Verordnung über das Messwesen
1 Verordnung über das Messwesen
941.1 Verordnung über das Messwesen (vom 14. Mai 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Organisation
Zuständigkeit
§ 1.
1 Die Eichmeisterinnen und die Eichmeister sorgen für die Einhaltung und Durchsetzung der Bestimmungen über das Mess wesen.
2 Die Sicherheitsdirektion
4 übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen über das Messwesen aus.
3 Diese Zuständigkeitsordnung gilt auch für den Vollzug des Bun desgesetzes über die Ge wichtsbezeichnung an schweren, zur Verschif fung bestimmten Frachtstücken.
Eichkreise
§ 2.
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1 Die Sicherheitsdirektion legt nach Massgabe der vorhan denen Messmittel die Eic hkreise fest und bestimmt den Sitz der dazu gehörigen Eichämter.
2 Sie kann den Vollzug besonderer Aufgaben im Bereich des Mess wesens einem Eich amt übertragen.
Eichämter
§ 3.
1 Die Sicherheitsdirektion
4 kann die Eichmeisterinnen und Eichmeister mit fester Besoldung anstellen oder sie ermächtigen, statt dessen den Ertrag der für die Ei charbeiten zu erhebenden Gebühren und Spesen einzubehalten.
2 Die zur Einbehaltung der Ge bühren und Spesen ermächtigten Eichmeisterinnen und Eich meister richten auf ihre Kosten in ihrem Eichkreis ein Eichlokal ein.
§ 4.
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Ernennung
und Anstellung
§ 5.
5 Die Sicherheitsdirektion erne nnt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister. Sie kann ihr oder ihm die Anstel lung von Eichassistentinnen ode r Eichassistenten bewilligen.
Vereidigung
§ 6.
5 Die in §
5 genannten Personen werden von dem für die Sitz gemeinde des Eichamtes zuständigen Statthalteramt vereidigt.
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941.1 Verordnung über das Messwesen Stellvertretung
§ 7.
Die Eichmeisterinnen und Eichme ister vertreten sich gegen
- seitig. II. Amtstätigkeit und Entschädigung Zutrittsrecht
§ 8.
Den mit dem Vollzug des Mess wesens betrauten Personen sowie den Hilfsorganen ist bei ih rer Amtstätigkeit der ungehinderte Zugang zu Gebäuden und Räumen , wie Geschäftslokalen, Gast
- stätten, Garagen, Lager-, Werkund Produktionsstä tten, Handels- und Verkaufseinrichtungen sowie Labors, zu gewähren. Unterstützungs pflicht der Gemeinden
§ 9.
Die Gemeinden unterstützen di e mit dem Vollzug des Mess
- wesens betrauten Personen bei dere n Amtstätigkeit im Bedarfsfall unentgeltlich. Nachschau
§ 10.
Die Eichämter erstatten der Sicherheitsdirektion
4 und den Gemeinden über das Ergebnis der Na chschau einen Bericht, welcher über den Tag der Nachschau, di e Bezeichnung und Zahl der kontrol
- lierten Gegenstände, de ren Eigentümer und Verw ender sowie die Zahl der Beanstandungen Auskunft gibt. Entschädi gungen
§ 11.
1 Die Sicherheitsdirektion
4 legt einen Stundenansatz fest, nach welchem die zur Einbehaltung der Gebühren und Spesen ermäch
- tigten Eichmeisterinnen und Eichmeister für folg ende Tätigkeiten ent
- schädigt werden: a. die Durchführung der Nachschau, b. der Besuch der vom Eidgenös sischen Amt für Messwesen durch
- geführten Aus- und Weiterbildung, c. die Ausführung weiterer amtlicher Tätigkeiten im Auftrag der Sicherheitsdirektion
4 .
2 Diese Entschädigungen werden auch ausgerichtet, wenn die zur Einbehaltung der Gebühren und Spes en ermächtigten Eichmeisterin
- nen und Eichmeister für die in Abs.
1 lit. a–c genannten Tätigkeiten die von ihnen angestellten Eichassisten tinnen und Eichassistenten abord
- nen müssen.
3 Für die Spesen gelten die Be stimmungen des kantonalen Per
- sonalrechts
2 . Auslagen
§ 11
a.
