Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination
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                            1.1.98 - 20 Konkordat über die Schulkoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination (vom 6. Juni 1971)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
                            Der  Kanton  Zürich  tritt  de m  Konkordat  über  die  Schul- koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bei. Das Konkordat hat folgenden Wortlaut: Zweck Art.   1. Die   Konkordatskantone   bilden eine   interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung de s entsprechenden kantonalen Rechts. A.  Materielle Vorschriften Verpflichtungen Art.  2. Die  Konkordatskantone  verpflichten  sich,  ihre  Schul gesetzgebung in den folge nden Punkten anzugleichen: a)   das  Schuleintrittsalter  wird  auf das  vollendete  sechste  Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht  bis  zu  vier  Monaten  vor und  nach  diesem  Datum  sind  zu lässig. b)  Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Schulwochen mindestens neun Jahre. c)   Die ordentliche Ausbildungszeit vo m Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mi ndestens 12, höchstens 13 Jahre. d)  Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Empfehlungen Art. 3. Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesonde re für folgende Bereiche: a)   Rahmenlehrpläne; b)  gemeinsame Lehrmittel; c)   Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu len; d)  Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e)   Anerkennung  von  Examensabsch lüssen  und  Diplomen,  die  in gleichwertigen Ausbildungsg ängen erworben wurden; f)   einheitliche  Bezeichnung  der  gl eichen  Schulstufen  und  gleichen Schultypen; g)   gleichwertige Lehrerausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            410.3 Konkordat über die Schulkoordination Die  Konferenz  schweizerischer  Le hrerorganisationen  ist  bei  der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Zusammen arbeit Art.  4. Die  Konkordatskantone  arbeit en  im  Bere ich  der  Bil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungsplanung und -forschung sowie de r Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden: a)   für diese Zusammenarbeit notwe ndige Institutionen gefördert und unterstützt; b)  Richtlinien  für  jähr liche  oder  periodische schweizerische  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - statistiken ausgearbeitet. B.  Organisatorische Vorkehrungen Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren Art.  5. Die  Konkordatskantone  übert ragen  der  Konferenz  der kantonalen  Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. Kompetenzen und Arbeitsweise we rden in einem Geschäftsregle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment niedergelegt. Die  Kosten  der  Konkordatstätigkei t  werden  nach  Massgabe  der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. Nichtkonkordatskantone  haben in  Konkordatsgeschäften  bera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tende Stimme. Regional konferenzen Art.  6. Zur  Erleichterung  und  Förder ung  der  Zusammenarbeit schliessen  sich  die  Kantone  zu vier  Regionalkonferenzen  zusammen (Westschweiz   und   Tessin,   Nordwestschweiz,   Innerschweiz,   Ost
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schweiz). Über den Beitritt zu ei ner Regionalkonferenz entscheidet je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der Kanton selbst. Die Regionalkonferenz en beraten die Geschäfte der Plenarkonfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renz vor. Rechtsschutz Art. 7. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet au f Klage hin das Bundesgericht. C.  Übergangs- un d Schlussbestimmungen Fristen Art.  8. Die  Angleichung  der  Schulge setzgebung  im  Sinne  von Art. 2 dieses Konkordats wi rd etappenwei se vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich: a)   in  einem  Zeitraum  von  sechs  Ja hren  das  Schuleintrittsalter  im Sinne von Art. 2 a festzulegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.1.98 - 20 Konkordat über die Schulkoordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.3 b)  die Schulpflicht in einer angemess enen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen.  Die  Kantone  mit  nur siebenjähriger  Schulpflicht können dies in zwei Et appen verwirklichen. Die  Festsetzung  des  Schuljahrbeginns  im  Sinne  von  Art.  2 d  soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen. Beitritt Art.  9. Der  Beitritt  zum  Konkordat  wird  dem  Vorstand  der Schweizerischen   Konferenz   der kantonalen   Erzie hungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Austritt Art. 10. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen   Konferenz   der kantonalen   Erzie hungsdirektoren gegenüber  erklärt  werden. Er  tritt  in  Kraft  auf Ende  des  dritten  der Austrittserklärung folg enden Kalenderjahres. Inkrafttreten Art. 11. Dieses Konkordat tritt in Kr aft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat geneh migt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Für die Übernahme des in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 3 des Konkordats vor gesehenen Kostenanteils bleiben di e kantonalen Bestimmungen über die Finanzkompetenzen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Über  den  Austritt  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  des  Konkordats  sowie  über Änderungen  und  Ergänzungen  des Konkordats  beschliesst  der  Kan tonsrat,    sofern    sie nicht    Gegenstände    betr effen,    die    gemäss Staatsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Volksabstimmung unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh men, am Tage nach der amtliche n Veröffentlichung des Kantonsrats beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abgeschlossen am 29. Ok tober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. De zember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE und JU.