Statistikverordnung
Nr. 28b Statistikverordnung vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1 und 2 sowie 20 Absatz 2 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt a. die Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte, b. die Bezeichnung der zentralen Statistikstelle, c. die Erstellung und die jährliche Aktualisierung des Mehrjahresprogramms, d. die Qualitätssicherung, e. die Delegation der Anordnungsbefugnis, f. die Formen der Anordnung von Erhebungen, g. den Vollzug von Erhebungen des Bundes, h. die Speicherung und die Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik, i. die Bedingungen und Auflagen bei Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke, j. die Veröffentlichungen.
§ 2
Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte
1 Das Statistikgesetz vom 13. Februar 2006
2 ist auch anwendbar auf a. die Gebäudeversicherung Luzern
3 , b. die Luzerner Pensionskasse,
1 SRL Nr.
28a
2 SRL Nr.
28a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 488
2 Nr. 28b c. das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie im Rahmen der ihnen vom Kanton übertragenen Aufgaben, d. die Wirtschaftsförderung Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben, e. die Ausgleichskasse Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufga
- ben, f. * den Verkehrsverbund Luzern.
§ 3
Statistische Tätigkeiten
1 Als statistische Tätigkeiten der dem Statistikgesetz unterstellten Organe gelten jene sta
- tistischen Tätigkeiten, die einen öffentlichen Charakter haben. Nicht als statistische Tä
- tigkeiten gelten Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Aufgabener
- füllung dienen, namentlich Tätigkeiten im Rahmen von Geschäftskontrollen oder von Controllingaufgaben, sowie wissenschaftliche medizinische Studien des Luzerner Kant
- onsspitals, der Luzerner Psychiatrie und der Dienststelle Gesundheit und Sport
4 des Kantons.
§ 4
Zentrale Statistikstelle
1 Die öffentlich-rechtliche Anstalt «Lustat Statistik Luzern» ist die zentrale Statistikstelle gemäss § 7 des Statistikgesetzes.
§ 5
Erstellung des Mehrjahresprogramms
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe sind verpflichtet, der zentralen Statistik
- stelle auf Anfrage Informationen über Ziel, Inhalt und Art der geplanten statistischen Tä
- tigkeiten sowie über die geplanten Ressourcen zu liefern.
2 Die zentrale Statistikstelle stellt den Entwurf des Mehrjahresprogramms den dem Sta
- tistikgesetz unterstellten Organen, den Gemeinden und dem Bundesamt für Statistik zur Stellungnahme zu.
3 Die zentrale Statistikstelle legt dem Regierungsrat im letzten Quartal der Legislaturpe
- riode das Mehrjahresprogramm für die nächste Legislaturperiode zum Beschluss vor.
*
4 Die im Mehrjahresprogramm aufgeführten statistischen Tätigkeiten des Kantons wer
- den vor Ablauf der Legislaturperiode in geeigneter Form veröffentlicht und zu Beginn der neuen Legislaturperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.
5 Der vom Regierungsrat mit dem Mehrjahresprogramm beschlossene Finanzbedarf wird in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons aufgenommen. *
§ 6
* ...
4 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G
2014
369), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
Nr. 28b
3
§ 7
Qualitätssicherung
1 Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden im letzten Jahr der Le
- gislaturperiode durch eine externe Fachstelle überprüft, erstmals im Jahr 2010/2011.
2 Der Regierungsrat bestimmt die externe Fachstelle.
§ 8
Delegation der Anordnungsbefugnis
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe dürfen Erhebungen, bei denen weder Per
- sonendaten noch personenbezogene Daten erhoben werden, selbst anordnen.
2 Die zentrale Statistikstelle ist befugt, Erhebungen mit weniger als 5000 Befragten an
- zuordnen, bei denen weder besonders schützenswerte Personendaten erhoben werden noch eine Auskunftspflicht besteht.
§ 9
Formen der Anordnung von Erhebungen
1 Kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes und einmalige Erhebungen ohne Auskunftspflicht ordnet der Regierungsrat durch Beschluss an. Der Beschluss ist zu ver
- öffentlichen.
