Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse- Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
1 Doctor medicinae veterinariae der Vetsuisse-Fakultät
415.443 Promotionsreglement (Doctor medicinae veterinariae) der Vetsuisse- Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
5 (vom 11. März 2009)
1 Der Vetsuisse-Rat beschliesst
2 :
Grundlagen
§ 1.
1 Die Vetsuisse-Fakultät der Un iversitäten Bern und Zürich, in Folge als Vetsuisse-Fakultät bezeichnet, kann einer Antragstellerin oder einem Antragsteller nach Anfe rtigung einer Diss ertationsschrift (in Folge als Dissertati on bezeichnet) den Titel eines «Doctor medici nae veterinariae» (Dr. med. vet.) verleihen.
2 Die englische Übersetzung lautet «Doctor of Veterinary Medicine» (Dr. med. vet.).
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Dissertation
und Betreuung
§ 2.
1 Als Dissertation gilt eine v on der Doktorie renden oder vom Doktorierenden abgefasste wi ssenschaftliche Abhandlung.
2 Jede Dissertation muss von eine r Fachvertreterin oder einem Fach vertreter der VetsuisseFakultät (Privatdozen tin oder Privatdozent, Professorin oder Professor), in Fo lge als Referentin oder Referent be zeichnet, gegenüber der Standort-F akultätsversammlung vertreten wer den.
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3 Zwischen der oder dem Doktorie renden und der Referentin oder dem Referenten wird eine Doktor ats-Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen des Doktorats sowie Ansprech partnerin oder Ansprechpartner (i nsbesondere für die fachliche Be treuung) geschlossen. Die Vereinbaru ng hat keinen Vertragscharakter.
Zulassung und
Immatrikulation
§ 3.
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1 Die Antragstellerin oder der Antragsteller aus der Schweiz muss einen universitären Hochschulab schluss in Veterinärmedizin auf Masterstufe nachweisen.
2 Bei einer Antragstellerin oder einem Antragsteller aus der EU werden bilaterale Ve rträge der gegenseitige n Anerkennung von Stu dienabschlüssen berücksichtigt. Über alle anderen Fälle entscheidet die Vetsuisse-Lehrkommission auf Antrag.
3 Doktorierende müssen für die gesam te Zeit der Arbeit bis zum Einreichen der vollständigen Prom otionsunterlagen ge mäss Vorgaben der jeweiligen Vetsui sse-Standortuniversitäten
3 immatrikuliert sein.
4 Die Zulassungsbestimmungen der Un iversität Bern oder der Uni versität Zürich kommen zur Anwend ung, je nachdem, wo die Zulas sung erfolgt.
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415.443 Doctor medicinae veterinariae der Vetsuisse-Fakultät Einreichen der Promotions unterlagen
§ 4.
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1 Der Promotionsantrag einschlie sslich Dissertation und erfor
- derlicher Promotionsunterlagen ka nn jederzeit beim Standort-Deka
- nat schriftlich eingereicht werden.
2 Darüber hinaus ist da s eidgenössische Tier arztdiplom vorzuwei
- sen. Für die Anerkennung der Abschlüsse gilt §
3 Abs. 2 analog.
3 Der Antrag wird erst dann weit er behandelt, wenn alle erforder
- lichen Unterlagen vorliegen. Die Ei nzelheiten sind dem Leitfaden für Doktorierende (in Folge als Lei tfaden bezeichnet) zu entnehmen.
4 Die Dissertation samt Promoti onsunterlagen muss im Standort- Dekanat mindestens vier Wochen auf liegen. In dieser Zeit sind die Einsprachen einzureichen.
5 Eine Arbeit, die bereits an der Universität Bern oder der Univer
- sität Zürich oder einer anderen in- oder ausländischen Universität zum Zwecke der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht wor
- den ist, kann nicht angenommen werden. Sprache und Layout
§ 5.
1 Die Dissertation kann in Deut sch, Französisch, Italienisch oder Englisch angefertigt werden.
2 Die Zusammenfassung der Arbeit muss am Anfang der Disser
- tation, nach dem Inhaltsver zeichnis, eingefügt werden.
3 Falls die Dissertation nicht in englischer Sprache verfasst ist, müs
- sen Titel, Zusammenfassung und Schl üsselwörter zusätzlich in Eng
- lisch beiliegen.
4 Einzelheiten zu Titelblatt, Fo rmat und Textgestaltung, Inhalts
- verzeichnis, Literaturverzeichnis , Lebenslauf und Danksagung finden sich im Leitfaden. Format und Autoren- schaft
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§ 6.
1 Dissertationen können in Form einer Monografie, eines ein
-
- nal-Artikel) ab gegeben werden.
2 Die oder der Doktorierende zeichnet in jedem Fall als Erstautorin bzw. Erstautor.
3 Einzelheiten zu Art und Umfan g der jeweils einzureichenden Unterlagen finden sich in dem Le itfaden. Der Leitfaden für Dokto
- rierende wird durch die Standort-D ekanate auf dem aktuellen Stand gehalten.
