Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (814.680)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)

(Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August 1998 (Stand am 1. Mai 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 c Absatz 1 zweiter Satz und 39 Absatz 1 des Umweltschutz­gesetzes vom 7. Oktober 1983¹ (USG),
verordnet:
¹ SR 814.01

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand
¹ Diese Verordnung soll sicherstellen, dass belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
² Sie regelt für die Bearbeitung belasteter Standorte die folgenden Verfahrens­schritte:
a. die Erfassung in einem Kataster;
b. die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit;
c. die Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung;
d. die Festlegung der Untersuchungs‑, Überwachungs- und Sanierungsmass­nah­men.
Art. 2 Begriffe
¹  Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen:
a. Ablagerungsstandorte: stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere Abfallablagerungen; ausgenommen sind Standorte, an die aus­schliess­lich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist;
b. Betriebsstandorte: Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umwelt­ge­fähr­denden Stoffen umgegangen worden ist;
c. Unfallstandorte: Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, ein­schliesslich Betriebsstörungen, belastet sind.
²  Sanierungsbedürftig sind belastete Standorte, wenn sie zu schädlichen oder lästi­gen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Ein­wir­kungen entstehen.
³  Altlasten sind sanierungsbedürftige belastete Standorte.
Art. 3 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:
a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanie­r­ungsbe­dürftig werden; oder
b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.
Art. 4 Allgemeine Anforderungen an Massnahmen
Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen nach dieser Verord­nung müssen dem Stand der Technik entsprechen und von den Pflichtigen doku­mentiert werden.

2. Abschnitt: Kataster der belasteten Standorte

Art. 5 Erstellung des Katasters
¹ Die Behörde ermittelt die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann von den Inhabern oder Inhaberinnen der Standorte oder von Dritten Auskünfte einholen.
² Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfü­gung.
³ Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind. Soweit möglich enthalten die Einträge Angaben über:
a. Lage;
b. Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle;
c. Ablagerungszeitraum, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt;
d. bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Um­welt;
e. bereits festgestellte Einwirkungen;
f. gefährdete Umweltbereiche;
g. besondere Vorkommnisse wie Verbrennung von Abfällen, Rutschungen, Über­schwemmungen, Brände oder Störfälle.
⁴ Die Behörde teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, ins­besondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein:
a. Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind; und
b. Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanie­rungsbedürftig sind.
⁵ Für die Durchführung der Untersuchungen erstellt die Behörde eine Prioritä­tenord­nung. Dabei berücksichtigt sie nach den Angaben im Kataster die Art und Menge der an die belasteten Standorte gelangten Abfälle, die Möglichkeit zur Frei­setzung von Stoffen sowie die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche.
Art. 6 Führung des Katasters
¹ Die Behörde ergänzt den Kataster mit Angaben über:
a. die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit;
b. die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung;
c. die von ihr durchgeführten oder angeordneten Massnahmen zum Schutz der Umwelt.
² Sie löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn:
a. die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährden­den Stoffen belastet ist; oder
b. die umweltgefährdenden Stoffe beseitigt worden sind.
Art. 6 a ² Koordination mit der Richt- und Nutzungsplanung
Die Behörde berücksichtigt den Kataster in ihrer Richt- und Nutzungsplanung.
² Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 9 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5699 ).

