht, derzufolge der Vertreter berechtigt ist, eine Anmeldung zurückzu­nehmen oder auf eine Eintragung zu verzichten, eine ausdrückliche diesbezüg­liche Angabe enthält.
d) Wird dem Amt eine Mitteilung von einer Person vorgelegt, die sich in der Mitteilung als Vertreter bezeichnet, ohne dass das Amt im Zeitpunkt des Ein­gangs der Mitteilung im Besitz der erforderlichen Vollmacht ist, so kann die Vertragspartei verlangen, dass die Vollmacht bei dem Amt innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsord­nung vorgeschriebenen Mindestfrist, nachgereicht wird. Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Mitteilung der genannten Person ohne Wirkung bleibt, wenn die Vollmacht nicht innerhalb der von der Vertragspartei festgesetzten Frist nachgereicht worden ist.
e) Hinsichtlich der Erfordernisse in Bezug auf Form und Inhalt der Vollmacht kann eine Vertragspartei die Wirkung der Vollmacht nicht versagen, i) wenn die Vollmacht schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern sie nach Massgabe des Absatzes 4 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Vollmachtsformblatt ent­spricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und die Vollmacht auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausferti­gung nach Massgabe des Absatzes 4 dem unter Ziffer i genannten Voll­machtsformblatt entspricht.
(4)  [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Vollmacht in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.
(5)  [Bezugnahme auf die Vollmacht] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eines Vertreters an das Amt für die Zwecke eines Verfahrens vor dem Amt auf die Vollmacht Bezug nimmt, auf deren Grundlage der Vertreter tätig wird.
(6)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Absätzen 3 bis 5 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Erfordernisse erfüllt werden.
(7)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vor­gelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben in einer der in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Mitteilungen hat.
Art. 5 Anmeldedatum
(1)  [Zulässige Erfordernisse]
a) Vorbehaltlich des Buchstabens b und des Absatzes 2 weist jede Vertragspartei einer Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zu, an dem folgende Angaben und Bestandteile in der nach Artikel 3 Absatz 3 vor­geschriebenen Sprache bei dem Amt eingegangen sind: i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass um Eintragung ei­ner Marke ersucht wird;
ii) Angaben, aufgrund deren die Identität des Anmelders festgestellt werden kann;
iii) ausreichende Angaben, um mit dem Anmelder oder gegebenenfalls sei­nem Vertreter auf dem Postweg in Verbindung zu treten;
iv) eine ausreichend deutliche Wiedergabe der Marke, um deren Eintragung ersucht wird;
v) die Liste der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche um Eintragung ersucht wird;
vi) findet Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii oder Buchstabe b Anwendung, die nach dem Recht der Vertragspartei in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvii bezeichnete Erklärung oder die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Erklärung und die dort bezeichneten Nach­weise; sofern das Recht der Vertragspartei dies vorsieht, sind diese Erklä­rungen vom Anmelder selbst zu unterschreiben, auch wenn dieser einen Vertreter bestellt hat.
b) Jede Vertragspartei kann der Anmeldung als Anmeldedatum das Datum des Tages zuweisen, an dem nicht alle, sondern nur bestimmte der unter Buchstabe a genannten Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind, oder an dem sie in einer anderen als der nach Artikel 3 Absatz 3 vor­geschriebenen Sprache eingegangen sind.
(2)  [Zulässige zusätzliche Erfordernisse]
a) Eine Vertragspartei kann bestimmen, dass ein Anmeldedatum erst zugewiesen wird, wenn die erforderlichen Gebühren entrichtet sind.
b) Eine Vertragspartei darf das unter Buchstabe a genannte Erfordernis nur dann anwenden, wenn sie es bereits zu dem Zeitpunkt angewendet hat, in dem sie Vertragspartei dieses Vertrags wurde.
(3)  [Berichtigungen und Fristen] Die Modalitäten und Fristen für Berichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung festgelegt.
(4)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für das Anmeldedatum andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
Art. 6 Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen
Sind Waren und/oder Dienstleistungen, die zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassi­fikation gehören, in derselben Anmeldung enthalten, so führt diese Anmeldung zu einer einzigen Eintragung.
Art. 7 Teilung der Anmeldung und der Eintragung
(1)  [Teilung der Anmeldung]
a) Jede Anmeldung, in der mehrere Waren und/oder Dienstleistungen auf­geführt sind (im folgenden als «Erstanmeldung» bezeichnet), kann i) zumindest bis zur Entscheidung des Amtes über die Eintragung der Marke,
ii) während eines Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung des Am­tes, die Marke einzutragen,
iii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Entscheidung über die Eintragung der Marke
vom Anmelder oder auf seinen Antrag in zwei oder mehr Anmeldungen geteilt werden (im folgenden als «Teilanmeldungen» bezeichnet), indem die in der Er­stanmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen auf diese verteilt werden. Die Teilanmeldungen behalten das Anmeldedatum der Erstanmeldung und gegebenenfalls den Vorteil des Prioritätsrechts.
b) Jeder Vertragspartei steht es vorbehaltlich des Buchstabens a frei, für die Tei­lung von Anmeldungen Erfordernisse festzulegen, einschliesslich der Zahlung von Gebühren.
(2)  [Teilung der Eintragung] Absatz 1 findet auf die Teilung einer Eintragung sinn­gemäss Anwendung. Diese Teilung ist zulässig
i) während eines Verfahrens, in dem die Rechtswirksamkeit der Eintragung vor dem Amt von einem Dritten angefochten wird,
ii) während eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine vom Amt in den früheren Verfahren getroffene Entscheidung
mit der Massgabe, dass eine Vertragspartei die Möglichkeit der Teilung von Eintra­gungen ausschliessen kann, wenn nach ihrem Recht Dritte die Möglichkeit haben, der Eintragung einer Marke zu widersprechen, bevor die Marke eingetragen wird.
Art. 8 Unterschrift
(1)  [Mitteilung auf Papier] Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift erforderlich, so
i) erkennt die Vertragspartei vorbehaltlich der Ziffer iii eine von Hand geleis­tete Unterschrift an,
ii) ist der Vertragspartei freigestellt, anstelle einer von Hand geleisteten Unter­schrift andere Formen der Unterschrift, zum Beispiel eine gedruckte oder gestempelte Unterschrift oder die Benutzung eines Siegels, zuzulassen,
iii) kann die Vertragspartei, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterschreibt, ihre Staatsangehörige ist und die Anschrift dieser Person sich in ihrem Gebiet befindet, verlangen, dass anstelle einer von Hand geleisteten Un­terschrift ein Siegel benutzt wird,
iv) kann die Vertragspartei bei Benutzung eines Siegels verlangen, dass neben dem Siegel der Name der natürlichen Person, deren Siegel benutzt wird, in Buchsta­ben angegeben ist.
(2)  [Mitteilung durch Telefax]
a) Gestattet eine Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax, so betrachtet sie die Übermittlung als unterschrieben, wenn auf dem durch Telefax erstellten Ausdruck die Wiedergabe der Unterschrift oder des Siegels und, soweit nach Absatz 1 Ziffer iv vorgeschrieben, die Angabe des Namens der natürlichen Person, deren Siegel benutzt wird, in Buchstaben er­scheint.
b) Die unter Buchstabe a bezeichnete Vertragspartei kann verlangen, dass das Schriftstück, dessen Wiedergabe durch Telefax übermittelt wurde, bei dem Amt innerhalb einer bestimmten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungs­ordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, eingereicht wird.
(3)  [Übermittlung durch elektronische Mittel] Lässt eine Vertragspartei die Über­mittlung von Mitteilungen an das Amt durch elektronische Mittel zu, so betrachtet sie die Mitteilung als unterschrieben, wenn das Amt den Absender der elektronisch übermittelten Mitteilung wie von der Vertragspartei vorgeschrieben identifiziert.
(4)  [Ausschluss des Erfordernisses der Beglaubigung] Eine Vertragspartei darf nicht die Bestätigung, die notarielle Beglaubigung, die Bescheinigung der Echtheit, die Legalisation oder eine andere Beurkundung einer Unterschrift oder eines anderen in den vorhergehenden Absätzen genannten Mittels der Selbstidentifizierung verlan­gen, ausser in dem im Recht der Vertragspartei vorgesehenen Fall, dass die Unter­schrift den Verzicht auf eine Eintragung betrifft.
Art. 9 Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen
(1)  [Angabe der Waren und/oder Dienstleistungen] Jede von einem Amt vor­genommene Eintragung und Veröffentlichung, die eine Anmeldung oder eine Eintra­gung betrifft und in der Waren und/oder Dienstleistungen angegeben sind, gibt die Waren und/oder Dienstleistungen mit ihrer Bezeichnung an, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu welcher die jewei­lige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und jede Gruppe in der Rei­henfolge der Klassen der genannten Klassifikation angeordnet wird.
(2)  [Waren oder Dienstleistungen in derselben Klasse oder in unterschiedlichen Klassen]
a) Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander ähnlich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in derselben Klasse der Nizzaer Klassifikation erscheinen.
b) Waren oder Dienstleistungen können nicht aus dem Grund als einander unähn­lich angesehen werden, weil sie in einer Eintragung oder Veröffentlichung des Amtes in unterschiedlichen Klassen der Nizzaer Klassifikation erscheinen.
Art. 10 Änderungen des Namens oder der Anschrift
(1)  [Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers]
a) Tritt nicht in der Person des Inhabers, jedoch in seinem Namen und/oder seiner Anschrift eine Änderung ein, so erklärt jede Vertragspartei ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Mar­kenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter unterschriebenen Mit­teilung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzu­tragenden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück, i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt ent­spricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antrags­formblatt entspricht.
b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: i) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Ver­treter bestellt hat;
iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag in der Sprache oder in ei­ner der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.
d) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.
e) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen die Eintragungsnummern aller betroffe­nen Eintragungen im Antrag angegeben sein.
(2)  [Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders] Absatz 1 gilt sinn­gemäss, wenn die Änderung eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmel­dung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
(3)  [Änderung des Namens oder der Anschrift des Vertreters oder der Zustellungs­anschrift] Absatz 1 gilt gegebenenfalls sinngemäss für Änderungen des Namens oder der Anschrift des Vertreters und gegebenenfalls für Änderungen der Zustel­lungsanschrift.
(4)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf die Vorlage einer Bescheinigung über die Änderung nicht verlangt werden.
(5)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vor­gelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von im Antrag enthaltenen Angaben hat.
Art. 11 Änderung der Inhaberschaft
(1)  [Änderung der Inhaberschaft einer Eintragung]
a) Tritt in der Person des Inhabers eine Änderung ein, so erklärt jede Vertrags­partei ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Eintragung der Änderung durch das Amt in seinem Markenregister in einer vom Inhaber oder seinem Vertreter oder von demjenigen, der die Inhaberschaft erworben hat (im folgenden als «neuer Inhaber» bezeichnet), oder dessen Vertreter unterschriebenen Mittei­lung unter Angabe der Nummer der betreffenden Eintragung und der einzutra­genden Änderung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück, i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Absatzes 2 Buchstabe a auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 2 Buchstabe a dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
b) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Vertrag, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag nach Wahl des Antragstellers eines der folgenden Schrift­stücke beigefügt wird: i) eine Kopie des Vertrags, hinsichtlich deren verlangt werden kann, dass ihre Übereinstimmung mit dem Originalvertrag notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird;
ii) ein Auszug aus dem Vertrag, aus dem die Änderung der Inhaberschaft er­sichtlich ist und hinsichtlich dessen die notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigte Bestätigung verlangt werden kann, dass es sich um einen mit dem Vertrag übereinstimmenden Auszug handelt;
iii) eine unbeglaubigte Bestätigung des Rechtsübergangs in der in der Aus­führungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vor­geschrie­benen Inhalt, die sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unter­schrieben ist;
