Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikr... (0.232.145.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Abgeschlossen in Budapest am 28. April 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1981² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. August 1981 (Stand am 6. Oktober 2021) ¹ Amtliche deutsche Übersetzung nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c ² AS 1981 1262

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Bildung eines Verbands
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind (im folgenden als «Vertragsstaaten» bezeichnet), bilden einen Verband zur internationalen Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung
i) sind Bezugnahmen auf ein «Patent» zu verstehen als Bezugnahmen auf Erfindungspatente, auf Erfinderscheine, auf Gebrauchszertifikate, auf Gebrauchsmuster, auf Zusatzpatente oder ‑zertifikate, auf Zusatzerfinderscheine und auf Zusatzgebrauchszertifikate;
ii) bedeutet «Hinterlegung eines Mikroorganismus» je nach dem Zusammenhang, in dem diese Worte erscheinen, die folgenden im Einklang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgenommenen Handlungen: die Übermittlung eines Mikroorganismus an eine internationale Hinterlegungsstelle, die ihn empfängt und annimmt, oder die Aufbewahrung eines solchen Mikroorganismus durch die internationale Hinterlegungsstelle oder sowohl die genannte Übermittlung als auch die genannte Aufbewahrung;
iii) bedeutet «Patentverfahren» jedes Verwaltungs‑ oder Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Patentanmeldung oder ein Patent;
iv) bedeutet «Veröffentlichung für die Zwecke von Patentverfahren» die amt­liche Veröffentlichung einer Patentanmeldung oder eines Patents oder ihre amtliche Offenlegung zur allgemeinen Einsichtnahme;
v) bedeutet «zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum» eine Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 eingereicht hat;
vi) bedeutet «Amt für gewerbliches Eigentum» eine Behörde eines Vertragsstaats oder eine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, die für die Erteilung von Patenten zuständig ist;
vii) bedeutet «Hinterlegungsstelle» eine Stelle, welche den Empfang, die Annahme und die Aufbewahrung von Mikroorganismen sowie die Abgabe von Proben hiervon besorgt;
viii) bedeutet «internationale Hinterlegungsstelle» eine Hinterlegungsstelle, die den Status als internationale Hinterlegungsstelle nach Artikel 7 erworben hat;
ix) bedeutet «Hinterleger» die natürliche oder juristische Person, die einen Mikroorganismus einer internationalen Hinterlegungsstelle übermittelt, die ihn empfängt und annimmt, sowie jeden Rechtsnachfolger der genannten natürlichen oder juristischen Person;
x) bedeutet «Verband» den Verband, auf den in Artikel 1 Bezug genommen wird;
xi) bedeutet «Versammlung» die Versammlung, auf die in Artikel 10 Bezug genommen wird;
xii) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xiii) bedeutet «Internationales Büro» das Internationale Büro der Organisation und – für die Dauer ihres Bestehens – die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);
xiv) bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation;
xv) bedeutet «Ausführungsordnung» die Ausführungsordnung³, auf die in Artikel 12 Bezug genommen wird.
³ SR 0.232.145.11

