Verordnung über den Lehrmittelverlag (412.141)
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Verordnung über den Lehrmittelverlag

1 Verordnung über den Lehrmittelverlag
412.141 Verordnung über den Lehrmittelverlag (vom 19. August 1998)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Unterstellung

§ 1.

Der Lehrmittelv erlag ist der Bildungsdirektion unterstellt. Er erfüllt seine Aufgaben nach unternehmerischen Grundsätzen.
Kernleistung

§ 2.

1 Der Lehrmittelverlag produzie rt, erwirbt und vertreibt Lehr mittel sowie Unterrichtshilfen für die Zürcher Volksschule mit dem Ziel der finanziellen Entlastung des Kantons und der Schulgemeinden.
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2 Die Bildungsdirektion kann dem Lehrmittelverlag Leistungen abgelten, damit er vereinbarte Produkte preiswerter abgeben kann.
Weitere
Leistungen

§ 3.

1 Wenn es die Erfüllung der Ke rnleistung erlaubt, kann der Lehrmittelverlag Lehrmittel sowie Unterrichtshilfen für weitere Be reiche des Bildungswesens entwic keln, produzieren, erwerben und vertreiben. Die Bildungsdirektion ka nn dem Lehrmitte lverlag weitere Aufgaben übertragen.
2 Der Lehrmittelverlag kann von de r kantonalen Verwaltung und von Dritten gegen Entgelt Aufträg e für Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Print- und elektronis chen Medien sowie andere Spezial aufträge übernehmen.
Beiträge Dritter

§ 4.

Beiträge Dritter dürfen auf de n Inhalt der Zürcher Lehrmit tel keinen Einfluss haben und di e Unabhängigkeit des Lehrmittel verlages nicht beeinträchtigen.
Produktion

§ 5.

Der Lehrmittelverlag vergibt in der Rege l die Produktion an Dritte.
Leitbild

§ 6.

Die Bildungsdirekti on erlässt ein Unternehmensleitbild.
Zusammen
-
arbeit

§ 7.

Der Lehrmittelverlag arbeitet mit den kantonalen sowie mit interkantonalen und internationalen Institutionen des Bildungswesens zusammen. Im Rahmen dieser Zusa mmenarbeit kann er sich an Lehr mittel- und Medienproj ekten beteiligen.
Leitung

§ 8.

Der Lehrmittelverlag wird von einer Direktorin oder einem Direktor geleitet.
Rechnungs
-
legung

§ 9.

Der Lehrmittelverlag führt eine eigene Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung entsprechend der Verordnung über das Global budget.
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412.141 Verordnung über den Lehrmittelverlag Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Se ptember 1998 in Kraft. Das Reglement über das Lehrmittelwesen und den Lehrmittelverlag vom
9. März 1977 wird auf diesen Zeitpunkt wie folgt geändert: . . .
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1 OS 54, 670.
2 Text siehe OS 54, 670.
3 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 ( OS 69, 371 ; ABl 2014-08-29
). In Kraft seit 1. November 2014.
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