Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen (181.82)
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Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen

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1.10.99 - 26 Vermittlungskommission bei Mind erheitenfragen – Verordnung
181.82 Verordnung betreffend die landeskirchliche Vermittlungs kommission bei Minderheitenfragen (vom 14. Juli 1999)
1 Erlassen vom Kirchenrat gemäss Art. 40 a der Kirchenordnung
3 I. Grundsätzliches
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt Au fgaben und Zusammensetzung der landeskirchlichen Vermittl ungskommission bei Minderheiten fragen (LVK) gemäss Artikel 40 a der Kirchenordnung
3 . Gegenstand eines Verm ittlungsverfahrens können Anliegen sein, die von einer Minderheit von Kirche nmitgliedern unter Berufung auf Glaubensgründe geltend gemacht we rden, solange sie nicht eine zwingende Bestimmung der Kirchengesetzgebung
2 oder der Kirchen ordnung
3 verletzen. Dem Vermi ttlungsverfahren kann nicht unterstellt werden, was bereits durch Verfügung bzw. Urteil einer kantonal letzt instanzlich zuständigen Behörde bzw. Rekursinstanz rechtskräftig ent schieden ist.
Allgemeine
Vo r a u s
-
setzungen

§ 2.

Die LVK prüft jedes eingereichte Vermittlungsbegehren. Umfasst eine Minderhei t mindestens 40 Gemeindeglieder, bei Kirch gemeinden mit weniger al s 400 Stimmberechtig ten mindestens einen Zehntel, so muss die LVK auf das Ge such eintreten. Andernfalls kann sie Nichteintreten besc hliessen und die Gesuchsteller auf den Weg des ordentlichen Verwalt ungsverfahrens oder auf andere Bera tungswege verweisen, auch wenn die Eintretensvoraussetzungen gemäss §
1 Ab satz 2 im Übrigen gegeben sind. Der Beginn einer formellen Vermi ttlungstätigkeit setzt einen von allen Beteiligten unter zeichneten Vertrag voraus. Darin sind Gegen stand, Ziel und Verfahrensbeding ungen wie Kosten , Rahmenfristen und Schritte festzuhalten, auf die sich die Beteiligten untereinander und mit der LVK geeinigt haben.
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181.82 Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen – Verordnung Sobald ein Vermittlungsvertrag unt erzeichnet ist, orientiert die LVK Bezirkskirchenpflege und Kirc henrat mit dem Ersuchen, anhän
- gig gemachte Verfahren vorübergehend zu sistieren. Soweit es nicht um Beseitigung oder Verhinderung offensichtlicher Rechtswidrigkei
- ten geht, sollen die zuständigen kirchlichen Behör den dem Gesuch entsprechen. Ein Sistierungsbeschluss ist mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen. II. Zusammensetzung und Wahl der Vermittlungskommission Zusammen setzung

§ 3.

Die LVK besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern. Stehen gleichzeitig mehr als zwei Vermittlungsverfahren an, so kann der Kirchenrat die LVK durch zusätzliche Mitglieder erweitern. Die LVK führt die einzelnen Vermittlungsver fahren jeweils in der Besetzung von drei Mitgliedern durch. Die allgemeinen Auss tandsgründe des Gemeindegesetzes kommen zur Anwendung. Als Mitglieder der LVK sind Pers önlichkeiten wählbar, die über integrative Kraft und weite kirch lich-theologische Erfahrung verfü
- gen. In der Regel sollen sie der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören. Bei de r Bestellung der LVK ist darauf zu achten, dass die Mitglieder insgesamt sowohl ekklesiologisch- theologisches wie juristisch-insti tutionelles Fachwi ssen und Erfahrung in Konfliktberatung einbringen. Be ide Geschlechter und verschiedene theologische Richtungen sollen ausgewogen vertreten sein. Die Mitgliedschaft in dieser Kommi ssion ist mit der Mitgliedschaft in einer Kirchenpflege, Bezirkskirch enpflege oder im Kirchenrat so
- wie einem von diesen Behörden be gründeten Dienstverhältnis unver
- einbar. Wah l

§ 4.