Kapitel I Materiellrechtliche Bestimmungen

Art. 3 Anerkennung und Wirkung der Hinterlegung von Mikroorganismen
(1) a) Vertragsstaaten, die die Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren zulassen oder verlangen, erkennen für diese Zwecke die Hinterlegung eines Mikroorganismus bei jeder internationalen Hinterlegungsstelle an. Diese Anerkennung schliesst die Anerkennung der Tatsache und des Zeitpunkts der Hinterlegung, wie sie von der internationalen Hinterlegungsstelle angegeben sind, sowie die Anerkennung der Tatsache ein, dass die gelieferte Probe eine Probe des hinterlegten Mikroorganismus ist.
b) Jeder Vertragsstaat kann eine Abschrift der von der internationalen Hinter­legungsstelle ausgestellten Empfangsbestätigung über die Hinterlegung nach Buchstabe a verlangen.
(2)  In Angelegenheiten, die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung geregelt werden, kann kein Vertragsstaat die Erfüllung von Erfordernissen, die von den in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung vorgesehenen abweichen, oder zusätzlicher Erfordernisse verlangen.
Art. 4 Erneute Hinterlegung
(1) a) Kann eine internationale Hinterlegungsstelle Proben des hinterlegten Mikroorganismus aus irgendeinem Grund nicht abgeben, insbesondere
i) wenn dieser Mikroorganismus nicht mehr lebensfähig ist oder
ii) wenn die Abgabe von Proben deren Versand ins Ausland erforderlich machen würde und dem Versand oder dem Empfang der Probe im Ausland Aus‑ oder Einfuhrbeschränkungen entgegenstehen,
so teilt diese Stelle, sobald sie festgestellt hat, da sie nicht zur Abgabe von Proben in der Lage ist, dies unverzüglich dem Hinterleger unter Angabe der Gründe mit; der Hinterleger hat vorbehaltlich des Absatzes 2 und gemäss diesem Absatz das Recht, eine erneute Hinterlegung des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus vorzunehmen.
b) Die erneute Hinterlegung ist bei der internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde; jedoch i) ist sie bei einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle vorzunehmen, wenn die Stelle, bei der die ursprüngliche Hinterlegung vorgenommen wurde, den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle entweder insgesamt oder für die Art von Mikroorganismen, zu der der hinterlegte Mikroorganismus gehört, nicht mehr besitzt oder wenn die internationale Hinterlegungsstelle, bei der die ursprüngliche Hinter­legung vorgenommen wurde, die Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf hinterlegte Mikroorganismen vorübergehend oder endgültig einstellt;
ii) kann sie in dem unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Fall bei einer anderen internationalen Hinterlegungsstelle vorgenommen werden.
c) Jeder erneuten Hinterlegung ist eine vom Hinterleger unterzeichnete Erklärung beizufügen, in der bestätigt wird, dass der erneut hinterlegte Mikroorganismus derselbe wie der ursprünglich hinterlegte ist. Wird die Bestätigung des Hinterlegers bestritten, so richtet sich die Beweislast nach dem jeweils geltenden Recht.
d) Vorbehaltlich der Buchstaben a bis c und e wird die erneute Hinterlegung so behandelt, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, sofern sich aus allen vorhergehenden Bescheinigungen betreffend die Lebensfähigkeit des ursprünglich hinterlegten Mikroorganismus ergibt, da der Mikroorganismus lebensfähig war, und sofern die erneute Hinterlegung innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt vorgenommen wird, zu dem die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger eingegangen ist.
e) Ist Buchstabe b Ziffer i anwendbar und geht die unter Buchstabe a genannte Mitteilung beim Hinterleger nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, zu dem die unter Buchstabe b Ziffer i genannte Beendigung, Einschränkung oder Einstellung vom Internationalen Büro veröffentlicht wurde, so ist die unter Buchstabe d genannte Dreimonatsfrist vom Zeitpunkt dieser Veröffentlichung an zu berechnen.
(2)  Das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Recht besteht nicht, wenn der hinterlegte Mikroorganismus an eine andere internationale Hinterlegungsstelle weitergeleitet wurde, solange diese Stelle in der Lage ist, Proben des Mikroorganismus abzugeben.
Art. 5 Aus‑ und Einfuhrbeschränkungen
Jeder Vertragsstaat erkennt an, da es besonders wünschenswert ist, da eine etwaige Beschränkung der Aus‑ oder Einfuhr bestimmter Arten von Mikroorganismen aus seinem oder in sein Hoheitsgebiet für nach diesem Vertrag hinterlegte oder für die Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die Gefahren für Gesundheit oder Umwelt notwendig ist.
