Richtlinien über die Verwendung des Nachwuchsförderungskredits der Universität Zürich
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1. 4. 03 - 40 Verwendung des Nachwuchsförderungskredits – Richtlinien
415.166 Richtlinien über die Verwendung des Na chwuchsförderungskredits der Universität Zürich (vom 24. Februar 2003)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
Zweck
§ 1. Der Nachwuchsförderungskre
dit ermöglicht jungen Akade- mikerinnen und Akademikern durch die Leistung vo n finanziellen Beiträgen, sich währe nd einer bestimmten Zeit intensiv wissenschaft- lichen Studien zu widmen. Unterstützt werden Forschungspro jekte von wissenschaftlich her- vorragenden Nachwuchskräften, die sich nach dem Doktorexamen für eine akademische Laufbahn qualifizieren möchten. Bei der Zusprache der Beiträge wird Forschungsaufenthalten an einer Gastinstitution im Ausland Priorität eingeräumt.
Finanzierung
§ 2. Die Mittel für die Finanzie
rung des Nachwuchsförderungs- kredits werden von der Universitätsleitung im jährlichen Budget der Universität eingestellt.
Zuständigkeit
§ 3.
Über die Zusprache von Beitr ägen beschliesst die Nachwuchs- förderungskommission de r Universität im Rahm en ihrer Finanzkom- petenzen.
Vo r a u s -
setzungen
§ 4. Um einen Beitrag ka
nn sich bewerben, wer
1. das schweizerische Bürgerrecht oder die schweizerische Nieder- lassungsbewilligung bezi ehungsweise eine Au fenthaltsbewilligung besitzt,
2. einen von der Universität Zürich anerkannten Doktorgrad erwor- ben hat,
3. eine Verbindung mit der Unive rsität Zürich durch Studium oder Forschungstätigkeit nachweisen kann,
4. bei Antritt des Stipendiums in der Regel nicht älter ist als 40 Jahre – Ausnahmen sind in begründe ten Fällen möglich –,
5. sich nach dem Dokt orexamen für eine akademische Laufbahn qualifizieren möchte,
6. bei der Bewerbung von zwei Prof essorinnen oder Professoren der Universität Zürich unterstützt wird und
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7. eine Bestätigung der Gastinstitut ion vorlegt, an welcher der For- schungsaufenthalt geplant ist. Beiträge
§ 5. Die Beiträge richten sich
nach den Leist ungen anderer im Bereich der akademischen Nachwuch sförderung tätigen Institutionen, insbesondere des Schweize rischen Nationalfonds. Sie werden entsprechend dem We rdegang der Bewerberin oder des Bewerbers individuell festgelegt. Die Beiträge werden für höchstens ein Jahr zugesprochen. Eine Erneuerung und gegebenenfalls eine Erhöhung des Beitrags ist auf entsprechendes Gesuch hin zweimal möglich. Beurteilung
§ 6. Sofern die Gesuche die unter § 4 aufgeführten Voraussetzun-
gen erfüllen, werden sie durch di e Nachwuchsförderungskommission begutachtet. Die Beurteilung der Gesuche erfolgt auf Grund
1. der wissenschaftlichen Qualität des Projekts,
2. der wissenschaftlichen Qualifizie rung der gesuchstellenden Person und
3. der Eignung des vorges ehenen Forschungsortes. Bericht- erstattung
§ 7.
Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger legt der Nachwuchsförderung skommission einen Schlussbericht vor. Weitere Bestimmungen
§ 8. Soweit die vorliegenden Ri
chtlinien kein e Bestimmungen enthalten, gelangen di e Bestimmungen des Reglements über die Ge- währung von Forschungsstipendien an angehende Forscherinnen und Forscher des Schweizerischen Na tionalfonds sinngemäss zur Anwen- dung. Inkrafttreten
§ 9. Die Richtlinien treten am 24. Februar 2003 in Kraft. Sie erset-
zen das Reglement über die Förderung des akademischen Nachwuch- ses vom 26. September 1989.
1 OS 58, 26.
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