Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fisc... (923.72)
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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee

1 Übereinkunft über die Fischerei
923.72 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee (vom 10. September 1993)
1 Für die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee werden, unter Vorbehalt bundesrechtlicher Bestimm ungen, die folgenden Vorschriften aufgestellt: I. Aufsicht über die Fischerei

§ 1.

1 Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbestimmungen
2 sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee übertragen.
2 Die Fischereikommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen dem Kanton Zürich zwei, den Kantone n Schwyz, Glarus und St. Gallen je eines angehören. Die Wa hl erfolgt auf eine Am tsdauer von vier Jahren durch die Regierungen der Vertragskantone.

§ 2.

1 Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertret er sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Beschlüs se der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen besorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
2 Von ihrer Konstituierung und de n getroffenen Wahlen macht die Kommission den Vertra gskantonen Mitteilung.
3 Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverstän dige beizuziehen; sie kann einzelne ihrer Obliegenheiten an Delegierte oder Subkommissionen übertragen.
4 Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.

§ 3.

1 Der Fischereikommission für den Zürich- und Walensee kommen ausser den bereits angeführt en noch folgende Obliegenheiten zu: a. Oberaufsicht über die Fischere i im Zürichsee, Linthkanal und Walensee sowie Anordnungen vo n Massnahmen zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standort gerechten Fisch- und Krebsbestandes;
2
923.72 Übereinkunft über die Fischerei b. Bestimmung der in diesen Gewä ssern zum Fischfang zulässigen Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender Privat
- rechte, Festsetzung der Bedingung en und Erteilung der Bewilli
- gungen für den Laichfischfang, Au fstellung der Vorschriften für die Durchführung der Statisti k über die Fa ngergebnisse; c. Abgrenzung der Schonrevier e an Fluss- und Kanalmündungen; d. Überwachung der Erhaltung, Verbauung und Wiederherstellung der Lebensräume; e. Festsetzung der Gebühren des An gelsportpatentes im Linthkanal; f. jährliche Berichtersta ttung an die Regierungen der Vertragskantone.
2 Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantons
- regierungen befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausser ordentlicher Verhältnisse von sich aus Mass
- nahmen von zeitlich beschränkter Dauer zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Üb ereinkunft hinausgehen.

§ 4.

Die Kantone geben vor der Erte ilung von Bewilligungen für technische Eingriffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordats
- gewässer haben, der Fischereikommi ssion Gelegenheit zum Mitbericht.

§ 5.

Die Kantone üben die Fischere iaufsicht allein oder gemein
- sam mit andern Kantonen aus. Di e Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgab en der Fischereiaufseher. II. Fischereiberechtigung

§ 6.

5 Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fisch
- fang vom Ufer aus ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestim
- mungen nennen die zulässigen Fa nggeräte. Die Kant one regeln das Betretungsrecht.

§ 7.

5
1 Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliess
- lich Obersee) und im Walensee gi lt für das Gebiet des Ausgabekan
- tons.
2 Die Kantone bestimmen selbstä ndig die Art der Patente und Pachten nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der Patent- und Pachtgebühren.
3 Die Ausführungsbestimmungen können kantonsübergreifende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in gegenseitiger Absprache festgelegt.
3 Übereinkunft über die Fischerei
923.72

§ 8.

1 Im Linthkanal ist für die Fisc herei mit der Angelrute ein besonderes Patent erford erlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Patentgebühren werden von der Fischereikom mission festgesetzt; si e fallen nach Abzug der Kosten für die Patent ausgabe und für die Förderung der Fi scherei in diesem Gewässer den betreffenden Kantonen im Verhältnis zur Länge ihrer im Linthkanal liegenden Grenze zu (Schwyz 7,3%, Glarus 27,4%, St. Gallen 65,3%).
2 Die Netzfischerei und der Elektr ofischfang sind nur zur Laich gewinnung und zur Reguli erung des Fischbesta ndes mit Bewilligung der Fischereikommission zulässig.