Art. 6 Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1)  Als Voraussetzung für den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle muss eine Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats belegen sein und eine von diesem Staat zu ihren Gunsten abgegebene Versicherung erhalten haben, dass diese Stelle die in Absatz 2 genannten Erfordernisse erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Diese Versicherung kann auch von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum abgegeben werden; in diesem Fall muss die Hinterlegungsstelle im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dieser Organisation belegen sein.
(2)  Die Hinterlegungsstelle Mus in ihrer Eigenschaft als internationale Hinter­legungsstelle
i) fortdauernd bestehen;
ii) nach Massgabe der Ausführungsordnung über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, um ihre wissenschaftlichen und Verwaltungsaufgaben nach diesem Vertrag wahrzunehmen;
iii) unparteiisch und objektiv sein;
iv) zum Zweck der Hinterlegung jedem Hinterleger zu denselben Bedingungen zugänglich sein;
v) nach Massgabe der Ausführungsordnung sämtliche oder bestimmte Arten von Mikroorganismen zur Hinterlegung annehmen, ihre Lebensfähigkeit prüfen und sie aufbewahren;
vi) nach Massgabe der Ausführungsordnung dem Hinterleger eine Empfangsbestätigung ausstellen sowie jede erforderliche Lebensfähigkeitsbescheinigung ausstellen;
vii) nach Massgabe der Ausführungsordnung hinsichtlich der hinterlegten Mikroorganismen das Erfordernis der Geheimhaltung erfüllen;
viii) Proben von jedem hinterlegten Mikroorganismus unter den Bedingungen und in Übereinstimmung mit dem Verfahren abgeben, die in der Ausführungsordnung vorgesehen sind.
(3)  Die Ausführungsordnung sieht Massnahmen vor
i) für den Fall, dass eine internationale Hinterlegungsstelle die Erfüllung ihrer Aufgaben in Bezug auf hinterlegte Mikroorganismen vorübergehend oder endgültig einstellt oder die Annahme einer der Arten von Mikroorganismen ablehnt, die sie auf Grund der abgegebenen Versicherung annehmen müsste;
ii) für den Fall der Beendigung oder Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle als internationale Hinterlegungsstelle.
Art. 7 Erwerb des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1) a) Eine Hinterlegungsstelle erwirbt den Status einer internationalen Hinter­legungsstelle auf Grund einer von dem Vertragsstaat, in dessen Hoheits­gebiet die Hinterlegungsstelle belegen ist, an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung, die eine Erklärung mit der Versicherung einschliesst, dass die genannte Stelle die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Dieser Status kann auch auf Grund einer von einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerb­liches Eigentum an den Generaldirektor gerichteten schriftlichen Mitteilung erworben werden, welche die oben erwähnte Erklärung einschliesst.
b) Die Mitteilung hat die in der Ausführungsordnung vorgesehenen Angaben über die Hinterlegungsstelle zu enthalten und kann den Zeitpunkt angeben, zu dem der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wirksam werden soll.
(2) a) Stellt der Generaldirektor fest, dass die Mitteilung die erforderliche Erklärung einschliesst und alle erforderlichen Angaben eingegangen sind, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro unverzüglich veröffentlicht.
b) Der Status einer internationalen Hinterlegungsstelle wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung oder, sofern nach Absatz 1 Buchstabe b ein Zeitpunkt angegeben worden ist und dieser nach dem Zeitpunkt der Ver­öffentlichung der Mitteilung liegt, zu diesem Zeitpunkt erworben.
(3)  Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.
Art. 8 Beendigung und Einschränkung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle
(1) a) Jeder Vertragsstaat oder jede zwischenstaatliche Organisation für gewerb­liches Eigentum kann die Versammlung ersuchen, einer Stelle den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle zu entziehen oder ihn auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken mit der Begründung, dass die in Artikel 6 angegebenen Erfordernisse nicht erfüllt wurden oder nicht mehr erfüllt sind. Dieser Antrag kann jedoch nicht von einem Vertragsstaat oder einer zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum im Hinblick auf eine internationale Hinterlegungsstelle gestellt werden, für die dieser Staat oder diese Organisation die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat.
b) Vor Stellung des Antrags nach Buchstabe a gibt der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum durch Vermittlung des Generaldirektors die Gründe für den geplanten Antrag dem Vertragsstaat oder der zwischenstaatlichen Organisation für gewerbliches Eigentum bekannt, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Mitteilung abgegeben hat, so dass dieser Staat oder diese Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntgabe geeignete Massnahmen ergreifen kann, damit sich der geplante Antrag erübrigt.
