Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (453.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES)

(VCITES) vom 4. September 2013 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. März 2012¹ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES), auf Artikel 9 Absatz 2 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986² (JSG) sowie auf Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991³ über die Fischerei (BGF),
verordnet:
¹ SR 453 ² SR 922.0 ³ SR 923.0

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für:
a. Tiere und Pflanzen von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, Teile solcher Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind;
b. Tiere von Arten, für die das JSG für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr eine Bewilligung des Bundes vorsieht, Teile solcher Tiere sowie Erzeugnisse, die daraus hergestellt sind; und
c. Fische und Krebse landesfremder Arten, Rassen und Varietäten, für die das BGF für die Einfuhr und das Einsetzen eine Bewilligung des Bundes vorsieht.
² Hybriden bis zur vierten Nachkommensgeneration (F4) von Tieren, die in den Anhängen I–III des Übereinkommens vom 3. März 1973⁴ über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt sind, gelten als Tiere von Arten nach den Anhängen I–III CITES.
⁴ SR 0.453
Art. 2 Sendungen
Als Sendung gelten Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die mit dem gleichen Transportmittel befördert werden, von der gleichen Versenderin oder vom gleichen Versender stammen und für die gleiche Empfängerin oder den gleichen Empfänger bestimmt sind.

2. Kapitel: Pflichten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr

Art. 3 Bewilligungen und Bescheinigungen des Ausfuhrstaates und des Wiederausfuhrstaates
¹ Exemplare der in den Anhängen I–III CITES⁵ genannten Arten dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bewilligungen oder Bescheinigungen vorliegt:
a. Ausfuhrbewilligung des Ausfuhrstaates;
b. Wiederausfuhrbescheinigung des Wiederausfuhrstaates;
c. Vorerwerbsbescheinigung nach Artikel VII Absatz 2 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates;
d. Bescheinigung nach Artikel VII Absatz 5 CITES der CITES-Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates.
² Die Bewilligung oder Bescheinigung muss lückenlos den Ursprung der sie begleitenden Exemplare nach den Anhängen I–III CITES nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer oder spanischer Sprache abgefasst sein.
³ Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.⁶
⁵ SR 0.453
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 4 Verantwortung für Dokumente
Wer Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, ist für die Vollständigkeit der dafür notwendigen Dokumente verantwortlich.
Art. 5 Anmeldung
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt in einer Verordnung fest, welche Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr anzumelden sind. Jagdbare Tiere nach dem JSG, die ausgesetzt werden sollen, müssen nur bei der Einfuhr angemeldet werden.
² Die Exemplare sind dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG )⁷ mit der Anmeldung nach der Zollgesetzgebung anzumelden. Werden die Exemplare in ein Zollausschlussgebiet eingeführt, durch ein Zollausschlussgebiet durchgeführt oder aus einem Zollausschlussgebiet ausgeführt, so ist die Anmeldung bei einer vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)⁸ bezeichneten Stelle vorzunehmen.
³ Mit der Anmeldung müssen dem BAZG oder der vom BLV bezeichneten Stelle die notwendigen Bewilligungen nach dem BGCITES und dem JSG sowie die notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 vorgelegt werden. Die Bewilligungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form vorgelegt werden.⁹
⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 6 Anmeldepflichtige Personen
¹ Anmeldepflichtig sind:
a. Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹⁰ (ZG);
b. Personen, die Exemplare: 1. in ein Zollausschlussgebiet einführen,
2. durch ein Zollausschlussgebiet durchführen, oder
3. aus einem Zollausschlussgebiet ausführen.
² Die anmeldepflichtige Person muss:
a. dafür sorgen, dass anzumeldende Exemplare beim BAZG oder der vom BLV bezeichneten Stelle angemeldet werden;
b. die notwendigen Dokumente vorlegen und auf Verlangen Auskünfte über die Identität und die Herkunft der Exemplare erteilen;
c. die Sendungen dem zuständigen Kontrollorgan zur Kontrolle vorlegen;
d. bei der physischen Kontrolle für das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen der Sendungen für die Kontrolle sowie für das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendungen sorgen; und
e. auf Verlangen der Kontrollorgane die zur Kontrolle notwendigen Hilfskräfte oder technischen Hilfsmittel, insbesondere zum Untersuchen gefährlicher Tiere, unentgeltlich zur Verfügung stellen.
¹⁰ SR 631.0
Art. 7 Erfassung von Daten zur Einfuhr im Informationssystem
Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES¹¹ gewerbsmässig einführt, die wiederausgeführt werden, muss die Daten zu den Einfuhren im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES erfassen und verwalten.
¹¹ SR 0.453

2 a . Kapitel: ¹² Pflichten beim öffentlichen Anbieten von Exemplaren geschützter Arten

¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 7 a
Wer Exemplare geschützter Arten öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben:
a. Informationen, die eine Kontaktaufnahme mit der anbietenden Person ermöglichen;
b. den wissenschaftlichen Namen des angebotenen Exemplars;
c. Informationen dazu, ob das angebotene Exemplar: 1. bei Tieren: der Natur entnommen wurde oder aus einer Zucht stammt,
2. bei Pflanzen: der Natur entnommen oder künstlich vermehrt wurde;
d. bei Exemplaren nach den Anhängen I–III CITES¹³: die Angabe, nach welchem Anhang des CITES das Exemplar geschützt ist.
¹³ SR 0.453

3. Kapitel: Bewilligungen

1. Abschnitt: Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren von Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES

Art. 8 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
¹ Eine Bewilligung für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES¹⁴ wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln III–VI CITES erfüllt sind. Die zuständigen Behörden sind in den Artikeln 40 Absatz 1 und 42 bezeichnet.
² Für Exemplare einer Tierart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke in Gefangenschaft gezüchtet wurden, und für Exemplare einer Pflanzenart nach Anhang I CITES, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten gestützt auf Artikel VII Absatz 4 CITES die Voraussetzungen nach Artikel IV CITES.
³ …¹⁵
⁴ Bei Arten nach den Anhängen I–III CITES, die besonders stark gefährdet oder häufig von illegalem Handel betroffen sind, kann das BLV zusätzliche Dokumente und Angaben einfordern, die die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit den Exemplaren nachweisen.
¹⁴ SR 0.453
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, mit Wirkung seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 9 Zusätzliche Voraussetzungen für Einfuhrbewilligungen
Eine Bewilligung für die Einfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES¹⁶ wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Für die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005¹⁷ (TSchG) oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss eine solche Haltebewilligung vorliegen.
b. Für die Einfuhr von der Natur entnommenen, lebenden Tieren von Arten nach Anhang I CITES müssen die Einrichtungen für die Unterbringung bei der Empfängerin oder beim Empfänger den Empfehlungen des Fachgremiums (Art. 42) entsprechen.
c. Für die Einfuhr von Kaviar muss nachgewiesen werden, dass die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegt.
¹⁶ SR 0.453
¹⁷ SR 455
Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen
¹ Eine Bewilligung für die Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES¹⁸ wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass:
a. die Exemplare rechtmässig erworben wurden;
b. die Exemplare Nachkommen von Exemplaren sind, die rechtmässig im Verkehr sind oder waren.
² Eine Bewilligung für die Wiederausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES wird erteilt, wenn zusätzlich zu Artikel 8 nachgewiesen wird, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit dieser Verordnung eingeführt wurden.
³ Bei Kaviar darf die Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
¹⁸ SR 0.453
Art. 11 Vorerwerb
¹ Für Exemplare nach den Anhängen I–III CITES¹⁹, die erworben wurden, bevor das CITES auf sie Anwendung fand (Vorerwerb), wird eine Einfuhrbewilligung erteilt, wenn eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorliegt.
² Für die Wiederausfuhr solcher Exemplare wird eine Bescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass bei der Einfuhr eine Vorerwerbsbescheinigung der CITES-Vollzugsbehörde des Herkunftslandes vorlag.
³ Für die Ausfuhr solcher Exemplare wird eine Vorerwerbsbescheinigung ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen ausreichenden Nachweis für den Vorerwerb erbringt.
¹⁹ SR 0.453
Art. 12 Dauerbewilligungen für die Einfuhr
¹ Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche Kategorien von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a für die Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden.
² Das BLV erteilt die Dauerbewilligung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a. einen Geschäftssitz im Zollgebiet oder im Zollausschlussgebiet hat; und
b. Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Vorschriften des BGCITES und dieser Verordnung einhält.
Art. 13 Bescheinigungen des BLV für mehrmalige Grenzübertritte
¹ Das BLV stellt für mehrmalige Grenzübertritte Bescheinigungen aus:
a. über den persönlichen Besitz von lebenden Tieren nach den Anhängen I–III CITES²⁰ (certificate of ownership), wenn die Tiere im Haushalt der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers leben und individuell gekennzeichnet sind;
b. für lebende Tiere nach den Anhängen I–III CITES, die zu einem Zirkus gehören, wenn die Tiere individuell gekennzeichnet sind und: 1. im Vorerwerb erworben wurden, oder
2. in Gefangenschaft gezüchtet wurden;
c. für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES, die zu einer Wanderausstellung gehören, wenn: 1. die Exemplare im Vorerwerb erworben wurden, oder
2. es sich um Exemplare von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren oder von künstlich vermehrten Pflanzen handelt;
d. über den persönlichen Besitz von Musikinstrumenten, die aus Tier- oder Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES bestehen, wenn die Musikinstrumente eindeutig identifizierbar sind;
e. für lebende Tiere von Arten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht in den Anhängen I–III CITES aufgeführt sind.
² Die Exemplare müssen in Übereinstimmung mit dem BGCITES und mit der vorliegenden Verordnung erworben worden sein.
³ Die Besitzerin oder Besitzer der Exemplare muss den Wohnsitz oder den Geschäftssitz in der Schweiz haben.
⁴ Lebende Tiere werden vom BLV registriert.
⁵ Die Bescheinigungen gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr. Sie sind nicht übertragbar.
⁶ Bescheinigungen werden auf höchstens drei Jahre befristet.
²⁰ SR 0.453
Art. 14 Bescheinigungen ausländischer CITES-Vollzugsbehörden für mehrmalige Grenzübertritte
Bescheinigungen einer ausländischen CITES-Vollzugsbehörde für mehrmalige Grenzübertritte gelten als Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES²¹.
²¹ SR 0.453
Art. 15 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Aus- und Wiederausfuhr
Für Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES²² kann das BLV ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr vorsehen, wenn:
a. der Verkehr mit diesen Exemplaren keine oder vernachlässigbare negative Auswirkungen auf die Erhaltung der betroffenen Art hat; und
b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beim BLV registriert ist.
²² SR 0.453