iv) ein unbeglaubigtes Schriftstück über den Rechtsübergang in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Form und mit dem dort vor­geschriebenen Inhalt, das sowohl vom Inhaber als auch vom neuen Inhaber unterschrieben ist.
c) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft aus einem Unternehmenszusam­menschluss, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass diese Tatsache im An­trag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Schriftstücks beigefügt wird, aus dem der Zusammen­schluss ersichtlich ist, wie z. B. die Kopie eines Auszugs aus dem Handelsregi­ster, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Be­hörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.
d) Erfolgt eine Änderung der Person des einen Mitinhabers oder mehrerer, jedoch nicht aller Mitinhaber und ergibt sich diese Änderung der Inhaberschaft aus ei­nem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, so kann jede Ver­tragspartei verlangen, dass jeder Mitinhaber, für den eine Änderung der Inha­berschaft nicht eingetreten ist, seine ausdrückliche Zustimmung zu der Ände­rung der Inhaberschaft in einem von ihm unterschriebenen Schriftstück erteilt.
e) Ergibt sich die Änderung der Inhaberschaft nicht aus einem Vertrag oder einem Unternehmenszusammenschluss, sondern aus einem anderen Grund, z. B. aus der Rechtsanwendung oder aus einer Gerichtsentscheidung, so kann jede Ver­tragspartei verlangen, dass diese Tatsache im Antrag angegeben ist und dass dem Antrag die Kopie eines Schriftstücks beigefügt wird, aus dem die Ände­rung ersichtlich ist, und dass die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original von der Behörde, die das Schriftstück ausgestellt hat, oder notariell oder von einer anderen zuständigen Behörde beglaubigt wird.
f) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: i) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
ii) den Namen und die Anschrift des neuen Inhabers;
iii) den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der neue Inhaber ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der neue Inhaber eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;
iv) ist der neue Inhaber eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristi­schen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit des Staates, nach deren Recht diese juristische Person gegründet wurde;
v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Ver­treter bestellt hat;
vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden;
vii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der neue Inhaber einen Vertreter bestellt hat;
viii) die Zustellungsanschrift, wenn der neue Inhaber nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift haben muss.
g) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.
h) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Änderung mehr als eine Eintragung betrifft; allerdings müssen der Inhaber und der neue Inhaber für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungsnummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.
i) Betrifft die Änderung der Inhaberschaft nicht alle in der Eintragung des Inha­bers aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen und gestattet das geltende Recht die Eintragung einer solchen Änderung, so nimmt das Amt eine geson­derte Eintragung für die Waren und/oder Dienstleistungen vor, für die sich die Inhaberschaft geändert hat.
(2)  [Sprache; Übersetzung]
a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag, die Bestätigung des Rechtsübergangs oder das Schriftstück über den Rechtsübergang, die in Absatz 1 genannt sind, in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.
b) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass, wenn die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii, Buchstaben c und e genannten Schriftstücke nicht in der Spra­che oder in einer der Sprachen abgefasst sind, die von dem Amt zugelassen sind, dem Antrag eine Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung des er­forderlichen Schriftstücks in die Sprache oder in eine der Sprachen beigefügt wird, die von dem Amt zugelassen sind.
(3)  [Änderung der Inhaberschaft einer Anmeldung] Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss, wenn die Änderung der Inhaberschaft eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder mehrere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintra­gungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmeldung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausfüh­rungsordnung vorgeschrieben.
(4)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht verlangt werden:
i) vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus dem Handelsregister;
ii) die Angabe, dass der neue Inhaber eine gewerbliche oder Handelstätigkeit aus­übt, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iii) die Angabe, dass der neue Inhaber eine Tätigkeit ausübt, die den von der Ände­rung der Inhaberschaft betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen ent­spricht, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;
iv) die Angabe, dass der Inhaber sein Geschäft oder den massgeblichen Firmen­wert (Goodwill) ganz oder teilweise auf den neuen Inhaber übertragen hat, und die Vorlage eines entsprechenden Nachweises.
(5)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann die Vorlage eines Nachweises oder, wenn Absatz 1 Buchstabe c oder e Anwendung findet, weiterer Nachweise bei dem Amt verlangen, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben im Antrag oder in einem in diesem Artikel genannten Schriftstück hat.
Art. 12 Berichtigung eines Fehlers
(1)  [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Eintragung]
a) Jede Vertragspartei erklärt ihr Einverständnis, dass der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers, der in der Anmeldung oder in einem dem Amt übermittelten an­deren Antrag gemacht wurde und der in dessen Markenregister und/oder einer Veröffentlichung des Amtes erscheint, in einer vom Inhaber oder seinem Ver­treter unterschriebenen Mitteilung unter Angabe der Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung, des zu berichtigenden Fehlers und der einzutragenden Berichtigung gestellt werden kann. Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück, i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Massgabe des Buchstabens c auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt ent­spricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Buchstabens c dem unter Ziffer i genannten Antrags­formblatt entspricht.
b) Jede Vertragspartei kann folgende Angaben im Antrag verlangen: i) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
ii) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Ver­treter bestellt hat;
iii) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag in der Sprache oder in ei­ner der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.
d) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag eine Gebühr an das Amt entrichtet wird.
e) Ein einziger Antrag ist ausreichend, auch wenn die Berichtigung mehr als eine Eintragung derselben Person betrifft; allerdings müssen der Fehler und die be­antragte Berichtigung für jede Eintragung dieselben sein und die Eintragungs­nummern aller betroffenen Eintragungen im Antrag angegeben sein.
(2)  [Berichtigung eines Fehlers in Bezug auf eine Anmeldung] Absatz 1 gilt sinn­gemäss, wenn der Fehler eine oder mehrere Anmeldungen oder sowohl eine oder meh­rere Anmeldungen als auch eine oder mehrere Eintragungen betrifft; allerdings muss, falls die Anmeldenummer einer betroffenen Anmeldung noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, der Antrag die Anmel­dung auf andere Weise bezeichnen, wie in der Ausführungsordnung vorgeschrieben.
(3)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den in diesem Artikel genannten Antrag andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernisse erfüllt werden.
(4)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt Nachweise vor­gelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist.
(5)  [Fehler des Amtes] Das Amt einer Vertragspartei berichtigt eigene Fehler von Amts wegen oder auf Antrag gebührenfrei.
(6)  [Nicht zu berichtigende Fehler] Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Absätze 1, 2 und 5 auf Fehler anzuwenden, die nach ihrem Recht nicht berichtigt werden können.
Art. 13 Laufzeit und Verlängerung der Eintragung
(1)  [Angaben oder Bestandteile, die im Antrag auf Verlängerung enthalten oder die­sem beigefügt sind: Gebühr]
a) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Verlängerung ein Antrag ein­zureichen ist, der einige oder alle der folgenden Angaben enthält: i) die Angabe, dass um Verlängerung ersucht wird;
ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers;
iii) die Eintragungsnummer der betreffenden Eintragung;
iv) nach Wahl der Vertragspartei das Anmeldedatum der Anmeldung, die zu der betreffenden Eintragung führte, oder das Datum des Tages, an dem die betreffende Eintragung erfolgte;
v) den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Inhaber einen Ver­treter bestellt hat;
vi) die Zustellungsanschrift des Inhabers, falls vorhanden;
vii) lässt die Vertragspartei die Verlängerung einer Eintragung lediglich für einige der Waren und/oder Dienstleistungen zu, die im Markenregister eingetragen sind, und wird diese Verlängerung beantragt, die Bezeichnung der eingetragenen Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Ver­längerung beantragt wird, oder die Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die Verlängerung nicht beantragt wird, zu­sammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voran­gestellt wird, zu welcher die jeweilige Gruppe von Waren und Dienstlei­stungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der ge­nannten Klassifikation;
viii) lässt eine Vertragspartei zu, dass der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder seinem Vertreter eingereicht wird, und wird der Antrag von dieser Person eingereicht, den Namen und die Anschrift dieser Person;
ix) eine Unterschrift des Inhabers oder seines Vertreters oder, falls Ziffer viii Anwendung findet, die Unterschrift der unter jener Ziffer genannten Per­son.
b) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag auf Verlängerung eine Gebühr an das Amt entrichtet wird. Wurde die Gebühr für die Laufzeit der er­sten Eintragung oder einer Verlängerung entrichtet, so darf für die Aufrechter­haltung der Eintragung in Bezug auf den betreffenden Zeitraum eine weitere Zahlung nicht verlangt werden. Gebühren im Zusammenhang mit der Vorlage einer Benutzungserklärung und/oder einem Benutzungsnachweis werden für die Zwecke dieses Buchstabens nicht als zur Aufrechterhaltung der Eintragung erforderliche Zahlungen betrachtet und bleiben von diesem Buchstaben unbe­rührt.
c) Jede Vertragspartei kann verlangen, dass innerhalb einer nach ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vor­geschrie­benen Mindestfristen, der Antrag auf Verlängerung bei dem Amt eingereicht und die unter Buchstabe b genannte Gebühr an das Amt entrichtet wird.
(2)  [Formerfordernisse] Hinsichtlich der Formerfordernisse für den Antrag auf Ver­längerung weist eine Vertragspartei den Antrag nicht zurück,
i) wenn der Antrag schriftlich auf Papier eingereicht wird, sofern er nach Mass­gabe des Absatzes 3 auf einem Formblatt eingereicht wird, das dem in der Aus­führungsordnung vorgesehenen Antragsformblatt entspricht,
ii) wenn die Vertragspartei die Übermittlung von Mitteilungen an das Amt durch Telefax gestattet und der Antrag auf diese Weise übermittelt wird, sofern die aufgrund dieser Übermittlung entstandene Papierausfertigung nach Massgabe des Absatzes 3 dem unter Ziffer i genannten Antragsformblatt entspricht.
(3)  [Sprache] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag auf Verlängerung in der Sprache oder in einer der Sprachen abgefasst ist, die von dem Amt zugelassen sind.
(4)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass in Bezug auf den Antrag auf Verlängerung andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf folgendes nicht ver­langt werden:
i) eine Wiedergabe oder sonstige Bezeichnung der Marke;
ii) die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei eingetragen oder ihre dortige Eintragung verlängert worden ist;
iii) die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke.
(5)  [Nachweise] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt während der Prüfung des Antrags auf Verlängerung Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründeten Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Angaben oder Bestandteilen hat, die in dem Antrag auf Verlängerung enthalten sind.
(6)  [Ausschluss der Sachprüfung] Ein Amt einer Vertragspartei darf zum Zweck einer Verlängerung die Eintragung nicht dem Grunde nach prüfen.
(7)  [Laufzeit] Die Laufzeit der ersten Eintragung und die Laufzeit jeder Verlänge­rung beträgt zehn Jahre.
Art. 14 Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung
Eine Anmeldung oder ein Antrag nach den Artikeln 10 bis 13 darf von einem Amt nicht als Ganzes oder zum Teil zurückgewiesen werden, ohne dass, je nach Fall, dem Anmelder oder dem Antragsteller die Gelegenheit gegeben wird, zu der beab­sichtigten Zurückweisung innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Art. 15 Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft
Die Vertragsparteien halten die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche die Marken betreffen, ein.
Art. 16 Dienstleistungsmarken
Die Vertragsparteien tragen Dienstleistungsmarken ein und wenden auf diese Mar­ken die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft, welche Warenmarken betreffen, an.
Art. 17 Ausführungsordnung
(1)  [Inhalt]
a) Die diesem Vertrag beigefügte Ausführungsordnung enthält Regeln über i) Angelegenheiten, die in diesem Vertrag ausdrücklich als «in der Ausfüh­rungsordnung vorgeschrieben» genannt sind;
ii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckdienlich sind;
iii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren.
b) Die Ausführungsordnung enthält ferner Muster internationaler Formblätter.
(2)  [Widerspruch zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung] Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und der Ausführungsordnung geht der Vertrag vor.
Art. 18 Revision; Protokolle
(1)  [Revision] Dieser Vertrag kann von einer diplomatischen Konferenz revidiert werden.
(2)  [Protokolle] Zur weiteren Harmonisierung des Markenrechts können von einer diplomatischen Konferenz Protokolle angenommen werden, soweit diese Protokolle nicht gegen diesen Vertrag verstossen.
Art. 19 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1)  [Voraussetzungen] Folgende Rechtsträger können den Vertrag unterzeichnen und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des Artikels 20 Absätze 1 und 3 Ver­tragspartei werden:
i) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken bei dessen eigenem Amt eingetragen werden können;
ii) jede zwischenstaatliche Organisation, die ein Amt unterhält, in dem Marken mit Wirkung für das Gebiet, auf das der Gründungsvertrag der zwischenstaatli­chen Organisation Anwendung findet, eingetragen werden können, sei es in allen Mitgliedstaaten oder in denjenigen Mitgliedstaaten, die zu diesem Zweck in der entsprechenden Anmeldung genannt worden sind, sofern alle Mitglied­staaten der zwischenstaatlichen Organisation Mitglieder der Organisation sind;
iii) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das Amt eines anderen bezeichneten Staates, der Mitglied der Organisation ist, eingetragen werden können;
iv) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über das von einer zwischenstaatlichen Organisation unterhaltene Amt, deren Mitglied dieser Staat ist, eingetragen werden können;
v) jeder Mitgliedstaat der Organisation, für den Marken nur über ein gemeinsames Amt einer Gruppe von Staaten, die Mitglieder der Organisation sind, eingetra­gen werden können.
(2)  [Ratifikation oder Beitritt] Jeder in Absatz 1 genannte Rechtsträger kann
i) eine Ratifikationsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag unterzeichnet hat,
ii) eine Beitrittsurkunde hinterlegen, sofern er diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat.
(3)  [Tag des Wirksamwerdens der Hinterlegung]
a) Vorbehaltlich des Buchstabens b ist der Tag des Wirksamwerdens einer Ratifi­kations- oder Beitrittsurkunde i) bei einem in Absatz 1 Ziffer i genannten Staat der Tag, an dem die Urkunde des Staates hinterlegt wird;
ii) bei einer zwischenstaatlichen Organisation der Tag, an dem die Urkunde dieser zwischenstaatlichen Organisation hinterlegt wird;
iii) bei einem in Absatz 1 Ziffer iii genannten Staat der Tag, an dem folgende Voraussetzung erfüllt ist: die Urkunde dieses Staates und die Urkunde des anderen bezeichneten Staates sind hinterlegt;
iv) bei einem in Absatz 1 Ziffer iv genannten Staat der nach Ziffer ii geltende Tag;
v) bei einem Mitgliedstaat einer in Absatz 1 Ziffer v genannten Gruppe von Staaten der Tag, an dem die Urkunden sämtlicher Mitglieder der Gruppe hinterlegt sind.
b) Jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde (unter diesem Buchstaben als «Urkunde» bezeichnet) eines Staates kann eine Erklärung beigefügt werden, in der zur Bedingung gemacht wird, dass die Urkunde erst dann als hinterlegt gilt, wenn die Urkunde eines anderen Staates oder einer zwischenstaat­lichen Orga­nisation die Urkunden von zwei anderen Staaten oder die Urkunden eines ande­ren Staates und einer zwischenstaatlichen Organisation, die namentlich genannt und zum Beitritt zu diesem Vertrag berechtigt sind, ebenfalls hinterlegt sind. Die Urkunde, die eine derartige Erklärung enthält, gilt als an dem Tag hinter­legt, an dem die in der Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist. Ist der Hin­terlegung einer in der Erklärung bezeichneten Urkunde jedoch selbst eine Er­klärung der genannten Art beigefügt, so gilt diese Urkunde als an dem Tag hinterlegt, an dem die in der letzteren Erklärung genannte Bedingung erfüllt ist.
c) Jede nach Buchstabe b abgegebene Erklärung kann jederzeit ganz oder teil­weise zurückgenommen werden. Eine Rücknahme wird an dem Tag wirksam, an dem die Notifikation der Rücknahme beim Generaldirektor eingeht.
Art. 20 Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts
(1)  [In Betracht zu ziehende Urkunden] Für die Zwecke dieses Artikels werden nur Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Betracht gezogen, die von den in Artikel 19 Absatz 1 bezeichneten Rechtsträgern hinterlegt worden sind und deren Tag des Wirksamwerdens in Artikel 19 Absatz 3 vorgesehen ist.
(2)  [Inkrafttreten des Vertrags] Dieser Vertrag tritt drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von fünf Staaten in Kraft.
(3)  [Inkrafttreten der Ratifikation und des Beitritts nach Inkrafttreten des Vertrags] Jeder nicht unter Absatz 2 fallende Rechtsträger wird durch diesen Vertrag drei Monate nach dem Tag gebunden, zu dem er seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Art. 21 Vorbehalte
(1)  [Besondere Arten von Marken] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organi­sation kann durch einen Vorbehalt erklären, dass ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a die Bestimmungen des Artikels 3 Absätze 1 und 2, der Artikel 5, 7, 11 und 13 nicht auf verbundene Marken, Defensivmarken oder abgeleitete Marken Anwendung finden. In dem Vorbehalt sind die Bestim­mungen anzugeben, auf die sich der Vorbehalt bezieht.
(2)  [Modalitäten] Vorbehalte nach Absatz 1 sind von dem Staat oder der zwischen­staatlichen Organisation, die den Vorbehalt erklären, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben.
(3)  [Rücknahme] Vorbehalte nach Absatz 1 können jederzeit zurückgenommen werden.
(4)  [Ausschluss anderer Vorbehalte] Andere als die in Absatz 1 gestatteten Vor­behalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
(1)  [Einzige Anmeldung für Waren und Dienstleistungen in mehreren Klassen; Teilung der Anmeldung]
a) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass un­geachtet des Artikels 3 Absatz 5 eine Anmeldung bei dem Amt nur für Waren oder Dienstleistungen eingereicht werden kann, die zu einer einzigen Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören.
b) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass un­geachtet des Artikels 6 in den Fällen, in denen Waren und/oder Dienstleistun­gen zu mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören und in ein und derselben Anmeldung enthalten sind, eine Anmeldung zu zwei oder mehr Ein­tragungen im Markenregister führt, sofern jede einzelne derartige Eintragung eine Bezugnahme auf sämtliche anderen aus der genannten Anmeldung her­vorgegangenen Eintragungen enthält.
c) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Erklärung nach Buchstabe a abgegeben haben, kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 7 Absatz 1 eine Teilung der Anmeldung nicht zulässig ist.
(2)  [Einzelvollmacht für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Arti­kels 4 Absatz 3 Buchstabe b eine Vollmacht sich nur auf eine Anmeldung oder nur auf eine Eintragung beziehen darf.
(3)  [Ausschluss des Erfordernisses einer Beglaubigung der Unterschrift der Voll­macht und der Unterschrift der Anmeldung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 8 Absatz 4 die Unterschrift unter einer Vollmacht oder die Unterschrift des Anmelders unter einer Anmeldung einer Bestätigung, notariellen Beglaubigung, Bescheinigung der Echtheit, Legalisa­tion oder anderen Beurkundung bedarf.
(4)  [Einziger Antrag für mehr als eine Anmeldung und/oder Eintragung bezüglich einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Inhaberschaft oder der Berichtigung eines Fehlers] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe e und der Absätze 2 und 3, des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 3 sowie des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 2, der Antrag auf Eintragung einer Änderung des Namens und/oder der Anschrift, der Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft und der Antrag auf Berichtigung eines Fehlers sich nur auf eine Anmel­dung oder nur auf eine Eintragung beziehen dürfen.
(5)  [Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann erklären, dass sie ungeachtet des Artikels 13 Absatz 4 Ziffer iii anlässlich der Verlängerung die Vorlage einer Erklärung und/oder eines Nachweises über die Benutzung der Marke verlangen.
(6)  [Materielle Prüfung anlässlich der Verlängerung] Jeder Staat oder jede zwi­schenstaatliche Organisation kann erklären, dass ungeachtet des Artikels 13 Absatz 6 das Amt anlässlich der ersten Verlängerung einer Eintragung, die sich auf Dienst­leistungen erstreckt, diese Eintragung dem Grunde nach prüfen kann, sofern sich die Prüfung auf die Beseitigung von Mehrfacheintragungen beschränkt, denen Anmel­dungen zugrunde liegen, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation eingereicht wurden, mit dem vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags die Möglichkeit der Eintragung von Dienstleistungsmarken eingeführt wurde.
(7)  [Gemeinsame Bestimmungen]
a) Ein Staat oder eine zwischenstaatliche Organisation kann nur dann eine Erklä­rung nach den Absätzen 1 bis 6 abgeben, wenn zu dem Zeitpunkt der Hinterle­gung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag die weitere Anwendung seines/ihres Rechts ohne eine solche Erklärung den einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags widersprechen würde.
b) Jede nach den Absätzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung ist der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der zwischenstaatlichen Organisation zu diesem Vertrag beizufügen, die diese Erklärung abgeben.
c) Jede nach den Absätzen 1 bis 6 abgegebene Erklärung kann jederzeit zurück­genommen werden.
(8)  [Verlust der Wirkung von Erklärungen]
a) Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erklärung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem Staat, der im Einklang mit der ständigen Praxis der General­versammlung der Vereinten Nationen als Entwicklungsland betrachtet wird, oder von einer zwischenstaatlichen Organisation abgegeben wird, deren jeder einzelne Mitgliedstaat ein solcher Staat ist, acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung.
b) Vorbehaltlich des Buchstabens c verliert jede Erklärung, die nach den Absätzen 1 bis 5 von einem anderen als dem unter Buchstabe a bezeichneten Staat oder einer anderen als der unter Buchstabe a bezeichneten zwischenstaatlichen Or­ganisation abgegeben wird, sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags ihre Wirkung.
c) Ist eine nach den Absätzen 1 bis 5 abgegebene Erklärung nicht nach Absatz 7 Buchstabe c zurückgenommen worden oder hat sie ihre Wirkung nicht nach Buchstabe a oder b vor dem 28. Oktober 2004 verloren, so verliert sie ihre Wirkung am 28. Oktober 2004.
(9)  [Möglichkeit, Vertragspartei zu werden] Bis zum 31. Dezember 1999 kann jeder Staat, der am Tag der Annahme dieses Vertrags Mitglied des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist, ohne Mitglied der Organisation zu sein, ungeachtet des Artikels 19 Absatz 1 Ziffer i Vertragspartei dieses Vertrags werden, wenn in seinem eigenen Amt Marken eingetragen werden können.
Art. 23 Kündigung des Vertrags
(1)  [Notifikation] Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Gene­raldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2)  [Tag des Wirksamwerdens] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirk­sam, zu dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat. Sie lässt die Anwen­dung dieses Vertrags auf die im Zeitpunkt des Ablaufs dieser Einjahresfrist anhän­gigen Anmeldungen oder eingetragenen Marken in Bezug auf die kündigende Ver­tragspartei unberührt; allerdings kann die kündigende Vertragspartei nach Ablauf dieser Einjahresfrist die Anwendung des Vertrags auf eine Eintragung zu dem Zeit­punkt beenden, zu dem die Verlängerung dieser Eintragung fällig ist.
Art. 24 Vertragssprachen; Unterzeichnung
(1)  [Urschriften; amtliche Fassungen]
a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
b) Auf Antrag einer Vertragspartei wird vom Generaldirektor eine amtliche Fas­sung in einer der unter Buchstabe a nicht genannten Sprachen, welche die Amtssprache dieser Vertragspartei ist, nach Beratung mit der genannten Ver­tragspartei und jeder anderen beteiligten Vertragspartei hergestellt.
(2)  [Unterzeichnungsfrist] Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf.
Art. 25 Verwahrer
Der Generaldirektor ist Verwahrer dieses Vertrags.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag

Verzeichnis der Regeln

Regel 1: Abkürzungen
Regel 2: Angabe von Namen und Anschriften
Regel 3: Einzelheiten bezüglich der Anmeldung
Regel 4: Einzelheiten bezüglich der Vertretung
Regel 5: Einzelheiten bezüglich des Anmeldedatums
Regel 6: Einzelheiten bezüglich der Unterschrift
Regel 7: Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer
Regel 8: Einzelheiten bezüglich Laufzeit und Verlängerung

Verzeichnis der Muster internationaler Formblätter

Formblatt Nr. 1:

Anmeldung zur Eintragung einer Marke

Formblatt Nr. 2:

Vollmacht

Formblatt Nr. 3:

Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder Anschrift(en)

Formblatt Nr. 4:

Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft in Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintra­gung von Marken

Formblatt Nr. 5:

Bestätigung des Rechtsübergangs in Bezug auf die Ein­tragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

Formblatt Nr. 6:

Schriftstück über den Rechtsübergang in Bezug auf die Ein-
tra­gung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

Formblatt Nr. 7:

Antrag auf Berichtigung von Fehlern in Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken

Formblatt Nr. 8:

Antrag auf Verlängerung einer Eintragung

Regel 1 Abkürzungen

(1)  [«Vertrag»; «Artikel»]
a) In dieser Ausführungsordnung bezeichnet das Wort «Vertrag» den Marken­rechtsvertrag.
b) In dieser Ausführungsordnung verweist das Wort «Artikel» auf den jeweils be­zeichneten Artikel des Vertrags.
(2)  [Im Vertrag definierte Abkürzungen] Die in Artikel 1 für die Zwecke des Ver­trags definierten Abkürzungen haben für die Zwecke der Ausführungsordnung die­selbe Bedeutung.

Regel 2 Angabe von Namen und Anschriften

(1)  [Namen]
a) Ist der Name einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlangen, i) dass bei einer natürlichen Person als Name der Familienname oder der Hauptname und der Vor- oder Beiname beziehungsweise die Vor- oder Beinamen der Person, oder, nach Wahl dieser Person, der Name oder die Namen, die von der betreffenden Person üblicherweise benutzt werden, anzugeben sind;
ii) dass bei einer juristischen Person als Name die volle amtliche Bezeich­nung der juristischen Person anzugeben ist.
b) Ist der Name eines Vertreters anzugeben, bei dem es sich um eine Kanzlei oder Kanzleigemeinschaft handelt, so erkennt jede Vertragspartei als Namensangabe die Bezeichnung an, welche die Kanzlei oder Kanzlei­gemeinschaft üblicher­weise benutzt.
(2)  [Anschriften]
a) Ist die Anschrift einer Person anzugeben, so kann jede Vertragspartei verlan­gen, dass die Anschrift in einer Weise angegeben wird, die den üblichen Erfor­dernissen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift ent­spricht, und in jedem Fall die massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebe­nenfalls einschliesslich der Haus- oder Gebäudenummer, enthält.
b) Erfolgt eine an das Amt einer Vertragspartei gerichtete Mitteilung im Namen von zwei oder mehr Personen mit unterschiedlichen Anschriften, so kann die Vertragspartei verlangen, dass in der betreffenden Mitteilung eine einzige An­schrift als Anschrift für den Schriftwechsel angegeben wird.
c) Die Angabe einer Anschrift kann eine Telefon- und eine Telefaxnummer sowie für die Zwecke des Schriftwechsels eine von der unter Buchstabe a angegebe­nen Anschrift abweichende Anschrift enthalten.
d) Die Buchstaben a und c gelten sinngemäss für die Zustellungsanschriften.
(3)  [Zu benutzende Schrift] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben in der von dem Amt benutzten Schrift gemacht werden.

Regel 3 Einzelheiten bezüglich der Anmeldung

(1)  [Übliche Schriftzeichen] Enthält die Anmeldung eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ix dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird, so wird das Amt die Marke in diesen üblichen Schriftzeichen eintragen und veröffentlichen.
(2)  [Anzahl der Wiedergaben]
a) Enthält die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als folgendes verlangen: i) fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiss, wenn nach dem Recht der Vertragspartei die Anmeldung keine Erklärung dahin gehend enthalten darf oder eine Erklärung dahin gehend nicht enthält, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schriftzeichen einzutragen und zu veröffent­lichen ist;
ii) eine Wiedergabe der Marke in Schwarzweiss, wenn die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend enthält, dass auf Wunsch des Anmelders die Marke in den von dem Amt der Vertragspartei benutzten üblichen Schrift­zeichen einzutragen und zu veröffentlichen ist.
b) Enthält die Anmeldung eine Erklärung dahin gehend, dass auf Wunsch des Anmelders Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, so darf eine Vertragspartei nicht mehr als fünf Wiedergaben der Marke in Schwarzweiss und fünf Wiedergaben der Marke in Farbe verlangen.
(3)  [Wiedergabe einer dreidimensionalen Marke]
a) Enthält die Anmeldung eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xi dahin gehend, dass es sich bei der Marke um eine dreidimensionale Marke handelt, so besteht die Wiedergabe der Marke aus einer zweidimen­sio­nalen graphischen oder photographischen Wiedergabe.
b) Die nach Buchstabe a vorgelegte Wiedergabe kann nach Wahl des Anmelders aus einer einzigen Ansicht der Marke oder aus mehreren verschiedenen An­sichten der Marke bestehen.
c) Ist das Amt der Auffassung, dass die vom Anmelder nach Buchstabe a einge­reichte Wiedergabe der Marke die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke nicht ausreichend wiedergibt, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer angemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist bis zu sechs ver­schiedene Ansichten der Marke und/oder eine Beschreibung der Marke in Worten vorzulegen.
d) Ist das Amt der Auffassung, dass die unter Buchstabe c bezeichneten verschie­denen Ansichten und/oder die dort genannte Beschreibung der Marke in Wor­ten die Einzelheiten der dreidimensionalen Marke immer noch nicht ausrei­chend wiedergeben, so kann es den Anmelder auffordern, innerhalb einer an­gemessenen, in der Aufforderung festgesetzten Frist ein Muster der Marke vor­zulegen.
e) Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b gilt sinngemäss.
(4)  [Transliteration der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einer anderen als der von dem Amt benutzten Schrift oder aus anderen als den von dem Amt benutzten Ziffern, so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Zif­fer xiii eine Transliteration dieser Schrift und dieser Ziffern in die von dem Amt be­nutzte Schrift und in die von dem Amt benutzten Ziffern verlangt werden.
(5)  [Übersetzung der Marke] Besteht die Marke ganz oder teilweise aus einem Wort oder aus Wörtern in einer anderen als der von dem Amt zugelassenen Sprache oder einer der von dem Amt zugelassenen Sprachen, so kann für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xiv eine Übersetzung dieses Wortes oder dieser Wörter in die zugelassene Sprache oder eine der zugelassenen Sprachen verlangt werden.
(6)  [Frist für die Vorlage des Nachweises über die tatsächliche Benutzung der Marke] Die in Artikel 3 Absatz 6 genannte Frist darf nicht weniger als sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Datum der Zulassung der Anmeldung durch das Amt der Vertragspartei, bei dem die Anmeldung eingereicht wurde. Der Anmelder oder der Inhaber hat nach Massgabe der im Recht dieser Vertragspartei vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Verlängerung dieser Frist um einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten bis zu einer Gesamtverlängerung von mindestens zweieinhalb Jahren.

Regel 4 Einzelheiten bezüglich der Vertretung

Die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d genannte Frist wird ab dem Datum des Ein­gangs der in jenem Artikel genannten Mitteilung bei dem Amt der betreffenden Vertragspartei gerechnet und beträgt mindestens einen Monat, wenn sich die Anschrift der Person, in deren Namen die Mitteilung erfolgt, im Gebiet dieser Ver­tragspartei befindet, und beträgt mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift ausserhalb des Gebiets dieser Vertragspartei befindet.

Regel 5 Einzelheiten bezüglich des Anmeldedatums

(1)  [Verfahren im Fall der Nichterfüllung von Erfordernissen] Erfüllt die Anmel­dung zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei dem Amt eines der anzuwendenden Erfor­dernisse des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a nicht, so fordert das Amt den Anmelder umgehend auf, diese Erfordernisse innerhalb einer in der Aufforderung angegebenen Frist zu erfüllen, die mindestens einen Monat ab dem Datum der Aufforderung beträgt, wenn sich die Anschrift des Anmelders im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, und mindestens zwei Monate, wenn sich die Anschrift des Anmelders ausserhalb des Gebiets der betreffenden Vertrags­partei befindet. Die Befolgung der Aufforderung kann der Zahlung einer besonderen Gebühr unterworfen werden. Selbst wenn das Amt es unterlässt, die genannte Auf­forderung zu übersenden, so bleiben die genannten Erfordernisse unberührt.
(2)  [Anmeldedatum im Fall einer Berichtigung] Kommt der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung angegebenen Frist der in Absatz 1 genannten Aufforderung nach und entrichtet er eine etwa erforderliche besondere Gebühr, so gilt als Anmel­dedatum das Datum des Tages, an dem alle in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten erforderlichen Angaben und Bestandteile bei dem Amt eingegangen sind und gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannte erforderliche Gebühr an das Amt entrichtet worden ist. Anderenfalls wird die Anmeldung als nicht eingereicht betrachtet.
(3)  [Eingangsdatum] Jeder Vertragspartei steht es frei zu bestimmen, unter welchen Umständen der Eingang eines Schriftstücks oder die Zahlung einer Gebühr als Ein­gang bei dem Amt oder Zahlung an das Amt gilt, wenn das Schriftstück oder die Zahlung tatsächlich eingegangen ist
i) bei einer Zweigstelle oder Dienststelle des Amtes,
ii) bei einem nationalen Amt für das Amt der Vertragspartei, soweit es sich bei der Vertragspartei um eine in Artikel 19 Absatz 1 Ziffer ii bezeichnete zwischen­staatliche Organisation handelt,
iii) bei einem amtlichen Postdienst,
iv) bei einem von der Vertragspartei angegebenen anderen Zustellungsdienst als dem amtlichen Postdienst.
(4)  [Benutzung von Telefax] Gestattet eine Vertragspartei die Einreichung einer Anmeldung durch Telefax und wird die Anmeldung durch Telefax eingereicht, so stellt das Datum des Eingangs des Telefaxes bei dem Amt der Vertragspartei das Datum des Eingangs der Anmeldung dar; die betreffende Vertragspartei kann je­doch verlangen, dass das Original dieser Anmeldung innerhalb einer Frist von min­destens einem Monat nach dem Datum bei ihr eingeht, zu dem das Telefax bei dem betreffenden Amt eingegangen ist.

