Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten (211.13)
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Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

1 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten
211.13 Verordnung des Obergerichts über die Verwaltung vo n Depositen, Kautionen und Effekten (vom 23. November 1960)
1 I. Depositen

§ 1.

5 Depositen im Sinne dieser Verordnung sind Gegenstände und Werte, die einem Gericht gest ützt auf kantonales oder eidgenös sisches Recht als Hinter legung oder Sicherstel lung zugunsten Dritter übergeben werden.

§ 2.

1 Die Entgegennahme von Depositen bedarf einer Anordnung des zuständigen Richters ode r der zuständigen Richterin.
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2 Nicht in bar hinterlegte Depositen sind in einem Depositenver zeichnis einzutragen, das nach vorg eschriebenem Formular zu führen ist.

§ 3.

1 Wertschriften, die eine besondere Verwaltung erfordern, sind bei der Zürcher Kantonalbank in ei n offenes Depot der Gerichtskasse zu legen.
2 Je nach richterlicher Anordnun g sind die Zinsund Dividenden coupons von Wertpapieren bei Fällig keit entweder der berechtigten Person zurückzugeben oder einzulös en, wobei der Nettoerlös als Bar depot zu behandeln ist.
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§ 4.

1 Auf Bardepositen von Fr. 5000 und mehr, die länger als einen Monat hinterlegt bl eiben, wird ein Zins verg ütet zum Satz der Zürcher Kantonalbank für jederzeit frei ve rfügbare Kontokorrentguthaben der Gerichtskassen.
2 Die Zinsen sind unter Vorbehal t anderer richterlicher Anordnung der berechtigten Person gutzuschreiben.
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3 Für die übrigen Bardepots gelt en die Bestimmungen über die Kautionen, die durch Barz ahlung geleistet werden.
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211.13 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten II. Kautionen

§ 5.

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1 Kautionen im Sinne dieser Verordnung sind Werte, die Gerichten zu gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungszwecken über
- geben werden.

§ 6.

Bestehen Kautionen, soweit nach gesetzlicher Vorschrift zulässig, in Wertschriften, Bürgsc haftsverpflichtungen oder ähnlichen Werten, so gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wert
- schriften.

§ 7.

1 Werden dagegen Kautionen durch Barzahlung geleistet, so gelten dafür die allgemeinen Re geln über das Re chnungswesen der Gerichtskanzleien.
2 Den Berechtigten wird kein Zins vergütet. III. Effekten

§ 8.

1 Effekten im Sinne dieser Verordnung sind alle in einem gerichtlichen Verfahren erhobenen Ge genstände und Werte, die nicht unter die vorstehenden Bestimmungen fallen.
2 Dazu gehören namentlich die in Prozessen eingelegten Gegen
- stände sowie solche, die in Strafp rozessen beschlagnahmt und von den Untersuchungs- und Verwaltungsbe hörden den Gerichten übergeben werden.
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§ 9.

1 Wertschriften, Wertsachen, Bü rgschaftsverpflichtungen, Gel
- der in ausländischer Währung und aus Beweisgründen gesondert auf
- zubewahrende Banknoten und Münzen werden wie hinterlegte Wert
- schriften behandelt.
2 Ausgenommen sind Wechsel, die in Rechtsöffnungs- oder Kon
- kurseröffnungsverfahren nur ku rzfristig zu verwahren sind.
3 Die Gerichtskasse macht die zustä ndige Verfahrensleitung darauf aufmerksam, wenn ihrer Ansicht na ch die Voraussetzungen für eine sofortige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO
2 gegeben sind.
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§ 10.

Andere Gelder sind wie Ba rkautionen zu behandeln.

§ 11.

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3 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten
211.13 IV. Gemeinsame Bestimmungen

§ 12.

5 Die Verwaltungskommission de s Obergerichts erlässt die erforderlichen Anweisungen über die Anlage der den Gerichtskassen übergebenen Bardepositen und durch Barzahlung ge leisteten Kautio nen.

§ 13.

5 Ergibt sich aus der bundesrätlichen Verordnung, den vorste henden Bestimmungen oder aus rich terlicher Anordnung im Einzelfall nichts anderes, so ist die Verwal tung und Verwahrung von Depositen, Kautionen und Effekten im Sinne de r §§ 9 und 10 Sache der Gerichts kassen. Bei den übrigen Effekten obliegen Verwaltung und Verwah rung der Gerichtskanzlei, soweit nicht der zuständige Richter oder die zuständige Richterin abwe ichende Anordnungen trifft.

§ 14.

Bei Depositen, Kautionen und E ffekten ist für sichere Ver wahrung und möglichste Werterhaltun g zu sorgen. Für daraus erwach sende Barauslagen gelten bezüglich der Vorschus spflicht die einschlä gigen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 15.

3 Bei Wertschriften ist die Geltendmachung eines Rück erstattungsanspruchs für die an der Quelle abgezogene Verrechnungs steuer Sache der berechtigten Pers on. Die Gerichtskasse macht diese darauf aufmerksam und liefert ihr die erforderlichen Unterlagen.

§ 16.

Alljährlich hat die Gerichtskasse das De positenverzeichnis durchzusehen und durch Anzeige an das zuständige Gericht die Berei nigung offener Einträ ge zu veranlassen.
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2 Mit den übrigen Kautionen und Effekten wird sinngemäss ver fahren.

§ 17.

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1 Depositen werden auf richterl iche Anordnung freigegeben. Das Gleiche gilt für die im Depo sitenverzeichnis eingetragenen Kau tionen und Effekten sowie für alle im Strafprozess beschlagnahmten Gegenstände und Werte.
2 Im Übrigen werden Kautionen und Effekten von der Gerichts kasse beziehungsweise der Gerichtskanzlei na ch rechtskräftiger Er ledigung des Verfahrens unter Eins chluss der Nichti gkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwer de unter Beachtung der richter lichen Anordnungen insbesondere über die Kosten- und Entschädi gungsfolgen der berechtigt en Person ausgehändigt.
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211.13 V über die Verwaltung von De positen, Kauti onen und Effekten

§ 18.

Sind nicht in Bargeld bestehen de Depositen, Kautionen und Effekten gemäss richterlicher Anor dnung zu Gunsten des Staates oder Privater zu verwerten, so sind sie nach Anweisung des Gerichtes ent
- weder der zuständigen Gantbeamtu ng zur Versteigerung zu übergeben oder unter Vorbehalt von §
86 StPO nach fachmännischer Schätzung oder Einholung mehrerer seriöser Angebote möglichst günstig frei
- händig zu verkaufen. Wertschriften sind der Zürcher Kantonalbank zu verkaufen.

§ 19.

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§ 20.

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1961 in Kraft und ersetzt das Reglement be treffend die Behandlung der Depositen und Kautionen vom 3l. Dezember 1887.
2 Die Verwaltungskommission des Ob ergerichtes erlässt die erfor
- derlichen Ausführungsvorschriften.
1 OS 40, 1197 und GS II, 56.
2 SR 312.0 .
3 Fassung gemäss B vom 25. September 2002 ( OS 58, 148 ). In Kraft seit 1. August
2003.
4 Eingefügt durch B vom 3. November 2010 ( OS 65, 841 ; ABl 2010, 2525
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
5 Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Aufgehoben durch B vom
3. November 2010 ( OS 65, 841 ; ABl 2010, 2525
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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