2. Abschnitt: Bewilligungen für die Einfuhr von lebenden Exemplaren nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, die leicht mit Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können

Art. 16
Für die Einfuhr lebender Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG²³ oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, werden Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES erteilt, wenn eine solche Haltebewilligung vorliegt.
²³ SR 455

3. Abschnitt: Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach dem JSG und dem BGF

Art. 17 Gesuche
Die Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c JSG und nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a BGF sind an das BLV zu richten.
Art. 18 Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von geschützten Exemplaren, die dem JSG unterliegen
¹ Bewilligungen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einheimischen Tieren geschützter Arten nach dem JSG sowie von Teilen davon oder daraus hergestellten Erzeugnissen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a JSG) werden erteilt, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Jagd- und Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt, die den rechtmässigen Erwerb nachweist.
² Für die Einfuhr lebender Tiere, die zur Haltung bestimmt sind und deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 3 TSchG²⁴ oder nach Artikel 10 JSG zulässig ist, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine solche Haltebewilligung vorliegen.
³ Für die Einfuhr lebender Tiere, die zum Aussetzen bestimmt sind, muss zusätzlich zu Absatz 1 eine Bestätigung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vorliegen, dass die Voraussetzungen zur Aussetzung nach Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988²⁵ erfüllt sind.
²⁴ SR 455
²⁵ SR 922.01
Art. 19 Bewilligungen für die Einfuhr jagdbarer Exemplare, die dem JSG unterliegen
Die Einfuhr einheimischer jagdbarer Tiere nach JSG, die zum Aussetzen bestimmt sind (Art. 9 Abs. 1 Bst. c JSG), wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass:
a. die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Natur- und Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt;
b. Gewähr besteht, dass die Unterart der einzuführenden Tiere mit jener der einheimischen Vertreter der Art identisch ist;
c. die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können;
d. die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet gewährleisten, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; und
e. keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.
Art. 20 Bewilligungen für die Einfuhr landesfremder Fische und Krebse einschliesslich ihrer Eier
Die Einfuhr von Fischen und Krebsen einschliesslich ihrer Eier, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung vom 24. November 1993²⁶ zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) als landesfremd gelten und die nicht nach Artikel 8 Absatz 1 VBGF von der Bewilligungspflicht befreit sind, wird bewilligt, wenn das BAFU bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 BGF erfüllt sind.
²⁶ SR 923.01

4. Abschnitt: Entzug von Bewilligungen und Bescheinigungen

Art. 21
Das BLV kann eine Bewilligung, eine Dauerbewilligung oder eine Bescheinigung entziehen, wenn:
a. die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind;
b. wiederholt gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften verstossen wurde; oder
c. ein schwerwiegender Verstoss gegen das BGCITES oder die gestützt darauf erlassenen Ausführungsvorschriften vorliegt.

