Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (281.2)
CH - ZH

Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter

1 Kantonale Konkursverordnung
281.2 Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Konkursämter (Kantonale Konkursverordnung) (vom 9. Dezember 1998)
1 Das Obergericht, in Anwendung von Art. 13 des Bundes gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
7 und §
80 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
2 ,
14 beschliesst:
I. Aufgaben

§ 1.

Dem Notariat obliege n, neben den weiteren Aufgaben, die ihm durch das Gesetz oder eine vom Gesetz ermächtigte Behörde zugewiesen werden, die Aufgaben des Konkursamtes (§
1 NotG
3 ; §
2 EG SchKG
5 ).
2. Sachwalter
im Nachlass
-
vertrag

§ 2.

1 Dem Konkursamt obliegen die Aufgaben des Sachwalters für einen Nachlassvertrag im Konkurs (Art. 332 SchKG
7 ), sofern die Gläubiger keine ausseramtliche Konkursverwaltung ernannt haben.
2 Der Richter kann das zuständige Konkursamt in einem Nachlass vertrag ausser Konkurs als Sachwa lter bestimmen (Art. 295 SchKG
7 ).
3. Einigungs
-
verhandlung
im Konkurs

§ 3.

Die Einigungsverhandlung im Sinne von Art.
73 e VZG
9 wird im Falle der Verwertung im Konkurs durch das Konkursamt durch geführt.
4. Öffentliche
Versteigerung

§ 4.

11 Die Durchführung der öffentlic hen Versteigerung in einem Konkursverfahren, in welchem eine ausseramtliche Konkursverwal tung eingesetzt worden ist, sowie im Nachlassvertrag mit Vermögens abtretung kann dem Konkursamt übertragen werden.
5. Versteigerung
eines Miteigen
-
tumsanteils

§ 5.

Für die Versteigerung eines Miteigentumsanteils an Grund stücken auf Anordnung des Richters im Sinne von Art. 649 b Abs. 3 ZGB
6 und Art. 78 a VZG
9 ist das Konkursamt zuständig.
II. Konkurs
-
eröffnung

§ 6.

Die Verwaltungskommission de s Obergerichtes setzt durch generellen Beschluss de n bei der Stellung eines Konkursbegehrens (Art. 169 Abs. 2 SchKG
7 ) und bei der Erklärung der Zahlungsunfähig keit (Art. 191 in Verbindung mit Ar t. 194 Abs. 1 und 169 Abs. 2 SchKG
7 ) zu leistenden Kostenvorschuss fest.
1. Allgemein
1. Kosten-
vorschuss
2
281.2 Kantonale Konkursverordnung
2. Öffentliche Bekannt machungen

§ 7.

Die öffentlichen Bekanntmachung en sind in der Regel auch in einem am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners verbreiteten lokalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (Art. 35 SchKG
7 ).
3. Mitteilungen

§ 8.

1 Das Konkursamt hat die Konkurseröffnung und den Ab
- schluss des Konkursverfahrens zu melden an: a. das Betreibungsamt, b.
11 die Direktion für Soziales und Sicherheit
13 , wenn der Schuldner selbstständig oder uns elbstständig als Geschäftsagent, Liegen
- schaftenvermittler oder Pr ivatdetektiv tätig ist (§
7 des Gesetzes über die Geschäftsagenten, Lieg enschaftenvermittler und Privat
- detektive, LS 935.41), c.
15 d. das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, wenn zur Konkursmasse eine eingetragene Mark e gehört (Art. 40 Abs. 3 lit. g MSchV, SR 232.111).
2 Das Konkursamt teilt dem Handel sregisteramt in Konkursverfah
- ren über der Konkursbetreibung unt erliegende Schuldner Folgendes mit: a.
15 b. die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven, mit dem Hinweis, – ob aufgrund eines von einem Gl äubiger geleisteten Kostenvor
- schusses das Verfahren durchgeführt wird, oder – ob zur Konkursmasse gehörende, mit Pfandrechten belastete Vermögensstücke vorgefunden wo rden sind und ein Pfandgläu
- biger eine Liquidation nach Art.
230 a Abs. 2 SchKG
7 verlangt hat, c. den Abschluss eines Spezialliquid ationsverfahrens nach Art. 230a Abs. 2 SchKG
7 oder der Liquidation nach Art.
230 a Abs. 3 oder 4 SchKG
7 . III. Anzeige an die Strafverfol gungsbehörden

§ 9.

14
1 Die Konkursbeamten sind ver pflichtet, strafbare Handlun
- gen, insbesondere Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 163– 170 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)
10 und Übertretungen im Sinne von Art. 323–325 StGB
10 , die ihnen bei ihren Amtshandlungen bekannt werden, unter Beilage der erforderlichen Belege schriftlich anzuzeigen (§
167 GOG
2 ).
2 Verfügt der Konkursbeamte über Anhaltspunkte über das Vorlie
- gen von Straftatbeständen, so hat er diese vor einer formellen Anzeige der örtlich zuständigen Staatsanwa ltschaft zur Vorprüfung zu unter
- breiten.
3 Kantonale Konkursverordnung
281.2
IV. Ausstand

§ 10.

Ist der Konkursverwalter nur wegen einzelner Gläubiger im Ausstand, so hat das stellvertretende Konkursamt (§
3 Abs. 1 NotG
3 ) nur in Hinsicht auf diese die Stellvertretung auszuüben.

§ 11.

12
3. Als Mit
-
arbeiter des
Grundbuch
-
amtes

§ 12.

