Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Militärdepartement, und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Militärdirektion des Kantons Zürich, betreffend die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich
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514.8 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Militärdeparte- ment, und dem Kanton Zürich, vertreten durch die Militärdirektion des Kantons Zürich, betreffend die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich (vom 26. Oktober 1971)
1 Vorbemerkungen: Die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich sind seinerzeit mit Ver- trag vom 15. April / 22. Juni 1939 und der Vereinbarung vom 4. Juni /
16. April 1942 zwischen den Parteien geregelt worden. Auf 31. Dezember
1951 hat das Eidgenössisc he Militärdepartement sowohl den Vertrag wie auch die Vereinbarung gekündi gt. Diese Kündigung wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich anerkannt mit Ausnahme der in Artikel 6 des Vertrages vorgesehen en Abrechnung. Mit der Reorgani- sation der bisherigen Eidgenössi schen Zeughausverwaltung Zürich und der Unterstellung von Teilen dieser Verwaltung unter das Kantons- kriegskommissariat Zürich sollen die Zeughausverhältnisse im Kanton Zürich neu geregelt werden.
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1. Dem Kantonskriegskommissariat Zürich (hiernach KK Zürich ge- nannt) obliegen die sich im Ka nton Zürich ergebenden Aufgaben betreffend die Verwaltung, die M agazinierung, den Unterhalt und die Instandstellung der Mannscha ftsausrüstung im Rahmen der ge- setzlichen Bestimmungen (MO Art. 159)
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2. Das KK Zürich übernimmt die Ve rwaltung, die Lagerung, den Unter- halt sowie die Instandstellung des Korpsmaterials (inkl. Munitions- ausrüstung der 1. Stufe) aller und kantonalen Truppen im neu festgesetzten Zeughauskreis Zürich gemäss Beilage. Die Kriegsmaterialverwaltung besorgt die Verwaltung, die Lage- rung, den Unterhalt sowie die In standstellung des übrigen Korps- materials kantonalzürcherische r Truppen ausserhalb des Zeug- hauskreises Zürich.
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3. Das KK Zürich versieht in Züri ch die Obliegenheiten einer Waffen- platzzeughausverwaltung für das Instruktions material sowie die Mannschafts- und Offiziersausrüstung.
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4. Dem Kriegskommissär des Kantons Zürich obliegt die Leitung des AMP-Depots Zürich nach den fachtechnischen Weisungen und Anordnungen des AMP Hinwil und der DAMP Thun.
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5. Weitere Aufgaben können dem KK Zürich in gegenseitigem Ein- vernehmen zwischen der Kriegsmaterialverwaltung und der Militär- direktion des Kantons Zü rich überbunden werden.
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6. Der Kriegskommissär des Kantons Zürich übernimmt die Leitung des Eidgenössischen Ze ughauses Zürich. Das eidgenössische Per- sonal wird ihm unterstellt. Er is t für dessen rationellen Einsatz nach Anordnungen des KMV verant wortlich. Gleiche Funktionen und Werkstätten innerhalb der Verw altung sind im Einverständnis mit der Militärdirektion des Kant ons Zürich soweit möglich zu- sammenzulegen. Für das eidgenössische Personal ge lten die personalrechtlichen Vor- schriften des Bundes.
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7. Der Kanton Zürich stellt dem Bund für die Bedürfnisse des Eid- genössischen Zeughauses Zürich folgende Objekte unentgeltlich zur Verfügung:
7.1 die Zeughausgebäude Nrn. 1, 2, 3 und 5,
7.2 den Zeughaushof und die dara uf befindlichen Schuppen sowie das Feuergerätemagazin,
7.3 das Zeughaus an der Sihl. Für das Material des Artilleriekollegiums und der Gilde der Bomben- werfer wird der benötigte Raum im bisherigen Umfang zur Ver- fügung gestellt. Der Kanton Zürich trägt den Unterhalt der Gebäude und des Umgeländes sowie die Versicher ung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschaden. Dem Bund steht das Recht zu, nach Verständigung mit dem Eigen- tümer in den ihm zur Verfügung gestellten Objekten auf seine Kosten alle Einrichtungen anzubringen, die ihm zweckmässig erscheinen. Diese Einrichtungen und das Inventar des Eidgenössi- schen Zeughauses Zürich sind Ei gentum des Bundes. Im Falle einer Aufhebung der Vereinbarung behält sich der Kanton Zürich vor, diese Einrichtungen auf Kosten des Erstellers entfernen zu lassen. Der Bund übernimmt die Kosten für die Bewachung, die Heizung, die Reinigung, das Abfuhrwesen, den Wasserkonsum und den Ver- brauch elektrischen Stromes in den vorerwähnten Objekten mit Ausnahme der Räumlichkeiten, die gemäss Ziffer 7, Absatz 2, ab- getreten wurden.
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8. Als Gegenleistung für die vom Kanton Zürich gemäss Ziffer 7 übernommenen Verpflichtungen wi rd der Kanton Zürich von der Bezahlung der Entschädigungen für Lagerung, Unterhalt und Ver- waltung des Korpsmaterials kanton aler Truppen in eidgenössischen oder vom Bund gemieteten Räumen entbunden.
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9. Für die gegenseitige Abrechnung sind massgebend:
9.1 Der Beschluss der Bundesversa mmlung vom 12. Juni 1946 be- treffend Festsetzung der an di e Kantone für den Unterhalt und Instandstellung der Bekleidun g und persönlichen Ausrüstung zu leistenden Entschädigunge n mit den Vollziehungserlassen
3 ,
9.2 Die Verordnung vom 10. November 1953 und Abänderung vom
28. Dezember 1960 über die Verwaltung des Kriegsmaterials
4 ,
9.3 Die Verfügung des Eidgenössi schen Militärdepartementes vom
22. Dezember 1956 betreffend Beschaffung, Verzinsung und Amortisation von Maschinen und Werkzeugen der kantonalen Zeughäuser.
10. Die bisherige Verz insung durch den Bund und die bisher vom Kanton bezahlten Kosten für die Lagerung des Korp smaterials der kantonalen Stäbe und Einheiten fallen nach Bezahlung der Um- baukosten im Betrage von Fr.
207 406.15 durch den Bund gemäss den Abrechnungen von 19
19/20 und 1941 dahin.
11. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft und gilt bis
31. Dezember 1973. Wird sie nicht ein Jahr vor Ablauf schriftlich gekündigt, erneuert sie sich jeweil s um ein Jahr. Der Vertrag vom
15. April / 22. Juni 1939 und die Vereinbarung vom 4. Juni / 16. April
1942 sind aufgehoben.
12. Die Genehmigung dieser Verei nbarung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich bleibt vorbehalten.
13. Die Ausfertigung erfolgt in fünf Exemplaren, wobei zwei Exem- plare für die Militärdirektion des Kantons Zürich und drei Exemplare für das Ei dgenössische Militärdepartement bestimmt sind. Beilage: Plan des Ze ughauskreises Zürich
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1 OS 44, 354 und GS IV, 32.
2 SR 510.10.
3 SR 514.104.
4 Heute SR 514.511.
5 In der Gesetzessammlung nicht abgedruckt.
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