Taxordnung für das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (412.43)
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Taxordnung für das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder

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1.5.98 - 21 Taxordnung/Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder
412.43 Taxordnung für das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder (vom 3. Dezember 1997)
1 Der Regierungsrat beschliesst: Es wird folgende Taxordnung fü r das Zentrum für gehörlose und schwerhörige Kinder erlassen:

§ 1.

Für Zürcher Schülerinnen und Schüler des Zentrums sind je Kalendertag folgende Taxen zu entrichten: Interne Sonderschüler: IV-Berechtigte Fr. 139 nicht IV-Berechtigte Fr. 158 Externe Sonderschüler: I V-Berechtigte Fr.
70 nicht IV-Berechtigte Fr.
93 Die Taxen werden je Kalendertag, vom Aufnahmetag bis und mit Austrittstag, verrechnet, unabhängig davon, ob die Schülerin oder der Schüler tatsächlich anwesend ist. Je der volle Monat wird pauschal mit
30 Tagen gerechnet.

§ 2.

Die Taxen schliessen einen al lfälligen Verpflegungsbeitrag der Eltern ein.

§ 3.

Für Schülerinnen und Schüler aus andern Kantonen sind Herkunftskanton und Versorger gr undsätzlich für die Deckung der vollen Kosten verantwortlich. Für jede ausserkantonale Schülerin und jeden ausserkantonalen Schüler muss vor der Aufnahme eine Kosten gutsprache vorliegen.

§ 4.

Der Kostenanteil für auss erkantonale Schülerinnen und Schüler wird aufgrund der Betriebs beitragsverfügung der Invaliden versicherung berechnet.

§ 5.

Der Direktor oder die Direkt orin des Zentrums ist ermäch tigt, nach Rücksprache mit der Er ziehungsdirektion, das Schulgeld ausnahmsweise in Härtefällen und be i gleichzeitig eingewiesenen Ge schwisterpaaren herabzusetzen.

§ 6.

Die Verrechnung der Taxen erfo lgt in der Regel vierteljähr lich. Für das Restdefizit wird inne rt sechs Monaten nach Eingang der Betriebsbeitragsverfügung der In validenversicherung Rechnung ge stellt.
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412.43 Taxordnung/Zentrum für gehör lose und schwerhörige Kinder

§ 7.

Lehrmittel und Schulmaterial werden unentgeltlich abge
- geben.

§ 8.

Diese Taxordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Die Tax
- ordnung für die kantonale Gehörlosens chule vom 24. April 1985 wird aufgehoben.
1 OS 54, 432.
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