2 Periodische Erhebungen und einmalige Erhebungen mit Auskunftspflicht werden durch Verordnung angeordnet.
3 Der Aufbau und das Führen von Registern zu statistischen Zwecken, welche nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, sind in einer Verordnung zu regeln.
4 Anordnungen von Erhebungen gemäss § 13 Absätze 2 und 3 des Statistikgesetzes sind nicht zu veröffentlichen.
§ 10
Vollzug von Erhebungen des Bundes
1 Die zentrale Statistikstelle ist in der Regel für die Durchführung und Koordination von Erhebungen des Bundes zuständig, an denen der Kanton für das Kantonsgebiet mitzu
- wirken hat. Dies gilt auch für kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes.
2 Ist nicht die zentrale Statistikstelle für die Durchführung oder Koordination einer Bun
- deserhebung zuständig, informiert die zuständige kantonale Stelle die zentrale Statistik
- stelle.
§ 11
Speicherung und Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik
1 Die zentrale Statistikstelle ist befugt, anonymisierte Individualdaten aus der Bundessta
- tistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages unbefristet zu speichern und für sta
- tistische Zwecke zu bearbeiten.
4 Nr. 28b
2 Andere dem Statistikgesetz unterstellte Organe dürfen die anonymisierten Individual
- daten aus der Bundesstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages befristet für ein bestimmtes Projekt speichern und zu statistischen Zwecken bearbeiten. Nach Ab
- schluss des Projektes sind die Individualdaten zu vernichten.
§ 12
Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke
1 Wer statistische Daten zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes verwendet, be
- darf einer Bewilligung der zentralen Statistikstelle. Die Bewilligung kann mit Bedingun
- gen und Auflagen verknüpft werden. Bedingungen, Auflagen, Gebühren und zusätzliche Vergütungen werden in einer Vereinbarung geregelt.
2 Die Vereinbarung enthält die Höhe der zusätzlichen Vergütung gemäss § 2 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistik
- stelle
5 und mindestens folgende Auflagen: a. die Festlegung des Verwendungsumfangs, b. die Verpflichtung, dass
1. der Inhalt der Daten nicht verändert wird,
2. das kommerziell angebotene Produkt als inoffizielle Publikation bezeichnet wird,
3. die Quelle der Daten gut sichtbar angegeben wird.
§ 13
Veröffentlichungen
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze gemäss § 5 des Statistikgesetzes statisti
- sche Ergebnisse und Analysen von öffentlichem Interesse in Zusammenarbeit mit der zentralen Statistikstelle zu veröffentlichen und die Informationskanäle sowie die Infra
- struktur der zentralen Statistikstelle zu nutzen.
2 Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, die zentrale Statistikstelle über geplante Veröffentlichungen statistischer Ergebnisse und Analysen zu informieren.
3 Die zentrale Statistikstelle erstellt und aktualisiert laufend ein Verzeichnis der geplan
- ten statistischen Veröffentlichungen und macht es in geeigneter Weise allgemein zugäng
- lich.
§ 14
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 2007 493 (SRL Nr.
28c )
Nr. 28b
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
11.12.2007
01.01.2008 Erstfassung G 2007 488
§ 2 Abs. 1, f.
20.10.2009
01.01.2010 eingefügt G 2009 309
§ 5 Abs. 3
20.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 43
§ 5 Abs. 5
20.01.2015
01.02.2015 geändert G 2015 43
§ 6
27.11.2018
01.01.2019 aufgehoben G 2018-098
6 Nr. 28b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
11.12.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 488
20.10.2009
01.01.2010
§ 2 Abs. 1, f.
eingefügt G 2009 309
20.01.2015
01.02.2015
§ 5 Abs. 3
geändert G 2015 43
20.01.2015
01.02.2015
§ 5 Abs. 5
geändert G 2015 43
27.11.2018
01.01.2019
§ 6
aufgehoben G 2018-098
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