Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination (410.3)
CH - ZH

Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination

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1.1.98 - 20 Konkordat über die Schulkoordination
410.3 Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination (vom 6. Juni 1971)
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§ 1.

Der Kanton Zürich tritt de m Konkordat über die Schul- koordination
3 bei. Das Konkordat hat folgenden Wortlaut: Zweck Art. 1. Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung de s entsprechenden kantonalen Rechts. A. Materielle Vorschriften Verpflichtungen Art. 2. Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schul gesetzgebung in den folge nden Punkten anzugleichen: a) das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete sechste Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu vier Monaten vor und nach diesem Datum sind zu lässig. b) Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens
38 Schulwochen mindestens neun Jahre. c) Die ordentliche Ausbildungszeit vo m Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturitätsprüfung dauert mi ndestens 12, höchstens 13 Jahre. d) Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Empfehlungen Art. 3. Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesonde re für folgende Bereiche: a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schu len; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabsch lüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsg ängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gl eichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g) gleichwertige Lehrerausbildung.
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410.3 Konkordat über die Schulkoordination Die Konferenz schweizerischer Le hrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Zusammen arbeit Art. 4. Die Konkordatskantone arbeit en im Bere ich der Bil
- dungsplanung und -forschung sowie de r Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwe ndige Institutionen gefördert und unterstützt; b) Richtlinien für jähr liche oder periodische schweizerische Schul
- statistiken ausgearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren Art. 5. Die Konkordatskantone übert ragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren die Durchführung der unter Art.
2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. Kompetenzen und Arbeitsweise we rden in einem Geschäftsregle
- ment niedergelegt. Die Kosten der Konkordatstätigkei t werden nach Massgabe der Einwohnerzahl unter die Kantone verteilt. Nichtkonkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften bera
- tende Stimme. Regional konferenzen Art. 6. Zur Erleichterung und Förder ung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ost
- schweiz). Über den Beitritt zu ei ner Regionalkonferenz entscheidet je
- der Kanton selbst. Die Regionalkonferenz en beraten die Geschäfte der Plenarkonfe
- renz vor. Rechtsschutz Art. 7. Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet au f Klage hin das Bundesgericht. C. Übergangs- un d Schlussbestimmungen Fristen Art. 8. Die Angleichung der Schulge setzgebung im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wi rd etappenwei se vollzogen. Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von sechs Ja hren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a festzulegen;
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410.3 b) die Schulpflicht in einer angemess enen Zeitspanne auf neun Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Et appen verwirklichen. Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen. Beitritt Art. 9. Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Austritt Art. 10. Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folg enden Kalenderjahres. Inkrafttreten Art. 11. Dieses Konkordat tritt in Kr aft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat geneh migt worden ist.

§ 2.

Für die Übernahme des in Art.
5 Abs. 3 des Konkordats vor gesehenen Kostenanteils bleiben di e kantonalen Bestimmungen über die Finanzkompetenzen vorbehalten.

§ 3.

Über den Austritt nach Art.
10 des Konkordats sowie über Änderungen und Ergänzungen des Konkordats beschliesst der Kan tonsrat, sofern sie nicht Gegenstände betr effen, die gemäss Staatsverfassung
2 der Volksabstimmung unterstellt sind.

§ 4.

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh men, am Tage nach der amtliche n Veröffentlichung des Kantonsrats beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
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3 Abgeschlossen am 29. Ok tober 1970. Vom Bundesrat genehmigt am 14. De zember 1970. Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, VD, VS, NE, GE und JU.
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