Regel 6 Einzelheiten bezüglich der Unterschrift

(1)  [Juristische Personen] Wird eine Mitteilung im Namen einer juristischen Person unterschrieben, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass der Unterschrift oder dem Siegel der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird, eine Angabe des Familien- oder Hauptnamens und des Vor- oder Beinamens oder der Vor- oder Beinamen dieser Person oder, nach Wahl dieser Person, des Namens oder der Namen, den oder die diese Person üblicherweise benutzt, in Buchstaben beigefügt wird.
(2)  [Mitteilung durch Telefax] Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannte Frist darf nicht weniger als einen Monat ab dem Datum des Eingangs einer Übermittlung durch Telefax betragen.
(3)  [Datum] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass einer Unterschrift oder einem Siegel eine Angabe über das Datum des Tages beigefügt wird, an dem die Unter­schriftsleistung oder das Anbringen des Siegels erfolgte. Wird diese Angabe ver­langt, ist aber nicht beigebracht worden, so gilt das Datum des Tages, an dem die Mitteilung mit der Unterschrift oder dem Siegel bei dem Amt eingegangen ist, als das Datum der Unterschriftsleistung oder des Anbringens des Siegels, beziehungs­weise ein früheres Datum, sofern die Vertragspartei dies gestattet.

Regel 7 Bezeichnung einer Anmeldung bei fehlender Anmeldenummer

(1)  [Art der Bezeichnung] Wird verlangt, eine Anmeldung anhand ihrer Anmelde­nummer zu bezeichnen, ist eine solche Nummer aber noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so gilt die Anmeldung als bezeich­net, wenn folgendes vorgelegt wird:
i) die von dem Amt gegebenenfalls vergebene vorläufige Anmeldenummer, oder
ii) eine Kopie der Anmeldung oder
iii) eine Wiedergabe der Marke mit einer Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder des Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder dem Vertreter vergebenes Aktenzeichen.
(2)  [Ausschluss anderer Erfordernisse] Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse erfüllt werden, um eine Anmeldung zu bezeichnen, wenn deren Anmeldenummer noch nicht erteilt oder dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt ist.

Regel 8 Einzelheiten bezüglich Laufzeit und Verlängerung

Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c beginnt die Frist, in welcher der Antrag auf Verlängerung gestellt und die Verlängerungsgebühr entrichtet wer­den kann, mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Verlängerung vorzu­nehmen ist, und endet frühestens sechs Monate nach diesem Tag. Wird der Antrag auf Verlängerung nach dem Tag, an dem die Verlängerung vorzunehmen war, gestellt und/oder wurden die Verlängerungsgebühren nach diesem Tag entrichtet, so kann jede Vertragspartei die Verlängerung von der Zahlung einer Zuschlagsgebühr abhängig machen.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 1

Anmeldung zur Eintragung einer Marke

vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Anmelders:⁴
Aktenzeichen des Vertreters:⁵

1.

Antrag auf Eintragung

Hiermit wird die Eintragung der in der vorliegenden Anmeldung wieder­gegebenen Marke beantragt.

2.

Anmelder

2.1

Handelt es sich bei dem Anmelder um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:⁶

b) deren Vor- oder Beiname(n):⁷

2.2

Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

2.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

(Formblatt Nr. 1, Seite 2)

2.4

Staatsangehörigkeit (Staat):

Wohnsitz (Staat):

Niederlassung (Staat):⁸

2.5

Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, so sind
an­zugeben

– deren Rechtsnatur:
– der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde:

2.6

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt
an­zugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 2.1 oder 2.2, 2.3, 2.4 und 2.5 genannten Angaben zu machen.⁹

3.

Vertreter

3.1

Der Anmelder wird nicht vertreten.

3.2

Der Anmelder wird vertreten.

3.2.1
Bezeichnung des Vertreters

3.2.1.1
Name:

3.2.1.2
Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

3.2.2

Die Vollmacht liegt dem Amt bereits vor.

Laufende Nummer: ¹⁰

3.2.3

Die Vollmacht ist beigefügt.

3.2.4

Die Vollmacht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt.

3.2.5

Eine Vollmacht ist nicht erforderlich.

(Formblatt Nr. 1, Seite 3)

4.

Zustellungsanschrift¹¹

5.

Beanspruchung einer Priorität

Der Anmelder beansprucht hiermit folgende Priorität:

5.1

Land (Amt) der Erstanmeldung:¹²

5.2

Datum der Erstanmeldung:

5.3

Nummer der Erstanmeldung (falls vorhanden):

5.4

Die beglaubigte Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird¹³

5.4.1

liegt bei.

5.4.2

wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vor-
lie­genden Anmeldung vorgelegt.

5.5

Die Übersetzung der beglaubigten Kopie

5.5.1

liegt bei.

5.5.2

wird innerhalb von drei Monaten ab dem Anmeldedatum der vor-
lie­genden Anmeldung vorgelegt.

5.5.6

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, falls die Priorität von mehr als einer Anmeldung beansprucht wird; in diesem Fall sind die Anmeldungen auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jede von ihnen sind die unter den Nummern 5.1, 5.2, 5.3, 5.4 und 5.5 genannten Angaben und die jeweiligen Waren und/oder Dienstleistungen anzugeben.

(Formblatt Nr. 1, Seite 4)

6.

Eintragung(en) im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde)¹⁴

Die Bestätigung(en) über die Eintragung im Ursprungsland (bei der Ursprungsbehörde) ist (sind) beigefügt.

7.

Schutz aufgrund einer Zurschaustellung auf einer Ausstellung

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn sich der Anmelder den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze machen möchte. In diesem Fall sind die Einzelheiten auf einem Zusatzblatt anzugeben.

8.

Wiedergabe der Marke

(8 cm × 8 cm)

8.1

Der Anmelder wünscht, dass das Amt die Marke in den von dem Amt benutzten üblichen Schriftzeichen einträgt und veröffentlicht.¹⁵

(Formblatt Nr. 1, Seite 5)

8.2

Farbe wird als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht.

8.2.1
Name(n) der beanspruchten Farbe(n):

8.2.2
In dieser (diesen) Farbe(n) ausgeführte Hauptbestandteile der Marke:

8.3

Es handelt sich um eine dreidimensionale Marke.

¹⁶ verschiedene Ansichten der Marke sind beigefügt.

8.4

¹⁷ Wiedergabe(n) der Marke in Schwarzweiss ist (sind) beigefügt.

8.5

¹⁸ Wiedergabe(n) der Marke in Farbe ist (sind) beigefügt.

9.

Transliteration der Marke

Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt transliteriert:

10.

Übersetzung der Marke

Die Marke oder ein Teil der Marke ist wie folgt übersetzt:

11.

Waren und/oder Dienstleistungen

Namen der Waren und/oder Dienstleistungen:¹⁹

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht aus­reicht; in diesem Fall sind die Namen der Waren und/oder Dienstlei­stungen auf einem Zusatzblatt anzugeben.

(Formblatt Nr. 1, Seite 6)

12.

Erklärung über die Absicht der Benutzung oder über die tatsächliche Benutzung; Nachweis über die tatsächliche Benutzung

12.1

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Erklärung beigefügt ist.

12.2

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Nachweise über die tat-
sächli­che Benutzung beigefügt sind.

13.

Erfordernisse bezüglich Sprachen

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn ein Beiblatt über die Erfül­lung der bei dem Amt geltenden Spracherfordernisse beigefügt ist.²⁰

14.

Unterschrift oder Siegel

14.1

Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird:

14.2

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung oder die Benutzung des Siegels durch oder für

14.2.1

den Anmelder.

14.2.2

den Vertreter.

14.3

Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

14.4

Unterschrift oder Siegel:

15.

Gebühr(en)

15.1

Währung und Betrag der im Zusammenhang mit der vorliegenden
Anmel­dung entrichteten Gebühr(en):

15.2

Zahlungsweise:

16.

Zusatzblätter und Beiblätter

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Bei­blätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

⁴ Hier kann das der vorliegenden Anmeldung vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.
⁵ Hier kann das der vorliegenden Anmeldung vom Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.
⁶ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Namen oder die vom Anmelder üblicherweise benutzten Namen.
⁷ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Na­men oder die vom Anmelder üblicherweise benutzten Namen.
⁸ «Niederlassung» bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung.
⁹ Sind mehrere Anmelder mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angege­ben und ist ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.
¹⁰ Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Anmelder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.
¹¹ Unter Nummer 4 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der Anmelder keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere Anmelder handelt, keiner der Anmelder einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Ver­tragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite der vorliegenden Anmeldung genan­nte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 3 ein Vertreter angegeben ist.
¹² Wurde die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei einem anderen als einem nationalen Amt eingereicht (z. B. OAPI, dem Benelux-Markenamt und dem Harmoni­sierungsamt für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle]), so ist der Name die­ses Amtes anstelle des Namens eines Landes anzugeben. Anderenfalls ist nicht der Na­me des Amtes, sondern der Name des Landes anzugeben.
¹³ «Beglaubigte Kopie» bedeutet eine Kopie der Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, für die das Amt, das die Anmeldung erhalten hat, die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.
¹⁴ Diese Nummer ist auszufüllen, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung Nachweise nach Artikel 6quinquies A(1) der Pariser Verbandsübereinkunft vorlegen möchte.
¹⁵ Dieser Wunsch ist unzulässig bei Marken, die bildliche Elemente enthalten oder aus solchen bestehen. Enthalten die Marken nach Auffassung des Amtes solche Elemente, so lässt das Amt den Wunsch des Anmelders unberücksichtigt und trägt die Marke so ein und veröffentlicht sie, wie sie in dem Quadrat dargestellt ist.
¹⁶ Sind die verschiedenen Ansichten der Marke nicht in dem unter Nummer 8 vorge­sehenen Quadrat enthalten, sondern beigefügt, so ist dieses Kästchen anzukreuzen und die Anzahl der verschiedenen Ansichten anzugeben.
¹⁷ Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe.
¹⁸ Anzahl der Wiedergaben in Schwarzweiss und/oder in Farbe.
¹⁹ Gehören die Waren und/oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so müssen sie nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusam­mengefasst werden. Die Nummer jeder Klasse muss angegeben werden, und die Waren und/oder Dienstleistungen, die zu derselben Klasse gehören, müssen nach der Angabe der Nummer der Klasse in Gruppen zusammengefasst werden. Jede Gruppe von Waren- oder Dienstleistungen muss in der Reihenfolge der Klassen der Nizzaer Klassifikation angeordnet sein. Gehören alle Waren oder Dienstleistungen zu einer Klasse der Nizzaer Klassifikation, so muss die Nummer dieser Klasse angegeben werden.
²⁰ Dieses Kästchen ist nicht zu benutzen, wenn das Amt nicht mehr als eine Sprache zulässt.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 2

Vollmacht

für Verfahren vor dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen der Person, die den Vertreter bestellt:²¹

1.