Der Kirchenrat wählt die Mitglieder jeweils auf vier Jahre entsprechend seiner eigenen Amtsdauer. III. Konstituierung, Aufgabe und Arbeitsweise Konstituierung

§ 5.

Die LVK konstituiert sich selbst. Bei Konstituierungs
- Vermittlungsgesuche muss die Mehrheit aller Mitglieder zustimmen. Die Bezeichnung der Dr eierdelegation sowie deren Sprecher bzw. Sprecherin für den einzelnen Vermi ttlungsfall kann auf Antrag des Präsidiums auf dem Zirkularweg er folgen und wird rechtskräftig, sobald die Mehrheit aller Mitglieder zugestimmt hat.
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181.82 Das präsidierende Mitglied trägt die Verantwortung für die not wendigen Kontakte zu den kirchlic hen Behörden und sorgt für die ad ministrative Koordination. Es kann für die administ rativen Belange beim Kirchenrat eine Hilfe beantragen.
Au fg ab e

§ 6.

Die LVK berät landeskirchlich e Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Angehörige kirchlicher Gruppierungen bei Minderheitenfragen und or ientiert sie über Möglichkeiten und Bedin gungen eines Vermittl ungsverfahrens. Auf Ge such einer Gruppierung gemäss §
2 Abs. 1, einer Kirchenpflege oder einer Bezirkskirchen pflege unterbreitet sie den Beteilig ten ihren Vorschlag für ein Vermitt lungsverfahren mit einer appr oximativen Kostenschätzung. Im Einzelnen kommen der Vermit tlungskommission, wenn alle Beteiligten ihre guten Dienste anne hmen, folgende Aufgaben zu: Sie klärt den Sachverhalt ab, hört alle Beteiligten an, legt einen Verfah rensplan vor und begleitet die von den Beteiligten unternommenen Bemühungen. Sie begutachtet die von den Organen der Minderheit und der Kirchgemeinde vorgesehen en Schritte, unterstützt die Be mühungen um Verständigung, legt Termine fest und erstellt einen Schlussbericht übe r die Ergebnisse.
Rahmen
-
bedingungen für
das Verfahren

§ 7.

Die für das einzelne Verfahren bestimmten Mitglieder der LVK sprechen untereinander die Ve rfahrensschritte und die personel len Zuständigkeiten ab. Für Verfahrensanordnungen sowie für die Verabschiedung von Zwischenberich ten bzw. des Schlussberichts ist die Mitwirkung aller drei Mitglie der erforderlich . Dabei sind Be schlüsse auf dem Zirkularweg möglich. Das Verfahren gilt im Sinne von Art.
40 a der Kirchenordnung
3 als gültig eröffnet, sobald dem Kirche nrat der Vertrag über das Vermitt lungsverfahren sowie Namen und Adressen der dafür verantwort lichen Mitglieder einger eicht sind und über die al lfällige Sistierung sonstiger Verfahren in der gl eichen Sache entschieden ist. Wo ein Vermittlungsverfahren durchgeführt wird, kann ein zustän diges Aufsichts- oder Rekursorgan er st auf die Sache eintreten, wenn es auf Grund eines Berich tes der LVK die Aussich tslosigkeit weiterer Vermittlungsbemühungen formell festgestellt hat. Vorbehalten blei ben aufsichtsrechtliche Anordnungen zur Verhinderung oder Beseiti gung eines rechtswi drigen Zustandes.
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181.82 Vermittlungskommission bei Minderheitenfragen – Verordnung IV. Kostenfolge Grundsatz

§ 8.

