Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten
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1. 4. 09 - 64 Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (vom 10. Dezember 1901)
1 Art.
1. Der Schweizerbürger, der als Pa rtei oder Intervenient im Zivilprozess in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone
2 vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem andern der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess gefü hrt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angeh alten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskos ten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozessp artei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.
4 Art.
2. Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft vom
14. November 1896 betreffend Zivil prozessrecht
3 beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Art.
1 bezeichneten Eigenschaf ten vor Gericht auftreten.
1 OS 27, 54 und GS II, 533. Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November
1903.
2 Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, SZ, GL, ZG, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI, VD, NE, GE und JU. Beitritt ZH gemäss KRB vom 27. Januar 1903 (OS 27, 54).
3 Heute SR 0.274.11 und SR 0.274.12.
4 Siehe auch §
73 Ziff. 1 ZPO ( LS 271 ).
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