Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)
(Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vom 19. Juni 2015 (Stand am 1. Januar 2020)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 95 und 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 2014²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2014 7483
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und ‑teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel.
² Es bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und der Transparenz der Effekten- und Derivatemärkte, der Stabilität des Finanzsystems, des Schutzes der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Gleichbehandlung der Anlegerinnen und Anleger.
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
a. Finanzmarktinfrastruktur: 1. eine Börse (Art. 26 Bst. b),
2. ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c),
3. eine zentrale Gegenpartei (Art. 48),
4. ein Zentralverwahrer (Art. 61),
5. ein Transaktionsregister (Art. 74),
6. ein Zahlungssystem (Art. 81);
b. Effekten: vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten;
c. Derivate oder Derivatgeschäfte: Finanzkontrakte, deren Wert von einem oder mehreren Basiswerten abhängt und die kein Kassageschäft darstellen;
d. Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastruktur direkt in Anspruch nimmt;
e .
indirekte Teilnehmer: jede Person, welche die Dienstleistungen einer Finanzmarktinfrastuktur indirekt über einen Teilnehmer in Anspruch nimmt;
f. Kotierung: Zulassung einer Effekte zum Handel an einer Börse nach einem standardisierten Verfahren, in dem von der Börse festgelegte Anforderungen an den Emittenten und an die Effekte geprüft werden;
g.
Abrechnung (Clearing): Verarbeitungsschritte zwischen dem Abschluss und der Abwicklung eines Geschäfts, insbesondere: 1. die Erfassung, Abstimmung und Bestätigung der Transaktionsdaten,
2. die Übernahme der Verpflichtungen durch eine zentrale Gegenpartei oder andere Risikominderungsmassnahmen,
3. die Verrechnung (Netting) von Geschäften,
4. die Abstimmung und Bestätigung der abzuwickelnden Zahlungen und Effektenüberträge;
h. Abwicklung (Settlement): Erfüllung der bei Geschäftsabschluss eingegangenen Verpflichtungen, namentlich durch die Überweisung von Geld oder die Übertragung von Effekten;
i. ö ffentliche Kaufangebote: Angebote zum Kauf oder zum Tausch von Aktien, Partizipations- oder Genussscheinen oder von anderen Beteiligungspapieren (Beteiligungspapiere), die sich öffentlich an Inhaberinnen und Inhaber von Aktien oder von anderen Beteiligungspapieren richten;
j. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen.
Art. 3 Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften
¹ Den Artikeln 88–92 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehen:
a. in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaften einer Finanzgruppe;
b. diejenigen Gruppengesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen erfüllen (wesentliche Gruppengesellschaften).
² Der Bundesrat regelt die Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit.
³ Die FINMA bezeichnet die wesentlichen Gruppengesellschaften und führt darüber ein Verzeichnis. Dieses ist öffentlich zugänglich.
2. Titel: Finanzmarktinfrastrukturen
1. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für alle Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 4 Bewilligungspflicht
¹ Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA.
² Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer es erfordern und das Zahlungssystem nicht durch eine Bank betrieben wird.
³ Finanzmarktinfrastrukturen, die durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) oder in ihrem Auftrag betrieben werden, sind im Umfang dieser Tätigkeit von der Bewilligung und der Aufsicht durch die FINMA ausgenommen.
⁴ Die Finanzmarktinfrastruktur darf sich erst nach Erteilung der Bewilligung durch die FINMA in das Handelsregister eintragen lassen.
Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen
Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen anwendbaren zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.
Art. 6 Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22) haben zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 5 die Anforderungen des 2. Abschnitts zu erfüllen.
Art. 7 Änderung der Tatsachen
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung oder der Genehmigung zugrunde liegen.
² Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so hat die Finanzmarktinfrastruktur für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung oder Genehmigung der FINMA einzuholen.
³ Diese Bestimmung findet auf anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastrukturen sinngemäss Anwendung.
Art. 8 Organisation
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein.
² Sie muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen kann. Sie muss namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits bestimmen und die Befugnisse zwischen diesen Organen so abgrenzen, dass eine sachgemässe und unabhängige Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist. Sie legt die Aufgaben und Kompetenzen in den Statuten und im Organisationsreglement fest.
³ Sie identifiziert, misst, steuert und überwacht ihre Risiken und sorgt für ein wirksames internes Kontrollsystem. Sie bestellt insbesondere eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision und eine von operativen Geschäftseinheiten getrennte Compliance.
Art. 9 Gewähr
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur und die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.³
² Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Finanzmarktinfrastruktur betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
³ Die an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert Beteiligten müssen ebenfalls einen guten Ruf geniessen und gewährleisten, dass sich ihr Einfluss nicht zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftstätigkeit auswirkt.
⁴ Als an einer Finanzmarktinfrastruktur qualifiziert beteiligt gilt, wer an ihr direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen kann.
⁵ Jede Person hat der FINMA Meldung zu erstatten, bevor sie direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung nach Absatz 4 an einer nach schweizerischem Recht organisierten Finanzmarktinfrastruktur erwirbt oder veräussert. Diese Meldepflicht besteht auch, wenn eine qualifizierte Beteiligung so vergrössert oder verkleinert wird, dass die Schwellen von 20, 33 oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmen erreicht, über- oder unterschritten werden.
⁶ Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA die Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen, sobald sie davon Kenntnis hat. Sie hat der FINMA mindestens einmal jährlich eine Aufstellung der an ihr qualifiziert Beteiligten einzureichen.
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 10 Nebendienstleistungen
¹ Eine juristische Person darf nur eine Finanzmarktinfrastruktur betreiben. Davon ausgenommen ist der Betrieb eines multilateralen Handelssystems durch eine Börse.
² Für die Ausübung einer Nebendienstleistung, für die nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁴ (Finanzmarktgesetze) eine Bewilligung oder Genehmigung eingeholt werden muss, bedarf es einer entsprechenden Bewilligung oder Genehmigung der FINMA und der Einhaltung der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen.
³ Erhöht die Ausübung einer Nebendienstleistung, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedarf, die Risiken einer Finanzmarktinfrastruktur, so kann die FINMA organisatorische Massnahmen oder die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel und ausreichender Liquidität verlangen.
⁴ SR 956.1
Art. 11 Auslagerungen
¹ Will die Finanzmarktinfrastruktur wesentliche Dienstleistungen wie das Risikomanagement auslagern, so bedarf dies der vorgängigen Genehmigung der FINMA. Handelt es sich um eine von der SNB als systemisch bedeutsam bezeichnete Finanzmarktinfrastruktur, so hat die FINMA vorgängig die SNB anzuhören.
² Die Finanzmarktinfrastruktur regelt in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstleistungserbringer die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
³ Lagert die Finanzmarktinfrastruktur Dienstleistungen aus, so bleibt sie für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz verantwortlich.
Art. 12 Mindestkapital
¹ Das Mindestkapital der Finanzmarktinfrastruktur muss voll einbezahlt sein.
² Der Bundesrat legt die Höhe des Mindestkapitals fest.
Art. 13 Geschäftskontinuität
¹ Eine Finanzmarktinfrastruktur muss über eine angemessene Strategie verfügen, um den Geschäftsbetrieb bei Eintreten von Schadenereignissen aufrechterhalten oder zeitgerecht wiederherstellen zu können.
² Hält eine Finanzmarktinfrastruktur Vermögenswerte und Positionen von Teilnehmern, so hat sie durch angemessene Verfahren dafür zu sorgen, dass diese bei Entzug oder Rückgabe der Bewilligung umgehend übertragen oder abgewickelt werden können.
Art. 14 Informationstechnische Systeme
¹ Eine Finanzmarktinfrastruktur betreibt informationstechnische Systeme, welche:
a. die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellen und ihren Tätigkeiten angemessen sind;
b. über wirksame Notfallvorkehrungen verfügen; und
c. die Kontinuität ihrer Geschäftstätigkeit gewährleisten.
² Sie sieht Vorkehrungen zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von Informationen ihrer Teilnehmer und von deren Transaktionen vor.
Art. 15 Finanzgruppen
¹ Ist eine Finanzmarktinfrastruktur Teil einer Finanzgruppe, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.
² Als Finanzgruppe im Sinne dieses Gesetzes gelten zwei oder mehrere Unternehmen:
a. von denen mindestens eines als Finanzmarktinfrastruktur tätig ist;
b. die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind; und
c. die eine wirtschaftliche Einheit bilden oder von denen aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass ein oder mehrere der Einzelaufsicht unterstehende Unternehmen rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen sind, Gruppengesellschaften beizustehen.
³ Die Vorschriften des Bankengesetzes vom 8. November 1934⁵ über Finanzgruppen gelten sinngemäss.
⁵ SR 952.0
Art. 16 Schutz vor Verwechslung und Täuschung
¹ Die Bezeichnung der Finanzmarktinfrastruktur darf nicht zu Verwechslung oder Täuschung Anlass geben.
² Die Bezeichnungen «Börse», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Trading Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentralverwahrer», «Central Securities Depository», «CSD», «Transaktionsregister», «Trade Repository» und «TR» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanzdienstleistungen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen verwendet werden.
Art. 17 Auslandgeschäft
Eine Finanzmarktinfrastruktur erstattet der FINMA Meldung, bevor sie:
a. im Ausland eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung errichtet, erwirbt oder aufgibt;
b. eine qualifizierte Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt oder aufgibt.
Art. 18 Diskriminierungsfreier und offener Zugang
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur gewährt einen diskriminierungsfreien und offenen Zugang zu ihren Dienstleistungen.
² Sie kann den Zugang beschränken, sofern:
a. dadurch die Sicherheit oder die Effizienz gesteigert wird und diese Wirkung durch andere Massnahmen nicht erreicht werden kann; oder
b. die Eigenschaften des möglichen Teilnehmers den Geschäftsbetrieb der Finanzmarktinfrastruktur oder ihrer Teilnehmer gefährden könnten.
Art. 19 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Die Finanzmarktinfrastruktur zeichnet die erbrachten Dienstleistungen, die angewendeten Verfahren und Prozesse sowie die ausgeübten Tätigkeiten auf und bewahrt sämtliche Aufzeichnungen während zehn Jahren auf.
Art. 20 Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Finanzmarktinfrastruktur trifft wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten.
Art. 21 Veröffentlichung wesentlicher Informationen
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur veröffentlicht regelmässig alle für die Teilnehmer, die Emittenten und die Öffentlichkeit wesentlichen Informationen, namentlich:
a. Informationen über ihre Organisation;
b. die Voraussetzungen für die Teilnahme;
c. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Emittenten.
² Sie orientiert sich dabei an anerkannten internationalen Standards.
2. Abschnitt: Besondere Anforderungen für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen
Art. 22 Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen und Geschäftsprozesse
¹ Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Zahlungssysteme sind systemisch bedeutsam, wenn:
a. ihre Nichtverfügbarkeit, namentlich aufgrund technischer oder operationeller Probleme oder finanzieller Schwierigkeiten, zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; oder
b. Zahlungs- oder Lieferschwierigkeiten einzelner Teilnehmer über sie auf andere Teilnehmer oder verbundene Finanzmarktinfrastrukturen übertragen werden können und bei diesen zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben können.
² Ein Geschäftsprozess einer Finanzmarktinfrastruktur nach Absatz 1 ist systemisch bedeutsam, wenn:
a. seine Nichtverfügbarkeit zu schwerwiegenden Verlusten, Liquiditätsengpässen oder operationellen Problemen bei Finanzintermediären oder anderen Finanzmarktinfrastrukturen führen oder schwerwiegende Störungen an den Finanzmärkten zur Folge haben kann; und
b. die Teilnehmer den Geschäftsprozess kurzfristig nicht substituieren können.