3. Abschnitt: Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit

Art. 7 Voruntersuchung
¹ Auf Grund der Prioritätenordnung verlangt die Behörde für die untersu­chungs­bedürftigen Standorte innert angemessener Frist die Durchführung einer Vorunter­suchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Un­tersuchung besteht. Damit werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungs­bedürftigkeit erforderlichen Angaben (Art. 8) ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet (Gefährdungsabschätzung).
² Mit der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen für die Bela­s­tung des Standorts ermittelt, insbesondere:
a. die Vorkommnisse und die zeitliche und räumliche Entwicklung der Tätig­kei­ten am Standort;
b. die Verfahren, nach denen am Standort mit umweltgefährdenden Stoffen um­gegangen worden ist.
³ Aufgrund der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft über den Gegen­stand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung erstellt. Dieses muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden.
⁴ Mit der technischen Untersuchung werden Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltberei­che ermittelt.
Art. 8 Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit
¹ Die Behörde beurteilt auf Grund der Voruntersuchung, ob der belastete Standort nach den Artikeln 9–12 überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist. Sie berück­sichtigt dabei auch Einwirkungen, die durch andere belastete Standorte oder durch Dritte verursacht werden.
² Sie gibt im Kataster an, ob ein belasteter Standort:
a. überwachungsbedürftig ist;
b. sanierungsbedürftig ist (Altlast);
c. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist.
Art. 9 Schutz des Grundwassers
¹ Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig, wenn:
a. im Eluat des Materials des Standortes ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist;
b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich A u : im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 10 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
c. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A u : im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, 40 Prozent eines Konzentrationswertes nach Anhang 1 überschreitet.³
¹bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.⁴
² Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungs­bedürftig, wenn:
a.⁵
bei Grundwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, vom Standort stammende Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze festgestellt werden;
b.⁶
bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich A u ⁷: im Abstrombereich unmit­telbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stam­men, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet;
c.⁸
bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A u : im Abstrom­bereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; oder
d. er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines un­genügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stam­men, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Grundwassers besteht.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 2905 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 2905 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2589 ).
⁶ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2863 ).
⁷ Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998 ( SR 814.201 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2863 ).
Art. 10 Schutz der oberirdischen Gewässer
¹ Ein belasteter Standort ist unter Vorbehalt von Absatz 1bis hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer überwachungsbedürftig, wenn:⁹
a. im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer ein­wirken kann, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 überschritten ist; oder
b. im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, einen Konzentrationswert nach Anhang 1 überschreitet.
¹bis Steht bei einem Standort nach mehrjähriger Überwachung fest, dass aufgrund des Verlaufs der Schadstoffkonzentration und der Standorteigenschaften mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Sanierungsbedarf nach Absatz 2 zu erwarten ist, so ist der Standort nicht mehr überwachungsbedürftig.¹⁰
² Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes oberirdischer Gewässer sanie­rungsbedürftig, wenn:
a. im Wasser, das in ein oberirdisches Gewässer gelangt, die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, das Zehnfache eines Konzentra­tions­wertes nach Anhang 1 überschreitet; oder
b. er nach Absatz 1 Buchstabe a überwachungsbedürftig ist und wegen eines un­genügenden Rückhalts oder Abbaus von Stoffen, die vom Standort stam­men, eine konkrete Gefahr einer Verunreinigung oberirdischer Gewässer besteht.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 2905 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 2905 ).
Art. 11 ¹¹ Schutz vor Luftverunreinigungen
¹ Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen überwachungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen können, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
² Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes von Personen vor Luftverunreinigungen sanierungsbedürftig, wenn seine Porenluft einen Konzentrationswert nach Anhang 2 überschreitet und die vom Standort ausgehenden Emissionen an Orte gelangen, wo sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2589 ).
Art. 12 ¹² Schutz vor Belastungen des Bodens
¹ Ein Boden, der ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist sanierungsbe­dürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde.
² Böden, die nach Absatz 1 nicht sanierungsbedürftig sind, obwohl sie belastete Stand­orte oder Teile davon sind, und Einwirkungen von belasteten Standorten auf Böden werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 1998¹³ über Belastungen des Bodens beurteilt.
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4771 ).
¹³ SR 814.12
Art. 13 Vorgehen der Behörde
¹ Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung erstellt wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht.¹⁴
² Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (Altlast), so verlangt die Behörde, dass:
a. innert angemessener Frist eine Detailuntersuchung durchgeführt wird;
b. der Standort bis zum Abschluss der Sanierung überwacht wird.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 ( AS 2012 2905 ).

