Regulativ über die Verwendung des Meyer-Keyser-Legates (415.468)
CH - ZH

Regulativ über die Verwendung des Meyer-Keyser-Legates

1 Regulativ über die Verwendung des Meyer-K eyser-Legates
415.468 Regulativ über die Verwendung des Meyer-Keyser-Legates (vom 16. November 1916)
1

§ 1.

Das Legat des am 7. Juli 1896 gestorbenen Dr. Arnold Meyer- Keyser, gewesenen Professors an de r Universität Zürich, laut Staats rechnung von 1896 im Betrage von Fr.
63
101.65, wird auf 1. Ja n u a r
1917 aus dem Hochschulfonds aus geschieden und unter der Bezeich nung «Meyer-Keyser-Legat» von de r Finanzdirektion besonders ver waltet.

§ 2.

Das Kapital soll unvermindert bleiben. Die Zinsen dürfen zu wissenschaftlichen Zwecken verwende t werden nach den Vorschlägen der mathematisch-naturwissenscha ftlichen Sektion, jetzt philosophi schen Fakultät II, der Universität Zürich (Art.
1 des Testaments von Prof. Dr. Meyer-Keyser vom 17. April 1888).

§ 3.

Bei der Verwendung der Zinsen für die in Frage kommenden Zwecke handelt es sich im Besondere n um jene Fälle, wo die Beitrags pflicht des Staates oder die Mittel der Stiftung für wissenschaftliche Forschung nicht ohne weiteres in Anspruch genommen werden kön nen.

§ 4.

2 Die jährlich zur Verteilung gelangenden Zinsbetreffnisse sollen nicht unter dem Gesamtbetrag von Fr. 2000 bleiben. Zum Bezug von Beiträgen sind die ordentlichen und ausserordentli chen sowie die Assistenz-Professoren der Fakultät berechtigt. Die Zu weisung erfolgt nach einer von der Fakultät festzusetzenden Kehrordnung.

§ 5.

Bei der Verwendung kommen in Betracht: a. Die Anschaffung von Naturobjekte n, Apparaten, wissenschaftlichen Werken, Gebrauchsutensilien und Verbrauchsmaterialien für Ver suchszwecke, b. die Herstellung von Demonstrat ionsmaterialien (Zeichnungen, Modellen usw.), c. die Ausführung von Studi enreisen und Exkursionen, d. die Ausrichtung von Beiträgen an Assistenten oder Studierende für besonders wertvolle Mitarbeit, e. die Publikation der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschungen, mit Ausnahme von Dissertationen.
2
415.468 Regulativ über die Verwendung des Meyer-Keyser-Legates

§ 6.

1 Falls die Stärke des Fonds es ermöglicht, bleibt die Zuweisung von Beiträgen ausserhalb der Kehr ordnung für solche wissenschaft
- liche Zwecke, die aussergewöhnliche Anforderungen stellen, sowie die Zuwendung von Beiträgen zu Fors chungszwecken an Privatdozenten vorbehalten. Solche Beschlüsse sind mit Mehrheit der anwesenden Fakultätsmitglied er zu fassen.
2 Ausserdem können aus den Zinsertr ägnissen mit Ausschluss des zur Verteilung gelangende n Betrages von Fr.
2000 (§
4) durch Beschluss des Regierungsrates na ch Anhörung der Fakultät Personalzulagen ge
- währt werden zur Gewinnung oder Erha ltung vorzüglich qualifizierter Lehrkräfte der Fakultät.

§ 7.

2 Die Vorschläge über die Verwendung der Zinserträgnisse unterliegen der Genehmigung durch die Erzi ehungsdirektion.

§ 8.

2 Die Dozenten, denen nach de r Kehrordnung der Zinsanteil eines Jahres zukommt, reichen bis Anfang Januar dem Dekan ihre Vorschläge über die Verwendung ein. Nach Behandlung durch die Fa
- kultät werden die Anträge bis spätestens Ende Januar an die Erzie
- hungsdirektion weitergeleitet.

§ 9.

2 Die Übertragung eines Teiles des einem Dozenten zuge
- sprochenen Betrages auf ein zweites Jahr ist zulässig, ebenso die Zu
- wendung eines allfälligen Restbe trages an die Institutskasse.

§ 10.

Die Anschaffungen dauernden Charakters, die aus den Zin
- sen des Legates gemacht wurden, verb leiben Eigentum der Universität Zürich. Sie sind als «Erwerbung aus dem Meyer-Keyser-Legat» zu bezeichnen und im Inventar fortzuführen.

§ 11.

Der Fonds wird geäufnet: a. Aus den Überschüssen der Zinsen, die nicht zur Verteilung kommen, b. aus Beträgen, auf deren Verwendung von den beitragsberechtigten Dozenten verzichtet worden ist, c. aus Schenkungen.

§ 12.

Dieses Regulativ tritt auf
1. Januar 1917 in Kraft.
1 OS 30, 360 und GS III, 455. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss RRB vom 18. Mai 1988 (OS 50, 468).
Markierungen
Leseansicht