Art. 23 Besondere Anforderungen
¹ Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen müssen zur Absicherung der von ihnen ausgehenden Risiken für die Stabilität des Finanzsystems besondere Anforderungen erfüllen.
² Die besonderen Anforderungen müssen anerkannten internationalen Standards Rechnung tragen. Sie können die vertraglichen Grundlagen, die verwendeten Zahlungsmittel, das Risikomanagement, die Geschäftskontinuität und die informationstechnischen Systeme betreffen.
³ Die SNB regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
⁴ Die SNB kann nach Anhörung der FINMA systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen mit Sitz im Ausland, die nach Artikel 19 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003⁶ (NBG) unter die Überwachung der SNB fallen, von der Einhaltung der besonderen Anforderungen befreien, wenn:
a. sie im Ausland einer gleichwertigen Aufsicht und Überwachung unterliegen; und
b. die für die Aufsicht und Überwachung zuständigen Behörden mit der SNB nach Artikel 21 Absatz 2 NBG⁷ zusammenarbeiten.
⁶ SR 951.11
⁷ Heute: nach Art. 21 Bst. b NBG.
Art. 24 Stabilisierungs- und Abwicklungsplanung
¹ Eine systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erstellt einen Stabilisierungsplan. Darin legt sie dar, mit welchen Massnahmen sie sich im Fall einer Krise nachhaltig so stabilisieren will, dass sie ihre systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse fortführen kann.
² Die FINMA erstellt einen Abwicklungsplan und legt darin dar, wie eine von ihr angeordnete Sanierung oder Liquidation der systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur durchgeführt werden kann. Sie hört die SNB zum Abwicklungsplan an.
³ Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der FINMA den Stabilisierungsplan sowie die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen ein.
⁴ Sie setzt die im Abwicklungsplan vorgesehenen Massnahmen vorbereitend um, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse notwendig ist.
3. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Art. 25
¹ Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen.
² Die SNB bezeichnet nach Anhörung der FINMA durch Verfügung die systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen und deren systemisch bedeutsame Geschäftsprozesse nach Artikel 22. Sie legt zudem durch Verfügung fest, welche besonderen Anforderungen nach Artikel 23 die einzelne systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur erfüllen muss, und beurteilt, ob sie diese erfüllt.
³ Erfüllt die systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruktur die besonderen Anforderungen, so erteilt die FINMA die Bewilligung, wenn auch die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
⁴ Die FINMA genehmigt nach Anhörung der SNB den Stabilisierungsplan einer systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastruktur nach Artikel 24.
⁵ Gelangt die SNB zum Schluss, dass eine Finanzmarktinfrastruktur nicht systemisch bedeutsam ist, so teilt sie dies der FINMA mit. Sind die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, so erteilt die FINMA die Bewilligung.
⁶ Bei Gesuchen um Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien findet das Verfahren sinngemäss Anwendung.
2. Kapitel: Handelsplätze, organisierte Handelssysteme und Strombörsen
1. Abschnitt: Handelsplätze
Art. 26 Begriffe
In diesem Gesetz gelten als:
a. Handelsplatz : eine Börse oder ein multilaterales Handelssystem;
b. Börse : eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, an der Effekten kotiert werden und die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt;
c. multilaterales Handelssystem : eine Einrichtung zum multilateralen Handel von Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt, ohne Effekten zu kotieren.
Art. 27 Selbstregulierung
¹ Der Handelsplatz gewährleistet unter Aufsicht der FINMA eine eigene, seiner Tätigkeit angemessene Regulierungs- und Überwachungsorganisation.
² Die dem Handelsplatz übertragenen Regulierungs- und Überwachungsaufgaben müssen durch unabhängige Stellen wahrgenommen werden. Die leitenden Personen dieser Stellen müssen:
a. Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
b. einen guten Ruf geniessen; und
c. die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
³ Die Wahl der Personen nach Absatz 2 bedarf der Genehmigung der FINMA.
⁴ Der Handelsplatz unterbreitet seine Reglemente und deren Änderungen der FINMA zur Genehmigung.
Art. 28 Organisation des Handels
¹ Der Handelsplatz erlässt ein Reglement zur Organisation eines geordneten und transparenten Handels.
² Er führt chronologische Aufzeichnungen über sämtliche bei ihm getätigten Aufträge und Geschäfte sowie über die ihm gemeldeten Geschäfte. Zu erfassen sind namentlich Zeitpunkt, beteiligte Teilnehmer, Effekten, Stückzahl oder Nominalwert und Preis der gehandelten Effekten.
Art. 29 Vor- und Nachhandelstransparenz
¹ Der Handelsplatz veröffentlicht die aktuellen Geld- und Briefkurse für Aktien und andere Effekten sowie die Tiefe der Handelspositionen zu diesen Kursen (Vorhandelstransparenz).
² Er veröffentlicht zudem umgehend Informationen zu den am Handelsplatz getätigten Abschlüssen und zu den ihm gemeldeten ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüssen in sämtlichen zum Handel zugelassenen Effekten (Nachhandelstransparenz). Zu veröffentlichen sind namentlich der Preis, das Volumen und der Zeitpunkt der Abschlüsse.
³ Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung:
a. für welche anderen Effekten die Vorhandelstransparenz gilt;
b. Ausnahmen von der Vor- und Nachhandelstransparenz, insbesondere im Zusammenhang mit Effektengeschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.
Art. 30 Sicherstellung eines geordneten Handels
¹ Der Handelsplatz, der eine technische Plattform betreibt, muss über ein Handelssystem verfügen, das auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet.
² Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen in seinem Handelssystem zu vermeiden.
Art. 31 Überwachung des Handels
¹ Der Handelsplatz überwacht die Kursbildung und die am Handelsplatz getätigten Abschlüsse so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs- und Marktmanipulationen sowie andere Gesetzes- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Zu diesem Zweck untersucht er zudem die ihm gemeldeten oder anderweitig zur Kenntnis gebrachten, ausserhalb des Handelsplatzes getätigten Abschlüsse.
² Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände benachrichtigt die für die Überwachung des Handels zuständige Stelle (Handelsüberwachungsstelle) die FINMA. Betreffen die Gesetzesverletzungen Straftatbestände, so informiert sie zusätzlich unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
³ Die FINMA, die zuständige Strafverfolgungsbehörde, die Übernahmekommission und die Handelsüberwachungsstelle tauschen Informationen aus, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
Art. 32 Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen
¹ Inländische Handelsüberwachungsstellen unterschiedlicher Handelsplätze regeln vertraglich den kostenlosen gegenseitigen Austausch von Handelsdaten, sofern an den betreffenden Handelsplätzen:
a. identische Effekten zum Handel zugelassen sind; oder
b. Effekten zum Handel zugelassen sind, die die Preisfindung von Effekten, die am anderen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, beeinflussen.
² Sie verwenden die erhaltenen Daten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
³ Inländische Handelsüberwachungsstellen können den gegenseitigen Informationsaustausch mit ausländischen Handelsüberwachungsstellen vereinbaren, sofern:
a. die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind; und
b. die betreffende ausländische Handelsüberwachungsstelle einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Art. 33 Einstellung des Handels
¹ Stellt eine Börse den Handel in einer Effekte, die an ihr kotiert ist, auf Initiative des Emittenten oder aufgrund ausserordentlicher Umstände ein, so veröffentlicht sie diesen Entscheid umgehend.
² Wird der Handel in einer Effekte eingestellt, so stellen auch alle anderen Handelsplätze, an denen die betroffene Effekte zum Handel zugelassen ist, den Handel ein.
Art. 34 Zulassung von Teilnehmern
¹ Der Handelsplatz erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.
² Als Teilnehmer einer Börse oder eines multilateralen Handelssystems können zugelassen werden:
a.⁸
Wertpapierhäuser nach Artikel 41 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁹ (FINIG);
b. weitere von der FINMA nach Artikel 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007¹⁰ (FINMAG) Beaufsichtigte, sofern der Handelsplatz sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser¹¹;
c. von der FINMA nach Artikel 40 bewilligte ausländische Teilnehmer;
d. die SNB.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
⁹ SR 954.1
¹⁰ SR 956.1
¹¹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 35 Zulassung von Effekten durch eine Börse
¹ Die Börse erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel, insbesondere über die Kotierung von Effekten.
² Dieses trägt anerkannten internationalen Standards Rechnung und enthält insbesondere Vorschriften:
a.¹²
über die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten sowie die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten im Zusammenhang mit der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
b. über die Offenlegung von Informationen, auf welche die Anlegerinnen und Anleger für die Beurteilung der Eigenschaften der Effekten und die Qualität des Emittenten angewiesen sind;
c. über die Pflichten des Emittenten, der von ihm Beauftragten und von Dritten während der Dauer der Kotierung oder der Zulassung der Effekten zum Handel;
d. nach denen zur Zulassung von Beteiligungspapieren und Anleihensobligationen die Artikel 7 und 8¹³ des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹⁴ (RAG) einzuhalten sind.
²bis Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018¹⁵.¹⁶
³ Die Börse überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
¹³ Artikel 8 Abs. 1 Bst. c und d sind nie in Kraft getreten.
¹⁴ SR 221.302
¹⁵ SR 950.1
¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 36 Zulassung von Effekten durch ein multilaterales Handelssystem
¹ Das multilaterale Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von Effekten zum Handel. Es legt darin insbesondere fest, welches die Anforderungen an die Effekten und die Emittenten oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel sind.¹⁷
² Es überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
³ Die Prospektpflicht richtet sich ausschliesslich nach den Artikeln 35–57 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018¹⁸.¹⁹
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
¹⁸ SR 950.1
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 4417 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 37 Beschwerdeinstanz
¹ Der Handelsplatz bestellt eine unabhängige Beschwerdeinstanz, die in folgenden Fällen angerufen werden kann:
a. bei Verweigerung der Zulassung eines Teilnehmers;
b. bei Verweigerung der Zulassung einer Effekte;
c. bei Ausschluss eines Teilnehmers;
d. bei Widerruf der Effektenzulassung.
² Er regelt deren Organisation und Verfahren.
³ Die Organisationsstruktur, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder der Beschwerdeinstanz bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.
⁴ Nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens kann Klage beim Zivilgericht erhoben werden.
Art. 38 Aufzeichnungspflicht der Teilnehmer
Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer zeichnen die Aufträge und die von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben auf, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
Art. 39 Meldepflicht der Teilnehmer
¹ Die an einem Handelsplatz zugelassenen Teilnehmer haben die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen zu erstatten.
² Die FINMA legt fest, welche Informationen wem in welcher Form weiterzuleiten sind.
³ Die SNB ist im Rahmen der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben von der Meldepflicht ausgenommen.
Art. 40 Bewilligung ausländischer Teilnehmer
¹ Die FINMA erteilt einem ausländischen Teilnehmer, welcher an einem Schweizer Handelsplatz teilnehmen will, in der Schweiz aber keinen Sitz hat, eine Bewilligung, wenn:
a. er einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht;
b. er der Schweizer Regulierung gleichwertige Verhaltens-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllt;
c. er sicherstellt, dass seine Aktivitäten von den Aktivitäten von allfällig bewilligten Schweizer Einheiten getrennt sind; und
d. die zuständigen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen dessen Tätigkeit in der Schweiz erheben,
2. der FINMA Amtshilfe leisten.