4. Abschnitt: Ziele und Dringlichkeit der Sanierung

Art. 14 Detailuntersuchung
¹ Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung werden die folgen­den Angaben detailliert ermittelt und auf Grund einer Gefährdungsabschät­zung bewertet:
a. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhande­nen umweltgefährdenden Stoffe;
b. Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Einwir­kun­gen auf die Umwelt;
c. Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche.
² Weichen die Ergebnisse der Detailuntersuchung wesentlich von denjenigen der Voruntersuchung ab, so beurteilt die Behörde erneut, ob der Standort nach den Arti­keln 9–12 sanierungsbedürftig ist.
Art. 15 Ziele und Dringlichkeit der Sanierung
¹ Ziel der Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Ge­fahr solcher Einwirkungen, die zur Sanierungsbedürftigkeit nach den Artikeln 9–12 geführt haben.
² Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen, wenn:
a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b. sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c.¹⁵
die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich A u gewährlei­s­tet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs A u in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.
³ Bei der Sanierung zum Schutz der oberirdischen Gewässer wird vom Ziel abgewi­chen, wenn:
a. dadurch die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird;
b. sonst unverhältnismässige Kosten anfallen würden; und
c. das Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Was­serqualität erfüllt.
⁴ Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträch­tigt oder unmittelbar gefährdet ist.
⁵ Aufgrund der Detailuntersuchung beurteilt die Behörde die Ziele und die Dring­lichkeit der Sanierung.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2863 ).

5. Abschnitt: Sanierung

Art. 16 ¹⁶ Sanierungsmassnahmen
¹ Das Ziel der Sanierung muss durch Massnahmen erreicht werden, mit denen:
a. umweltgefährdende Stoffe beseitigt werden (Dekontamination); oder
b. die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Sicherung).
² …¹⁷
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4771 ).
¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2589 ).
Art. 17 Sanierungsprojekt
Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanie­rung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:
a. die Sanierungsmassnahmen, einschliesslich der Massnahmen zur Über­wa­chung und der Massnahmen zur Entsorgung von Abfällen, sowie die Wirk­samkeit der Massnahmen, die Erfolgskontrolle und den Zeitbedarf;
b. die Auswirkungen der vorgesehenen Massnahmen auf die Umwelt;
c. die nach der Sanierung verbleibende Umweltgefährdung;
d. die Anteile an der Verursachung der Altlast, wenn der oder die Sanierungs­pflichtige eine Verfügung über die Kostenverteilung verlangt (Art. 32 d Abs. 3¹⁸ USG).
¹⁸ Siehe heute: Abs. 4.
Art. 18 Festlegung der erforderlichen Massnahmen
¹ Die Behörde beurteilt das Sanierungsprojekt. Sie berücksichtigt dabei insbeson­dere:
a. die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt;
b. deren langfristige Wirksamkeit;
c. die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung;
d. bei nicht vollständiger Dekontamination die Kontrollierbarkeit der Massnah­men, die Möglichkeit zur Mängelbehebung sowie die Sicherstellung der für die vorgesehenen Massnahmen erforderlichen Mittel;
e. ob die Voraussetzungen zum Abweichen vom Sanierungsziel nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
² Gestützt auf die Beurteilung legt sie in einer Verfügung insbesondere fest:
a. die abschliessenden Ziele der Sanierung;
b. die Sanierungsmassnahmen, die Erfolgskontrolle sowie die einzuhaltenden Fri­sten;
c. weitere Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt.
Art. 19 ¹⁹ Erfolgskontrolle
Sanierungspflichtige müssen der Behörde die durchgeführten Sanierungsmassnah­men melden und nachweisen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Die Behörde nimmt dazu Stellung.
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4771 ).