11 Bei der Entgegennahme u nd dem Vollzug der Grundbuch anmeldung über die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung oder über den Zuschlag eines Grundstück s ist kein Ausstand zu beachten.
V. Erweiterte
Befugnisse von
Mitarbeitern des
Konkursamtes

§ 13.

Die erweiterten Befugnisse im Konkurswesen nach §
15 NotG
3 umfassen im Einzelnen: a. die Aufnahme und Führung des K onkursinventars sowie die Siche rung der Konkursaktiven, b. die Erteilung von Rechtshilfea ufträgen im Zusammenhang mit Konkursaktiven, c. die Einvernahme de s Gemeinschuldne rs zu den Konkursaktiven, d. die Verfügung über die Ausscheidung von Kompetenzstücken und deren Freigabe, ausgenommen di e Unterzeichnung der Vernehm lassung im Beschwerdeverfahren, e. das Guthabeninkasso, ausgenom men prozessuale Handlungen, die Antragstellung an di e Gläubiger und die Rech tsabtretung im Sinne von Art. 260 SchKG
7 , f. die Durchführung von Zwangsve rsteigerungen, ausgenommen die Zwangsversteigerun g von Grundstücken.
VI. EDV-
Programme

§ 14.

Die Konkursverfahren sind unter Anwendung der den Nota riaten durch das Notariatsinspektor at zur Verfügung gestellten EDV- Programme durchzuführen (Art. 12 KOV
8 ).
VII. Amts
-
übergabe

§ 15.

1 Die Amtsübergabe (Art. 7 KOV
8 ) erfolgt nach den Vor schriften der Notariatsverordnung
4 .
2 Dem Protokoll über den Übergabeakt (§
87 NotV
4 ) ist ein Ver zeichnis über die hängigen Verfahren beizufügen.
VIII. Ausser
-
amtliche Kon
-
kursverwaltung

§ 16.

Das Notariatsinspektorat übt die unmittelbare Aufsicht über die ausseramtlichen K onkursverwaltungen aus.
1. Gegenüber
einzelnen
Forderungen
4
281.2 Kantonale Konkursverordnung IX. Wertsachen

§ 17.

Wertsachen, Depositen und Kautionen, die nicht mehr zurückgegeben werden können, sind der Aufsichtsbehörde (Bezirks
- gericht) zu melden und von dieser zusammen mit Depositen und Kau
- tionen der Gerichtskasse, die nich t mehr zurückgegeben werden kön
- nen, zur Abholung binnen Frist auszuschreiben mit der Androhung, dass sie versteigert und ihr Gegenwert in der St aatskasse ve reinnahmt würden. X. Unzustell bare Treffnisse

§ 18.

1 Unzustellbare Treffnisse sind unter Angabe des berechtig
- ten Gläubigers bei der Depo sitenstelle zu hinterlegen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren si nd die Treffnisse im Sinne von Art.
269 Abs. 1 SchKG
7 zu verteilen (Art. 269 Abs. 2 SchKG
7 ).
3 Ist ein unzustellbares Treffnis so klein, dass es durch die aus der nachträglichen Verteilung sich er gebenden Kosten aufgezehrt würde, ist nach §
17 zu verfahren. XI. Ausserkraft setzung früherer Erlasse

§ 19.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind die Verord
- nung vom 1. September 1947 übe r die Betreibungs- und Konkursämter und die gerichtliche Aufsicht über diese, die Gemeindeammänner und die Viehinspektoren, sowie die Anweisung des Obergerichtes vom
11. Februar 1952 zum SchKG
7 und sämtliche Kreisschreiben des Ober
- gerichtes und der Verwaltungskom mission in Konkursangelegenhei
- ten aufgehoben, mit Ausnahme von: a. Kreisschreiben vom 13. Mai 19
74 über das konkursamtliche Rech
- nungswesen (KS 101), b. Kreisschreiben vom 8. Februar 1978 über den Verkehr mit Gift
- stoffen und Lebensmitteln in Konkur s- und Betreibungsverfahren (KS 138), c. Kreisschreiben vom 23. August
1978 über die Unzulässigkeit der Durchführung von Auktionen im Konkursverfahren (KS 148), d. Kreisschreiben vom 16. Dezember 1986 über die Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäft spapieren (KS 222) mit den späteren Ergänzungen dazu, e. Kreisschreiben vom 19. Januar 1988 über Neues Eherecht und Konkurs (KS 233), f. Kreisschreiben vom 9. Januar
1995 über die Behandlung der Quel
- lensteuer für ausländi sche Arbeitnehmer im Konkurs des Arbeit
- gebers (KS 295), g. Kreisschreiben vom 16. Mai 1997 über die Kaufpreisanzahlung durch Bankcheck bei der Ve rsteigerung vo n Grundstücken (KS 312).
5 Kantonale Konkursverordnung
281.2
XII. Inkraft
-
treten

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1 OS 55, 55 .
2 LS 211.1 .
3 LS 242 .
4 LS 242.2 .
5 LS 281 .
6 SR 210 .
7 SR 281.1 .
8 SR 281.32 .
9 SR 281.42 .
10 SR 311.0 .
11 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 167 ). In Kraft seit 1. Juli 2004.
12 Aufgehoben durch B des Oberge richts vom 23. Juni 2004 ( OS 59, 167 ). In Kraft seit 1. Juli 2004.
13 Heute: Sicherheitsdirektion ( OS 61, 112 ).
14 Fassung gemäss B des Obergerichts vom 3. November 2010 ( OS 65, 867 ; ABl
2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
15 Aufgehoben durch B des Obergerichts vom 3. November 2010 ( OS 65, 867 ; ABl 2010, 2525 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
Markierungen
Leseansicht