² Sie kann die Bewilligung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Teilnehmer seinen Sitz hat, den Schweizer Teilnehmern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsteilnehmern. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
³ Ein ausländischer Teilnehmer, der bereits an einem Schweizer Handelsplatz teilnimmt, teilt der FINMA mit, wenn er Teilnehmer eines weiteren Schweizer Handelsplatzes werden möchte. Diesfalls hat die ausländische Aufsichtsbehörde zu bestätigen, dass sie keine Einwände gegen die Ausweitung der Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers in der Schweiz erhebt.
⁴ Für die Teilnahme an geldpolitischen Operationen mit der SNB bedarf es keiner Bewilligung der FINMA.
Art. 41 Anerkennung ausländischer Handelsplätze
¹ Handelsplätze mit Sitz im Ausland haben die Anerkennung der FINMA einzuholen, bevor sie von der FINMA beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren.
² Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
a. der ausländische Handelsplatz einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Handelsplatzes erheben,
2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und
3. der FINMA Amtshilfe leisten.
³ Ein ausländischer Handelsplatz gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:
a. der Staat, in dem der Handelsplatz seinen Sitz hat, seine Handelsplätze angemessen reguliert und beaufsichtigt; und
b. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.
⁴ Die FINMA kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem der ausländische Handelsplatz seinen Sitz hat, den Schweizer Handelsplätzen weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen Handelsplätzen. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
2. Abschnitt: Organisierte Handelssysteme
Art. 42 Begriff
Als organisiertes Handelssystem gilt eine Einrichtung zum:
a. multilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach diskretionären Regeln bezweckt;
b. multilateralen Handel von Finanzinstrumenten, die keine Effekten sind, die den Austausch von Angeboten sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt;
c. bilateralen Handel von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, die den Austausch von Angeboten bezweckt.
Art. 43 Bewilligungs- oder Anerkennungspflicht
¹ Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, bedarf einer Bewilligung als Bank oder Wertpapierhaus oder einer Bewilligung oder Anerkennung als Handelsplatz.
² Keiner Bewilligung bedarf der Betrieb eines organisierten Handelssystems innerhalb einer Finanzgruppe, wenn er durch eine juristische Person erfolgt, die:
a. direkt von einer Finanzmarktinfrastruktur beherrscht wird; und
b. der konsolidierten Aufsicht durch die FINMA untersteht.
Art. 44 Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten
Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss:
a. dieses von den übrigen Geschäftstätigkeiten getrennt betreiben;
b. wirksame organisatorische Massnahmen zur Feststellung, Verhinderung, Beilegung und Überwachung von Interessenkonflikten treffen;
c. bei der Tätigung von Eigengeschäften über das von ihm betriebene organisierte Handelssystem sicherstellen, dass die Kundeninteressen umfassend gewahrt werden.
Art. 45 Sicherstellung eines geordneten Handels
¹ Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, muss sicherstellen, dass dieses auch bei hoher Handelstätigkeit einen geordneten Handel gewährleistet.
² Er trifft wirksame Vorkehrungen, um Störungen im Handelssystem zu vermeiden.
Art. 46 Handelstransparenz
¹ Wer ein organisiertes Handelssystem betreibt, veröffentlicht Informationen zu den am Handelssystem getätigten Abschlüssen, namentlich den Preis, das Volumen und den Zeitpunkt der Abschlüsse.
² Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Ausnahmen von dieser Veröffentlichungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit Geschäften, die ein grosses Volumen aufweisen, oder die von der SNB getätigt werden.
³ Er kann in Übereinstimmung mit anerkannten internationalen Standards die Ausdehnung der Veröffentlichungspflicht auf die Vorhandelstransparenz vorsehen.
3. Abschnitt: Strombörsen
Art. 47
¹ Der Bundesrat kann für Börsen, die dem Handel mit Stromderivaten dienen, und den Handel an diesen Börsen Vorschriften erlassen, die von diesem Gesetz abweichen, um den Besonderheiten des Strommarkts Rechnung zu tragen, insbesondere um das öffentliche Interesse an einer gesicherten Stromversorgung zu wahren.
² Er kann die FINMA ermächtigen, im Einvernehmen mit der Elektrizitätskommission in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Bestimmungen zu erlassen.
3. Kapitel: Zentrale Gegenparteien
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 48 Begriff
Als zentrale Gegenpartei gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zwischen Gegenparteien eines Effektengeschäfts oder eines anderen Kontrakts über Finanzinstrumente tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer und als Verkäufer für jeden Käufer fungiert.
Art. 49 Sicherheiten
¹ Die zentrale Gegenpartei verlangt von ihren Teilnehmern angemessene Sicherheiten, insbesondere in Form von Ersteinschusszahlungen ( Initial Margins ), Nachschusszahlungen ( Variation Margins ) und Beiträgen an den Ausfallfonds ( Default Fund ).
² Diese Sicherheiten sind mindestens so zu bemessen, dass:
a. die Nachschusszahlungen eines Teilnehmers die laufenden Kreditrisiken aufgrund realisierter Marktpreisveränderungen decken;
b. die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers die potenziellen Kreditrisiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarteten Marktpreisveränderungen ergeben, mit hoher Wahrscheinlichkeit decken;
c. die Ersteinschusszahlungen, Nachschusszahlungen und Ausfallfondsbeiträge ausreichen, um den Verlust zu decken, der beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem die zentrale Gegenpartei die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen entsteht.
³ Die zentrale Gegenpartei akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Sie bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
Art. 50 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
¹ Die zentrale Gegenpartei und ihre Teilnehmer erfüllen ihre gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen durch die Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.
² Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwenden sie ein Zahlungsmittel mit geringen Kredit- und Liquiditätsrisiken. Die zentrale Gegenpartei minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
Art. 51 Eigenmittel und Risikoverteilung
¹ Die zentrale Gegenpartei muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und ihre Risiken angemessen verteilen.
² Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.
Art. 52 Liquidität
¹ Die zentrale Gegenpartei muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:
a. ihren Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem sie die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
b. ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
² Sie legt ihre Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
Art. 53 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
¹ Die zentrale Gegenpartei sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, welche beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.
² Sie verwendet zur Deckung allfälliger Verluste beim Ausfall eines Teilnehmers die Sicherheiten und Eigenmittel in folgender Reihenfolge:
a. Einschusszahlungen des ausgefallenen Teilnehmers;
b. Ausfallfondsbeiträge des ausgefallenen Teilnehmers;
c. zugeordnete Eigenmittel der zentralen Gegenpartei;
d. Ausfallfondsbeiträge der nicht ausgefallenen Teilnehmer.
³ Sie sieht Regeln vor, wie weitergehende Verluste gedeckt werden. Sie darf nicht:
a. die von nicht ausgefallenen Teilnehmern geleisteten Einschusszahlungen verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines anderen Teilnehmers zu decken;
b. die Sicherheiten von indirekten Teilnehmern verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers oder eines anderen indirekten Teilnehmers zu decken; oder
c. den bei ihr hinterlegten über die Einschussforderung hinausgehenden Überschuss eines indirekten Teilnehmers nach Artikel 59 Absatz 3 verwenden, um Verluste aufgrund des Ausfalls eines Teilnehmers oder eines anderen indirekten Teilnehmers zu decken.
Art. 54 Segregierung
¹ Die zentrale Gegenpartei muss:
a. ihre eigenen Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen ihrer Teilnehmer trennen; und
b. Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen eines Teilnehmers von denjenigen anderer Teilnehmer trennen.
² Sie bietet ihren Teilnehmern die Möglichkeit:
a. eigene Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen;
b. die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
Art. 55 Übertragbarkeit
¹ Die zentrale Gegenpartei stellt sicher, dass bei Ausfall eines Teilnehmers Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen, die der Teilnehmer für Rechnung eines indirekten Teilnehmers hält, auf einen vom indirekten Teilnehmer benannten anderen Teilnehmer übertragen werden können.
² Ein Teilnehmer gilt als ausgefallen, wenn:
a. er innerhalb der von der zentralen Gegenpartei festgesetzten Frist die Zulassungsvoraussetzungen, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit des Teilnehmers betreffen, nicht erfüllt; oder
b. ein Zwangsliquidationsverfahren zum Zwecke der Generalexekution über ihn eröffnet wurde.
2. Abschnitt: Interoperabilitätsvereinbarungen
Art. 56 Diskriminierungsfreier Zugang
¹ Zentrale Gegenparteien können Vereinbarungen über die interoperable Abrechnung von Finanztransaktionen (Interoperabilitätsvereinbarungen) schliessen.
² Eine zentrale Gegenpartei hat das Gesuch einer anderen zentralen Gegenpartei betreffend den Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung anzunehmen, es sei denn, der Abschluss dieser Vereinbarung gefährdet die Sicherheit und die Effizienz der Abrechnung.
Art. 57 Genehmigung
¹ Der Abschluss einer Interoperabilitätsvereinbarung unterliegt der Genehmigung durch die FINMA.
² Die Interoperabilitätsvereinbarung wird genehmigt, wenn:
a. die jeweiligen Rechte und Pflichten der zentralen Gegenparteien geregelt sind;
b. die zentralen Gegenparteien über angemessene Verfahren und Instrumente zur Bewirtschaftung der Risiken, die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehen, verfügen;
c. die zentrale Gegenpartei die aus der Interoperabilitätsvereinbarung entstehenden Kredit- und Liquiditätsrisiken deckt, indem sie von der anderen zentralen Gegenpartei umgehend angemessene Sicherheiten verlangt;
d. die zentralen Gegenparteien von der FINMA bewilligt oder anerkannt sind;
e. die Behörden, die für die Aufsicht und Überwachung der ausländischen zentralen Gegenpartei zuständig sind, mit den zuständigen Schweizer Behörden zusammenarbeiten.
³ Sofern eine der an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten zentralen Gegenparteien systemisch bedeutsam ist, holt die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB ein.
⁴ Weitet eine an einer Interoperabilitätsvereinbarung beteiligte zentrale Gegenpartei ihre Tätigkeit auf einen neuen Handelsplatz aus und werden damit keine neuen Risiken begründet, so bedarf die Interoperabilitätsvereinbarung keiner neuen Genehmigung.
3. Abschnitt: Teilnehmer
Art. 58 Preisbekanntgabe
Die Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei, die indirekten Teilnehmern den Zugang zu einer zentralen Gegenpartei ermöglichen, machen die Preise für die Dienstleistungen, die sie im Zusammenhang mit der Abrechnung erbringen, öffentlich bekannt.
Art. 59 Segregierung
¹ Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei trennt bei der zentralen Gegenpartei und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer.
² Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Sicherheiten, Forderungen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
³ Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hinausgehenden Überschuss bei der zentralen Gegenpartei hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden.
⁴ Ein Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt.
4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien
Art. 60
¹ Eine zentrale Gegenpartei mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor sie:
a. beaufsichtigten Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt;
b. Dienstleistungen für eine Schweizer Finanzmarktinfrastruktur erbringt;
c. mit einer schweizerischen zentralen Gegenpartei eine Interoperabilitätsvereinbarung eingeht.
² Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
a. die ausländische zentrale Gegenpartei einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit der ausländischen zentralen Gegenpartei erheben,
2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen, und
3. der FINMA Amtshilfe leisten.