6. Abschnitt: Pflicht zu Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen

Art. 20
¹ Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inha­ber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.
² Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.
³ Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungs­massnahmen kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 ²⁰ Vollzug
¹ Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt.²¹ Sie melden dem BAFU jeweils zum Ende des Kalenderjahres die Angaben nach Artikel 5 Absätze 3 und 5 und nach Artikel 6 sowie die Angaben über die sanierten Standorte nach Artikel 17.²²
¹bis Das BAFU wertet die Angaben aus und informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Stand der Altlastenbearbeitung.²³
² Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinba­rungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so voll­ziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungs­pflichten bleiben vorbehalten. Verzichten die Bundesbehörden bei der Festlegung von Sanierungsmassnahmen auf den Erlass einer Verfügung (Art. 23 Abs. 3), so holen sie die Stellungnahme der betroffenen Kantone zu den vorgesehenen Mass­nahmen ein.²⁴
³ Die Bundesbehörden legen das Vorgehen bei der Einteilung der belasteten Stand­orte (Art. 5 Abs. 4), der Erstellung der Prioritätenordnung (Art. 5 Abs. 5) und der Löschung von Eintragungen im Kataster (Art. 6 Abs. 2) fest.²⁵
⁴ Sie informieren die betroffenen Kantone regelmässig über den Inhalt des Katasters (Art. 5 und 6). Diese nehmen einen Hinweis auf die entsprechenden belasteten Stand­orte in ihren Kataster auf.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. II 16 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4771 ).
²² Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2589 ).
²³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4771 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3379 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 29. Juni 2011 über Anpassungen von Verordnungen im Umweltbereich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 ( AS 2011 3379 ).
Art. 22 ²⁶
²⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 16 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
Art. 23 Zusammenarbeit mit den Betroffenen
¹ Die Behörden arbeiten beim Vollzug dieser Verordnung mit den direkt Betroffe­nen zusammen. Dabei prüfen sie insbesondere, ob sich freiwillige in Branchenver­einba­rungen der Wirtschaft vorgesehene Massnahmen für den Vollzug dieser Ver­ordnung eignen.
² Sie streben an, sich mit den direkt Betroffenen über die erforderlichen Beurteilun­gen und Massnahmen im Rahmen der Anforderungen dieser Verordnung ins Ein­vernehmen zu setzen. Zu diesem Zweck hören sie die direkt Betroffenen möglichst frühzeitig an.
³ Sie können auf den Erlass von Verfügungen verzichten, wenn die Durchführung der erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf andere Weise gewährleistet ist.
Art. 24 Abweichen von Verfahrensvorschriften
Von dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren kann abgewichen werden, wenn:
a. zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind;
b. die Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit oder die erforderlichen Mass­nahmen auf Grund bereits vorhandener Angaben beurteilt werden kön­nen;
c. ein belasteter Standort durch die Erstellung oder Änderung einer Baute oder Anlage verändert wird;
d. freiwillige Massnahmen der direkt Betroffenen einen gleichwertigen Vollzug dieser Verordnung gewährleisten.
Art. 25 Richtlinien
Bei der Erarbeitung von Richtlinien zur Anwendung dieser Verordnung arbeitet das Bundesamt mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen der Wirtschaft zusammen.
Art. 25 a ²⁷ Geoinformation
Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinfor­mationsverordnung vom 21. Mai 2008²⁸ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.
²⁷ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 11 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
²⁸ SR 510.620
Art. 26 Änderung bisherigen Rechts
…²⁹
²⁹ Die Änderung kann unter AS 1998 2261 konsultiert werden.
Art. 27 Übergangsbestimmung
Der Kataster (Art. 5) ist bis zum 31. Dezember 2003 zu erstellen.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

Anhang 1 ³⁰

³⁰ Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten ( AS 2008 4771 ), Ziff. II der V vom 9. Mai 2012 ( AS 2012 2905 ) und vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2589 ).
(Art. 9 und 10)

