Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil
Nr. 159b Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil vom 3. Dezember 2007 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Januar 2009) gestützt auf § 94 bis Absatz 1 der Staatsverfassung
1 nach Einsicht in die Botschaft des R egierungsrates vom 21. August 2007 ,
2 beschliesst: ,
§ 1
Vereinigung
1 Die Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil haben mit Vertrag vom 17. Juni
2007 vereinbart, sich per 1. Januar 2009 zu vereinigen. Die Einwohnergemeinde Gunzwil schliesst sich als Ortsteil der Einwohnergemeinde Beromünster an.
2 Durch ihre Vereinigung mit der Einwohnergemeinde Beromünster wird die Einwoh- nergemeinde Gunzwil aufgelöst.
§ 2
Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
3 a. Gemeindegesetz vom 4. Mai 2
004 geändert:
4 b. Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 28. Januar 1913 ,
5 * K 2007 3408 und G
2008 101 .
1 SRL Nr. 1
2 GR
2007 1910
3 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 3. Dezember
2007 zusammen mit dem Gesetz über die Vereinigung der Einwohnergemeinden Beromünster und Gunzwil beschlossen hat, bilden gemäss §
2 e
i- nen Bestandteil dieses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 16.
Februar
2008 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2008 103). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
4 SRL Nr.
150
5 SRL Nr.
260
2 Nr.
159b
§ 3
Sitzgarantie
1 Für die Amtsperiode 2009–
2012 besteht für die bisherigen Gemeinden Beromünster und Gunzwil im Gemeinderat der vereinigten Gemeinde Beromünster eine Sitzgarantie. Die bis herigen Gemeinden Beromünster und Gunzwil haben Anrecht auf mindestens je zwei Sitze im Gemeinderat.
2 Für die Wahl des Gemeinderates bilden die Gemeinden Beromünster und Gunzwil e
i- nen gemeinsamen Wahlkreis. Ein Gemeinderatssitz wird von der Kandidatin ode r dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aller Kandidierenden besetzt. Von den vier weiteren Sitzen gehen zwei an die Kandidierenden mit Wohnsitz in der bisherigen G
e- meinde Beromünster und zwei an die Kandidierenden mit Wohnsitz in der bisherigen Geme inde Gunzwil, welche die höchste Stimmenzahl der in ihrer Gemeinde Kandidi
e- renden erreicht haben.
3 Zur Bestimmung des Wohnsitzes der Kandidierenden wird auf den Zeitpunkt der Wahl abgestellt.
§ 4
Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft .
2 Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
6 Luzern, 3. Dezember 2007 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Heidy LangIten Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
6 Die Referendumsf rist lief am
6. Februar
2008 unbenützt ab (K 2008 299).
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