c) Stellt die Versammlung fest, dass der Antrag begründet ist, so beschliesst sie, den Status der unter Buchstabe a genannten Stelle als internationale Hinterlegungsstelle zu beenden oder auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zu beschränken. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für den Antrag.
(2) a) Der Vertragsstaat oder die zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, der oder die die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben hat, kann durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung die abgegebene Erklärung entweder vollständig oder nur in Bezug auf bestimmte Arten von Mikroorganismen zurücknehmen; die Verpflichtung hierzu besteht in jedem Fall, wenn und soweit die Versicherung nicht mehr anwendbar ist.
b) Die Mitteilung hat von dem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt an, wenn sie sich auf die gesamte Erklärung bezieht, die Beendigung des Status einer internationalen Hinterlegungsstelle oder, wenn sie sich nur auf bestimmte Arten von Mikroorganismen bezieht, die entsprechende Einschränkung dieses Status zur Folge.
(3)  Die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 sind in der Ausführungsordnung geregelt.
Art. 9 Zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum
(1) a) Jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, die von mehreren Staaten mit der Erteilung regionaler Patente beauftragt worden ist und deren sämtliche Mitgliedstaaten dem Internationalen (Pariser) Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, kann beim Generaldirektor eine Erklärung einreichen, dass sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buch­stabe a vorgesehene Anerkennungsverpflichtung, die Verpflichtung betreffend die in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Erfordernisse sowie alle Wirkungen der auf zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung anerkennt. Wird die in Satz 1 bezeichnete Erklärung vor Inkrafttreten dieses Vertrages nach Artikel 16 Absatz 1 eingereicht, so wird sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Wird diese Erklärung nach dem Inkrafttreten eingereicht, so wird sie drei Monate nach ihrer Einreichung wirksam, soweit in der Erklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt die Erklärung zu dem auf diese Weise angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
b) Dieser Organisation steht das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Recht zu.
(2)  Wird eine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung, die zwischenstaatliche Organisationen für gewerbliches Eigentum betrifft, revidiert oder geändert, so kann jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum ihre in Absatz 1 genannte Erklärung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung zurücknehmen. Die Zurücknahme wird wirksam,
i) wenn die Mitteilung vor dem Zeitpunkt eingeht, in dem die Revision oder Änderung in Kraft tritt, zu diesem Zeitpunkt;
ii) wenn die Mitteilung nach dem unter Ziffer i genannten Zeitpunkt eingeht, zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt oder bei Fehlen einer solchen Angabe drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung.
(3)  Neben dem in Absatz 2 genannten Fall kann jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum ihre in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung durch eine an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung zurücknehmen. Die Zurücknahme wird zwei Jahre nach dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Mitteilung beim Generaldirektor eingegangen ist. Eine Mitteilung der Zurücknahme nach diesem Absatz ist während eines Zeitraums von fünf Jahren vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erklärung an nicht zulässig.
(4)  Die in Absatz 2 oder 3 genannte Zurücknahme durch eine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum, deren Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 zum Erwerb des Status als internationale Hinterlegungsstelle durch eine Hinter­legungsstelle geführt hat, hat ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem die Mitteilung der Zurücknahme beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge.
(5)  Jede in Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung, jede in Absatz 2 oder 3 genannte Mitteilung der Zurücknahme, jede nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 abgegebene und in einer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a abgegebenen Erklärung enthaltene Versicherung, jeder nach Artikel 8 Absatz 1 gestellte Antrag und jede in Artikel 8 Absatz 2 genannte Mitteilung der Zurücknahme bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des höchsten Verwaltungsorgans der zwischenstaat­lichen Organisation für gewerbliches Eigentum, dem alle Mitgliedstaaten der genannten Organisation angehören und in dem Beschlüsse von den offiziellen Vertretern der Regierungen dieser Staaten gefasst werden.