³ Sie kann die Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem die ausländische zentrale Gegenpartei ihren Sitz hat, den schweizerischen zentralen Gegenparteien weder tatsächlichen Zugang zu ihren Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie inländischen zentralen Gegenparteien. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
⁴ Sie kann eine ausländische zentrale Gegenpartei von der Einholung der Anerkennung befreien, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
4. Kapitel: Zentralverwahrer
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 61 Begriffe
¹ Als Zentralverwahrer gilt der Betreiber einer zentralen Verwahrungsstelle oder eines Effektenabwicklungssystems.
² Als zentrale Verwahrungsstelle gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Effekten und andere Finanzinstrumente zentral verwahrt.
³ Als Effektenabwicklungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren, Geschäfte mit Effekten und anderen Finanzinstrumenten abrechnet und abwickelt.
Art. 62 Grundsätze der Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten
¹ Der Zentralverwahrer gewährleistet eine sachgerechte und rechtskonforme Verwahrung, Verbuchung und Übertragung von Effekten.
² Er untersagt seinen Teilnehmern das Überziehen von Effektenkonten für bei ihm zentral verwahrte Effekten.
³ Er prüft täglich, ob die Anzahl der von einem Emittenten bei ihm ausgegebenen Effekten der Anzahl der Effekten entspricht, die auf den Effektenkonten der Teilnehmer erfasst sind.
⁴ Er legt den Zeitpunkt fest, ab welchem:
a. eine Weisung für einen Effektenübertrag nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;
b. ein Effektenübertrag abgewickelt ist.
⁵ Er überträgt die Effekten wenn möglich in Echtzeit, spätestens aber am Ende des Valutatages.
Art. 63 Abwicklungsfristen
¹ Der Zentralverwahrer legt die Fristen fest, innert welcher die Teilnehmer ihre Effektengeschäfte in seinem System abzuwickeln haben. Er orientiert sich dabei insbesondere an internationalen Usanzen und den Bedürfnissen seiner Teilnehmer.
² Er ermöglicht seinen Teilnehmern die Abwicklung von Geschäften innerhalb der von ihm festgelegten Fristen.
³ Er überwacht, dass die Geschäfte innerhalb der vorgesehenen Fristen abgewickelt werden. Bei verspäteter Abwicklung ergreift er die vertraglich vereinbarten Sanktionen.
Art. 64 Sicherheiten
¹ Der Zentralverwahrer deckt Risiken, die bei einer Kreditgewährung entstehen, durch geeignete Massnahmen.
² Er akzeptiert ausschliesslich Sicherheiten, die liquide sind und nur geringe Kredit- und Marktrisiken aufweisen. Er bewertet die Sicherheiten vorsichtig.
Art. 65 Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen
¹ Der Zentralverwahrer ermöglicht die Abwicklung von Zahlungen im Zusammenhang mit bei ihm verwahrten oder verbuchten Effekten durch Übertragung von bei einer Zentralbank gehaltenen Sichtguthaben.
² Ist dies unmöglich oder nicht praktikabel, so verwendet er ein Zahlungsmittel, das keine oder nur geringe Kredit- und Liquiditätsrisiken aufweist. Er minimiert und überwacht diese Risiken laufend.
Art. 66 Eigenmittel und Risikoverteilung
¹ Der Zentralverwahrer muss einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen und seine Risiken angemessen verteilen.
² Der Bundesrat legt die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken fest und bestimmt die Anforderungen an die Risikoverteilung.
Art. 67 Liquidität
¹ Der Zentralverwahrer muss über Liquidität verfügen, die ausreicht, um:
a. seinen Zahlungsverpflichtungen auch beim Ausfall des Teilnehmers, gegenüber dem er die grösste Risikoposition aufweist, unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in allen Währungen nachzukommen; und
b. seine Dienstleistungen und Tätigkeiten ordnungsgemäss ausführen zu können.
² Er legt seine Finanzmittel ausschliesslich in bar oder in liquiden Finanzinstrumenten mit geringem Markt- und Kreditrisiko an.
Art. 68 Verfahren bei Ausfall eines Teilnehmers
Der Zentralverwahrer sieht Massnahmen zur Begrenzung der Kredit- und Liquiditätsrisiken vor, die beim Ausfall eines Teilnehmers entstehen.
Art. 69 Segregierung
¹ Der Zentralverwahrer muss:
a. seine eigenen Vermögenswerte von den Effekten seiner Teilnehmer trennen; und
b. die Effekten eines Teilnehmers von denjenigen anderer Teilnehmer trennen.
² Er bietet seinen Teilnehmern die Möglichkeit:
a. eigene Effekten von denjenigen der indirekten Teilnehmer zu trennen;
b. die Effekten der indirekten Teilnehmer gemeinsam (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
2. Abschnitt: Verbindungen von Zentralverwahrern
Art. 70 Begriff
Als Verbindungen von Zentralverwahrern gelten Vereinbarungen:
a. zwischen Zentralverwahrern über die gegenseitige Ausführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen (interoperable Verbindungen);
b. über die direkte oder indirekte Teilnahme eines Zentralverwahrers an einem anderen Zentralverwahrer (Zugangsverbindungen).
Art. 71 Genehmigung
¹ Die Errichtung folgender Verbindungen von Zentralverwahrern bedarf der Genehmigung der FINMA:
a. interoperabler Verbindungen;
b. Zugangsverbindungen, bei der ein Zentralverwahrer für den anderen Dienstleistungen erbringt, die er für andere Teilnehmer nicht erbringt.
² Diese wird erteilt, wenn die Zentralverwahrer:
a. zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz ihrer Teilnehmer über Regeln, Verfahren und Kontrollen verfügen, mit denen sie die Risiken aus ihrer Verbindung erfassen, begrenzen und überwachen;
b. ihre Aufzeichnungen auf ihre Korrektheit hin überprüfen, indem sie sie abgleichen; und
c. ihre Rechte und Pflichten sowie gegebenenfalls die Rechte und Pflichten ihrer Teilnehmer in einer schriftlichen Vereinbarung regeln.
³ Sofern ein an der Verbindung von Zentralverwahrern beteiligter Zentralverwahrer systemisch bedeutsam ist, muss die FINMA vor der Genehmigung die Zustimmung der SNB einholen.
Art. 72 Meldung
Die Errichtung von Zugangsverbindungen, bei denen ein Zentralverwahrer für den anderen dieselben Dienstleistungen erbringt wie für andere Teilnehmer, muss der FINMA gemeldet werden.
3. Abschnitt: Segregierung durch den Teilnehmer
Art. 73
¹ Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers trennt beim Zentralverwahrer und in eigenen Konten geführte eigene Vermögenswerte, Forderungen und Verpflichtungen von den Effekten, Forderungen und Verpflichtungen der indirekten Teilnehmer.
² Er bietet den indirekten Teilnehmern die Möglichkeit, die Effekten, Forderungen und Verpflichtungen gemeinsam mit denjenigen anderer indirekter Teilnehmer (Omnibus-Kunden-Kontentrennung) oder gesondert (Einzelkunden-Kontentrennung) zu halten und aufzuzeichnen.
³ Wählt ein indirekter Teilnehmer die Einzelkunden-Kontentrennung, so muss der Teilnehmer jeden über die Einschussforderung an den indirekten Teilnehmer hinausgehenden Überschuss beim Zentralverwahrer hinterlegen und von den Einschusszahlungen anderer indirekter Teilnehmer unterscheiden.
⁴ Ein Teilnehmer eines Zentralverwahrers macht die Kosten und die Einzelheiten zum Umfang des durch die Kontenführung nach Absatz 2 gewährten Schutzes öffentlich bekannt.
5. Kapitel: Transaktionsregister
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 74 Begriff
Als Transaktionsregister gilt eine Einrichtung, die Daten zu Transaktionen mit Derivaten, welche ihr nach Artikel 104 gemeldet werden, zentral sammelt, verwaltet und aufbewahrt.
Art. 75 Datenaufbewahrung
Das Transaktionsregister zeichnet die gemeldeten Daten auf und bewahrt sie während mindestens zehn Jahren nach der Fälligkeit des Kontrakts auf.
Art. 76 Datenveröffentlichung
¹ Das Transaktionsregister veröffentlicht gestützt auf die gemeldeten Daten regelmässig in aggregierter und anonymisierter Form die offenen Positionen, Transaktionsvolumen und Werte nach Derivatkategorien.
² Es kann weitere Daten veröffentlichen, sofern diese aggregiert und anonymisiert werden.
Art. 77 Datenzugang für inländische Behörden
¹ Das Transaktionsregister gewährt folgenden Behörden kostenlos Zugang zu den Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
a. der FINMA;
b. der SNB;
c. anderen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden;
d. der Elektrizitätskommission.
² Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Zugang zu Daten, die Transaktionen von Zentralbanken betreffen.
Art. 78 Datenzugang für ausländische Behörden
¹ Das Transaktionsregister gewährt einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde kostenlos Zugang zu den Daten, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn in einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen schweizerischen und ausländischen Aufsichtsbehörden bestätigt worden ist, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegt einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.
b. Die Weiterleitung der Daten durch die ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde an andere ausländische Behörden ist nur dann zulässig, wenn bei einer Übermittlung an eine Strafbehörde die Rechtshilfe nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981²⁰ über internationale Rechtshilfe in Strafsachen möglich ist.
c. Die inländischen Behörden gemäss Artikel 77 Absatz 1 erhalten unmittelbaren Zugang zu Transaktionsregistern im Staat der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde.
² Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards den Zugang zu Daten, die Transaktionen von Zentralbanken betreffen.
²⁰ SR 351.1
Art. 79 Datenübermittlung an Private
¹ Das Transaktionsregister darf Privaten Daten in aggregierter und anonymisierter Form übermitteln.
² Die Übermittlung von Daten an Private, die deren eigene Transaktionen betreffen, ist uneingeschränkt zulässig.
2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Transaktionsregister
Art. 80
¹ Ein Transaktionsregister mit Sitz im Ausland muss die Anerkennung der FINMA einholen, bevor es Meldungen nach Artikel 104 entgegennimmt.
² Die FINMA erteilt die Anerkennung, wenn:
a. das ausländische Transaktionsregister einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht; und
b. die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden: 1. keine Einwände gegen die grenzüberschreitende Tätigkeit des ausländischen Transaktionsregisters erheben,
2. zusichern, dass sie die FINMA benachrichtigen, wenn sie bei Schweizer Teilnehmern Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände feststellen,
3. der zuständigen Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde bestätigen, dass die Voraussetzungen von Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt sind.
³ Ein Transaktionsregister gilt als anerkannt, wenn die FINMA feststellt, dass:
a. der Staat, in dem das Transaktionsregister seinen Sitz hat, seine Transaktionsregister angemessen reguliert und beaufsichtigt; und
b. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind.
⁴ Die FINMA kann die Erteilung der Anerkennung verweigern, wenn der Staat, in dem das ausländische Transaktionsregister seinen Sitz hat, den schweizerischen Transaktionsregistern weder tatsächlichen Zugang zu seinen Märkten gewährt noch die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten bietet wie den Transaktionsregistern des betreffenden Staates. Vorbehalten bleiben abweichende internationale Verpflichtungen.
6. Kapitel: Zahlungssysteme
Art. 81 Begriff
Als Zahlungssystem gilt eine Einrichtung, die gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren Zahlungsverpflichtungen abrechnet und abwickelt.
Art. 82 Pflichten
Der Bundesrat kann spezifische Pflichten für Zahlungssysteme festlegen, namentlich hinsichtlich Eigenmittel, Risikoverteilung und Liquidität, falls dies zur Umsetzung anerkannter internationaler Standards notwendig ist. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB nach Artikel 23 zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame Zahlungssysteme.