7 Das Eichamt verrechnet seine Auslagen gemäss Art.
6 Abs. 2 der Verordnung vom 23. Nove mber 2005 über die Eich- und Kont
- rollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung)
3 nach dem Tarif im Anhang zu dieser Verordnung.
3 Verordnung über das Messwesen
941.1
Buchführungs-
und Abrech
-
nungspflicht
§ 12.
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1 Die Eichämter führen die Bü cher entsprechend den An weisungen der Finanzdire ktion einheitlich nach den für die kaufmän nische Geschäftsführung gelte nden Grundsätzen und nehmen den Abschluss auf Ende Kalenderjahr vor. Die Buchhaltung samt den Be legen muss der Finanzdi rektion jederzeit auf Verlangen zur Einsicht offenstehen.
2 Die Eichämter stellen der Sicherheitsdirektion nach Bedarf, jedoch mindestens vierteljährlich für die vom Kanton zu tragenden Entschädigungen und Spesen Rechnung. III. Messung von Gütern
5
§ 13.
6
Messung
von Gütern
§ 14.
Die Gemeinden setzen die Pers onen ein, welche nach den Bundesvorschriften Güte r messen. Einsetzung und Entlassung dieser Personen werden dem Eichamt und der Sicherheitsdirektion
4 mit geteilt. Die mit Messaufträgen versehenen Personen werden von dem für die Gemeinde zu ständigen Statthalte ramt vereidigt. IV. Inkrafttreten
Inkrafttreten
§ 15.
1 Diese Verordnung tritt am
1. Juni 1997 in Kraft.
2 Die Verordnung über Mass und Gewi cht vom 21. April 1927 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 54, 112.
2 LS 177.111 .
3 SR 941.298.1 .
4 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 13. November 2013 ( OS 69, 52 ; ABl 2013-11-22 ). In Kraft seit 1. März 2014.
6
22 ). In Kraft seit 1. März 2014.
7 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 ( OS 73, 444 ; ABl 2018-07-27 ). In Kraft seit 1. November 2018.
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941.1 Verordnung über das Messwesen Anhang: Tarif für die Auslagen (§
11 a)
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1. Eichung
1.1 von Waagen mit Wägebereich bis 20 kg Fr.
28 über 20 kg bis 50 kg Fr.
38 über 50 kg bis 100 kg Fr.
46 über 100 kg bis 200 kg Fr.
58 über 200 kg bis 500 kg Fr.
76 Preisauszeichnung swaagen Fr.
34 auf Märkten pro Verkaufsstand Fr.
9 In Betrieben mit zwei oder mehr Waagen richte t sich die Pauschale nach der Waage mit dem grössten Wägebereich. Bei Eichungen von Waagen verschiedener Besitzerinnen und Besit
- zer im gleichen Betrieb wird die Pauschale anteilmässig erhoben.
1.2 von Abgasmessgeräten (für Gas gemischanteile [MGA] oder Diesel
- rauch [MDR])
1 MGA/MDR Fr.
45
2 MGA/MDR oder 1 Kombigerät Fr.
66
3 und mehr MGA/MDR Fr.
87
1.3 von Tankstellen bis 10 Zapfsäulen Fr.
61
11 bis 20 Za pfsäulen Fr.
93
21 und mehr Zapf säulen Fr. 144
1.4 von anderen Messmitteln für die Reisekosten Fr. 0.80 je Kilometer für die Reisezeit gemäss dem St undensatz in der Eichgebührenver
- ordnung für Transport/Miete der nötigen Mess- und Hilfsmittel nach Auf
- wand
2. Eichung und Kontrolle nach Absprache Der Vollzug des Messwesens erfolgt in der Regel unangemeldet. Bei Eichungen und Kontrollen nach vorh eriger Terminabsprache richtet sich die Auslagenentsch ädigung nach Ziff. 1.4.
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3. Wartezeit und Vorabklärungen Wartezeit, welche die Eichmeiste rin oder der Eichmeister weder ver ursacht hat noch nutzen kann, und Vorabklärungen entschädigt die Verursacherin oder der Verursache r dem Eichamt nach dem Stunden satz gemäss Eichgebührenverordnung
3 .
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