Kapitel II Verwaltungsbestimmungen

Art. 10 Versammlung
(1)  a) Die Versammlung setzt sich aus den Vertragsstaaten zusammen.
b) Jeder Vertragsstaat wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Jede zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum wird in den Sitzungen der Versammlung und der von der Versammlung gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen durch Sonderbeobachter vertreten.
d) Jeder Nichtmitgliedstaat des Verbands, welcher der Organisation oder dem Internationalen (Pariser) Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört, sowie jede auf dem Gebiet des Patentwesens spezialisierte zwischenstaatliche Organisation, die keine zwischenstaatliche Organisation für gewerbliches Eigentum im Sinne des Artikels 2 Ziffer v ist, kann in den Sitzungen der Versammlung und, sofern die Versammlung dies beschliesst, in den Sitzungen der von der Versammlung gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen durch Beobachter vertreten sein.
(2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und Entwicklung des Verbands sowie die Anwendung dieses Vertrags;
ii) übt die Rechte aus und erfüllt die Aufgaben, die ihr nach diesem Vertrag besonders übertragen oder zugewiesen sind;
iii) erteilt dem Generaldirektor Weisungen für die Vorbereitung von Revisionskonferenzen;
iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des Verbands fallen;
v) bildet die Ausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Erleichterung der Arbeit des Verbands für zweckdienlich hält;
vi) bestimmt, vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe d, welche Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, welche zwischenstaatlichen Organisationen, die keine zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum im Sinne des Artikels 2 Ziffer v sind, und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden und inwieweit internationale Hinterlegungsstellen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
vii) nimmt jede andere geeignete Handlung vor, die der Förderung der Ziele des Verbands dient;
viii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die im Rahmen dieses Vertrags zweckdienlich sind.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
(3)  Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur im Namen eines Staates stimmen.
(4)  Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme.
(5) a) Die Hälfte der Vertragsstaaten bildet das Quorum (die für die Beschluss­fähigkeit erforderliche Mindestzahl).
b) Kommt das Quorum nicht zustande, so kann die Versammlung Beschlüsse fassen, die jedoch – abgesehen von Beschlüssen, die das eigene Verfahren betreffen – nur wirksam werden, wenn das Quorum und die erforderliche Mehrheit im schriftlichen Verfahren, wie es in der Ausführungsordnung vorgesehen ist, herbeigeführt werden.
(6) a) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels 12 Absatz 4 und des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
b) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
(7) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre⁴ einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar vorzugsweise zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Grund einer Initiative des Generaldirektors oder wenn ein Viertel der Vertragsstaaten es verlangt.
(8)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
⁴ Fassung geändert am 26. Sept. 1980, in Kraft getreten für die Schweiz am 24. Mai 1984 ( AS 1984 609 ).
Art. 11 Internationales Büro
(1)  Das Internationale Büro
i) nimmt die Verwaltungsaufgaben des Verbands wahr, insbesondere die Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag und die Ausführungsordnung oder die Versammlung besonders zugewiesen werden;
ii) besorgt das Sekretariat für Revisionskonferenzen, für die Versammlung, für von der Versammlung gebildete Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie für alle sonstigen vom Generaldirektor einberufenen Sitzungen, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen.
(2)  Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des Verbands und vertritt den Verband.
(3)  Der Generaldirektor beruft alle Sitzungen ein, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen.
(4) a) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und der von ihr gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie an allen sonstigen vom Generaldirektor einberufenen Sitzungen teil, die sich mit Angelegenheiten des Verbands befassen.
b) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär der Versammlung sowie der unter Buchstabe a genannten Ausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstigen Sitzungen.
(5) a) Der Generaldirektor bereitet in Übereinstimmung mit den Anweisungen der Versammlung die Revisionskonferenzen vor.
b) Der Generaldirektor kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen der Revisionskonferenzen teil.
d) Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär jeder Revisionskonferenz.
Art. 12 Ausführungsordnung
(1) Die Ausführungsordnung enthält Regeln über
i) Fragen, hinsichtlich derer der Vertrag ausdrücklich auf die Ausführungsordnung verweist oder ausdrücklich vorsieht, dass sie vorgeschrieben sind oder vorgeschrieben werden;
ii) verwaltungstechnische Erfordernisse, Angelegenheiten oder Verfahren;
iii) Einzelheiten, die für die Durchführung des Vertrags zweckmässig sind.
(2)  Die gleichzeitig mit diesem Vertrag angenommene Ausführungsordnung ist diesem Vertrag beigefügt.
(3)  Die Versammlung kann die Ausführungsordnung ändern.
(4) a) Vorbehaltlich des Buchstaben b erfordert der Beschluss über eine Änderung der Ausführungsordnung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
b) Für die Annahme einer Änderung betreffend die Abgabe von Proben hinterlegter Mikroorganismen durch die internationalen Hinterlegungsstellen ist es erforderlich, dass kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt.
(5)  Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen der Ausführungsordnung haben die Bestimmungen des Vertrags den Vorrang.