4. Kapitel: Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht

Art. 22 Gegenstände zum privaten Gebrauch und Übersiedlungsgut
¹ Für nicht lebende Exemplare von Arten, die nach dem BGCITES geschützt sind, sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass es sich um Gegenstände zum privaten Gebrauch oder um Übersiedlungsgut handelt und dass sie rechtmässigen Ursprungs sind. Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
² Als Gegenstände zum privaten Gebrauch gelten nicht lebende Exemplare, die von der Besitzerin, dem Besitzer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer als persönlicher Gegenstand im Alltag verwendet werden und im Reiseverkehr von ihr oder ihm auf sich getragen oder mitgeführt werden.
³ Als Übersiedlungsgut gelten nicht lebende Exemplare, die mit der Wohnsitzverlegung ein-, durch- oder ausgeführt werden. Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind nicht lebende Exemplare, die von Personen ein-, durch- oder ausgeführt werden, die sich während mindestens eines Jahres ausserhalb des Wohnsitzlandes aufgehalten haben.
⁴ Die Ausnahme nach Absatz 1 gilt nicht:
a. für Exemplare von Arten nach Anhang I CITES²⁷, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat und die Exemplare in diesen Staat eingeführt werden;
b. für Exemplare von Arten nach Anhang II CITES, wenn: 1. die Eigentümerin oder der Eigentümer sie ausserhalb des Staates ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben hat,
2. sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eigentümerin oder des Eigentümers eingeführt werden,
3. sie im Staat, in dem sie erworben wurden, der Natur entnommen wurden, und
4. der Staat, in dem sie der Natur entnommen wurden, für ihre Ausfuhr Ausfuhrbewilligungen vorschreibt.
⁵ Absatz 4 kommt nicht zur Anwendung bei Exemplaren, die im Vorerwerb erworben wurden.
⁶ …²⁸
²⁷ SR 0.453
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, mit Wirkung seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 22 a ²⁹ Souvenirs
¹ Für die Einfuhr von Souvenirs sind keine Bewilligungen nach Artikel 7 BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldung nach Artikel 5 erforderlich, wenn sie:
a. aus Arten nach Anhang II oder III CITES³⁰ hergestellt wurden; und
b. rechtmässigen Ursprungs sind.
² Als Souvenirs gelten nicht lebende Exemplare geschützter Arten, die von der einführenden Person:
a. für sich selbst oder für Dritte zu nicht kommerziellen Zwecken erworben wurden;
b. in demjenigen Land erworben wurden, in dem das Exemplar der Natur entnommen wurde; und
c. im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden.
³ Das EDI legt auf Empfehlung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel XI CITES fest, welche Exemplare von welchen Arten als Souvenirs gelten, und bestimmt dafür Höchstmengen.
⁴ Die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung bleibt vorbehalten.
²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
³⁰ SR 0.453
Art. 23 Austausch zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen
¹ Keine Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a BGCITES, keine Bewilligungen und Bescheinigungen nach Artikel 3 und keine Anmeldungen nach Artikel 5 sind erforderlich für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von konservierten Tier- und Pflanzenexemplaren und von lebenden Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES³¹ zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen nach Artikel VII Absatz 6 CITES, wenn:
a. die beteiligten wissenschaftlichen Einrichtungen vom BLV anerkannt sind; und
b. die Exemplare mit einer von der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde ausgegebenen Etikette versehen sind.
² Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Zollgesetzgebung.
³¹ SR 0.453
Art. 24 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Inland
¹ Das BLV anerkennt als wissenschaftliche Einrichtungen:
a. allgemein zugängliche Einrichtungen, die nach wissenschaftlichen Grundsätzen geleitet werden;
b. Hochschulinstitute;
c. Forschungsanstalten des Bundes oder gleichwertige wissenschaftliche Einrichtungen.
² Für eine Anerkennung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Die Einrichtung muss über eine ständige Sammlung von Tier- oder Pflanzenexemplaren nach den Anhängen I–III CITES³² verfügen.
b. Die Sammlung muss in erster Linie Forschungs- oder Lehrzwecken dienen und dafür allgemein zugänglich sein.
c. Die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES muss auf Etiketten, in Katalogen oder in anderen Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Werden solche Exemplare für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgegeben, so muss darüber eine Kontrolle geführt werden.
³ Das BLV kann mit der Anerkennung Bedingungen und Auflagen verbinden, um eine gewerbliche Verwendung der Exemplare auszuschliessen.
³² SR 0.453
Art. 25 Anerkennungsverfahren
¹ Die Anerkennung gilt für die Dauer von zwei Jahren. Das BLV erneuert die Anerkennung von Amtes wegen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
² Das BLV kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie missbräuchlich verwendet wird.
Art. 26 Anerkennung wissenschaftlicher Einrichtungen im Ausland
¹ Ausländische Einrichtungen, die bei der zuständigen CITES-Vollzugsbehörde registriert sind, gelten als anerkannt.
² Einrichtungen in Nichtvertragsstaaten des CITES³³ können vom BLV nach Rücksprache mit dem Sekretariat des CITES anerkannt werden.
³³ SR 0.453
Art. 27 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Arten nach den Anhängen II und III CITES
Das EDI kann unter den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 2 BGCITES Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren von Arten nach den Anhängen II und III CITES³⁴ vorsehen.
³⁴ SR 0.453

4 a . Kapitel: ³⁵ Einfuhrverbote

³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 27 a
¹ Die Einfuhr von Exemplaren geschützter Arten ist verboten, wenn:
a. das Exemplar der Natur entnommen wurde;
b. die entsprechende Art: 1. durch die Weltnaturschutzunion als stark gefährdet oder vom Aussterben bedroht beurteilt wird oder ihre Gefährdung anderweitig wissenschaftlich belegt ist, und
2. durch den internationalen Handel gefährdet ist; und
c. die Gesetzgebung des Herkunftslandes den Lebensraum der entsprechenden Art schützt und die Entnahme von Exemplaren dieser Art aus der Natur verbietet.
² Ausgenommen vom Einfuhrverbot sind lebende Exemplare, deren Einfuhr im Rahmen von registrierten Zuchtprogrammen erforderlich ist.