Bestellung

Der Unterzeichner bestellt hiermit die unter Nummer 3 bezeichnete Person zu seinem Vertreter.

2.

Name der Person, die den Vertreter bestellt²²

(Formblatt Nr. 2, Seite 2)

3.

Vertreter

3.1
Name:

3.2
Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

4.

Betroffene Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en)

Diese Vollmacht betrifft:

4.1

alle vorhandenen und künftigen Anmeldungen und/oder Eintragungen der Person, die den Vertreter bestellt, vorbehaltlich der auf einem
Zu­satzblatt angegebenen Ausnahmen.

4.2

folgende Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en):

4.2.1
die Anmeldung(en) betreffend folgende Marke(n):²³

4.2.2

die Anmeldung(en) mit der (den) folgenden Anmeldenummer(n)²⁴ sowie sämtliche sich daraus ergebende(n) Eintragung(en):

4.2.3

die Eintragung(en) mit der (den) folgenden Eintragungsnummer(n):

4.2.4

Reicht der Platz unter der Nummer 4.2.1, 4.2.2 oder 4.2.3 nicht aus,
so ist dieses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem
Zu­satzblatt zu machen.

5.

Umfang der Vollmacht

5.1

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Vertreter berechtigt ist, bei allen Handlungen als Vertreter aufzutreten, einschliesslich der
folgenden Handlungen, wenn es sich bei der Person, die den Vertreter bestellt, um einen Anmelder oder einen Inhaber handelt:

(Formblatt Nr. 2, Seite 3)

5.1.1

Rücknahme der Anmeldung(en)

5.1.2

Verzicht auf die Eintragung(en)

5.2

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Vertreter nicht berechtigt ist, bei allen Handlungen als Vertreter aufzutreten; hier oder auf
einem Zusatzblatt sind die Handlungen anzugeben, auf die sich die Vollmacht des Vertreters nicht erstreckt:

6.

Unterschrift oder Siegel

6.1

Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird:

6.2

Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

6.3

Unterschrift oder Siegel:

7.

Zusatzblätter und Beiblätter

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Bei­blätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

²¹ Hier kann das von der Person, die den Vertreter bestellt, der Vollmacht zugewiesene Aktenzeichen angegeben werden.
²² Handelt es sich bei der Person, die den Vertreter bestellt, um den Anmelder (oder einen der Anmelder), so ist der Name dieses Anmelders anzugeben, wie er in der (den) Anmel­dung(en) angegeben ist, auf die sich diese Vollmacht bezieht. Handelt es sich bei der betreffenden Person um den Inhaber (oder einen der Inhaber), so ist der Name dieses In­habers anzugeben, wie er im Markenregister eingetragen ist. Handelt es sich bei der be­treffenden Person um einen anderen Beteiligten als den Anmelder oder Inhaber, so ist der volle Name der Person oder der von dieser Person üblicherweise benutzte Name an­zugeben.
²³ Diese Nummer ist auszufüllen, wenn die Vollmacht zusammen mit der (den) Anmel­dung(en) bei dem Amt eingereicht wird.
²⁴ Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenum­mer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Ver­treter zugewiesenes Aktenzeichen.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 3

Antrag auf Eintragung der Änderung(en) von Name(n) und/oder Anschrift(en)

in Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Inhabers und/oder des Anmelders:²⁵
Aktenzeichen des Vertreters:²⁶

1.

Antrag auf Eintragung

Hiermit wird die Eintragung der in dem vorliegenden Antrag angegebenen Änderung(en) beantragt.

2.

Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en).

2.1

Eintragungsnummer(n):

(Formblatt Nr. 3, Seite 2)

2.3

Anmeldenummer(n):²⁷

Reicht der Platz unter der Nummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist die­ses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.

3.

Inhaber und/oder Anmelder

3.1

Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine
natürli­che Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:²⁸
b) deren Vor- oder Beiname(n):²⁹

3.2

Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine
juristi­sche Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

3.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

3.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen
In­haber und/oder Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

(Formblatt Nr. 3, Seite 3)

4.

Vertreter

4.1

Name:

4.2

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

4.3

Laufende Nummer der Vollmacht:³⁰

5.

Zustellungsanschrift

6.

Angabe der Änderung(en)

6.1

Zu ändernde Angaben:

Geänderte Angaben:³¹

6.2

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht aus­reicht; in diesem Fall sind die zu ändernden Angaben und die geän­derten Angaben auf einem Zusatzblatt zu machen.

7.

Unterschrift oder Siegel

7.1

Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird:

7.2

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung oder die Benutzung des Siegels durch oder für

7.2.1

den Inhaber und/oder den Anmelder.

7.2.2

den Vertreter.

7.3

Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

7.4

Unterschrift oder Siegel:

(Formblatt Nr. 3, Seite 4)

8.

Gebühr

8.1

Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Eintragung der Änderung(en) entrichteten Gebühr:

8.2

Zahlungsweise:

9.

Zusatzblätter und Beiblätter

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Bei­blätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

²⁵ Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zuge­wiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen ange­geben werden.
²⁶ Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zuge­wiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen ange­geben werden.
²⁷ Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenum­mer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Ver­treter zugewiesenes Aktenzeichen.
²⁸ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
²⁹ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
³⁰ Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder An­melder oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.
³¹ Hier sind der (die) geänderte(n) Name(n) und/oder die geänderte(n) Anschrift(en) anzugeben.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 4

Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft

in Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Inhabers und/oder des Anmelders:³²
Aktenzeichen des Vertreters:³³

1.

Antrag auf Eintragung

Hiermit wird die Eintragung der in dem vorliegenden Antrag angegebenen Änderung der Inhaberschaft beantragt.

2.

Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

Der vorliegende Antrag bezieht sich auf die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

2.1

Eintragungsnummer(n):

(Formblatt Nr. 4, Seite 2)

2.2

Anmeldenummer(n):³⁴

2.3

Reicht der Platz unter der Nummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist die­ses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.

3.

Waren und/oder Dienstleistungen, die von der Änderung betroffen sind

3.1

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn die Änderung alle in der (den) unter Nummer 2 genannten Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft.

3.2

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und die Änderung nur
ei­nige der in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienst­leistungen, die in der Anmeldung oder Eintragung des neuen Inhabers er­scheinen sollen, sind anzugeben (in diesem Fall verbleiben die nicht angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen in der Anmeldung oder Eintragung des Anmelders oder Inhabers):

3.3

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 mehr als eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und die Änderung bei mindestens einer von ihnen nicht alle angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob die
Än­derung alle oder nur einige Waren und/oder Dienstleistungen
betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung und/oder Eintragung die
Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer 3.2 beschriebenen Weise zu machen.

(Formblatt Nr. 4, Seite 3)

4.

Grundlage für die Änderung der Inhaberschaft

4.1

Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich aus einem Vertrag.

Eines der folgenden Schriftstücke ist beigefügt:

4.1.1

eine Kopie des Vertrags, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist.

4.1.2

ein Auszug aus dem Vertrag, dessen Übereinstimmung mit dem
Ori­ginal beglaubigt ist.

4.1.3

eine Bestätigung des Rechtsübergangs.

4.1.4

ein Schriftstück über den Rechtsübergang.

4.2

Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich aus einem Unternehmens­zusammenschluss.

Eine Kopie des folgenden Schriftstücks zum Nachweis des Unternehmens­zusammenschlusses, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist, ist beigefügt:

4.2.1

ein Auszug aus dem Handelsregister.

4.2.2

ein anderes von der zuständigen Behörde ausgestelltes Schriftstück.

4.3

Die Änderung der Inhaberschaft ergibt sich weder aus einem Vertrag noch aus einem Unternehmenszusammenschluss.

4.3.1

Eine Kopie des Schriftstücks, deren Übereinstimmung mit dem
Ori­ginal beglaubigt ist, aus dem die Änderung ersichtlich ist,
ist beige­fügt.

5.

Inhaber und/oder Anmelder

5.1

Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine
natürli­che Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:³⁵
b) deren Vor- oder Beiname(n):³⁶

5.2

Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine
juristi­sche Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

(Formblatt Nr. 4, Seite 4)

5.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

5.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn sich die Änderung auf mehr als einen Inhaber und/oder Anmelder auswirkt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten Angaben zu ma­chen.

5.5

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Inhaber und/oder der Anmelder oder einer der Inhaber und/oder der Anmelder seinen Na­men und/oder seine Anschrift geändert hat, ohne die Eintragung die­ser Änderung zu beantragen; ein Schriftstück ist beizufügen, aus dem ersichtlich ist, dass es sich bei der Person, welche die Inhaberschaft übertragen hat, und dem Inhaber und/oder dem Anmelder um dieselbe Person handelt.

6.

Vertreter des Inhabers und/oder des Anmelders

6.1

Name:

6.2

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

6.3

Laufende Nummer der Vollmacht:³⁷

7.

Zustellungsanschrift des Inhabers und/oder des Anmelders

8.

Neue(r) Inhaber

8.1

Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:³⁸
b) deren Vor- oder Beiname(n):³⁹
(Formblatt Nr. 4, Seite 5)

8.2

Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

8.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

8.4

Staatsangehörigkeit (Staat):

Wohnsitz (Staat):

Niederlassung (Staat):⁴⁰

8.5

Handelt es sich bei dem neuen Inhaber um eine juristische Person, so sind anzugeben

– deren Rechtsnatur:

– der Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde:

8.6

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen neuen Inhaber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 8.1 oder 8.2, 8.3, 8.4 und 8.5 genannten Angaben zu machen.⁴¹

9.

Vertreter des neuen Inhabers

9.1

Der neue Inhaber wird nicht vertreten.

9.2

Der neue Inhaber wird vertreten.

9.2.1

Bezeichnung des Vertreters

9.2.1.1

Name:

(Formblatt Nr. 4, Seite 6)

9.2.1.2

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

9.2.2

Die Vollmacht liegt dem Amt bereits vor.
Laufende Nummer ⁴²

9.2.3

Die Vollmacht ist beigefügt.

9.2.4

Die Vollmacht wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt.

9.2.5

Eine Vollmacht ist nicht erforderlich

10.

Zustellungsanschrift des neuen Inhabers⁴³

11.

Unterschrift oder Siegel

11.1

Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird:

11.2

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung oder die Benutzung des Siegels durch oder für

11.2.1

den Inhaber und/oder den Anmelder.

11.2.2

den neuen Inhaber.

11.2.3

den Vertreter.

11.3

Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

11.4

Unterschrift oder Siegel:

(Formblatt Nr. 4, Seite 7)

12.

Gebühr

12.1
Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Eintragung einer Änderung der Inhaberschaft entrichteten Gebühr:

12.2
Zahlungsweise:

13.

