Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals (820c)
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Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals

Nr. 820c Finanzreglement des Luzerner Kantonsspitals vom 10. Januar 2008 (Stand 16. September 2010) Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf § 16 Absatz 2g des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

§ 1

Zweck
1 Das Reglement bestimmt den Finanzhaushalt des Luzerner Kantonsspitals, soweit die
- ser nicht in anderen Gesetzen und Reglementen, insbesondere im Spitalgesetz, Spitalre
- glement, Tarifreglement, Personalreglement und Patientenreglement geregelt ist.
2 Rechnungswesen, Dotationskapital und Zuwendungen Dritter

§ 2

Rechnungswesen
1 Das Rechnungswesen dient der quantitativen Erfassung, Darstellung, Auswertung und Planung der Geschäftstätigkeit. Es beinhaltet das finanzielle und das betriebliche Rech
- nungswesen.
2 Vorschriften, an anerkannten Grundsätzen der Branche und an den reglementarischen Vorschriften des Luzerner Kantonsspitals.
1 SRL Nr.
800a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 25
2 Nr. 820c
3 Der Spitalrat legt die Standards für das finanzielle und das betriebliche Rechnungswe
- sen fest, soweit diese nicht durch den Kanton Luzern im Leistungsauftrag vorgegeben sind.
4 Der Direktor oder die Direktorin organisiert das Rechnungswesen.

§ 3

Dotationskapital
1 Das Dotationskapital wird dem Eigenkapital zugerechnet.

§ 4

Fonds, Drittmittel und übrige finanzielle Zuwendungen
1 Fonds sind Gelder, die dem Luzerner Kantonsspital von Dritten zweckgebunden, aber ohne weitere Verpflichtung, zur Verfügung gestellt werden. Sie werden dem Eigenkapi
- tal zugerechnet.
2 Drittmittel sind geldwerte Leistungen Dritter, durch die sich das Luzerner Kantonsspi
- tal zu konkreten Gegenleistungen im Bereich Lehre und Forschung oder Weiterbildung verpflichtet. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.
3 Übrige finanzielle Zuwendungen von Dritten sind geldwerte Leistungen, die einer Per
- son, bestimmten Personengruppen oder einer Organisationseinheit des Luzerner Kant
- onsspitals von einer internen oder externen Stelle zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören insbesondere Sponsorengelder, Spenden und dergleichen. Sie werden dem Fremdkapital zugerechnet.
4 Finanzielle Zuwendungen von Dritten in Form von Erbschaften, Vermächtnissen und dergleichen werden dem Eigenkapital zugerechnet.
5 Die Mitarbeitenden des Luzerner Kantonsspitals sind verpflichtet, dem Direktor oder der Direktorin sämtliche bestehenden Fonds, Drittmittel und übrigen Zuwendungen zu melden.
6 Für die Annahme oder Ablehnung, die Aufsicht über die Verwaltung und Verwendung von Fonds, Drittmitteln und finanziellen Zuwendungen ist der Direktor oder die Direk
- torin zuständig.

§ 5

Leistungserfassung
1 Die Klinik-, Instituts- und Abteilungsleitungen sind für die vollständige, richtige und

§ 6

Fakturierung, Mahn- und Inkassowesen
1 Das Finanz- und Rechnungswesen ist für die Fakturierung, das Mahn- und Inkassowe
- sen und die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften zuständig. Das Inkassowesen kann ganz oder teilweise an Dritte delegiert werden.
Nr. 820c
3
3 Budget

§ 7

Budget
1 Der Direktor oder die Direktorin erstellt auf Basis des Leistungsauftrags bzw. der Leis
- tungsvereinbarung mit dem Kanton Luzern, der unternehmerischen Zielsetzung sowie der finanziellen Planungsvorgaben das Budget zu Handen des Spitalrates.
2 Das Budget ist nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, Klarheit, Wahrheit, Genauig
- keit und nach dem Bruttoprinzip zu erstellen.
3 Der Direktor oder die Direktorin regelt die finanziellen Vorgaben für die einzelnen Or
- ganisationseinheiten des Luzerner Kantonsspitals, soweit sie nicht durch den Spitalrat vorgegeben sind.
4 Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat im Rahmen des Unterneh
- mens- und Leistungscontrollings über die Budgeteinhaltung und die getroffenen Mass
- nahmen bei Budgetabweichung.
4 Finanzielle Kompetenzen

§ 8

Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr
1 Für den gesamten Zahlungsverkehr am Luzerner Kantonsspital gilt grundsätzlich die Kollektivunterschrift zu zweien. Dies gilt insbesondere auch für den elektronischen Zah
- lungsverkehr. Die hierfür notwendigen Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Kader regelt der Direktor oder die Direktorin im Führungs- und Organisationshandbuch oder in der Stellenbeschreibung.

§ 9

Kompetenzen im operativen Geschäft
1 Im Rahmen des Versorgungsauftrages, des Budgets und des branchenüblichen Tagesge
- schäftes kann der Direktor oder die Direktorin Einkäufe und Verkäufe tätigen, Dienst
- leistungen und Arbeiten vergeben, sowie sonstige Verpflichtungen eingehen. Er kann diese Kompetenz delegieren.

§ 10

* Neu- und Ersatzinvestitionen
1 Neu- und Ersatzinvestitionen über 500
000 Franken sind durch den Spitalrat zu be
- schliessen.

§ 11

* Zivilprozesse
1 Der Direktor oder die Direktorin kann Zivilprozesse führen und Vergleiche abschlies
- sen, sofern der Streitwert 500
000 Franken nicht übersteigt.
4 Nr. 820c

§ 12

Darlehen und Anlagen
1 Über die Gewährung, Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen sowie über Kapital
- anlagen entscheidet der Spitalrat. Ausgenommen sind kurzfristige Festgeldanlagen in Schweizer Franken, über die der Direktor oder die Direktorin im Rahmen des Liqui ditätsmanagements beschliesst.

§ 13

Eventualverpflichtungen
1 Über Eventualverpflichtungen beschliesst der Spitalrat.

§ 14

* Projekte
1 Projekte können durch den Spitalrat sowie durch den Direktor oder die Direktorin in Auftrag gegeben werden. Projektierungskosten über 200
000 Franken bedürfen der Zu
- stimmung des Spitalrates.

§ 15

Öffentliches Beschaffungswesen
1 Der Direktor oder die Direktorin stellt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sicher.
5 Schlussbestimmung

§ 16

Inkrafttreten
1 Das Finanzreglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 820c
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.01.2008
01.01.2008 Erstfassung G 2008 25

§ 10

16.09.2010
16.09.2010 geändert G 2010 222

§ 11

16.09.2010
16.09.2010 geändert G 2010 222

§ 14

16.09.2010
16.09.2010 geändert G 2010 222
6 Nr. 820c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.01.2008
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2008 25
16.09.2010
16.09.2010

§ 10

geändert G 2010 222
16.09.2010
16.09.2010

§ 11

geändert G 2010 222
16.09.2010
16.09.2010

§ 14

geändert G 2010 222
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