5. Kapitel: Vollzug

1. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen im Inland

Art. 28 ³⁶ Beschlagnahme
Stellen die Kontrollorgane fest, dass keine gültigen Dokumente vorliegen oder der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs fehlt, so beschlagnahmen sie die Exemplare. Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zum Vorlegen der erforderlichen Dokumente oder zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs setzen.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 28 a ³⁷ Einziehung
¹ Werden innert der gesetzten Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt oder wird der Nachweis der Rechtmässigkeit des Verkehrs nicht erbracht, so zieht das BLV die Exemplare ein.
² Es kann die Exemplare ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1bis BGCITES erfüllt sind.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 28 b ³⁸ Massnahmen bei fehlender Bestandeskontrolle
Stellen die Kontrollorgane fest, dass die vorgeschriebene Bestandeskontrolle fehlt, so können sie unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Errichtung einer ordnungsgemässen Bestandeskontrolle verfügen.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).

2. Abschnitt: Kontrollen und Massnahmen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr

Art. 29 Aufgaben des BAZG und der vom BLV bezeichneten Stelle
¹ Das BAZG :
a. meldet Einfuhrsendungen an das zuständige Kontrollorgan, soweit eine Kontrolle nach Artikel 30 Absatz 1 vorgeschrieben ist; und
b. erhebt die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen, ausgenommen die Gebühren für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union (Art. 40 Abs. 2 Bst. c).
² Bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr über ein Zollausschlussgebiet nimmt die vom BLV bezeichnete Stelle folgende Aufgaben wahr:
a. Sie führt die Kontrollen nach den Artikeln 30–32 durch.
b. Sie trifft Massnahmen nach den Artikeln 34–36.
c. Sie sorgt dafür, dass die Bezahlung der Gebühren sichergestellt ist.
Art. 30 ³⁹ Kontrolle der Einfuhrsendungen
¹ Das EDI legt in einer Verordnung fest, für welche anzumeldenden Exemplare bei der Einfuhr eine Dokumentenkontrolle und für welche Exemplare in welchen Fällen zusätzlich eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchgeführt werden müssen.
² Die Exemplare, für die eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle vorgesehen sind, sind dem zuständigen Kontrollorgan innert zwei Arbeitstagen nach Anmeldung vorzulegen. Die entsprechenden Sendungen dürfen vor der Durchführung der Kontrolle nur so weit verändert werden, wie es für das Wohlergehen lebender Tiere und lebender Pflanzen notwendig ist.
³ Das BLV kann die Kontrolle von Dokumenten und Sendungen im Einvernehmen mit dem BAZG an die mit der Kontrolle von Waren beauftragten Personen übertragen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 31 Kontrolle der Durchfuhrsendungen
Die Kontrollorgane kontrollieren Durchfuhrsendungen stichprobenweise sowie im Verdachtsfall.
Art. 32 Kontrolle der Ausfuhrsendungen
¹ Das BAZG führt bei Ausfuhrsendungen eine Dokumentenkontrolle durch. Sie bescheinigt die Ausfuhr, wenn diese als ordnungsgemäss befunden wird.
² Bei der Ausfuhr aus dem Zollausschlussgebiet wird die Dokumentenkontrolle durch die vom BLV bezeichnete Stelle durchgeführt.
³ Die Kontrollorgane können eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchführen.
Art. 33 Zollfreilager und offene Zolllager
¹ Sendungen, die aus dem Ausland in Zollfreilager oder offene Zolllager eingelagert werden, werden nach den Bestimmungen für die Einfuhr kontrolliert.
² Die anmeldepflichtige Person muss die Sendungen dem BAZG bei der Einlagerung unter Vorlage der notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen anmelden.
³ Die Kontrollorgane kontrollieren eingelagerte oder auszulagernde Sendungen stichprobenweise sowie im Verdachtsfall. Die Kontrollen können eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle umfassen.
⁴ Für Sendungen, die aus Zollfreilagern oder offenen Zolllagern ins Ausland verbracht werden, gilt Artikel 32 Absätze 1 und 3. Die anmeldepflichtige Person muss dem BAZG bei der Anmeldung zum Transitverfahren die notwendigen Bewilligungen und Bescheinigungen vorlegen.
Art. 34 Beanstandungen
Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:
a. für welche die erforderlichen Dokumente fehlen oder mangelhaft sind;
b. bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Exemplare nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b enthalten, die rechtswidrig im Verkehr sind; oder
c. die nicht angemeldet oder nicht den Kontrollorganen vorgelegt worden sind.
Art. 35 ⁴⁰ Rückweisung und Freigabe unter Vorbehalt
Die Kontrollorgane können die Rückweisung von Sendungen oder die Freigabe unter Vorbehalt verfügen, wenn die Sendungen oder die Dokumente nur unwesentlich vom vorschriftsgemässen Zustand abweichen.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 36 Beschlagnahme
¹ Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare:
a. in den Fällen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–e BGCITES;
b.⁴¹
wenn die nach dem JSG erforderliche Bewilligung fehlt; oder
c.⁴²
wenn die Exemplare nicht angemeldet oder den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
² Bei der Durchfuhr über Landesflughäfen beschlagnahmen sie Exemplare nach Anhang I CITES⁴³ oder lebende Tiere, wenn diese beanstandet werden.
³ Sie können der verantwortlichen Person eine angemessene Frist zur Behebung des beanstandeten Mangels setzen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
⁴³ SR 0.453
Art. 37 Freigabe
Das BLV gibt beschlagnahmte Exemplare frei, wenn der beanstandete Mangel behoben ist.
Art. 38 Einziehung
Das BLV zieht Exemplare ein:⁴⁴
a.⁴⁵
in den Fällen nach Artikel 16 Absätze 1 und 1bis BGCITES;
b. wenn innert der gesetzten Frist die nach JSG erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt oder die Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).