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer

¹ Für die Beurteilung der Einwirkungen von belasteten Standorten auf die Gewässer gelten die Konzentrationswerte der nachfolgenden Tabelle. Sind für Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Konzentrationswerte festgelegt, so legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung fest.
² Wenn sich die Beurteilung auf das Eluat des Materials des Standortes bezieht, so gelten die folgenden Anforderungen an die Probenahme, die Herstellung der Eluate und deren Analyse:
a. Die Anzahl der Proben und die Entnahmestellen sind so festzulegen, dass die Proben repräsentativ für die Belastung des Standortes sind.
b. Das Eluat ist mit einem Säulenversuch herzustellen. Als Elutionsmittel ist sau­erstofffreies deionisiertes Wasser zu verwenden. Dieses muss die Säule in der Regel von unten nach oben und bei einer definierten Durchflussrate durchströ­men. Das Eluat darf vor der Analyse in der Regel weder zentrifu­giert noch durch Mikrofilter filtriert werden.
c. Das Eluat muss nur im Hinblick auf diejenigen Stoffe analysiert werden, mit deren Vorkommen am Standort auf Grund der historischen Untersu­chung zu rechnen ist. Werden bloss Summenparameter analysiert, so gilt als Beurtei­lungskriterium stets der niedrigste Konzentrationswert der Einzelstoffe.
³ Können bei Standorten mit besonders heterogenen Belastungen (z.B. Ablagerungs­standorte) Proben aus dem Sickerwasser entnommen werden, können diese als Eluat betrachtet werden.
⁴ Zur Beurteilung der Einwirkungen leichtflüchtiger Stoffe³¹ wird das Sickerwasser als Eluat betrachtet; können keine Sickerwasserproben entnommen werden, wird die Sickerwasserkonzentration auf Grund von Messungen der Porenluftkon­zentrationen berechnet.
⁵ Auf die Durchführung eines Eluatversuches nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn die Unter- oder Überschreitung der Konzentrationswerte im Eluat des Materi­als auf Grund anderer Angaben festgestellt werden kann, wie Zusammen­setzung und Herkunft des Materials des Standortes, Summenparameter, ökotoxiko­logische Untersuchungen oder die rechnerische Herleitung aus Gesamt­gehalten.
⁶ Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Probenahmen, die Herstellung der Eluate und deren Analyse sowie über die Beurteilung der Einwirkungen leichtflüch­tiger Stoffe.

Stoff

Konzentrationswert

Anorganika

Antimon

0.01 mg Sb/l

Arsen

0.05 mg As/l

Blei

0.05 mg Pb/l

Cadmium

0.005 mg Cd/l

Chrom (VI)

0.02 mg CrVI/l

Kobalt

2 mg Co/l

Kupfer

1.5 mg Cu/l

Nickel

0.7 mg Ni/l

Quecksilber

0.001 mg Hg/l

Silber

0.1 mg Ag/l

Zink

5 mg Zn/l

Zinn

20 mg Sn/l

Ammonium**

0.5 mg NH4+/l

Cyanid (frei)

0.05 mg CN-/l

Fluorid

1.5 mg F-/l

Nitrit**

0.1 mg NO2-/l

Organika

Aliphatische Kohlenwasserstoffe:

– Summe (C5–C10)

2 mg/l

– Methyl-tert-butyl-Ether (MTBE)

0.2 mg/l

Amine

– Anilin

0.05 mg/l

– 4-Chloranilin

0.1 mg/l

Halogenierte Kohlenwasserstoffe

– 1,2-Dibromethan (EDB)