Kapitel III Revision und Änderung

Art. 13 Revision des Vertrags
(1)  Dieser Vertrag kann von Zeit zu Zeit von Konferenzen der Vertragsstaaten Revisionen unterzogen werden.
(2)  Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.
(3)  Artikel 10 und 11 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 14 geändert werden.
Art. 14 Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
(1) a) Vorschläge nach diesem Artikel zur Änderung der Artikel 10 und 11 können von jedem Vertragsstaat oder vom Generaldirektor unterbreitet werden.
b) Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie von der Versammlung beraten werden, den Vertragsstaaten mit­geteilt.
(2) a) Änderungen der in Absatz 1 genannten Artikel werden von der Versammlung beschlossen.
b) Der Beschluss über eine Änderung des Artikels 10 erfordert vier Fünftel der abgegebenen Stimmen, der Beschluss über eine Änderung des Artikels 11 erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(3) a) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustande gekommenen Annahme von drei Viertel der Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung durch die Versammlung deren Mitglieder waren, beim Generaldirektor eingegangen sind.
b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Vertragsstaaten, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung durch die Versammlung Vertragsstaaten waren; jedoch bindet eine Änderung, die finanzielle Verpflichtungen für diese Vertragsstaaten entstehen lässt oder solche Verpflichtungen erweitert, nur die Vertragsstaaten, welche die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
c) Jede angenommene und nach Buchstabe a in Kraft getretene Änderung bindet alle Staaten, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung von der Versammlung beschlossen worden ist, Vertragsstaaten werden.