7. Kapitel: Aufsicht und Überwachung
Art. 83 Zuständigkeiten
¹ Aufsichtsbehörde ist die FINMA. Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastruk turen unterliegen zudem der Überwachung durch die SNB.
² Die FINMA beaufsichtigt die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten, soweit deren Einhaltung nicht durch die Überwachung der besonderen Anforderungen nach Artikel 23 durch die SNB erfasst wird.
³ FINMA und SNB wirken bei ihrer Aufsichts- und Überwachungstätigkeit über systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zusammen, informieren sich gegenseitig regelmässig und vermeiden Überschneidungen bei der Ausübung ihrer Aufgaben. Bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichts- und Überwa chungsbehörden stimmen sie sich bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten sowie bei der Kommunikation ab.
Art. 84 Prüfung
¹ Die Finanzmarktinfrastrukturen und Finanzgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a Absatz 1 RAG²¹ zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG²² zu beauftragen.
² Sie müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR)²³ prüfen lassen.
³ Die FINMA kann direkte Prüfungen bei den Finanzmarktinfrastrukturen durchführen.
²¹ SR 221.302
²² SR 956.1
²³ SR 220
Art. 85 Stimmrechtssuspendierung
Zur Durchsetzung von Artikel 9 Absätze 3 und 5 kann die FINMA das Stimmrecht suspendieren, das an Aktien oder Anteile gebunden ist, die von qualifiziert Beteiligten gehalten werden.
Art. 86 Freiwillige Rückgabe der Bewilligung
¹ Die Finanzmarktinfrastruktur, die eine Bewilligung zurückgeben will, hat der FINMA einen Auflösungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
² Der Auflösungsplan muss Angaben enthalten über:
a. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen;
b. die dafür bereitgestellten Mittel;
c. die dafür verantwortliche Person.
³ Eine Finanzmarktinfrastruktur wird von der FINMA aus der Aufsicht entlassen, wenn sie den Pflichten aus dem Auflösungsplan nachgekommen ist.
Art. 87 Entzug der Bewilligung
¹ In Ergänzung zu Artikel 37 FINMAG²⁴ kann die FINMA einer Finanzmarktinfrastruktur die Bewilligung oder die Anerkennung entziehen, wenn diese:
a. nicht binnen zwölf Monaten von der Bewilligung Gebrauch macht;
b. in den sechs vorhergehenden Monaten keine nur mit der Bewilligung zulässige Dienstleistung ausgeübt hat;
c. den Auflösungsplan nicht einhält.
² Der Entzug der Bewilligung bewirkt die Auflösung der juristischen Person. Die FINMA bezeichnet die Liquidatorin oder den Liquidator und überwacht seine Tätigkeit. Vorbehalten bleiben die insolvenzrechtlichen Bestimmungen nach dem 8. Kapitel.
²⁴ SR 956.1
8. Kapitel: Insolvenzrechtliche Bestimmungen
Art. 88 Insolvenzmassnahmen
¹ Für Finanzmarktinfrastrukturen gelten die Artikel 24–37 und 37 d –37 g mit Ausnahme von Artikel 37 g Absatz 4bis des Bankengesetzes vom 8. November 1934²⁵ sinngemäss, sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.²⁶
² Im Falle von systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen hört die FINMA die SNB an, bevor sie Insolvenzmassnahmen ergreift.
²⁵ SR 952.0
²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. März 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3263 ; BBl 2017 4125 ).
Art. 89 Systemschutz
¹ Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer und die Zahlungssysteme im In- und Ausland, soweit möglich und soweit sie betroffen sind, über Insolvenzmassnahmen, die sie gegen einen Teilnehmer ergreifen will und die dessen Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens.
² Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine solche Insolvenzmassnahme angeordnet wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:
a. vor Anordnung der Massnahme eingebracht und nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur unabänderlich wurde; oder
b. an dem nach den Regeln der Finanzmarktinfrastruktur definierten Geschäftstag ausgeführt wurde, in dessen Verlauf die Massnahme angeordnet wurde, und die Finanzmarktinfrastruktur nachweist, dass sie von der Anordnung der Massnahme keine Kenntnis hatte oder haben musste.
³ Absatz 2 findet Anwendung, wenn:
a. die Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz bewilligt ist;
b. die ausländische Finanzmarktinfrastruktur in der Schweiz anerkannt oder überwacht ist und sie Schweizer Teilnehmern direkten Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt; oder
c. der Teilnahmevertrag Schweizer Recht untersteht.
⁴ Absatz 2 gilt sinngemäss für:
a. Finanzmarktinfrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 3;
b. Zahlungssysteme, die durch Banken betrieben werden.
Art. 90 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines Teilnehmers
¹ Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei angeordnet werden, unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen zwischen der zentralen Gegenpartei und dem Teilnehmer über:
a. die Aufrechnung von Forderungen, einschliesslich der vereinbarten Methode und der Wertbestimmung;
b. die freihändige Verwertung von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist;
c. die Übertragung von Forderungen und Verpflichtungen sowie von Sicherheiten in Form von Effekten oder anderen Finanzinstrumenten, deren Wert objektiv bestimmbar ist.
² Nach Aufrechnung oder Verwertung durch die zentrale Gegenpartei nach Absatz 1 Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des Teilnehmers werden zu Gunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert.
³ Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen im Rahmen des Aufschubs der Beendigung von Verträgen durch die FINMA.
Art. 91 Vorrang von Vereinbarungen bei Insolvenz eines indirekten Teilnehmers
¹ Von Insolvenzmassnahmen, die gegen einen indirekten Teilnehmer einer zentralen Gegenpartei angeordnet werden, unberührt bleiben im Voraus geschlossene Vereinbarungen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a-c zwischen dem Teilnehmer und dem indirekten Teilnehmer.
² Nach Aufrechnung oder Verwertung durch den Teilnehmer im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b verbleibende Ansprüche des indirekten Teilnehmers werden zu Gunsten seiner Kunden und indirekten Teilnehmer abgesondert.
³ Absätze 1 und 2 gelten auch bei Insolvenzmassnahmen gegen den indirekten Teilnehmer eines anderen indirekten Teilnehmers.
⁴ Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen im Rahmen des Aufschubs der Beendigung von Verträgen durch die FINMA.
Art. 92 Aufschub der Beendigung von Verträgen
Schiebt die FINMA die Beendigung von Verträgen und die Ausübung von Rechten zu deren Beendigung auf, so berücksichtigt sie die Auswirkungen auf die Finanzmärkte sowie den sicheren und geordneten Betrieb der betroffenen Finanzmarktinfrastruktur, von deren Teilnehmern und anderer mit ihr verbundener Finanzmarktinfrastrukturen.
3. Titel: Marktverhalten
1. Kapitel: Handel mit Derivaten
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 93 Geltungsbereich
¹ Dieses Kapitel gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Finanzielle und Nichtfinanzielle Gegenparteien, die ihren Sitz in der Schweiz haben.
² Als Finanzielle Gegenparteien gelten:
a. Banken nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934²⁷;
b.²⁸
Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG²⁹;
c. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004³⁰;
d. Konzernobergesellschaften einer Finanz- oder Versicherungsgruppe oder eines Finanz- oder Versicherungskonglomerats;
e.³¹
Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c und d FINIG;
f. kollektive Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006;
g. Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen nach Artikel 48‒53 k des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982³² über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
³ Als Nichtfinanzielle Gegenparteien gelten Unternehmen, die nicht Finanzielle Gegenparteien sind.
⁴ Folgende Einrichtungen unterstehen nur der Meldepflicht gemäss Artikel 104:
a. multilaterale Entwicklungsbanken;
b. Organisationen einschliesslich Sozialversicherungseinrichtungen, die sich im Besitz von Bund, Kantonen oder Gemeinden befinden oder für die eine Haftung des Bundes, des jeweiligen Kantons oder der jeweiligen Gemeinde besteht und soweit es sich nicht um eine Finanzielle Gegenpartei handelt.
⁵ Der Bundesrat kann Schweizer Niederlassungen von ausländischen Finanzmarktteilnehmern den Bestimmungen dieses Kapitels unterstellen, wenn sie keiner gleichwertigen Regulierung unterstehen.
²⁷ SR 952.0
²⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
²⁹ SR 954.1
³⁰ SR 961.01
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
³² SR 831.40
Art. 94 Ausnahmen
¹ Dieses Kapitel gilt nicht für:
a. Bund, Kantone und Gemeinden;
b. die SNB;
c. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
² Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards weitere öffentliche Einrichtungen oder Finanzmarktteilnehmer vom Geltungsbereich dieses Kapitels ganz oder teilweise ausnehmen.
³ Nicht als Derivate im Sinne dieses Kapitels gelten:
a. strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate;
b. die Effektenleihe ( securities lending and borrowing );
c. Derivatgeschäfte in Bezug auf Waren, die: 1. physisch geliefert werden müssen,
2. nicht nach Wahl einer Partei bar abgerechnet werden können, und
3. nicht auf einem Handelsplatz oder auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden.
⁴ Der Bundesrat kann Derivate von Bestimmungen dieses Kapitels ausnehmen, wenn dies international anerkannten Standards entspricht.
Art. 95 Erfüllung von Pflichten unter ausländischem Recht
Die Pflichten dieses Kapitels gelten auch dann als erfüllt, wenn:
a. sie unter ausländischem Recht erfüllt werden, das von der FINMA als gleichwertig anerkannt worden ist; und
b. eine zur Erfüllung des Geschäfts beanspruchte ausländische Finanzmarktinfrastruktur von der FINMA anerkannt worden ist.
Art. 96 Informationsfluss innerhalb der Gruppe
Gegenparteien dürfen mit ihren Gruppengesellschaften und Zweigniederlassungen im Ausland alle Daten austauschen, die zur unmittelbaren Erfüllung der Pflichten aus diesem Kapitel notwendig sind.
2. Abschnitt: Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei
Art. 97 Abrechnungspflicht
¹ Gegenparteien haben Geschäfte mit Derivaten nach Artikel 101, die sie nicht über einen Handelsplatz handeln (OTC-Derivatgeschäfte), über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abzurechnen.
² Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Geschäften solcher Gegenparteien untereinander.
³ Eine Gegenpartei darf davon ausgehen, dass die Erklärung ihrer Gegenpartei über deren Parteieigenschaft richtig ist, soweit keine widersprechenden Hinweise bestehen.
⁴ Der Bundesrat kann in Ergänzung zur Pflicht nach Artikel 112 anordnen, dass alle über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem gehandelten Derivatgeschäfte über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden.
⁵ Die FINMA kann im Einzelfall die Abrechnung über eine nicht anerkannte zentrale Gegenpartei erlauben, sofern dadurch der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
Art. 98 Kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien
¹ Eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn alle ihre über 30 Arbeitstage berechneten gleitenden Durchschnittsbruttopositionen in den massgebenden ausstehenden OTC-Derivatgeschäften unter den Schwellenwerten liegen.
² Übersteigt eine der nach Absatz 1 berechneten Durchschnittsbruttopositionen einer bestehenden kleinen Nichtfinanziellen Gegenpartei den massgebenden Schwellenwert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Übersteigens nicht mehr als klein.
³ Für die Berechnung der Durchschnittsbruttoposition werden Derivatgeschäfte zur Reduzierung von Risiken nicht einberechnet, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung der Gegenpartei oder der Gruppe verbunden sind.