§ 9.

1 Zur Erlangung eines Fischere ipatentes gelten die Voraus setzungen und gesetzlichen Bestimmu ngen des entsprechenden Kan tons.
2 Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angelfischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungs bestimmungen fest. III. Massnahmen zur Fö rderung der Fischerei

§ 10.

Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei
3 von der Fischereikommission in den Ausführungs bestimmungen festgesetzt.

§ 11.

1 Die Fischereikommission kann zuverlässigen und ortskun digen Berufsfischern di e Bewilligung er teilen, während der Schonzeit mit genau bezeichneten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmaterial für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung des Fischbe standes zu fangen.
2 Bei Vorliegen besonderer Verhäl tnisse kann die Fischereikom mission auch anderen zuverlässi gen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestatten.

§ 12.

Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im Rahmen de s Bundesrechts aufgru nd der biologischen Eigenschaften durch die Fischere ikommission in den Ausführungs bestimmungen festgesetzt.

§ 13.

Zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betrei ben die Kantone alleine oder geme insam Brut- und Aufzuchtanlagen.
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923.72 Übereinkunft über die Fischerei

§ 14.

Die Kantone treffen im Ein vernehmen mit der Fischerei
- kommission die nötigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsen
- bestände gegen Rodung oder Auffüll ung, der Fischlaich- und Fisch
- fangplätze (Landgarnzüge) gegen Ab baggerung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jungbr ut vor Wasserverunreinigungen. IV. Rechnungswesen

§ 15.

1 Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder der Fischereik ommission ist Sach e der betreffen
- den Kantone.
2 Die Entschädigung der Sekretaria tsführung und allfällig zugezo
- gener Sachverständiger wird von de r Fischereikommission festgesetzt.

§ 16.

Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch die Aus
- führung dieser Übereinkunft erwachse nden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen in folg endem Verhältnis getragen: Zürich
55% St. Gallen
25% Schwyz
15% Glarus
5%

§ 17.

Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschussweise von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der Kommission ange hört. Am Schluss eines Kalender
- jahres werden die Kosten nach Abzug der Bundessubventionen auf die beteiligten Kantone verteilt. V. Strafbestimmungen

§ 18.

Widerhandlungen gegen dies e Übereinkunft oder die auf
- grund dieser Übereinkunft erlassen en Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht B undesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.

§ 19.

Die Verzeigungen wegen Übertr etung der Fischereivorschrif
- zu geschehen. Die Strafbehörden se tzen die Fischereikommission von der Erledigung der Strafanzeigen in Kenntnis.
5 Übereinkunft über die Fischerei
923.72 VI. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

§ 20.

1 Die Fischereikommission erlä sst die erforderlichen Aus führungsbestimmungen zu dieser Übereinkunft.
2 . . .
6

§ 21.

1 Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden beteil igten Kantone am 1. Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier Jahren in Kraft. Sie gilt jeweils für weitere vier Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertrags dauer durch einen Kanton gekündigt wird.
2 Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1. Januar 1994 nicht vor, gelten mit Bezug auf diesen Kanton weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung wer den die Vorschriften der neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1. Januar
1994 angewandt.
3 Die Genehmigung des Bundesrates
4 wird nach dem Vorliegen der Zustimmung aller Kantone eingehol t. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 27. Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustimmung aller Ka ntone zur neuen Übereinkunft auf gehoben.
1 OS 53, 2.
2 LS 923.721 .
3 SR 923.0 .
4 Vom Bundesrat genehmigt am 12. Dezember 1994.
5 Fassung gemäss B vom 13. Juli 2007 ( OS 63, 10 ; ABl 2008, 27 ). In Kraft seit
1. Januar 2008.
6 Aufgehoben durch B vom 13. Juli 2007 ( OS 63, 10 ; ABl 2008, 27 ). In Kraft seit
1. Januar 2008.
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