Kapitel IV Schlussbestimmungen

Art. 15 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1)  Jeder Mitgliedstaat des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch
i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2)  Die Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 16 Inkrafttreten des Vertrags
(1)  Der Vertrag tritt für die ersten fünf Staaten, die ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die fünfte Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.
(2)  Der Vertrag tritt für jeden anderen Staat drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat seine Ratifikations­- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat, sofern in der Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Im letzteren Fall tritt der Vertrag für diesen Staat zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
Art. 17 Kündigung des Vertrags
(1)  Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2)  Die Kündigung wird zwei Jahre nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
(3)  Das in Absatz 1 vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Vertragsstaat nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem er Vertragspartei geworden ist.
(4)  Die Kündigung des Vertrags durch einen Vertragsstaat, der eine in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannte Erklärung hinsichtlich einer Hinterlegungsstelle abgegeben hat, die damit den Status einer internationalen Hinterlegungsstelle erworben hat, hat ein Jahr nach dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannte Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist, die Beendigung dieses Status zur Folge.
Art. 18 Unterzeichnung und Sprachen des Vertrags
(1) a) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
b) Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen und innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in den anderen Sprachen erstellt, in denen das Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum⁵ unterzeichnet wurde.
c) Amtliche Texte dieses Vertrags werden vom Generaldirektor nach Beratung mit den beteiligten Regierungen in arabischer, deutscher, italienischer, japanischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
(2)  Dieser Vertrag liegt bis zum 31. Dezember 1977 in Budapest zur Unterzeichnung auf.
⁵ SR 0.230
Art. 19 Hinterlegung des Vertrags; Übermittlung von Abschriften; Registrierung des Vertrags
(1)  Die Urschrift dieses Vertrags wird, wenn sie nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, beim Generaldirektor hinterlegt.
(2)  Der Generaldirektor übermittelt je zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung den Regierungen aller in Artikel 15 Absatz 1 genannten Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben können, sowie der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.
(3)  Der Generaldirektor lässt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
(4)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften jeder Änderung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung allen Vertragsstaaten, allen zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum sowie auf Antrag der Regierung jedes anderen Staates oder jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation, die eine Erklärung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a abgeben kann.
Art. 20 Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Vertragsstaaten, den zwischenstaatlichen Organisationen für gewerbliches Eigentum und denjenigen Staaten, die dem Verband nicht angehören, jedoch Mitglieder des Internationalen (Pariser) Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind,
i) die Unterzeichnungen nach Artikel 18;
ii) die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden nach Artikel 15 Absatz 2;
iii) die Erklärungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und die Mitteilungen der Zurücknahme nach Artikel 9 Absatz 2 oder 3;
iv) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags nach Artikel 16 Absatz 1
v) die Mitteilungen nach den Artikeln 7 und 8 und die Beschlüsse nach Artikel 8;
vi) die Annahme von Änderungen dieses Vertrags nach Artikel 14 Absatz 3;
vii) jede Änderung der Ausführungsordnung;
viii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen des Vertrags oder der Ausführungsordnung;
ix) die nach Artikel 17 eingegangenen Kündigungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diesen Vertrag unterschrieben.
Geschehen zu Budapest am achtundzwanzigsten April neunzehnhundertsiebenundsiebzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 6. Oktober 2021 ⁶

⁶ AS 1981  1262 ; 1984  221 , 609 ; 1985 1470 ; 1987  818 , 1990  912 , 1604 ; 2003  3785 ; 2005  4951 ; 2007  1337 ; 2009  601 ; 2011  3547 ; 2014  939 ; 2019  2191 ; 2021 610 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (www.fedlex.admin.ch/de/reaty).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afrikanische Regionale
    Organisation für geistiges
    Eigentum (ARIPO)*