Art. 99 Kleine Finanzielle Gegenparteien
¹ Eine Finanzielle Gegenpartei gilt als klein, wenn ihre über 30 Arbeitstage berechnete gleitende Durchschnittsbruttoposition aller ausstehender OTC-Derivatgeschäfte unter dem Schwellenwert liegt.
² Übersteigt die Durchschnittsbruttoposition nach Absatz 1 einer bestehenden kleinen Finanziellen Gegenpartei den Schwellenwert, so gilt diese Gegenpartei nach vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Übersteigens nicht mehr als klein.
Art. 100 Schwellenwerte
¹ Für die Durchschnittsbruttopositionen ausstehender OTC-Derivatgeschäfte von Nichtfinanziellen Gegenparteien gelten Schwellenwerte nach Derivatkategorie.
² Für die Durchschnittsbruttoposition aller ausstehenden OTC-Derivatgeschäfte von Finanziellen Gegenparteien gilt ein einziger Schwellenwert.
³ Ist die Gegenpartei Teil einer vollkonsolidierten Gruppe, so werden bei der Berechnung der Durchschnittsbruttopositionen auch alle von ihr oder anderen Gegenparteien geschlossenen gruppeninternen OTC-Derivatgeschäfte einberechnet.
⁴ Der Bundesrat bestimmt:
a. für Nichtfinanzielle Gegenparteien, wie die Schwellenwerte für die jeweilige Derivatkategorie berechnet werden und deren Höhe;
b. welche Derivatgeschäfte Nichtfinanzieller Gegenparteien bei der Berechnung der Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen sind;
c. den Schwellenwert für Finanzielle Gegenparteien.
Art. 101 Erfasste Derivate
¹ Die FINMA regelt, welche Derivate über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:
a. den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung;
b. deren Liquidität;
c. deren Handelsvolumen;
d. die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;
e. die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.
² Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Abrechnungspflicht nach Derivatkategorie zeitlich staffeln.
³ Keine Abrechnungspflicht kann auferlegt werden für:
a. Derivate, die von keiner bewilligten oder anerkannten zentralen Gegenpartei abgerechnet werden;
b. Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug ( payment versus payment ) abgewickelt werden.
Art. 102 Grenzüberschreitende Geschäfte
Die Pflicht, über eine zentrale Gegenpartei abzurechnen, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der abrechnungspflichtigen Schweizer Gegenpartei abrechnungspflichtig wäre, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
Art. 103 Gruppeninterne Geschäfte
Derivatgeschäfte müssen nicht über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden, wenn:
a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und
c. die Geschäfte nicht in Umgehung der Abrechnungspflicht erfolgen.
3. Abschnitt: Meldung an ein Transaktionsregister
Art. 104 Meldepflicht
¹ Derivatgeschäfte müssen einem von der FINMA bewilligten oder anerkannten Transaktionsregister gemeldet werden.
² Zur Meldung verpflichtet sind:
a. bei Geschäften zwischen einer Finanziellen und einer Nichtfinanziellen Gegenpartei: die Finanzielle Gegenpartei;
b. bei Geschäften zwischen zwei Finanziellen Gegenparteien: 1. die Finanzielle Gegenpartei, die nicht klein ist nach Artikel 99,
2. die verkaufende Gegenpartei bei einem Geschäft zwischen zwei kleinen oder zwei nicht kleinen Finanziellen Gegenparteien;
c. die Gegenpartei mit Sitz in der Schweiz, wenn die ausländische Gegenpartei nicht meldet.
³ Handelt es sich um ein Geschäft zwischen Nichtfinanziellen Gegenparteien, gilt Absatz 2 Buchstaben b und c sinngemäss. Ein Geschäft zwischen kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien muss nicht gemeldet werden.
⁴ Wird das Geschäft zentral abgerechnet, so erfolgt die Meldung durch die zentrale Gegenpartei. Sofern eine anerkannte ausländische zentrale Gegenpartei die Meldungen nicht erstattet, verbleibt die Meldepflicht bei den Gegenparteien.
⁵ Für die Erstattung der Meldung können Dritte beigezogen werden.
⁶ Besteht kein Transaktionsregister, so bestimmt der Bundesrat die Stelle, der die Meldung zu erstatten ist.
Art. 105 Zeitpunkt und Inhalt der Meldung
¹ Die Meldung ist spätestens am auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Derivatgeschäfts folgenden Arbeitstag zu erstatten.
² Für jedes Geschäft sind mindestens zu melden:
a. die Identität der Gegenparteien, insbesondere deren Firma und Sitz;
b. die Art;
c. die Fälligkeit;
d. der Nominalwert;
e. der Preis;
f. das Abwicklungsdatum;
g. die Währung.
³ Der Bundesrat kann die Meldung weiterer Angaben vorsehen und regelt das Format der Meldung.
⁴ Die Meldung an ein anerkanntes ausländisches Transaktionsregister kann weitergehende Angaben enthalten. Handelt es sich dabei um Personendaten, so ist dafür die Zustimmung der betroffenen Person einzuholen.
Art. 106 Aufbewahrung der Belege
Gegenparteien müssen die Belege über ihre Derivatgeschäfte nach den Vorschriften von Artikel 958 f OR³³ aufbewahren.
³³ SR 220
4. Abschnitt: Risikominderung
Art. 107 Pflichten
¹ Für OTC-Derivatgeschäfte, die nicht über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen, sind die Pflichten dieses Abschnitts einzuhalten.
² Diese Pflichten gelten nicht bei:
a. Derivatgeschäften mit Gegenparteien nach den Artikeln 93 Absatz 4 und 94 Absatz 1;
b.³⁴
Währungsswaps und -termingeschäften, soweit sie Zug um Zug ( payment versus payment ) abgewickelt werden;
c. freiwillig über eine durch die FINMA bewilligte oder anerkannte zentrale Gegenpartei abgerechneten Derivatgeschäften.
³ Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards weitere vollumfängliche oder teilweise Ausnahmen vorsehen.
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 108 Minderung des operationellen Risikos und des Gegenparteirisikos
Gegenparteien erfassen, beobachten und mindern operationelle Risiken und Gegenparteirisiken aus Derivatgeschäften nach Artikel 107 Absatz 1. Sie haben insbesondere:
a. die Vertragsbedingungen der Derivatgeschäfte rechtzeitig zu bestätigen;
b. über Verfahren zu verfügen, um die Portfolios aufeinander abzustimmen und die damit verbundenen Risiken zu beherrschen, ausser die Gegenpartei ist eine kleine Nichtfinanzielle Gegenpartei;
c. über Verfahren zu verfügen, um Meinungsverschiedenheiten zwischen Parteien frühzeitig zu erkennen und auszuräumen;
d. regelmässig, aber mindestens zweimal jährlich eine Portfoliokompression durchzuführen, soweit dies zur Verringerung ihres Gegenparteirisikos angezeigt ist und soweit sie 500 oder mehr nicht zentral abgerechnete OTC-Derivatgeschäfte offenstehen haben.
Art. 109 Bewertung ausstehender Geschäfte
¹ Gegenparteien haben Derivate auf der Basis der aktuellen Kurse täglich zu bewerten.
² Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien.
³ Sofern die Marktbedingungen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht zulassen, ist eine Bewertung nach Bewertungsmodellen vorzunehmen. Die Bewertungsmodelle müssen angemessen und in der Praxis anerkannt sein.
⁴ Nichtfinanzielle Gegenparteien können für die Bewertung Dritte beiziehen.
Art. 110 Austausch von Sicherheiten
¹ Gegenparteien mit Ausnahme der kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien haben angemessene Sicherheiten auszutauschen.
² Sie müssen in der Lage sein, die Sicherheiten von eigenen Vermögenswerten angemessen zu trennen.
³ Abreden über die freihändige Verwertung von nach Absatz 1 ausgetauschten Sicherheiten, deren Wert objektiv bestimmbar ist, bleiben auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren und bei Insolvenzmassnahmen gegen den Sicherungsgeber bestehen.
⁴ Der Bundesrat regelt die Anforderungen an den Austausch von Sicherheiten.
Art. 111 Gruppeninterne Geschäfte
Es müssen keine Sicherheiten ausgetauscht werden, wenn:
a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen;
c. keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten bestehen; und
d. die Geschäfte nicht in Umgehung der Pflicht zum Austausch von Sicherheiten erfolgen.
5. Abschnitt: Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme
Art. 112 Pflicht
¹ Gegenparteien haben alle Derivate nach Artikel 113 zu handeln über einen von der FINMA:
a. bewilligten oder anerkannten Handelsplatz; oder
b. bewilligten oder anerkannten Betreiber eines organisierten Handelssystems.
² Diese Pflicht gilt nicht bei Geschäften mit kleinen Gegenparteien oder bei Geschäften solcher Gegenparteien untereinander.
Art. 113 Erfasste Derivate
¹ Die FINMA regelt, welche Derivate über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem nach Artikel 112 Absatz 1 gehandelt werden müssen. Sie berücksichtigt dabei:
a. den Grad von deren rechtlicher und operationeller Standardisierung;
b. deren Liquidität;
c. deren Handelsvolumen;
d. die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen in der jeweiligen Kategorie;
e. die mit ihnen verbundenen Gegenparteirisiken.
² Sie trägt dabei anerkannten internationalen Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung Rechnung. Sie kann die Einführung der Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein Handelssystem zu handeln, nach Derivatekategorie zeitlich staffeln.
³ Keine Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, kann auferlegt werden für:
a. Derivate, die von keinem entsprechenden Handelsplatz oder Handelssystem zum Handel zugelassen sind;
b. Währungsswaps und -termingeschäfte, soweit sie Zug um Zug ( payment versus payment ) abgewickelt werden.
Art. 114 Grenzüberschreitende Geschäfte
Die Pflicht, Derivatgeschäfte nach Artikel 112 zu handeln, besteht auch dann, wenn die ausländische Gegenpartei der pflichtigen Schweizer Gegenpartei dieser Pflicht unterstehen würde, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätte.
Art. 115 Gruppeninterne Geschäfte
Die Pflicht, nach Artikel 112 zu handeln, gilt nicht, wenn:
a. beide Gegenparteien in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen sind;
b. beide Gegenparteien geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren unterliegen; und
c. der Handel nicht in Umgehung dieser Pflicht erfolgt.
6. Abschnitt: Prüfung
Art. 116 Zuständigkeiten
¹ Die Revisionsstellen nach den Artikeln 727 und 727 a OR³⁵ prüfen im Rahmen ihrer Revision, ob die Gegenparteien die Bestimmungen dieses Kapitels einhalten.
² Bei den Beaufsichtigten richtet sich die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen.
³ Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen zur Aufsicht und Oberaufsicht der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
³⁵ SR 220
Art. 117 Berichterstattung und Anzeige
¹ Die Prüfgesellschaften erstatten der FINMA Bericht.
² Für die Revisionsstellen gelten bei Verstössen gegen Pflichten dieses Kapitels die Anzeigepflichten nach Artikel 728 c Absätze 1 und 2 OR³⁶.
³ Trifft das Unternehmen trotz erfolgter Anzeige durch die Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen, so meldet die Revisionsstelle die Verstösse dem Eidgenössischen Finanzdepartement.
