Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Theology (MTh) in Liturgical... (541g)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Theology (MTh) in Liturgical Music

Nr. 541g Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Theology (MTh) in Liturgical Music vom 23. Januar 2008 (Stand 1. Februar 2008) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studiengang
1 Die Fakultät I für Römisch-Katholische Theologie der Universität Luzern (im Folgen
- den: Theologische Fakultät) bietet folgenden Studiengang an: Masterstudium in Liturgi
- cal Music.

§ 2

Verliehene Titel und Diplome
1 Der Titel «Master of Theology (MTh) in Liturgical Music» wird von der Theologi
- schen Fakultät verliehen und bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des genannten Studiengangs.

§ 3

Trägerschaft
1 Die Theologische Fakultät ist Trägerin des Studiengangs «Master of Theology (MTh) in Liturgical Music» (im Folgenden: MTh LM) und arbeitet für diesen Studiengang mit der Hochschule Luzern – Musik (im folgenden HSLU M) zusammen.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 89
2 Nr. 541g

§ 4

Leistungsnachweise und Prüfungen
1 Für Leistungsnachweise und Prüfungen, die während des Studiums im Studiengang MTh LM absolviert werden, gelten die Bestimmungen der jeweiligen Institution, der die Lehrveranstaltung zugeordnet ist.

§ 5

Vergabe von ECTS-Credits
1 Die Studienleistungen im Studiengang MTh LM werden mittels Credits (Cr) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Voraussetzung für den Erwerb von Credits ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen.
2 Die Vergabe von Credits im Rahmen des Studiengangs MTh LM richtet sich nach § 28 der Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät vom
4. Dezember
2002
2
.
2 Organe

§ 6

Dekanin/Dekan der Theologischen Fakultät
1 Die Dekanin oder der Dekan der Theologischen Fakultät ist für den Studienbetrieb ver
- antwortlich. Der Studienbetrieb wird mit der Leiterin oder dem Leiter der HSLU M ab
- gesprochen.

§ 7

Studienleiterin/Studienleiter
1 Die Studienleiterin oder der Studienleiter des Studiengangs MTh LM entscheidet im Regelungsbereich der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung über Anträge der Studierenden. Dies erfolgt in Absprache mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der HSLU M.

§ 8

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung der Theologischen Fakultät a. beschliesst die Wegleitung zur vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung, b. genehmigt Studienziele für den Studiengang MTh LM, c. legt mit den Stimmen ihrer Mitglieder, die einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen, die Noten der Masterarbeiten fest, sofern diese in einem der Theologischen Fakultät zugehörigen Fach verfasst worden sind.
2 Masterarbeiten, die in Fächern der HSLU M verfasst werden, werden nach dem Regle
- ment der HSLU M beurteilt.
2 SRL Nr.
541a . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 541g
3
3 MTh Liturgical Music
3.1 Allgemeines

§ 9

Dauer und Umfang
1 Der Studiengang MTh LM umfasst 120 Credits.
2 Der Studiengang MTh LM hat eine Normalstudiendauer von 4 Semestern.

§ 10

Kombination mit einem Studium an der HSLU M
1 Parallel zu den Lehrangeboten des Studiengangs MTh LM können Mastermodule der HSLU M besucht werden.
3.2 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 11

Bachelordiplom
1 Zum Studiengang MTh LM wird zugelassen, wer ein Bachelordiplom in katholischer, evangelischer, christkatholischer oder orthodoxer Theologie oder einen Bachelor of Arts in Kirchenmusik vorweisen kann.
2 Studierende der Theologie müssen für die Zulassung zudem eine hinreichende Qualifi
- kation im Bereich Kirchenmusik vorweisen. Studierende der Musik müssen zudem eine hinreichende Qualifikation im Bereich Theologie vorweisen. Diese Qualifikation über
- prüft der Studienleiter der Theologischen Fakultät in Rücksprache mit der Fachvertrete
- rin / dem Fachvertreter der HSLU M.
3 Über die Qualifikationen bzw. die allfälligen Auflagen zum Studium MTh LM ent
- scheidet eine Kommission. Mitglieder dieser Kommission sind: Studienleiterin/Studien
- leiter der Theologischen Fakultät, Vertreterin/Vertreter der HSLU M und die wissen
- schaftliche Begleitung des Studiengangs an der Theologischen Fakultät.
4 Nr. 541g
3.3 Struktur des Studiums