0.05 µg/la

– 1,1-Dichlorethan*

3 mg/l

– 1,2-Dichlorethan (EDC)*

0.003 mg/l

– 1,1-Dichlorethen*

0.03 mg/l

– 1,2-Dichlorethene*

0.05 mg/l

– Dichlormethan (Methylenchlorid, DCM)*

0.02 mg/l

– 1,2-Dichlorpropan*

0.005 mg/l

– 1,1,2,2-Tetrachlorethan

0.001 mg/l

– Tetrachlorethen (Per)
0.04 mg/l
– Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)*
0.002 mg/l
– 1,1,1-Trichlorethan*
2 mg/l
– Trichlorethen (Tri)*
0.07 mg/l
– Trichlormethan (Chloroform)*
0.04 mg/l
– Vinylchlorid*
0.5 µg/l
– Chlorbenzol
0.7 mg/l
– 1,2-Dichlorbenzol
3 mg/l
– 1,3-Dichlorbenzol
3 mg/l
– 1,4-Dichlorbenzol
0.01 mg/l
– 1,2,4-Trichlorbenzol
0.4 mg/l
– Polychlorierte Biphenyle (PCB)b

0.1 µg/l

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)

– Benzol*

0.01 mg/l

– Toluol

7 mg/l

– Ethylbenzol

3 mg/l

– Xylole

10 mg/l

Nitroverbindungen

– 2,4-Dinitrophenol

0.05 mg/l

– Dinitrotoluole

0.5 µg/l

– Nitrobenzol

0.01 mg/l

– 4-Nitrophenol

2 mg/l

Phenole

– 2-Chlorphenol

0.2 mg/l

– 2,4-Dichlorphenol

0.1 mg/l

– 2-Methylphenol (o-Kresol)

2 mg/l

– 3-Methylphenol (m-Kresol)

2 mg/l

– 4-Methylphenol (p-Kresol)

0.2 mg/l

– Pentachlorphenol (PCP)

0.001 mg/l

– Phenol (C6H6O)

10 mg/l

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

– Acenaphthen

2 mg/l

– Anthracen

10 mg/lc

– Benz(a)anthracen

0.5 µg/l

– Benzo(b)fluoranthen

0.5 µg/l

– Benzo(k)fluoranthen

0.005 mg/l

– Benzo(a)pyren

0.05 µg/l

– Chrysen

0.05 mg/l

– Dibenz(ah)anthracen

0.05 µg/l

– Fluoranthen

1 mg/lc

– Fluoren

1 mg/l

– Indeno(1,2,3-cd)pyren

0.5 µg/lc

– Naphthalin

1 mg/l

– Pyren

1 mg/lc

a
Bestimmungsgrenze
b
PCB: die Summe der 6 Einzelisomere 28, 52, 101, 138, 153 und 180 multipliziert mit dem Faktor 4,3
darf den Konzentrationswert nicht überschreiten.
c
In diesen Konzentrationen im Eluat normalerweise nicht feststellbar.
* Wird nach Absatz 4 beurteilt.
** Gilt nur für oberirdische Gewässer.
³¹ In der Tabelle mit *) gekennzeichnet.

Anhang 2

(Art. 11)

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Porenluft belasteter Standorte

¹ Für die Beurteilung von Porenluft belasteter Standorte gelten die Konzentrations­werte der nachfolgenden Tabelle. Verursacht der Standort Emissionen, für die keine Konzentrationswerte bestehen, namentlich Gerüche oder Staub, so ist er sanierungs­bedürftig, wenn die Emissionen zu übermässigen Immissionen im Sinne der Luf­t­reinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985³² führen können.
² Für die Probenahmen und die Durchführung der Porenluftanalysen gelten folgende Anforderungen:
a. Die Probenahmen müssen anhand von Bodengassonden an einer für die Belas­tung des Standortes repräsentativen Anzahl von Messstellen erfolgen. Es muss sichergestellt werden, dass bei den Probenahmen keine Fremdluft an­gesaugt wird.
b. In der Porenluft müssen nur diejenigen Stoffe analysiert werden, mit deren Vorkommen am Standort auf Grund der historischen Untersuchung zu rech­nen ist. Werden bloss Summenparameter analysiert, so gilt als Beurtei­lungs­krite­rium stets der niedrigste Konzentrationswert der Einzelstoffe.
³ Auf die Entnahme von Porenluftproben kann verzichtet werden, wenn ein ander­weitiger Nachweis vorliegt, dass die Konzentrationswerte in der Porenluft nicht überschritten werden können, namentlich auf Grund der genauen Kenntnis der Zusammensetzung und Herkunft des Materials des Standortes.
⁴ Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Probenahmen und die Durchführung der Porenluftanalysen.