³⁶ SR 220
2. Kapitel: Positionslimiten für Warenderivate
Art. 118 Positionslimiten
¹ Der Bundesrat kann für die Grösse der Nettopositionen in Warenderivaten, die eine Person halten darf, Limiten einführen, soweit dies für eine geordnete Preisbildung und Abwicklung sowie für die Herstellung von Konvergenz zwischen den Preisen am Derivatmarkt und denjenigen am Basismarkt notwendig ist. Er berücksichtigt dabei anerkannte internationale Standards und die ausländische Rechtsentwicklung.
² Er regelt für die Positionslimiten:
a. die Bemessung der Nettopositionen;
b. die Ausnahmen für Positionen, die für eine Nichtfinanzielle Gegenpartei gehalten werden und dazu dienen, die Risiken zu reduzieren, die unmittelbar mit ihrer Geschäftstätigkeit oder ihrer Liquiditäts- oder Vermögensbewirtschaftung verbunden sind;
c. die für die Transparenz des Warenderivathandels erforderlichen Meldepflichten.
³ Die FINMA bestimmt die Positionslimiten für die einzelnen Warenderivate.
Art. 119 Überwachung
¹ Der Handelsplatz überwacht zur Durchsetzung von Positionslimiten die offenen Positionen. Er kann von jedem Teilnehmer verlangen, dass:
a. dieser ihm Zugang gewährt zu allen für die Durchsetzung der Positionslimiten notwendigen Informationen;
b. dieser Positionen auflöst oder reduziert, wenn die Positionslimiten überschritten sind.
² Für Betreiber von organisierten Handelssystemen und deren Kunden gilt Absatz 1 sinngemäss.
3. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
Art. 120 Meldepflicht
¹ Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.
² Dieser Meldepflicht unterstehen Finanzintermediäre nicht, die für Rechnung Dritter Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte erwerben oder veräussern.
³ Meldepflichtig ist zudem, wer die Stimmrechte an Beteiligungspapieren nach Absatz 1 nach freiem Ermessen ausüben kann.
⁴ Dem Erwerb oder der Veräusserung gleichgestellt sind:
a. die erstmalige Kotierung von Beteiligungspapieren;
b. die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien;
c. die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten;
d. Veränderungen des Gesellschaftskapitals; und
e. die Ausübung von Veräusserungsrechten.
⁵ Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch alle Vorgänge, die im Ergebnis das Stimmrecht über die Beteiligungspapiere vermitteln können. Ausgenommen ist die Erteilung von Vollmachten ausschliesslich zur Vertretung an einer Generalversammlung.
Art. 121 Meldepflicht für organisierte Gruppen
Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Artikel 120 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:
a. die Gesamtbeteiligung;
b. die Identität der einzelnen Mitglieder;
c. die Art der Absprache;
d. die Vertretung.
Art. 122 Mitteilung an die FINMA
Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Aktionärin oder ein Aktionär ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der FINMA mit.
Art. 123 Kompetenzen der FINMA
¹ Die FINMA erlässt Bestimmungen über:
a. den Umfang der Meldepflicht;
b. die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten;
c. die Berechnung der Stimmrechte;
d. die Frist, innerhalb derer der Meldepflicht nachgekommen werden muss;
e. die Frist, innerhalb derer eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Artikel 120 zu veröffentlichen hat.
² Die FINMA kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen, insbesondere wenn die Geschäfte:
a. von kurzfristiger Natur sind;
b. mit keiner Absicht verbunden sind, das Stimmrecht auszuüben; oder
c. an Bedingungen geknüpft sind.
³ Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen.
Art. 124 Informationspflicht der Gesellschaft
Die Gesellschaft muss die ihr mitgeteilten Informationen über die Veränderungen bei den Stimmrechten veröffentlichen.
4. Kapitel: Öffentliche Kaufangebote
Art. 125 Geltungsbereich
¹ Die Bestimmungen dieses Kapitels sowie Artikel 163 gelten für öffentliche Kaufangebote für Beteiligungspapiere von Gesellschaften (Zielgesellschaften):
a. mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz kotiert sind;
b. mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere mindestens teilweise an einer Börse in der Schweiz hauptkotiert sind.
² Ist im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot gleichzeitig schweizerisches und ausländisches Recht anwendbar, so kann auf die Anwendung der Vorschriften des schweizerischen Rechts verzichtet werden, soweit:
a. die Anwendung des schweizerischen Rechts zu einem Konflikt mit dem ausländischen Recht führen würde; und
b. das ausländische Recht einen Schutz der Anlegerinnen und Anleger gewährleistet, der demjenigen des schweizerischen Rechts gleichwertig ist.
³ Die Gesellschaften können vor der Kotierung ihrer Beteiligungspapiere gemäss Absatz 1 in ihren Statuten festlegen, dass ein Übernehmer nicht zu einem öffentlichen Kaufangebot nach den Artikeln 135 und 163 verpflichtet ist.
⁴ Eine Gesellschaft kann jederzeit eine Bestimmung gemäss Absatz 3 in ihre Statuten aufnehmen, sofern dies nicht eine Benachteiligung der Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 706 OR³⁷ bewirkt.
³⁷ SR 220
Art. 126 Übernahmekommission
¹ Die FINMA bestellt nach Anhörung der Börsen eine Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission). Diese Kommission setzt sich aus sachverständigen Vertreterinnen und Vertretern der Wertpapierhäuser, der kotierten Gesellschaften und der Anlegerinnen und Anleger zusammen. Organisation und Verfahren der Übernahmekommission sind der FINMA zur Genehmigung zu unterbreiten.
² Die Bestimmungen, die nach diesem Gesetz von der Übernahmekommission erlassen werden, bedürfen der Genehmigung durch die FINMA.
³ Die Übernahmekommission überprüft die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote (Übernahmesachen) im Einzelfall.
⁴ Sie berichtet der FINMA einmal jährlich über ihre Tätigkeit.
⁵ Die Übernahmekommission kann von den Parteien in Verfahren in Übernahmesachen Gebühren erheben. Der Bundesrat regelt die Gebühren. Er berücksichtigt dabei den Wert der Transaktionen und den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens.
⁶ Die Börsen tragen die Kosten, die nicht durch die Gebühren gedeckt sind.
Art. 127 Pflichten des Anbieters
¹ Der Anbieter muss das Angebot mit wahren und vollständigen Informationen im Prospekt veröffentlichen.
² Er muss die Besitzerinnen und Besitzer von Beteiligungspapieren derselben Art gleich behandeln.
³ Die Pflichten des Anbieters gelten für alle, die mit ihm in gemeinsamer Absprache handeln.
Art. 128 Prüfung des Angebots
¹ Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a Absatz 1 RAG³⁸ zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Wertpapierhaus zur Prüfung unterbreiten.
² Die Prüfstelle prüft, ob das Angebot dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen entspricht.
³⁸ SR 221.302
Art. 129 Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder des Verkäufers
Die Verkäuferin oder der Verkäufer kann von Verträgen zurücktreten oder bereits abgewickelte Verkäufe rückgängig machen, wenn diese auf der Grundlage eines untersagten Angebots abgeschlossen oder getätigt worden sind.
Art. 130 Veröffentlichung des Ergebnisses des Angebots und Fristverlängerung
¹ Der Anbieter muss das Ergebnis des öffentlichen Kaufangebots nach Ablauf der Angebotsfrist veröffentlichen.
² Werden die Bedingungen des Angebots erfüllt, so muss der Anbieter die Angebotsfrist für diejenigen Inhaberinnen und Inhaber von Aktien und anderen Beteiligungspapieren verlängern, die bisher das Angebot nicht angenommen haben.
Art. 131 Zusätzliche Bestimmungen
Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über:
a. die Voranmeldung eines Angebots vor seiner Veröffentlichung;
b. den Inhalt und die Veröffentlichung des Angebotsprospekts sowie über die Bedingungen, denen ein Angebot unterworfen werden kann;
c. die Regeln der Lauterkeit für öffentliche Kaufangebote;
d. die Prüfung des Angebots durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a Absatz 1 RAG³⁹ zugelassene Prüfgesellschaft oder einen Wertpapierhaus;
e. die Angebotsfrist und deren Verlängerung, die Bedingungen des Widerrufs und der Änderungen des Angebots sowie die Rücktrittsfrist für den Verkäufer;
f. das Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten;
g. ihr Verfahren.
³⁹ SR 221.302
Art. 132 Pflichten der Zielgesellschaften
¹ Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft (Art. 125 Abs. 1) legt den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren einen Bericht vor, in dem er zum Angebot Stellung nimmt. Die im Bericht enthaltenen Informationen müssen wahr und vollständig sein. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft veröffentlicht den Bericht.
² Er darf von der Veröffentlichung des Angebots bis zur Veröffentlichung des Ergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Gesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Beschlüsse der Generalversammlung unterliegen dieser Beschränkung nicht und dürfen ausgeführt werden, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Veröffentlichung des Angebots gefasst wurden.
³ Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über:
a. den Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft;
b. über die Massnahmen, die unzulässigerweise darauf abzielen, einem Angebot zuvorzukommen oder dessen Erfolg zu verhindern.
Art. 133 Konkurrierende Angebote
¹ Bei konkurrierenden Angeboten müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft das Angebot frei wählen können.
² Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über die konkurrierenden Angebote und deren Auswirkungen auf das erste Angebot.
Art. 134 Meldepflicht
¹ Der Anbieter oder wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über eine Beteiligung von mindestens 3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, der Zielgesellschaft oder gegebenenfalls einer andern Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, verfügt, muss von der Veröffentlichung des Angebots bis zum Ablauf der Angebotsfrist der Übernahmekommission und den Börsen, an denen die Papiere kotiert sind, jeden Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft melden.
² Eine vertraglich oder auf andere Weise organisierte Gruppe untersteht dieser Meldepflicht nur als Gruppe.
³ Die Übernahmekommission kann die Person derselben Pflicht unterstellen, die von der Veröffentlichung des Angebots an bis zum Ablauf der Angebotsfrist direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten einen gewissen Prozentsatz von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, deren Beteiligungspapiere zum Tausch angeboten werden, kauft oder verkauft.
⁴ Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass eine Inhaberin oder ein Inhaber von Beteiligungspapieren ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der Übernahmekommission mit.
⁵ Die Übernahmekommission erlässt Bestimmungen über Umfang, Form und Frist der Meldung und den für die Anwendung von Absatz 3 relevanten Prozentsatz.
Art. 135 Pflicht zur Unterbreitung des Angebots
¹ Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Beteiligungspapiere erwirbt und damit zusammen mit den Papieren, die er bereits besitzt, den Grenzwert von 33⅓ Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, überschreitet, muss ein Angebot unterbreiten für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft. Die Zielgesellschaften können in ihren Statuten den Grenzwert bis auf 49 Prozent der Stimmrechte anheben.
² Der Preis des Angebots muss mindestens gleich hoch sein wie der höhere der folgenden Beträge:
a. der Börsenkurs;
b. der höchste Preis, den der Anbieter in den zwölf letzten Monaten für Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft bezahlt hat.
³ Hat die Gesellschaft mehrere Arten von Beteiligungspapieren ausgegeben, so müssen die Preise für die verschiedenen Arten von Beteiligungspapieren in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
⁴ Die FINMA erlässt Bestimmungen über die Angebotspflicht. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht.
⁵ Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihrer Angebotspflicht nicht nachkommt, so kann die Übernahmekommission bis zur Klärung und gegebenenfalls Erfüllung der Angebotspflicht:
a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und
b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben.