§ 12

Nachzuweisende Credits für Studierende mit Bachelordiplom in Theolo
- gie
1 Studierenden mit Bachelordiplom in Theologie wird der Titel MTh in LM verliehen, wenn auf dieser Stufe der Erwerb von mindestens 120 Credits nachgewiesen werden kann. Die zu erwerbenden Credits verteilen sich wie folgt: i) Ergänzende theol. Fächer, wahlweise aus den Bereichen Biblisch- historische Theologie, Systematische Theologie, Praktische Theologie
15 Cr ii) Berufsausbildung Musikpraxis
15 Cr iii) Wahlfach
10 Cr iv) Kernfachbereich (Theologie der Musik, Gregorianik, Orgel, Chorleitung, Liturgi
- scher Gesang)
40 Cr v) Masterarbeit, wahlweise in: Theologie, Gregorianik oder künstlerischer Produkti
- on
25 Cr vi) künstlerische Produktion (Komposition, Instrument, Chorleitung)
15 Cr Total: 120 Cr
2 Die Credits für Studierende mit Bachelor of Theology verteilen sich auf Besuch von Vorlesungen und Seminarien.

§ 13

Nachzuweisende Credits für Studierende mit Bachelordiplom in Kir chenmusik
1 Studierenden mit Bachelordiplom in Kirchenmusik wird der Titel MTh LM verliehen, wenn auf dieser Stufe der Erwerb von mindestens 120 Credits nachgewiesen werden kann. Die zu erwerbenden Credits verteilen sich wie folgt: i) Grundlagenfächer Theologie: Biblisch-historische Theologie, Systematische Theologie, Praktische Theologie
30 Cr ii) Kernfachbereich: Gregorianik, Komposition
40 Cr iii) Wahlfach
10 Cr iv) ergänzende Musiktheorie
15 Cr v) Masterarbeit
25 Cr Total: 120 Cr
2 Im Bereich i) verteilen sich die zu erwerbenden Credits wie folgt: Es sind mindestens zwei Hauptseminare verschiedener Fächergruppen (mit schriftlicher Arbeit) in der Theologie zu besuchen (in den drei Fächergruppen gemäss § 6 Absatz 1 der Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät vom 4. Dezember 2002). In den Kernfachbereichen der Musik und der Theologie sind mündliche Prüfungen abzu
- legen. Die übrigen Credits können in verschiedenen Lehrveranstaltungen erworben werden.
Nr. 541g
5

§ 14

Masterarbeit
1 Die Masterarbeit kann in einem Fach der Kernfachbereiche geschrieben werden. Die Masterarbeit wird von der Fachvertreterin oder vom Fachvertreter des jeweiligen Fachs betreut und begutachtet. Von einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus den Be
- reichen gemäss § 12i) bis vi) bzw. § 13i) bis v) wird ein Zweitgutachten erstellt. Ausnah
- men können von der Fakultätsversammlung beschlossen werden.

§ 15

Bewertungen
1 Benotete Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden nach der Studien- und Prüfungs
- ordnung der Theologischen Fakultät bewertet.

§ 16

Abschluss
1 Der Titel «MTh in Liturgical Music» wird verliehen, wenn alle Bedingungen gemäss der vorliegenden Studienordnung erfüllt sind.
2 Die Gesamtnote des Masterabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus den Noten der vorgeschriebenen Prüfungen und der Note der Masterarbeit, wobei die Note der Masterarbeit fünffach gewichtet wird.

§ 17

Diplomurkunde und Diplomzusatz
1 Die Diplomurkunde enthält a. die Bezeichnungen «Universität Luzern» und «Theologische Fakultät», b. die Bezeichnung «HSLU M» (als weitere Trägerschaft des Studienganges), c. die Personalien der oder des Diplomierten, d. den Titel «Master of Theology (MTh) in Liturgical Music», e. die Gesamtnote und das entsprechende Prädikat, f. die Unterschriften der Dekanin oder des Dekans der Theologischen Fakultät und der Leiterin oder des Leiters der HSLU M, g. den Ort und das Datum der letzten Studienleistung.
2 Die Verleihung von Diplomen wird publiziert.
4 Schlussbestimmungen

§ 18

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
6 Nr. 541g Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.01.2008
01.02.2008 Erstfassung G 2008 89
Nr. 541g
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.01.2008
01.02.2008 Erlass Erstfassung G 2008 89
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