10. August

1998

10. November

1998

Albanien

19. Juni

2003 B

19. September

2003

Antigua und Barbuda

25. März

2019 B

25. Juni

2019

Armenien

  6. Dezember

2004 B

  6. März

2005

Aserbaidschan

14. Juli

2003 B

14. Oktober

2003

Australien

  7. April

1987 B

  7. Juli

1987

Bahrain

20. August

2012 B

20. November

2012

Belarus

19. Juli

2001 B

19. Oktober

2001

Belgien

15. September

1983 B

15. Dezember

1983

Bosnien und Herzegowina

27. Oktober

2008 B

27. Januar

2009

Brunei

24. April

2012 B

24. Juli

2012

Bulgarien

19. Juli

1978

19. August

1980

Chile

  5. Mai

2011

  5. August

2011

China

  1. April

1995 B

  1. Juli

1995

Costa Rica

30. Juni

2008 B

30. September

2008

Dänemark

  1. April

1985

  1. Juli

1985

Deutschland

20. Oktober

1980

20. Januar

1981

Dominikanische Republik

  3. April

2007 B

  3. Juli

2007

El Salvador

17. Mai

2006 B

17. August

2006

Estland

14. Juni

1996 B

14. September

1996

Eurasische Patentorganisation     (EAPO)*

  5. Januar

2000

  5. April

2000

Europäische Patentorganisation     (EPO)*

26. August

1980

26. November

1980

Finnland

  1. Juni

1985

  1. September

1985

Frankreich

21. Februar

1980

19. August

1980

Georgien

30. Mai

2005 B

30. September

2005

Griechenland

30. Juli

1993 B

30. Oktober

1993

Guatemala

14. Juni

2006 B

14. Oktober

2006

Honduras

20. März

2006 B

20. Juni

2006

Indien

17. September

2001 B

17. Dezember

2001

Irland

15. September

1999 B

15. Dezember

1999

Island

23. Dezember

1994 B

23. März

1995

Israel

26. Januar

1996 B

26. April

1996

Italien

23. Dezember

1985

23. März

1986

Japan

19. Mai

1980 B

19. August

1980

Jordanien

14. August

2008 B

14. November

2008

Kanada

21. Juni

1996 B

21. September

1996

Kasachstan

24. Januar

2002 B

24. April

2002

Katar

  6. Dezember

2013 B

  6. März

2014

Kirgisistan

17. Februar

2003 B

17. Mai

2003

Kolumbien*

26. April

2016 B

26. Juli

2016

Korea (Nord-)

21. November

2001 B

21. Februar

2002

Korea (Süd-)

28. Dezember

1987 B

28. März

1988

Kroatien

25. November

1999 B

25. Februar

2000

Kuba

19. November

1993 B

19. Februar

1994

Lettland

29. September

1994 B

29. Dezember

1994

Liechtenstein

19. Mai

1981 B

19. August

1981

Litauen

  9. Februar

1998 B

  9. Mai

1998

Luxemburg

29. April

2010

29. Juli

2010

Marokko

20. April

2011 B

20. Juli

2011

Mexiko

21. Dezember

2000 B

21. März

2001

Moldau

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Monaco

23. Oktober

1998 B

23. Januar

1999

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland*

17. Dezember

2018 B

17. März

2019

Nicaragua

10. Mai

2006 B

10. August

2006

Niederlande

  2. April

1987

  2. Juli

1987

    Aruba

  2. April

1987

  2. Juli

1987

    Curaçao

  2. April

1987

  2. Juli

1987

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  2. April

1987

  2. Juli

1987

    Sint Maarten

  2. April

1987

  2. Juli

1987

Nordmazedonien

30. Mai

2002 B

30. August

2002

Norwegen

  1. Oktober

1985

  1. Januar

1986

Oman

16. Juni

2007 B

16. Oktober

2007

Österreich

26. Januar

1984

26. April

1984

Panama

  7. Juni

2012 B

  7. September

2012

Peru

20. Oktober

2008 B

20. Januar

2009

Philippinen

21. Juli

1981 B

21. Oktober

1981

Polen

22. Juni

1993 B

22. September

1993

Portugal

16. Juli

1997 B

16. Oktober

1997

Rumänien

25. Juni

1999 B

25. September

1999

Russland

22. Januar

1981

22. April

1981

Saudi-Arabien

16. Oktober

2020 B

16. Januar

2021

Schweden

23. Juni

1983

  1. Oktober

1983

Schweiz

19. Mai

1981

19. August

1981

Serbien

25. November

1993 B

25. Februar

1994

Singapur

23. November

1994 B

23. Februar

1995

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. Dezember

1997 B

12. März

1998

Spanien

19. Dezember

1980

19. März

1981

Südafrika

14. April

1997 B

14. Juli

1997

Tadschikistan

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Trinidad und Tobago

10. Dezember

1993 B

10. März

1994

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Tunesien

23. Februar

2004 B

23. Mai

2004

Türkei

31. August

1998 B

30. November

1998

Ukraine

  2. April

1997 B

  2. Juli

1997

Ungarn

11. Juli

1978

19. August

1980

Usbekistan

12. Oktober

2001 B

12. Januar

2002

Vereinigte Arabische Emirate

17. Februar

2021 B

17. Mai

2021

Vereinigte Staaten

24. September

1979

19. August

1980

Vereinigtes Königreich

29. September

1980

29. Dezember

1980

Gibraltar

1. Oktober

2020

1. Januar

2021

Guernsey

1. Oktober

2020

1. Januar

2021

Insel Man

1. Oktober

2020

1. Januar

2021

Vietnam

1. März

2021 B

1. Juni

2021

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/ > Français > Savoirs > Traités administrés par l’OMPI eingesehen
oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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