Zusatzblätter und Beiblätter

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Bei­blätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

³² Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zuge­wiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen ange­geben werden.
³³ Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder vom Anmelder zuge­wiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen ange­geben werden.
³⁴ Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenum­mer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Ver­treter zugewiesenes Aktenzeichen.
³⁵ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
³⁶ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
³⁷ Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder Anmel­der oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.
³⁸ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Na­men des neuen Inhabers oder die von dem neuen Inhaber üblicherweise benutzten Na­men.
³⁹ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind entweder die vollen Na­men des neuen Inhabers oder die von dem neuen Inhaber üblicherweise benutzten Na­men.
⁴⁰ «Niederlassung» bezieht sich auf eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung.
⁴¹ Sind mehrere neue Inhaber mit unterschiedlichen Anschriften auf dem Zusatzblatt angegeben und ist ein Vertreter nicht bestellt, so ist die Anschrift für den Schriftwechsel auf dem Zusatzblatt zu unterstreichen.
⁴² Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem neuen Inhaber oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.
⁴³ Unter Nummer 10 ist eine Zustellungsanschrift anzugeben, wenn der neue Inhaber keinen Wohnsitz oder keine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewer­bliche oder Handelsniederlassung im Gebiet der Vertragspartei hat oder, wenn es sich um mehrere neue Inhaber handelt, keiner der neuen Inhaber einen Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsnie­derlassung im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt das auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags genannte Amt ist, es sei denn, dass unter Nummer 9 ein Vertreter angegeben ist.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 5

Bestätigung des Rechtsübergangs

in Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Mar­ken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen

1.

Bestätigung

Hiermit bestätigen der (die) unterzeichnete(n) Übertragende(n) und
Erwer­ber, dass die Inhaberschaft der unten angegebenen Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) durch Vertrag übertragen wurde.

2.

Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

Die vorliegende Bestätigung bezieht sich auf den Rechtsübergang
folgen­der Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

2.1

Eintragungsnummer(n):

2.2

Anmeldenummer(n):⁴⁴

2.3

Reicht der Platz unter der Nummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist die­ses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.

(Formblatt Nr. 5, Seite 2)

3.

Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang
betroffen sind

3.1

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang alle in der (den) unter Nummer 2 genannten Anmeldung(en) und/oder Ein­tragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft.

3.2

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang nur einige der in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienst­leistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind, sind
anzugeben:

3.3

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 mehr als eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsüber­gang bei mindestens einer von ihnen nicht alle angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. In diesem Fall ist auf einem Zu­satzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang alle oder nur einige Waren und/oder Dienst­leistungen betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung oder Eintragung die Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer 3.2 beschriebenen Weise zu machen.

4.

Übertragende(r)

4.1

Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:⁴⁵
b) deren Vor- oder Beiname(n):⁴⁶

4.2

Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

4.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

(Formblatt Nr. 5, Seite 3)

4.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Übertra­genden handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 4.1 oder 4.2 und 4.3 genannten Angaben zu machen.

5.

Erwerber

5.1

Handelt es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:⁴⁷
b) deren Vor- oder Beiname(n):⁴⁸

5.2

Handelt es sich bei dem Erwerber um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

5.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

5.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Erwerber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt
anzu­geben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten Angaben zu machen.

6.

Unterschriften oder Siegel

6.1

Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Übertragenden

6.1.1

Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) oder deren Siegel benutzt wird (werden):

6.1.2

Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s):

6.1.3

Unterschrift(en) oder Siegel:

6.2

Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Erwerber(s)

6.2.1

Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) oder deren Siegel benutzt wird (werden):

(Formblatt Nr. 5, Seite 4

6.2.2

Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s):

6.2.3

Unterschrift(en) oder Siegel:

7.

Zusatzblätter und Beiblätter

5.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Bei­blätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

⁴⁴ Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Übertragenden oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenum­mer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Ver­treter zugewiesenes Aktenzeichen.
⁴⁵ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich die vorliegende Bestätigung bezieht.
⁴⁶ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich die vorliegende Bestätigung bezieht.
⁴⁷ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Er­werbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.
⁴⁸ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Er­werbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 6

Schriftstück über den Rechtsübergang

in Bezug auf die Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Mar­ken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen

1.

Erklärung über den Rechtsübergang

Die (Der) unterzeichnete(n) Übertragende(n) überträgt (übertragen) dem (den) unterzeichneten Erwerber(n) die Inhaberschaft der (den) unten
be­zeichneten Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en).

2.

Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

Das vorliegende Schriftstück betrifft den Rechtsübergang folgender Ein­tragung(en) und/oder Anmeldung(en):

2.1

Eintragungsnummer(n):

2.2

Anmeldenummer(n):⁴⁹

2.3

Reicht der Platz unter der Nummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist die­ses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu
machen.

(Formblatt Nr. 6, Seite 2)

3.

Waren und/oder Dienstleistungen, die von dem Rechtsübergang
be­troffen sind

3.1

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang alle in der (den) unter Nummer 2 genannten Anmeldung(en) und/oder Ein­tragung(en) angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft.

3.2

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsübergang nur einige der in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft; die Waren und/oder Dienst­leistungen, die von dem Rechtsübergang betroffen sind, sind
anzugeben:

3.3

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 mehr als eine Anmeldung oder Eintragung genannt wird und der Rechtsüber­gang bei mindestens einer von ihnen nicht alle angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen betrifft. In diesem Fall ist auf einem Zu­satzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang alle oder nur einige Waren und/oder Dienst­leistungen betrifft. Betrifft bei einer Anmeldung oder Eintragung die Änderung nur einige Waren und/oder Dienstleistungen, so sind die Angaben in der unter Nummer 3.2 beschriebenen Weise zu machen.

4.

Übertragende(r)

4.1

Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:⁵⁰
b) deren Vor- oder Beiname(n):⁵¹

4.2

Handelt es sich bei dem Übertragenden um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

4.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

(Formblatt Nr. 6, Seite 3)

4.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Übertragenden handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 4.1 oder 4.2 und 4.3 genannten Angaben zu machen.

5.

Erwerber

5.1

Handelt es sich bei dem Erwerber um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:⁵²
b) deren Vor- oder Beiname(n):⁵³

5.2

Handelt es sich bei dem Erwerber um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

5.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

5.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen Erwerber handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt
anzu­geben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 5.1 oder 5.2 und 5.3 genannten Angaben zu machen.

6.

Zusatzangaben (siehe die Anlage dieses Formblatts [beigefügt])

(Die Vorlage dieser Angaben für die Zwecke der Eintragung einer
Ände­rung der Inhaberschaft ist freigestellt)

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn die Anlage benutzt wird.

7.

Unterschriften oder Siegel

7.1

Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Übertragenden

7.1.1

Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) oder deren Siegel benutzt wird (werden):

7.1.2

Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s):

(Formblatt Nr. 6, Seite 4)

7.1.3

Unterschrift(en) oder Siegel:

7.2
Unterschrift(en) oder Siegel des (der) Erwerber(s)

7.2.1

Name(n) der natürlichen Person(en), die unterschreibt (unterschreiben) oder deren Siegel benutzt wird (werden):

7.2.2

Datum der Unterschrift(en) oder der Anbringung des (der) Siegel(s):

7.2.3

Unterschrift(en) oder Siegel:

8.

Zusatzblätter, Beiblätter und Anlage

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Bei­blätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn eine Anlage beigefügt ist; die Anzahl der Seiten der Anlage und die Anzahl etwaiger Zusatzblätter zu der Anlage sind anzugeben.

⁴⁹ Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Übertragenden oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch fol­gendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenum­mer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Ver­treter zugewiesenes Aktenzeichen.
⁵⁰ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich das vorliegende Schriftstück bezieht.
⁵¹ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich das vorliegende Schriftstück bezieht.
⁵² Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Er­werbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.
⁵³ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die vollen Namen des Er­werbers oder die von dem Erwerber üblicherweise benutzten Namen.

Anlage des Formblatts Nr. 6

Zusätzliche Angaben zu einem Schriftstück über den Rechtsübergang (Nummer 6)

A. Rechtsübergang des Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts

a)

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Rechtsübergang des
entspre­chenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts für alle Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt, die in der (den) unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang genannten Anmeldung(en) und/oder Eintragung(en) angegeben sind.

b)

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang nur eine Anmeldung oder Eintragung genannt ist und wenn der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nur für einige in dieser Anmeldung oder Eintragung angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt; die Waren und/oder Dienstleistungen, für die der Rechtsübergang des entspre­chenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts erfolgt, sind anzuge­ben:

c)

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn unter Nummer 2 des Schriftstücks über den Rechtsübergang mehr als eine Anmeldung oder Eintragung
ge­nannt ist und wenn bei mindestens einer von ihnen der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts nicht für alle angegebenen Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt. In diesem Fall ist auf einem Zusatzblatt für jede Anmeldung und/oder Eintragung einzeln anzugeben, ob der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des Geschäfts für alle oder nur für einige Waren und/oder Dienstleistungen erfolgt. Erfolgt bei einer Anmeldung oder Eintragung der Rechtsübergang des entsprechenden Firmenwerts (Goodwill) oder des
Ge­schäfts nur für einige Waren und/oder Dienstleistungen, so ist die
Angabe in der unter Buchstabe b beschriebenen Weise zu machen.

B. Übertragung von Rechten, die sich aus der Benutzung ergeben
Die Rechte, die sich aus der Benutzung der Marke ergeben, werden übertragen

a)

für alle Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en).

b)

nur für die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

C. Übertragung der Klagebefugnis

Der Erwerber hat das Recht, gegen bisherige Verletzungen zu klagen.

(Anlage des Formblatts Nr. 6, Seite 2)
D. Gegenleistung

a)

Der Rechtsübergang erfolgt gegen Geld.

b)

Der Rechtsübergang erfolgt gegen Geld und aufgrund anderer geldwerter Gegenleistungen.

c)

Hiermit bestätigt der Übertragende den Erhalt der oben genannten Gegen­leistung.

E. Tag des Wirksamwerdens des Rechtsübergangs

a)

Der Rechtsübergang wird an dem Tag wirksam, an dem das vorliegende Schriftstück über den Rechtsübergang unterschrieben wird.

b)

Der Rechtsübergang wird mit folgendem Tag wirksam:

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 7

Antrag auf Berichtigung von Fehlern

in Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en) zur Eintragung von Marken
vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Inhabers und/oder des Anmelders:⁵⁴
Aktenzeichen des Vertreters:⁵⁵

1.

Antrag auf Berichtigung

Hiermit wird (werden) die in dem vorliegenden Antrag genannte(n)
Be­richtigung(en) beantragt.

2.

Betroffene Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en)

Der vorliegende Antrag betrifft die folgende(n) Eintragung(en) und/oder Anmeldung(en):

2.1

Eintragungsnummer(n):

(Formblatt Nr. 7, Seite 2)

2.2

Anmeldenummer(n):⁵⁶

Reicht der Platz unter der Nummer 2.1 oder 2.2 nicht aus, so ist die­ses Kästchen anzukreuzen; die Angaben sind auf einem Zusatzblatt zu machen.

3.

Inhaber und/oder Anmelder

3.1

Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine
natürli­che Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:⁵⁷
b) deren Vor- oder Beiname(n):©41®1)

3.2

Handelt es sich bei dem Inhaber und/oder dem Anmelder um eine
juristi­sche Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

3.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

3.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen
In­haber und/oder Anmelder handelt; in diesem Fall sind sie auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

(Formblatt Nr. 7, Seite 3)

4.

