Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (172.15)
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Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

1 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V
172.15 Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat (vom 5. November 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
13 Abs.
2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom
26. Februar 1899
2 und § 26 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Verordnung regelt das Verfahren für die Vorbereitung von Rekursentscheiden des Regierungsrates.
2 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse, die sich gegen An ordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, werden vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.
3 Entscheide des Regierungsrat es über Rekurse gegen Anordnun gen und Rekursentscheide der Bezi rksräte und der Statthalter werden von der in der Sache zuständigen Direktion vorbereitet.
4 Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursent scheide der Statthalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städ ten Zürich und Winterthur werden durch den Rechtsdienst der Staats kanzlei vorbereitet.
4

§ 2.

7 B. Zuständigkeiten
Präsidentin oder
Präsident des
Regierungsrates

§ 3.

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um
1. vorsorgliche Massnahmen,
2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
3. Entzug der aufs chiebenden Wirkung,
4. Bewilligung der unentge ltlichen Rechtspflege.
2
172.15 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entschei
- det über ein Rekursverfahren, wenn allein das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung offen ist.
6 Staatskanzlei und Direktionen

§ 4.

1 Die Staatskanzlei ist für Anor dnungen zuständig betreffend:
1. die Auflage eines Kostenvo rschusses und dessen Erlass,
2. die Bewilligung eine r Nachfrist zur Verbesserung einer mangel
- haften Rekursschrift,
3. die Aufforderungen gemäss §§
6 a und 6 b VRG, ein Zustellungs
- domizil oder einen Vertreter anzugeben,
4. die Bestimmung eine s Zustellungsdomizils oder eines Vertreters,
5.
5 die Anordnung superprovi sorischer Ma ssnahmen,
6. das Einholen der Vernehmlass ungen der Vorinstanz und der be
-
7. die Durchführung eines zw eiten Schri ftenwechsels,
8. die Abklärung des Sachverhal ts und die Vornahme damit verbun
- dener Untersuchungen, wie das Einholen von Amtsberichten und Gutachten sowie die Durchf ührung von Augenscheinen,
9. die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,
10. die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sach
- verhaltsermittlung nicht ei ngehalten werden kann,
11. die Androhung einer reformatio in peius,
12. die Feststellung, dass ein Rekursverfahren infolge Rückzug, Gegen
- standslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist.
2 Bereitet eine Direktion den Ents cheid vor, ist sie für die Anord
- nungen gemäss Abs. 1 zuständig. Vernehm lassung

§ 5.

1 Ist ein Rekursentscheid des Regierungsrates vor einer Rechts
- mittelinstanz angefochten, wird der Regierungsrat durch die Staatskanz
- lei vertreten.
2 Hat eine Direktion den Entscheid vorbereitet, ist sie zur Vertre
- tung des Regierungsrates vor de r Rechtsmittelinstanz befugt.
3 Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – V
172.15
Inkrafttreten

§ 6.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
1 OS 54, 391.
2 LS 172.1 ; heute: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kan tonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005.
3 LS 175.2 ; heute: §
26 Abs. 2.
4 Eingefügt durch RRB vom 25. August 1999 ( OS 55, 444 ). In Kraft seit 1. Okto ber 1999.
5 Eingefügt durch RRB vom 18. Juli 2007 ( OS 62, 304 ; ABl 2007, 1333 ). In Kraft seit 1. September 2007.
6 seit 1. September 2007.
7 Aufgehoben durch RRB vom 18. Juli 2007 ( OS 62, 304 ; ABl 2007, 1333 ). In Kraft seit 1. September 2007.
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