Stoff

Konzentrationswert

Anorganika

Quecksilber

0.005 ml/m3

Kohlendioxid

5000 ml/m³

Schwefelwasserstoff

10 ml/m³

Organika

Benzin (aromatenfrei)

500 ml/m3

Leichtbenzin (Aromatengehalt 0–10 Vol.-%)

500 ml/m³

Methan

10 000 ml/m³

Halogenierte Kohlenwasserstoffe

– Chlorbenzol

10 ml/m³

– 1,1-Dichlorethan

100 ml/m³

– 1,2-Dichlorethan (EDC)

5 ml/m³

– 1,1-Dichlorethen

2 ml/m³

– 1,2-Dichlorethene

200 ml/m³

– Dichlormethan

100 ml/m³

– 1,2-Dichlorpropan

75 ml/m³

– 1,1,2,2-Tetrachlorethan

1 ml/m³

– Tetrachlorethen (PER)

50 ml/m³

– Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

5 ml/m³

– 1,1,1-Trichlorethan

200 ml/m³

– Trichlorethen (TRI)

50 ml/m³

– Trichlormethan

10 ml/m³

– Vinylchlorid

2 ml/m³

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)

– Benzol

1 ml/m³

– Toluol

50 ml/m³

– Ethylbenzol

100 ml/m³

– Xylole

100 ml/m³

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

– Benzo(a)pyren

0.0002 ml/m³

– Naphthalin

10 ml/m³

³² SR 814.318.142.1

Anhang 3 ³³

³³ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der V vom 26. Sept. 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten ( AS 2008 4771 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 9. Mai 2012 ( AS 2012 2905 ) und Ziff. I der V vom 14. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 317 ).
(Art. 12 Abs. 1)

Konzentrationswerte für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden

Für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit von Böden gelten die Konzentra­tionswerte der nachfolgenden Tabellen. Sind für Stoffe, die Böden verunreinigen können und mit denen ein Standort belastet ist, keine Konzentrationswerte fest­gelegt, so legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung fest.

1 Standorte bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung

Stoff

Konzentrationswert

Anorganika

Blei

2000 mg Pb/kg

Cadmium

30 mg Cd/kg

Kupfer

1000 mg Cu/kg

Zink

2000 mg Zn/kg

Organika

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

3 mg/kg

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*

100 mg/kg

Benzo(a)pyren

10 mg/kg

* 16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren,
Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren,
Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen,
Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

2 Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen, auf denen Kinder regelmässig spielen

Stoff

Konzentrationswert

Anorganika

Antimon

50 mg Sb/kg

Arsen

50 mg As/kg

Blei

1000 mg Pb/kg

Cadmium

20 mg Cd/kg

Chrom (VI)

100 mg CrVI/kg

Kupfer

1000 mg Cu/kg

Nickel

1000 mg Ni/kg

Quecksilber

2 mg Hg/kg

Silber

500 mg Ag/kg

Zink

2000 mg Zn/kg

Organika

Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe (LCKW)*

1 mg/kg

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**

1 mg/kg

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***

5 mg/kg

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C11–C40

500 mg/kg

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)****

500 mg/kg

Benzol

1 mg/kg

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****

100 mg/kg

Benzo[a]pyren

10 mg/kg

* 7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1- Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Tetrachlorethylen (Per)

** 6 PCB-Kongenere × 4.3: Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180

*** C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus BTEX

**** 6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol

***** «16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Ben zo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

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