3. Abschnitt: Beschlagnahmte und eingezogene Exemplare

Art. 39
¹ Beschlagnahmte Exemplare werden durch die Kontrollorgane vorübergehend in einer vom BLV bestimmten Einrichtung oder an einem anderen geeigneten Ort gelagert oder untergebracht.
¹bis Das BLV muss den verantwortlichen Personen und Dritten ausschliesslich Auskünfte über das Wohlergehen beschlagnahmter lebender Exemplare erteilen.⁴⁶
² Beschlagnahmte lebende Exemplare, die verenden, werden nach dem Vorliegen der Verzichtserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers einem vom BLV bestimmten Zweck zugeführt oder entsorgt.
³ Eingezogene Exemplare werden vom BLV:
a. nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt;
b. in eine von ihm bestimmte Einrichtung oder an einen anderen Ort gebracht, der geeignet und mit den Zwecken des CITES⁴⁷ vereinbar ist;
c. veräussert, soweit es das CITES zulässt; oder
d. entsorgt, wenn eine Rücksendung an den Ausfuhrstaat oder eine Veräusserung nicht möglich sind und eine Lagerung oder Unterbringung unzweckmässig oder nicht möglich ist.
⁴ Werden eingezogene Exemplare veräussert, so ist der Erlös zur Unterstützung von Forschungs- und Umsetzungsprojekten für die Erreichung der Ziele des CITES, wenn möglich in den Ursprungsländern der betroffenen Exemplare, einzusetzen.
⁵ Müssen beschlagnahmte oder eingezogene Exemplare entsorgt werden, so ist die Verordnung vom 25. Mai 2011⁴⁸ über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu berücksichtigen.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
⁴⁷ SR 0.453
⁴⁸ SR 916.441.22

4. Abschnitt: Vollzugsorganisation

Art. 40 BLV
¹ Vollzugsbehörde nach Artikel IX Absatz 1 Buchstabe a CITES⁴⁹ ist das BLV.
² Das BLV:
a. verkehrt mit den anderen Vertragsstaaten und dem Sekretariat des CITES (Art. IX Abs. 2 CITES);
b. regelt die Zeiten, in denen das BLV sowie die Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, Kontrollen durchführen;
c. erhebt für die Kontrolle lebender Pflanzen aus der Europäischen Union die Gebühren für die angemeldeten Einfuhrsendungen;
d. führt Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für die Kontrollorgane durch und kann dazu andere Dienststellen beiziehen;
e. erlässt technische Weisungen über: 1. das Vorgehen bei der Dokumenten- und der Identitätskontrolle sowie der physischen Kontrolle,
2. die zu verwendenden Formulare,
3. die Weiterleitung von Informationen und Akten,
4. die Archivierung, und
5. die Berichterstattung an das BLV;
f. informiert die Öffentlichkeit über die Umsetzung des CITES und fördert durch seine Information das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Belange des Artenschutzes im internationalen Verkehr; und
g. kann Expertinnen und Experten bezeichnen, die von den Kontrollorganen im Einzelfall beigezogen werden können.
³ Weisungen an den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst nach Artikel 102 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018⁵⁰ erlässt das BLV im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft.⁵¹
⁴⁹ SR 0.453
⁵⁰ SR 916.20
⁵¹ Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. 1 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 4209 ).
Art. 41 Kontrollorgane
¹ Kontrollorgane sind:
a. das BLV;
b. der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst;
c. das BAZG ;
d. kantonale Veterinärämter, Tierärztinnen und Tierärzte sowie weitere Organisationen oder Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die vom EDI mit Vollzugsaufgaben betraut werden.
² Das BLV und das BAZG können für den Vollzug die anderen Kontrollorgane beiziehen.⁵²
⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
Art. 42 ⁵³ Fachgremium
¹ Fachgremium nach Artikel 19 BGCITES ist die Eidgenössische Kommission für die Belange des Artenschutzübereinkommens CITES.⁵⁴
² Die Kommission zählt höchstens neun Mitglieder und setzt sich zusammen aus Expertinnen und Experten:
a. der Zoologie und Botanik;
b. der Wildtierhaltung;
c. des zoologischen und botanischen Artenschutzes;
d. des Umweltrechts; und
e. der Wirtschaftswissenschaften.
³ Der Bundesrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 9. Dez. 2022 über die Anpassung von Verordnungen infolge der Überprüfung 2022 der ausserparlamentarischen Kommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 842 ).