Für Sitzungen der LVK sowie für den Zeitaufwand der an Vermittlungsverfahren be teiligten Mitglieder werden Sitzungsgelder und Spesen gemäss landeskirchlic hem Entschädigungsreglement
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aus
- gerichtet, soweit sie das Mass einer zumutbaren ehrenamtlichen Tätig
- keit übersteigen. Die Kosten für je eine Begegnung mit jeder Partei und eine Zusammenkunft mit allen Beteiligten gehen zu Lasten der landeskirchlichen Zentralkasse. We itere Kosten werden gemäss Ver
- einbarung den Parteien be lastet. Jede Partei haftet solidarisch für den gesamten anrechenbaren Aufwand. Zur Vermeidung von Härtefällen kann der Kirchenrat auf Gesuch hin eine von dieser Regel ab
- weichende Kostenbeteiligung beschliessen. Abrechnung

§ 9.

Die Abrechnung er folgt über das Finanzwesen beim Kir
- chenrat nach dessen Anordnungen. In der Regel haben die nach Ver
- einbarung zur Kostenübernahme Verp flichteten einen Vorschuss zu leisten. Dessen Höhe wird auf Grund einer Empfehlung der LVK vom Kirchenrat festgelegt und soll eine n Fünftel bis höchstens die Hälfte der veranschlagten Ge samtkosten betragen. V. Berichterstattung, Akten Bericht erstattung, Schweigepflicht

§ 10.

Die LVK orientiert Kirchenrat und zuständige Bezirks
- kirchenpflege durch eine Kopie über den Vermittlungsvertrag und durch einen Schlussbericht über da s Ergebnis der Vermittlungsbemü
- hungen und über allenfalls abgege bene Empfehlungen. Auf Verlangen hat sie einen Zwischenbericht über getätigte sowie vorgesehene wei
- tere Schritte mit einem Hinweis auf anzunehmende Aussichten auf Einigung einzureichen. Lässt der Verlauf des Verfahrens nach zwei Jahren noch keinen Schlussbericht zu, so ist ein Zwischenbericht un
- aufgefordert einzureichen. Der Kirc henrat kann in di esem Fall die Be
- stätigung des Vermittlung svertrages durch alle Beteiligten verlangen. Alle inhaltlichen Einzelheiten un terliegen im Übrigen der Schweige
- pflicht, soweit nicht durch schriftl iche Absprache unter allen Beteilig
- ten etwas anderes festgelegt wird. St ellt der Kirchenrat auf Gesuch hin für die administrativen Belange ei ne Hilfe zur Verfügung, so unter
- stehen die damit betrauten Pers onen gegenüber dem Kirchenrat eben
- falls unter Schweigepflicht. Im Üb rigen bleiben die während eines Ver
- mittlungsverfahrens angel egten Akten intern.
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Schlussbericht
und
Archivierung
von Akten

§ 11.

Die LVK schliesst das Verfah ren mit einem zusammenfas senden Schlussbericht ab . Dieser gibt über den Anlass, die Verfahrens schritte, allfällige Vermittlungsvereinbarung en, Kosten und weitere Folgerungen Auskunft. Er wird al len Beteiligten so wie dem Kirchen rat und der zuständigen Bezirkskirch enpflege in einem Exemplar zur Verfügung gestellt. Der Vermittlungsvertrag , der Schlussbericht sowie allfällige Zwi schenberichte sind dem Kirchenrat zu r Archivierung zu übergeben. Im Übrigen sind ausser a nonymisierten statisti schen Angaben Akten nach Abschluss eines Vermittlungsver fahrens, jedenfal ls spätestens zehn Jahre nach dessen Beendigung, zu vernichten, soweit die Parteien und die Vermittlungskommission nich t in allseitiger Übereinstimmung etwas anderes schriftl ich festgelegt haben. VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt gleich zeitig mit dem revidierten Art.
40 und dem neuen Art.
40 a der Kirchenordnung
3 auf den 1. Ok tober 1999 in Kraft.
1 OS 55, 456 .
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