Verordnung über die Bevölkerungsstatistik (28d)
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Verordnung über die Bevölkerungsstatistik

Nr. 28d Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November 2011 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 2006
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

§ 1

Bestandteile der Bevölkerungsstatistik
1 Der Kanton führt eine Bevölkerungsstatistik, die folgende Bestandteile umfasst: a. den Stand der ständigen Wohnbevölkerung, b. den Stand der mittleren Wohnbevölkerung, c. die Jahresbilanz der ständigen Wohnbevölkerung, die folgende Komponenten der Bevölkerungsentwicklung enthält:
1. die natürliche Bevölkerungsbewegung (Lebendgeborene, Gestorbene),
2. die räumliche Bevölkerungsbewegung (Wanderungen),
3. Zivilstandswechsel,
4. Bürgerrechtswechsel.

§ 2

Begriffe
1 Die ständige Wohnbevölkerung umfasst alle an ihrem Hauptwohnsitz gezählten a. schweizerischen Staatsangehörigen, b. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbe
- willigung für mindestens zwölf Monate, c. ausländischen Staatsangehörigen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten, d. Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten.
1 SRL Nr.
28a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 314
2 Nr. 28d
2 Die mittlere Wohnbevölkerung entspricht dem arithmetischen Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 3

Führung der Bevölkerungsstatistik
1 Die zentrale Statistikstelle des Kantons führt die Bevölkerungsstatistik. Sie stützt sich dabei auf a. die eidgenössische Statistik der Bevölkerung und der Haushalte, b. die kantonale Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom
25. Mai
2009
2 .

§ 4

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 6. März 2007
3 wird aufgehoben.

§ 5

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentli
- chen.
2 SRL Nr.
25
3 G 2007 28 (SRL Nr. 28d)
Nr. 28d
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.11.2011
01.01.2011 Erstfassung G 2011 314
4 Nr. 28d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2011
01.01.2011 Erlass Erstfassung G 2011 314
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