6. Kapitel: Gebühren und Kosten

Art. 43 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung BLV vom 30. Oktober 1985⁵⁵.
⁵⁵ SR 916.472
Art. 44 Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen
¹ Die Kosten für Massnahmen nach Beanstandungen gehen zulasten der verantwortlichen Person. Sie umfassen insbesondere die Kosten für die Lagerung oder Unterbringung beanstandeter Exemplare und für die Entsorgung, die bis zum Entscheid über die Einziehung oder die Freigabe oder bis zum Vorliegen einer Verzichtserklärung der Eigentümerin oder des Eigentümers anfallen.
² Entstehen bei der Lagerung oder Unterbringung Schäden an den beanstandeten Exemplaren, ohne dass ein unsachgemässes Verhalten der Kontrollorgane vorliegt, so gehen diese Schäden zulasten der verantwortlichen Person.
Art. 45 Sicherstellung der Bezahlung
¹ Von der verantwortlichen Person kann die Hinterlegung einer Kaution gefordert werden, um sicherzustellen, dass sie die folgenden Kosten begleicht:
a. die Identifikationskosten bei Verdacht auf unrichtige Bezeichnung der Tier- oder Pflanzenart;
b. die Kosten der Lagerung und Unterbringung beanstandeter Exemplare.
² Kontrollierte Exemplare können zurückgehalten werden, bis die Gebühren bezahlt und die Kosten beglichen sind oder deren Bezahlung oder Begleichung sichergestellt ist.

7. Kapitel: Informationssystem

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46 Betrieb des Informationssystems
Das BLV sorgt für den Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21 BGCITES (Informationssystem).
Art. 47 Zweck des Informationssystems
¹ Das Informationssystem dient dem BLV, dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst und den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts zur Bearbeitung der Daten, die sie im Rahmen des Vollzugs des BGCITES und dieser Verordnung benötigen:
a. zur Durchführung von Bewilligungsverfahren;
b. zur Kontrolltätigkeit; und
c. zur Durchsetzung von Verfügungen.
² Das Informationssystem ermöglicht Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern die elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen.

2. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems und Zugriffsrechte

Art. 48 Erfassung von Daten im Informationssystem
Die Daten im Informationssystem werden erfasst:
a. vom BLV;
b. vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst;
c. von den mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts;
d. von Personen und Unternehmen, die gewerbsmässig Exemplare nach den Anhängen I–III CITES⁵⁶ einführen, die wiederausgeführt werden;
e. von Personen und Unternehmen, die Gesuche um Wiederausfuhrbewilligungen über das Informationssystem einreichen.
⁵⁶ SR 0.453
Art. 49 Daten im Zusammenhang mit der Ein- und Durchfuhr
¹ Das Informationssystem enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Ein- und Durchfuhr von Exemplaren:
a. Daten zu hängigen Bewilligungsgesuchen: 1. Angaben zum Importeur (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse, Telefon, E-Mail),
2. Angaben zum Lieferanten (Name und Adresse),
3. Angaben zum Bestimmungsort der Sendung,
4. Angaben zur Tier- oder Pflanzenart (Bezeichnung der Tier- oder Pflanzenart und der Warenart, Warenmenge und Angaben zu deren Herkunft),
5. Beilagen zu den Bewilligungsgesuchen;
b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche;
c. Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen;
d. Angaben zu eingezogenen Exemplaren; und
e. Daten zu Einfuhren, die gestützt auf Artikel 7 erfasst werden.
² Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten nach Absatz 1. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.
³ Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und die mit Vollzugsaufgaben betrauten Organisationen und Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts können die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, im Abrufverfahren einsehen. Sie können im Zusammenhang mit der Kontrolle von Ein- und Durchfuhrsendungen im Informationssystem Verfügungen erfassen und diese im Abrufverfahren einsehen.
⁴ Die Personen und Unternehmen, die gewerbsmässig Exemplare nach den Anhängen I–III CITES⁵⁷ einführen, die wiederausgeführt werden, können die von ihnen erfassten Daten nach Absatz 1 Buchstabe e im Abrufverfahren einsehen.
⁵⁷ SR 0.453
Art. 50 Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Wiederausfuhr
¹ Das Informationssystem enthält folgende Daten im Zusammenhang mit der Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren:
a. Daten zu hängigen Bewilligungsgesuchen: 1. Angaben zum Exporteur (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse, Telefon, E-Mail),
2. Angaben zum Importeur im Bestimmungsland (Name, Vorname beziehungsweise Firma, Adresse),
3. Angaben zur Tier- oder Pflanzenart (Bezeichnung der Tier- oder Pflanzenart und der Warenart, Warenmenge und Angaben zu deren Herkunft),
4. bei der Wiederausfuhr: zusätzliche Angaben, welche die Legalität der zuvor eingeführten Exemplare belegen (Passierschein-Nr., Zeugnis-Nr.);
b. erteilte Bewilligungen und abgelehnte Gesuche;
c. Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen;
d. Angaben zu eingezogenen Exemplaren.
² Die mit dem Vollzug des BGCITES betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten nach Absatz 1. Sie dürfen diese Daten erfassen, einsehen und bearbeiten.
³ Das EDI legt in einer Verordnung fest, welche ausländischen CITES-Vollzugsbehörden und welche supranationalen und internationalen Organisationen erteilte Ausfuhr- und Wiederausfuhrbewilligungen im Abrufverfahren einsehen können.
⁴ Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die über das Informationssystem Gesuche um Wiederausfuhrbewilligungen stellen, können die Daten zu ihren hängigen Gesuchen und die Daten zu den Wiederausfuhrbewilligungen, die ihnen erteilt wurden, im Abrufverfahren einsehen.