5 Gutachten und öffentlicher Vortrag
§ 7.
1 Gleichzeitig mit der Disserta tion müssen dem Dekanat ein schriftliches Gutachten der Refe rentin oder des Referenten (§
2 Abs. 2), ein schriftliches Gutach ten einer Korreferentin oder eines Korreferen
- ten sowie die Bestätigung der fachli chen Betreuerin oder des fachlichen Betreuers, dass die Arbeit durch die Doktorandin oder den Doktoran
- den anlässlich einer Fa chtagung oder eines Vetsuisse-öffentlichen Kol
- loquiums vorgetragen wurde, vorliegen.
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2 Die Korreferentin oder der Korref erent wird von der Referentin oder vom Referenten vorgeschlagen, muss eine Habilitation oder gleich wertige wissenschaftliche Qualifik ation besitzen und mit dem Fach gebiet der Arbeit vertraut sein.
3 Bei Abgabe der Disser tationsschrift im Format eines zur Publi kation in einem «PEER REVIEW ED»-Fachjournal angenommenen oder bereits gedruckten Manuskrip tes ist kein Zweitgutachten (Kor referat) erforderlich.
Pflicht
-
exemplare
§ 8.
1 Anzahl und Zeitpunkt der bei der Bibliothek einzureichen den gebundenen Pflichtexemplare und elektronischen Unterlagen legt die jeweilige Standor t-Universität fest.
2 Hinweise dazu finden sich im Leitfaden und bei den zuständigen Standort-Dekanaten.
Promotion
und Urkunde
§ 9.
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1 Nach Erfüllung aller formalen Kriterien (insbesondere §
7) und Ablauf der Einsprachefrist (§
4 Abs.
4) entscheidet die Standort- Fakultätsversammlung über die A nnahme oder Ablehnung der Disser tationsschrift.
2 Der Entscheid wird der Kandida tin oder dem Kandidaten von der Standort-Dekanin oder dem Standort-D ekan, mit Kopie an die jewei lige Universitätsleitung, schriftlich mitgeteilt.
3 Die schriftliche Mitteilung de r Genehmigung der Dissertation berechtigt zur Führung des D oktortitels (Dr. med. vet.).
4 Die Promotionsurkunde wird von de r Universität erstellt, an wel cher die oder der Doktorierende immatr ikuliert ist. Sie trägt die Unter schrift der zuständigen Personen na ch Vorgaben der jeweiligen Uni versität.
5 Die Urkunde wird an der Universi tät Zürich in deutscher und an der Universität Bern in deutscher, französischer oder englischer Spra che ausgestellt. An de r Universität Zürich wi rd mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.
Wiedervorlage
§ 10.
5 Eine abgelehnte Dissertati on kann einmal überarbeitet und anschliessend einmal wieder vorgelegt werden.
Promotions
-
gebühr
§ 11.
Die Höhe der Promotionsgeb ühr wird von der Vetsuisse- Fakultätsversammlung festgesetzt. Die Zahlungsformalitäten regelt das Standort-Dekanat.
Schluss
-
bestimmungen
§ 12.
1 Änderungen des Vetsuisse- Promotionsreglements bedür fen der Beschlussfassung durch den Vetsuisse-Rat.
2 . . .
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415.443 Doctor medicinae veterinariae der Vetsuisse-Fakultät Übergangs- bestimmungen
§ 13.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttret ens bereits begonnene Dis
- sertationen können nach den alten Standort-Richtlinien eingereicht werden. Inkrafttreten
§ 14.
1 Dieses Reglement tritt mit de r Beschlussfassung des Vet
- suisse-Rates in Kraft.
2 Es ersetzt das Promot ionsreglement der Vets uisse-Fakultät, Uni
- versität Bern, in der Fassung vom 30. Juli 1993 und die Promotions
- richtlinien der Vetsuisse- Fakultät, Universität Zürich, in der Fassung vom
23. August 2007 sowie die Promot ionsordnung der Veterinärmedizini
- schen Fakultät, Universität Zürich vom 25. November 2002.
1 OS 64, 274 .
2 Gestützt auf Art.
6 Abs.
3 Bst. e der Vereinbarung der Kantone Bern und Zürich über die Vetsuisse-Fakultät de r Universitäten Bern und Zürich vom
16. November /
6. Dezember 2005 ( LS 415.442 ) sowie auf das gemeinsame Fakultätsreglement vom 12. Dezember
2007 (Fakultätsreglement der Vetsuisse- Fakultät, Universitäten Bern und Zürich).
3 Das Präfix «Standort» bezeichnet die entsprechenden Institution der jeweili
- gen Vetsuisse-Fakultät, also Bern oder Zürich.
4 Eingefügt durch B vom 26. Juni 2015 ( OS 71, 66 ). In Kraft seit 26. Juni 2015.
5 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2015 ( OS 71, 66 ). In Kraft seit 26. Juni 2015.
6 Aufgehoben durch B vom 26. Juni 2015 ( OS 71, 66 ). In Kraft seit 26. Juni 2015.
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