Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail (211.22)
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Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail

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1. 10. 04 - 46 Internet und E-Mail – V der obe rsten kantonalen Gerichte
211.22 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Nutzung von Internet und E-Mail (vom 8. Juni 2004)
1 I. Gegenstand
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Nutzung und die Verhinderung des Missbrauchs von Internet und E-Mail mit kantonalen Informatik mitteln durch die Richterinnen und Richter sowie die übrigen Mit arbeitenden der Rechtspflege. II. Nutzungsvorschriften
Inhaltliche
Nutzungsein
-
schränkungen

§ 2.

Internetseiten mit rechtswidrigem, pornografischem, rassisti schem, sexistischem oder gewaltve rherrlichendem Inhalt dürfen, aus ser es liege eine berufliche Notwe ndigkeit vor, vorsätzlich weder ange wählt noch genutzt werden . E-Mails mit solchen Inhalten dürfen nicht
Technische
Nutzungsein
-
schränkungen

§ 3.

Unzulässig ist a) der Versand von Kettenbriefen, b) die automatische Umleitung (For warding) von E-Mails an externe E-Mail-Adressen, c) das Herunterladen oder die Inst allation von Spielen sowie von Audio- und Videodateien aus dem Internet. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann das Herunterladen oder die Installation von Dateien im Sinne von Abs. 1 lit. c bewilligen. Droht wegen ausserordentlicher Ereignisse eine Netzwerküber lastung, kann der zuständige Gene ralsekretär oder die Generalsekre tärin den Datenverkehr we iter gehend einschränken.
Private Nutzung

§ 4.

Nutzen die Mitarbeitenden da s Internet oder das E-Mail während und ausserhalb der Arbeit szeit für private Zwecke, beschrän ken sie sich dabei auf ein Minimum und halten sich kurz.
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211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte Untersagt ist zu privaten Zwecken a) das Ablegen von dienstlichen E-Mail-Adressen im Internet, b) der Versand von E-Mails mit st arker Netzwerkbelastung, insbeson
- dere der Versand an einen grosse n Empfängerkreis oder von gros
- sen Datenmengen, c) die Teilnahme an interaktiven Me dien, insbesondere an Chatrooms. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann die private Nut
- zung von Internet und E- Mail weiter einschränken. Schutz massnahmen

§ 5.

Als technische und organisatorische Schutzmassnahmen kön
- nen insbesondere angeordnet werden a) die Sperrung von Internetseiten, b) die Anordnung von personenbezo genen Auswertungen, wenn die Voraussetzungen gemäss §
10 nachstehend dafür erfüllt sind, c) die Freischaltung gesperrter Internetseiten, d) die Anordnung anonymer bereichs bezogener Auswertungen, die Aufschluss über die angewählten Internet-Adressen und soweit möglich über Zeitpunkt und Anzahl der Zugriffe und übertrage
- nen Datenmengen geben. Das zuständige oberste kantonale Gericht kann ergänzende Be
- stimmungen erlassen. Schriftliche Erklärung

§ 6.

Alle Mitarbeitenden mit Zugang zu Internet oder E-Mail unterzeichnen eine Erklärung, wo nach sie auf die Nutzungsvorschrif
- ten aufmerksam gemacht worden sind und die möglichen straf-, zivil- und personalrechtlichen Konsequenz en eines Missbrauchs von Inter
- net und E-Mail zur Ke nntnis genommen haben. Die Erklärung wird im Personaldossier abgelegt. III. Organisation Betreiberstelle

§ 7.

Als Betreiberstellen gelten die Informatikdienste, die für den Betrieb der Internet- und E-Ma il-Dienste zuständig sind. Durch Vertrag oder Weisung wird sichergestellt, dass die Betreiber
- stelle die rechtskonforme und sichere Nutzung von Internet und E-Mail ermöglicht. Weitere Organe

§ 8.

Jedes oberste kantonale Gerich t bestimmt, welche Organe intern für die ihm durch die Vero rdnung übertragenen Aufgaben zu
- ständig sind.
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1. 10. 04 - 46 Internet und E-Mail – V der obe rsten kantonalen Gerichte
211.22 IV. Missbrauch der Inte rnet- und E-Mail-Dienste
Missbrauch

§ 9.

Ein Missbrauch im Sinne dieser Verordnung besteht in einem Verstoss gegen §§
2, 3, 4 und gegen die er gänzenden Bestimmungen gemäss §§
4 und 5.
Abmahnung

§ 10.

Das zuständige oberste kant onale Gericht weist die Mit arbeitenden darauf hin, dass fortan die Internet-Zugriffe oder der E- Mail-Verkehr personenbezogen protokolliert und ausgewertet werden, wenn a) bei Internet-Zugriffe n Missbräuche von erheblicher Tragweite vor liegen oder b) beim E-Mail-Verkehr ein konkreter Verdac ht auf Missbrauch be steht.
Personen
-
bezogene
Berichte

§ 11.

Nach erfolgter Abmahnung kann das zuständige oberste kantonale Gericht personenbezogen e Berichte über die Internet- Zugriffe oder den E-Mail-Verkehr anordnen. Personenbezogene Berichte dürfe n für höchstens drei Monate erstellt werden. Die Betreiberstelle stellt dem zuständigen obersten kantonalen Gericht die Berichte zu.
b) Inhalt

§ 12.

Personenbezogene Berichte übe r den Internet-Zugriff ent halten a) den Namen der Internet-Nutze rin oder des Internet-Nutzers, b) die angewählten Internet-Adressen, c) soweit möglich den Zeitpunkt und die Anzahl der Zugriffe sowie die übertragene Datenmenge. Personenbezogene Beri chte über den E-Mail-Verkehr enthalten a) den Namen der E-Mail-Nutzeri n oder des E-Mail-Nutzers, b) die angewählten Adressen, c) den Versandzeitpunkt, d) die Datenmenge der ausgehenden E-Mails.
Administrativ
-
untersuchung

§ 13.

Das zuständige oberste kantona le Gericht entscheidet auf Grund der personenbezoge nen Berichte, ob gegen die betreffende Person eine Administrativunter suchung durchgeführt wird. Es teilt der betr effenden Person den Entscheid mit.
Prüfung und
Vernichtung
der Unterlagen

§ 14.

Entscheidet das zuständige oberste kantonale Gericht, keine Administrativuntersuchung durchzuführen, werden die personenbezo genen Berichte und Protokolle nach 30 Tagen vernichtet.
a) Anordnung
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211.22 Internet und E-Mail – V der obersten kantonalen Gerichte V. Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 15.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
1 OS 59, 155 .
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