Vertreter

4.1

Name:

4.2

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

4.3

Laufende Nummer der Vollmacht:⁵⁸

5.

Zustellungsanschrift

6.

Angabe von Fehlern und Berichtigungen

6.1

Zu berichtigende Daten:

Berichtigte Daten:

6.2

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht aus­reicht; in diesem Fall sind auf einem Zusatzblatt die zu berichtigen­den und die berichtigten Daten anzugeben.

7.

Unterschrift oder Siegel

7.1

Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird:

7.2

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung oder die Benutzung des Siegels durch oder für

7.2.1

den Inhaber und/oder den Anmelder.

7.2.2

den Vertreter.

7.3

Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

7.4

Unterschrift oder Siegel:

(Formblatt Nr. 7, Seite 4)

8.

Gebühr

8.1

Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Berichtigung entrichteten Gebühr:

8.2

Zahlungsweise:

9.

Zusatzblätter und Beiblätter

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter und/oder Bei­blätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

⁵⁴ Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben wer­den.
⁵⁵ Hier kann das dem vorliegenden Antrag vom Inhaber und/oder Anmelder zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben wer­den.
⁵⁶ Ist eine Anmeldenummer für eine Anmeldung noch nicht erteilt worden oder ist sie dem Anmelder oder seinem Vertreter nicht bekannt, so kann die Anmeldung durch folgendes bezeichnet werden: i) durch Angabe der gegebenenfalls vom Amt vergebenen vorläufigen Anmeldenum­mer, ii) durch Vorlage einer Kopie der Anmeldung oder iii) durch Vorlage einer Wiedergabe der Marke unter Angabe des Datums des Tages, an dem nach bestem Wissen des Anmelders oder seines Vertreters die Anmeldung bei dem Amt eingegangen ist, und ein der Anmeldung vom Anmelder oder seinem Ver­treter zugewiesenes Aktenzeichen.
⁵⁷ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der (den) Anmel­dung(en) angegebenen Namen oder die in der (den) Eintragung(en) eingetragenen Na­men, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
⁵⁸ Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber und/oder Anmel­der oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.

Muster des Internationalen Formblatts Nr. 8

Antrag auf Verlängerung einer Eintragung

vorgelegt bei dem Amt
Nur vom Amt auszufüllen
Aktenzeichen des Inhabers:⁵⁹
Aktenzeichen des Vertreters:⁶⁰

1.

Antrag auf Verlängerung

Hiermit wird die Verlängerung der im vorliegenden Antrag bezeichneten Eintragung beantragt.

2.

Betroffene Eintragung

2.1

Eintragungsnummer:

2.2

Anmeldedatum der Anmeldung, aus der sich die Eintragung ergeben hat:

Datum der Eintragung:

(Formblatt Nr. 8, Seite 2)

3.

Inhaber

3.1

Handelt es sich bei dem Inhaber um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:⁶¹
b) deren Vor- oder Beiname(n):⁶²

3.2

Handelt es sich bei dem Inhaber um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

3.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

3.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn es sich um mehr als einen
In­haber handelt; in diesem Fall sind die Inhaber auf einem Zusatzblatt anzugeben, und für jeden von ihnen sind die unter den Nummern 3.1 oder 3.2 und 3.3 genannten Angaben zu machen.

4.

Vertreter des Inhabers

4.1

Name:

4.2

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

4.3

Laufende Nummer der Vollmacht:⁶³

5.

Zustellungsanschrift des Inhabers

6.

Waren und/oder Dienstleistungen⁶⁴

6.1

Die Verlängerung wird für alle Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, beantragt.

(Formblatt Nr. 8, Seite 3)

6.2

Die Verlängerung wird nur für folgende Waren und/oder Dienst­leistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, beantragt:⁶⁵

6.3

Die Verlängerung wird für alle Waren und/oder Dienstleistungen, auf die sich die Eintragung bezieht, mit Ausnahme der folgenden
bean­tragt:⁶⁶

6.4

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der obige Platz nicht aus­reicht; in diesem Fall ist ein Zusatzblatt zu benutzen.

7.

Die den vorliegenden Antrag auf Verlängerung einreichende Person, bei der es sich weder um den Inhaber noch um den Vertreter des
Inhabers handelt

Wichtig:

Eine andere Person als der Inhaber oder der Vertreter des Inhabers kann den Antrag auf Verlängerung nur dann einreichen, wenn die betreffende Vertragspartei dies gestattet. Demnach kann diese Nummer nicht ausge­füllt werden, wenn die Vertragspartei, deren Amt auf der ersten Seite des vorliegenden Antrags auf Verlängerung als Amt angegeben ist, nicht ge­stattet, dass ein Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem
Inhaber oder dem Vertreter des Inhabers eingereicht wird.

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn der Antrag auf Verlängerung von einer anderen Person als dem Inhaber oder dem Vertreter des
In­habers eingereicht wird.

7.1

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person,

a) deren Familien- oder Hauptname:
b) deren Vor- oder Beiname(n):

7.2

Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine juristische Person, deren volle amtliche Bezeichnung:

(Formblatt Nr. 8, Seite 4)

7.3

Anschrift (einschliesslich Postleitzahl und Land):

Telefonnummer(n):
(mit Vorwahl)

Telefaxnummer(n):
(mit Vorwahl)

8.

Unterschrift oder Siegel

8.1

Name der natürlichen Person, die unterschreibt oder deren Siegel benutzt wird:

8.2

Das entsprechende Kästchen ist anzukreuzen für die Unterschriftsleistung oder die Benutzung des Siegels durch oder für

8.2.1

den Inhaber.

8.2.2

den Vertreter.

8.2.3

die unter Nummer 7 genannte Person.

8.3

Datum der Unterschrift oder der Anbringung des Siegels:

8.4

Unterschrift oder Siegel:

9.

Gebühr

9.1

Währung und Betrag der im Zusammenhang mit dem vorliegenden Antrag auf Verlängerung entrichteten Gebühr:

9.2

Zahlungsweise:

10.

Zusatzblätter

Dieses Kästchen ist anzukreuzen, wenn Zusatzblätter beigefügt sind; die Gesamtzahl dieser Blätter ist anzugeben:

⁵⁹ Hier kann das dem vorliegenden Antrag auf Verlängerung vom Inhaber zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben wer­den.
⁶⁰ Hier kann das dem vorliegenden Antrag auf Verlängerung vom Inhaber zugewiesene Aktenzeichen und/oder das vom Vertreter zugewiesene Aktenzeichen angegeben wer­den.
⁶¹ Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der Eintragung ein­getragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
⁶² Die unter den Buchstaben a und b anzugebenden Namen sind die in der Eintragung eingetragenen Namen, auf die sich der vorliegende Antrag bezieht.
⁶³ Dieses Feld bleibt frei, wenn der Vollmacht eine laufende Nummer nicht oder noch nicht zugewiesen worden ist oder wenn die laufende Nummer dem Inhaber oder dem Vertreter noch nicht bekannt ist.
⁶⁴ Nur eines der Kästchen 6.1, 6.2 oder 6.3 ist anzukreuzen.
⁶⁵ Das Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen, für die Verlängerung beantragt wird, muss in derselben Weise wiedergegeben werden, wie es in der Eintragung er­scheint (Zusammenfassung in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei mit der Angabe der Nummer der entsprechenden Klasse zu beginnen ist, und, wenn die Waren oder Dienstleistungen zu mehr als einer Klasse gehören, Wiedergabe in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation).
⁶⁶ Die Waren und/oder Dienstleistungen, für welche eine Verlängerung nicht beantragt wird, müssen, wenn sie zu mehr als einer Klasse der Nizzaer Klassifikation gehören, nach den Klassen dieser Klassifikation in Gruppen zusammengefasst werden, wobei mit der Angabe der Nummer der entsprechenden Klasse zu beginnen ist und die Wiedergabe in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation zu erfolgen hat.

Geltungsbereich am 4. April 2019 ⁶⁷

⁶⁷ AS 1997 2284 , 2004 1131 , 2006 4431 , 2007 4671 , 2009 5125 , 2012 1493 , 2014 889 , 2019 1217 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  7. Juli

1999 B

  7. Oktober

1999

Australien

21. Oktober

1997 B

21. Januar

1998

Bahrain

18. Dezember

2006 B

18. März

2007

Belgien

28. Juni

2004

11. August

2012

Bosnien und Herzegowina

22. September

2006

22. Dezember

2006

Chile

  5. Mai

2011 B

  5. August

2011

Costa Rica

17. Juli

2008

17. Oktober

2008

Dänemark*

28. Oktober

1997

28. Januar

1998

Deutschland

16. Juli

2004

16. Oktober

2004

Dominikanische Republik

13. September

2011

13. Dezember

2011

El Salvador

14. August

2008 B

14. November

2008

Estland

  7. Oktober

2002 B

  7. Januar

2003

Frankreich

15. September

2006

15. Dezember

2006

Guatemala*

12. September

2016 B

12. Dezember

2016

Honduras

22. Januar

2008 B

22. April

2008

Indonesien

  5. Juni

1997

  5. September

1997

Irland

13. Juli

1999 B

13. Oktober

1999

Italien

26. Januar

2011

26. April

2011

Japan*

  1. Januar

1997 B

  1. April

1997

Kasachstan

  7. August

2002 B

  7. November

2002

Kirgisistan

15. Mai

2002 B

15. August

2002

Kolumbien

13. Januar

2012 B

13. April

2012

Korea (Süd-)

25. November

2002 B

25. Februar

2003

Kroatien

  4. April

2006 B

  4. Juli

2006

Lettland

28. September

1999

28. Dezember

1999

Liechtenstein

17. Dezember

1997

17. März

1998

Litauen

27. Januar

1998

27. April

1998

Luxemburg

11. Mai

2012

11. August

2012

Marokko

  6. April

2009

  6. Juli

2009

Moldau

19. Dezember

1995

  1. August

1996

Monaco

27. Juni

1996

27. September

1996

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Nicaragua

22. Juni

2009 B

22. September

2009

Niederlande

19. September

1996

11. August

2012

Oman

16. Juli

2007 B

16. Oktober

2007

Panama

  7. Juni

2012 B

  7. September

2012

Peru

  6. August

2009 B

  6. November

2009

Rumänien

28. April

1998 B

28. Juli

1998

Russland

11. Februar

1998

11. Mai

1998

Schweiz

  1. Februar

1997

  1. Mai

1997

Serbien

15. Juni

1998 B

15. September

1998

Slowakei

  9. April

1997

  9. Juli

1997

Slowenien

26. Februar

2002

26. Mai

2002

Spanien*

17. Dezember

1998

17. März

1999

Sri Lanka*

  6. März

1996 B

  1. August

1996

Trinidad und Tobago

16. Januar

1998

16. April

1998

Tschechische Republik

  3. April

1996

  1. August

1996

Türkei

  1. Oktober

2004

  1. Januar

2005

Ukraine

30. Januar

1996

  1. August

1996

Ungarn

26. August

1998

26. November

1998

Usbekistan

  4. Juni

1998 B

  4. September

1998

Vereinigte Staaten

12. Mai

2000

12. August

2000

Vereinigtes Königreich

  1. Mai

1996

  1. August

1996

    Insel Man

  1. Mai

1996

  1. August

1996

Zypern

17. Januar

1997

17. April

1997

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen und französischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/treaties/fr eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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