3. Abschnitt: Elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen

Art. 51 Ablauf
¹ Für die elektronische Abwicklung von Gesuchen um Wiederausfuhrbewilligungen müssen die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller die Daten zu ihren Einfuhren im Informationssystem erfassen. Die Daten werden vom BLV überprüft und zur weiteren Verwendung im Informationssystem freigegeben.
² Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können ihre Einfuhrdaten im Abrufverfahren einsehen. Gestützt darauf können sie im Informationssystem Wiederausfuhrbewilligungen beantragen.
³ Im Rahmen der Gesuchstellung können sie im Informationssystem Daten erfassen und bearbeiten. Insbesondere können sie im Abrufverfahren auf Daten zu den Empfängerinnen und Empfängern ihrer Exemplare zugreifen und diese Daten bearbeiten.
⁴ Vom BLV erteilte Wiederausfuhrbewilligungen werden:
a. von ihm selbst ausgestellt; oder
b. von einer dem Informationssystem angeschlossenen Handelskammer ausgestellt, der die Wiederausfuhrbewilligung von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zugewiesen wurde, sofern das BLV diese Zuweisung genehmigt hat.
⁵ Für Wiederausfuhrbewilligungen, die von einer Handelskammer ausgestellt werden, ist bei der Handelskammer ein einmaliger Ausdruck möglich. Die Vertretung der Handelskammer unterschreibt die Bewilligung.
Art. 52 Zugriff Dritter im Rahmen der Abwicklung von Wiederausfuhrbewilligungen
¹ Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können die Verwaltung ihrer Daten im Informationssystem anderen Personen übertragen.
² Die dem Informationssystem angeschlossenen Handelskammern können die ihnen zugewiesenen Wiederausfuhrbewilligungen im Abrufverfahren einsehen, sofern das BLV die Zuweisung genehmigt hat.
³ Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, den von ihnen beauftragten Dritten und den Handelskammern wird der Zugang zum Informationssystem mit Zertifikaten sowie individuellen Benutzernamen und Passwörtern ermöglicht.

4. Abschnitt: Datenschutz, Informatiksicherheit, Archivierung und Löschung der Daten

Art. 53 Datenschutz
Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen erlässt es ein Betriebsreglement.
Art. 54 ⁵⁸ Rechte der betroffenen Personen
¹ Die Rechte der Personen, über die im Informationssystem Daten bearbeitet werden, insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Vernichtungsrecht, richten sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020⁵⁹.
² Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022⁶⁰ ein Gesuch beim BLV einreichen.
⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 57 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁵⁹ SR 235.1
⁶⁰ SR 235.11
Art. 55 Berichtigung von Daten
Für die Berichtigung unrichtiger Daten sorgt, wer diese Daten ins Informationssystem eingegeben hat.
Art. 56 Informatiksicherheit
Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 2011⁶¹.
⁶¹ SR 172.010.58
Art. 57 Archivierung und Löschung der Daten
¹ Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998⁶².
² Die Daten zu erteilten Bewilligungen und zu eingezogenen Exemplaren werden nicht gelöscht. Die Daten zu abgelehnten Gesuchen und zu Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen werden nach 30 Jahren gelöscht.
⁶² SR 152.1

8. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 58 ⁶³
Widerhandlungen gegen die Artikel 3 Absatz 1, 7 a und 30 Absatz 2 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 5 BGCITES.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Jan. 2022, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 129 ).

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 59 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 60 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Anhang

(Art. 59)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I
Die Artenschutzverordnung vom 18. April 2007⁶⁴ wird aufgehoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…⁶⁵
⁶⁴ [ AS 2007 2661 ; 2008 4619 ; 2011 553 ]
⁶⁵ Die Änd. können unter AS 2013 3111 konsultiert werden.
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