Verordnung (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV)
über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) vom 13. Dezember 2019 (Stand am 1. Februar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie 34 Absatz 3 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016¹ (GesBG),
verordnet:
¹ SR 811.21
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 GesBG;
b. die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Art. 2 Zuständigkeit
¹ Für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) zuständig.
² Die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und dem SRK geregelt.
³ Das SRK kann für seine Leistungen Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach den Artikeln 3 und 4 Absätze 1–4 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006².
² SR 412.109.3
Art. 3 Datenbank
¹ Das SRK erfasst folgende Daten zu Inhaberinnen und Inhabern eines anerkannten ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Datenbank:
a. Name, Vornamen, frühere Namen;
b. Geburtsdatum und Geschlecht;
c. Korrespondenzsprache;
d. Nationalitäten;
e. den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum und ‑land sowie dem Anerkennungsdatum.
² Zu Inhaberinnen und Inhabern, die einen nachgeprüften ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG haben, erfasst es:
a. die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–d;
b. den entsprechenden Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum und ‑land sowie dem Nachprüfungsdatum.
³ Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 werden laufend und kostenlos ins Gesundheitsberuferegister eingetragen.
Art. 4 Gesuch
Wer seinen ausländischen Bildungsabschluss nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG anerkennen lassen möchte, muss dem SRK ein entsprechendes Gesuch einreichen.
Art. 5 Eintreten
Das SRK tritt auf ein Gesuch nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Mit dem Gesuch wird die Gleichwertigkeit mit einem in Artikel 12 Absatz 2 GesBG genannten inländischen Bildungsabschluss verlangt.
b. Der ausländische Bildungsabschluss beruht auf staatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und ist von der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution verliehen worden.
c. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses weist nach, dass sie oder er in einer Amtssprache des Bundes über die Sprachkenntnisse verfügt, die für die allfällige Ausgleichsmassnahme erforderlich sind.
d. Die Inhaberin oder der Inhaber des ausländischen Bildungsabschlusses ist berechtigt, den betreffenden Beruf in dem Land auszuüben, in dem sie oder er den Bildungsabschluss erworben hat.
Art. 6 Anerkennung
¹ Das SRK anerkennt nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b GesBG einen ausländischen Bildungsabschluss, wenn er im Vergleich mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Die Bildungsstufe ist gleich.
b. Die Bildungsdauer ist gleich.
c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
² Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Fachhochschulbereich, so müssen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
³ Handelt es sich um einen Bildungsabschluss im Berufsbildungsbereich, so muss der ausländische Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfassen, oder die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss über einschlägige Berufserfahrung verfügen.
⁴ Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so kann das SRK den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002³ gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Anerkennungen nach diesem Absatz berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
³ SR 412.10
Art. 7 Ausgleichsmassnahmen
¹ Sind nicht alle Voraussetzungen nach Artikel 6 Absätze 1–3 erfüllt, so sorgt das SRK für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Es kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen.
² Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
³ Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen.
3. Abschnitt: Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit Abschlüssen nach geltendem Recht in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung
Art. 8 Pflegefachfrau und Pflegefachmann
Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind den Bildungsabschlüssen für «Pflegefachfrau» oder «Pflegefachmann» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a GesBG gleichgestellt:
a. vom SRK anerkannte Diplome: 1. allgemeine Krankenpflege, AKP,
2. psychiatrische Krankenpflege, PsyKP,
3. Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, KWS,
4. Krankenpflegerin oder Krankenpfleger der Schule für Krankenpflege Sarnen, Sarner Schwestern, mit der Zusatzausbildung für ambulante Krankenpflege,
5. Gemeindekrankenpflege, GKP,
6. integrierte Krankenpflege, IKP,
7. dipl. Pflegefachfrau oder dipl. Pflegefachmann,
8. Gesundheits- und Krankenpflege Niveau II;
b. Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I in Verbindung mit der Zusatzausbildung gemäss dem Reglement des SRK vom 3. Juni 2003⁴ über das Verfahren zur Erteilung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung «dipl. Pflegefachfrau»/«dipl. Pflegefachmann»;
c. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als psychiatrische Krankenpflege, PsyKP, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses;
d. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als Kinderkrankenpflege, Wochen- und Säuglingspflege, KWS, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses;
e. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als Gemeindekrankenpflege, GKP, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses;
f. Diplom als «dipl. Pflegefachfrau FH» oder «dipl. Pflegefachmann FH».
⁴ www.redcross.ch > Für Sie da > Registrierung Gesundheitsberufe > Ausbildungsrichtlinien > Pflegefachfrau/mann > Anwenden > Reglement Verfahren Titelführung Pflegefachfrau/mann (pdf)
Art. 9 Physiotherapeutin und Physiotherapeut
Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Physiotherapeutin» oder «Physiotherapeut» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b GesBG gleichgestellt:
a. Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Physiotherapeutin oder dipl. Physiotherapeut;
b. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Physiotherapeutin oder dipl. Physiotherapeut, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses;
c. Diplom als «dipl. Physiotherapeutin FH» oder «dipl. Physiotherapeut FH».
Art. 10 Ergotherapeutin und Ergotherapeut
Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Ergotherapeutin» oder «Ergotherapeut» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c GesBG gleichgestellt:
a. Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Ergotherapeutin oder dipl. Ergotherapeut;
b. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Ergotherapeutin oder dipl. Ergotherapeut, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses;
c. Diplom als «dipl. Ergotherapeutin FH» oder «dipl. Ergotherapeut FH».
Art. 11 Hebamme
Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Hebamme» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d GesBG gleichgestellt:
a. Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Hebamme oder dipl. Entbindungspfleger;
b. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Hebamme oder dipl. Entbindungspfleger, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses;
c. vom SRK registrierter Bildungsabschluss als Hebamme;
d. Diplom als «dipl. Hebamme FH» oder «dipl. Entbindungspfleger FH».
Art. 12 Ernährungsberaterin und Ernährungsberater
Die folgenden, gestützt auf bisheriges Recht erworbenen Bildungsabschlüsse sind dem Bildungsabschluss für «Ernährungsberaterin» oder «Ernährungsberater» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e GesBG gleichgestellt:
a. Diplom einer vom SRK anerkannten Schule: dipl. Ernährungsberaterin oder dipl. Ernährungsberater;
b. Ausweis oder Bestätigungsschreiben des SRK als dipl. Ernährungsberaterin oder dipl. Ernährungsberater, ausgestellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens des entsprechenden kantonalen Bildungsabschlusses;
c. Diplom als «dipl. Ernährungsberaterin FH» oder «dipl. Ernährungsberater FH».
Art. 13 Optometristin und Optometrist
Das eidgenössische Diplom «Augenoptikerin» oder «Augenoptiker» ist dem Bildungsabschluss für «Optometristin» oder «Optometrist» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f GesBG gleichgestellt.
Art. 14 Osteopathin und Osteopath
Das interkantonale Diplom in Osteopathie, ausgestellt von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren, ist dem Bildungsabschluss für «Osteopathin» oder «Osteopath» nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g GesBG gleichgestellt.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.
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