Art. 136 Ausnahmen von der Angebotspflicht
¹ Die Übernahmekommission kann in berechtigten Fällen Ausnahmen von der Angebotspflicht gewähren, namentlich wenn:
a. die Stimmrechte innerhalb einer vertraglich oder auf andere Weise organisierten Gruppe übertragen werden. Die Gruppe untersteht in diesem Fall der Angebotspflicht nur als Gruppe;
b. die Überschreitung aus einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte der Gesellschaft resultiert;
c. der Grenzwert nur vorübergehend überschritten wird;
d. die Beteiligungspapiere unentgeltlich oder, im Rahmen einer Kapitalerhöhung, vorzugsweise gezeichnet werden;
e. die Beteiligungspapiere zu Sanierungszwecken erworben werden.
² Die Angebotspflicht entfällt, wenn die Stimmrechte durch Schenkung, Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben werden.
Art. 137 Kraftloserklärung der restlichen Beteiligungspapiere
¹ Verfügt der Anbieter nach Ablauf der Angebotsfrist über mehr als 98 Prozent der Stimmrechte der Zielgesellschaft, so kann er binnen einer Frist von drei Monaten vom Gericht verlangen, die restlichen Beteiligungspapiere für kraftlos zu erklären. Der Anbieter muss zu diesem Zweck gegen die Gesellschaft Klage erheben. Die restlichen Aktionärinnen und Aktionäre können dem Verfahren beitreten.
² Die Gesellschaft gibt diese Beteiligungspapiere erneut aus und übergibt sie dem Anbieter gegen Entrichtung des Angebotspreises oder Erfüllung des Austauschangebots zugunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer der für kraftlos erklärten Beteiligungspapiere.
Art. 138 Aufgaben der Übernahmekommission
¹ Die Übernahmekommission trifft die zum Vollzug der Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Ausführungsbestimmungen notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Sie kann die Verfügungen veröffentlichen.
² Personen und Gesellschaften, die einer Meldepflicht nach Artikel 134 unterstehen, sowie Personen und Gesellschaften, die nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, müssen der Übernahmekommission alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
³ Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von Verletzungen der Bestimmungen dieses Kapitels oder von sonstigen Missständen, so sorgt sie für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes und für die Beseitigung der Missstände.
⁴ Erhält die Übernahmekommission Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz, so benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
Art. 139 Verfahren vor der Übernahmekommission
¹ Für das Verfahren der Übernahmekommission gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁴⁰.
² Im Verfahren in Übernahmesachen haben Parteistellung:
a. der Anbieter;
b. die Personen, die mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handeln; und
c. die Zielgesellschaft.
³ Aktionärinnen und Aktionäre mit mindestens drei Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, ob ausübbar oder nicht, haben ebenfalls Parteistellung, wenn sie diese bei der Übernahmekommission beanspruchen.
⁴ Auf Verfahren in Übernahmesachen bei der Übernahmekommission sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.
⁵ Die Einreichung von Rechtsschriften durch Telefax oder auf elektronische Weise ist im Schriftverkehr mit der Übernahmekommission zulässig und wird für die Einhaltung von Fristen anerkannt.
⁴⁰ SR 172.021
Art. 140 Beschwerdeverfahren vor der FINMA
¹ Verfügungen der Übernahmekommission können innert einer Frist von fünf Börsentagen bei der FINMA angefochten werden.
² Die Anfechtung hat schriftlich bei der FINMA zu erfolgen und ist zu begründen. Die Übernahmekommission leitet in diesem Fall ihre Akten der FINMA weiter.
³ Artikel 139 Absätze 1, 4 und 5 ist auf das Beschwerdeverfahren vor der FINMA anwendbar.
Art. 141 Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
¹ Gegen Entscheide der FINMA in Übernahmesachen kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005⁴¹ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
² Die Beschwerde ist innerhalb von zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einzureichen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
³ Auf Verfahren in Übernahmesachen vor Bundesverwaltungsgericht sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht anwendbar.
⁴¹ SR 173.32
5. Kapitel: Insiderhandel und Marktmanipulation
Art. 142 Ausnützen von Insiderinformationen
¹ Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer Insiderinformation beruht:
a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
b. einem anderen mitteilt;
c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die zulässige Verwendung von Insiderinformationen, insbesondere im Zusammenhang mit:
a. Effektengeschäften zur Vorbereitung eines öffentlichen Kaufangebots;
b. einer besonderen Rechtsstellung des Informationsempfängers.
Art. 143 Marktmanipulation
¹ Unzulässig handelt, wer:
a. Informationen öffentlich verbreitet, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind;
b. Geschäfte oder Kauf- oder Verkaufsaufträge tätigt, von denen er weiss oder wissen muss, dass sie falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Kurs von Effekten geben, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind.
² Der Bundesrat erlässt Vorschriften über zulässige Verhaltensweisen, insbesondere im Zusammenhang mit:
a. Effektengeschäften zum Zweck der Preisstabilisierung;
b. Rückkaufprogrammen für eigene Effekten.
6. Kapitel: Instrumente der Marktaufsicht
Art. 144 Stimmrechtssuspendierung und Zukaufsverbot
Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Person ihren Meldepflichten nach den Artikeln 120 und 121 nicht nachkommt, so kann die FINMA, bis zur Klärung und gegebenenfalls bis zur Erfüllung der Meldepflicht:
a. das Stimmrecht und die damit zusammenhängenden Rechte dieser Person suspendieren; und
b. dieser Person verbieten, direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten weitere Aktien sowie Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien der betroffenen Gesellschaft zu erwerben.
Art. 145 Aufsichtsinstrumente gemäss FINMAG
Die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29 Absatz 1, 30, 32, 34 und 35 FINMAG⁴² sind auf sämtliche Personen anwendbar, welche die Artikel 120, 121, 124, 142 oder 143 dieses Gesetzes verletzen.
⁴² SR 956.1
Art. 146 Auskunftspflicht
Personen, die nach Artikel 134 einer Meldepflicht unterliegen oder nach Artikel 139 Absätze 2 und 3 Parteistellung haben können, haben der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
4. Titel: Straf- und Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 147 Verletzung des Berufsgeheimnisses
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm oder ihr in seiner oder ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellte oder Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter oder Liquidatorin oder Liquidator einer Finanzmarktinfrastruktur anvertraut worden ist oder das sie oder er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat;
b. zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht;
c. ein ihr oder ihm unter Verletzung von Buchstabe a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt.
² Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe a oder c einen Vermögensvorteil verschafft.
³ Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.⁴³
⁴ Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Berufsausübung strafbar.
⁵ Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde.
⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 18 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
Art. 148 Verletzung der Bestimmungen über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung und der Meldepflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. gegen die Bestimmung über den Schutz vor Verwechslung und Täuschung (Art. 16) verstösst;
b. die nach den Artikeln 9 und 17 vorgeschriebenen Meldungen an die Aufsichtsbehörden nicht, falsch oder zu spät erstattet.
Art. 149 Verletzung von Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Aufzeichnungspflicht nach Artikel 38 verletzt;
b. die Meldepflicht nach Artikel 39 verletzt.
Art. 150 Verletzung von Pflichten betreffend den Derivatehandel
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Abrechnungspflicht nach Artikel 97 verletzt;
b. die Meldepflicht nach Artikel 104 verletzt;
c. die Risikominderungspflichten nach den Artikeln 107–110 verletzt;
d. die Pflicht nach Artikel 112 verletzt.
Art. 151 Verletzung von Meldepflichten
¹ Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. die Meldepflicht nach Artikel 120 oder 121 verletzt;
b. als Inhaberin oder Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einer Zielgesellschaft den Erwerb oder Verkauf von Beteiligungspapieren dieser Gesellschaft nicht meldet (Art. 134).
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Art. 152 Verletzung der Angebotspflicht
Mit Busse bis zu 10 Millionen Franken wird bestraft, wer vorsätzlich einer rechtskräftig festgestellten Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots (Art. 135) keine Folge leistet.
Art. 153 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
¹ Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. den Inhaberinnen und Inhabern von Beteiligungspapieren die vorgeschriebene Stellungnahme zu einem Angebot nicht erstattet oder diese nicht veröffentlicht (Art. 132 Abs. 1);
b. in dieser Stellungnahme unwahre oder unvollständige Angaben macht (Art. 132 Abs. 1).
² Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.
Art. 154 Ausnützen von Insiderinformationen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation:
a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen;
b. einem anderen mitteilt;
c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusserung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzugeben.
² Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
³ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.
⁴ Mit Busse wird bestraft, wer nicht zu den Personen nach den Absätzen 1–3 gehört und sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen.
Art. 155 Kursmanipulation
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für einen anderen einen Vermögensvorteil zu erzielen:
a. wider besseren Wissens falsche oder irreführende Informationen verbreitet;
b. Käufe und Verkäufe von solchen Effekten tätigt, die beidseitig direkt oder indirekt auf Rechnung derselben Person oder zu diesem Zweck verbundener Personen erfolgen.
² Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine Handlung nach Absatz 1 einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt.
Art. 156 Zuständigkeit
¹ Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach den Artikeln 154 und 155 unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit. Eine Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung auf die kantonalen Behörden ist ausgeschlossen.
² Verfolgung und Beurteilung der Handlungen nach Artikel 147 obliegen den Kantonen.
2. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 157
¹ Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
² Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Abschnitt: Änderung anderer Erlasse
Art. 158
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 159 Finanzmarktinfrastrukturen
¹ Finanzmarktinfrastrukturen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung oder Anerkennung verfügen, müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein neues Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Das Bewilligungs- oder Anerkennungsverfahren beschränkt sich auf die Prüfung der neuen Anforderungen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen.
² Finanzmarktinfrastrukturen, die neu diesem Gesetz unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der FINMA. Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes dessen Anforderungen genügen und ein Bewilligungs- oder Anerkennungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung oder Anerkennung können sie ihre Tätigkeit fortführen.
³ In besonderen Fällen kann die FINMA die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 erstrecken.
Art. 160 Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz
Ausländische Teilnehmer an einem Handelsplatz, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung der FINMA als ausländische Börsenmitglieder verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die Anforderungen dieses Gesetzes innert eines Jahres ab dessen Inkrafttreten erfüllen.
Art. 161 Interoperabilitätsvereinbarungen
Interoperabilitätsvereinbarungen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung durch die FINMA.
Art. 162 Derivatehandel
Der Bundesrat bestimmt, welche Derivatgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch offen sind, den Melde- und Risikominderungspflichten unterstehen.
Art. 163 Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots
¹ Wer am 1. Februar 1997 direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über Beteiligungspapiere verfügte, die ihm die Kontrolle über mehr als 33⅓ Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Stimmrechte einer Zielgesellschaft verliehen, muss ein Angebot für alle kotierten Beteiligungspapiere der Gesellschaft unterbreiten, wenn er Beteiligungspapiere erwirbt und damit den Grenzwert von 50 Prozent der Stimmrechte überschreitet.
² Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen, die am 1. Mai 2013 erstmals von den Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote erfasst wurden.
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 164
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten unter Vorbehalt von Absatz 3.
³ Die Artikel 112–115 (Pflicht, über einen Handelsplatz oder ein organisiertes Handelssystem zu handeln), setzt er erst in Kraft, wenn dies nach der internationalen Entwicklung angezeigt ist.
Inkrafttreten: 1. Januar 2016⁴⁴ Art. 112–115: 1. August 2017⁴⁵
⁴⁴ BRB vom 25. Nov. 2015
⁴⁵ V vom 5. Juli 2017 ( AS 2017 3713 ).
Anhang
(Art. 158)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…⁴⁶
⁴⁶ Die Änderungen können unter AS 2015 5339 konsultiert werden.
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