Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei (682)
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Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei

Nr. 682 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei vom 10. Juni 2003 (Stand 1. Oktober 2016) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 32 Absatz 3 und 32a Absatz 3 des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998
1 , auf Antrag des Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeiten der Luzerner Polizei
2 . *
2 Die Gebühren fallen unabhängig vom Ausgang des Geschäfts an.
3 Auf allen Gebührenrechnungen für Leistungen mit nicht hoheitlichem Charakter wird die Mehrwertsteuer gemäss Bundesrecht erhoben.

§ 2

Umfang der Gebühren
1 Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei, wie a. * Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie bei Ver
- anstaltungen, b. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen, welche mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden sind, sowie bei Rettungs- und Bergungseinsätzen, wenn ein schuldhaftes Verhalten der betreffenden Person oder ein anderer Haftungsgrund vorliegt,
1 SRL Nr.
350 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde im Titel und in den §§ 1, 3, 4, 4a, und 6 die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 218
2 Nr. 682 c. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen für ausseror
- dentliche Aufwendungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder in überwiegend privatem Interesse liegen.
2 Dienstleistungen durch ziviles Fachpersonal der Polizei zugunsten von Dritten werden nach Ansätzen, die in der Privatwirtschaft gelten, in Rechnung gestellt.

§ 3

Rechtsverweis
1 Fälligkeit, Verzugszins, Stundung, Ermässigung und Erlass von Gebühren und Ausla
- gen richten sich nach dem Gebührengesetz vom 14. September 1993
3 .
2 Für die Ermässigung und den Erlass von Gebühren und Auslagen sind zuständig: a. bis 5000 Franken die Luzerner Polizei, b. über 5000 Franken das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

§ 4

* Kostenersatz bei Veranstaltungen *
1 Der kommerzielle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in * a. * der Rechtspersönlichkeit des Veranstalters, b. * der Gewinnorientierung der Veranstaltung, c. * der Professionalisierung der Akteurinnen und Akteure, d. * der Erhebung eines Eintrittsgeldes oder e. * den Zahlungen an die Funktionärinnen und Funktionäre, welche deren Auslagen
- ersatz übersteigen.
2 Der ideelle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in den darin verkörper
- ten Elementen * a. * Brauchtum, b. * Tradition, c. * Kultur, d. * Politik oder e. * Breiten- und Behindertensport.
3 Spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern sind mit Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes möglich.
4 ... *
5 Pro Veranstaltung sind 200 Einsatzstunden im Rahmen der polizeilichen Grundversor
- gung unentgeltlich. *

§ 4a

* Gebühren für die Gesuchsbehandlung betreffend gesteigerten Gemein
- gebrauch
1 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs beträgt bei kommerziellem Zweck je nach Aufwand 50 bis 1000 Fran
- ken.
3 SRL Nr.
680
Nr. 682
3
2 Bei ganz oder teilweise ideellem Charakter des gesteigerten Gemeingebrauchs kann die Luzerner Polizei die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.

§ 5

Gebühren für Polizeieinsätze
1 Die Gebühren für den Kostenersatz für polizeiliche Einsätze werden wie folgt festge
- legt: a. * Die pauschale Grundgebühr für den Einsatz einer Polizistin oder eines Polizisten beträgt 120 Franken pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Gebühr ist unab
- hängig vom Dienstgrad und umfasst Inkonvenienz-Entschädigungen sowie die Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung. b. Allfällige zusätzliche Kosten für Motorfahrzeuge und Spezialdienste, für techni
- sche Geräte und Material sowie für administrative Arbeiten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen separat in Rechnung gestellt.

§ 6

Gebühren für zusätzliche Leistungen
1 Die Gebühren für zusätzliche Leistungen der Luzerner Polizei betragen: a. Einsatz von Fahrzeugen
1. * Personenwagen: pro km Fr. 2.–, Minimaltaxe Fr. 30.–
2. Spezialfahrzeuge: für die ersten 30 km pro km Fr. 3.50, für die restlichen km pro km Fr. 2.80, Minimaltaxe Fr. 35.–
3. Motorräder: pro km Fr. 2.–
4. Rettungsboot/Patrouillenboot:
4.1 Vierwaldstättersee: pro Einsatz-Std. Fr. 120.–
4.2 Sempachersee: pro Einsatz-Std. Fr. 80.–
4.3 Motorboote: pro Einsatz-Std. Fr. 60.–
5. Lichtmast: pro Std. Fr. 70.–, sowie km-Gebühr gemäss Unterabsatz a Ziffer
2
6. * Wasserwerfer: pro Halbtag Fr. 800.–, zusätzlich pro km Fr. 5.– b. Tatbestandsaufnahmen / fotografische Aufnahmen / Videoaufnahmen / Repromas
- terarbeiten / Piktrostat / Datensicherung EDV
1. * Planaufnahmen für Unfall-, Verkehrs- und Tatortsituationen: Fr. 200.– bis Fr. 400.–
2. Plankopien: Fr. 50.– bis Fr. 120.–
3. Skizzen: Fr. 40.– bis Fr. 100.–
4. Extraanfertigungen von Plänen für Versicherungen: Arbeitsaufwand gemäss

§ 5 Unterabsatz a

5. Fotoaufnahmen (Print-, Videoprint-, Repro-, Polaroid-, Piktro- und Radar
- aufnahmen: Fr. 25.–
6. * ...
7. Videoaufnahmen bei Tatortsituationen, Verkehrsunfällen, Rekonstruktionen usw.: Fr. 200.– bis Fr. 1800.–
8. * ...
4 Nr. 682
9. * ...
10. * ...
11. * ...
12. * ...
13. * Datensicherung/Auswertung RAG: Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a
14. * Erstellen von Phasenplänen: Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a
15. * Auswertung von Fahrtschreiber-Aufzeichnungen: Arbeitsaufwand gemäss

§ 5 Unterabsatz a

c. * Expertisen / Gutachten / Analysen: Arbeitsaufwand gemäss § 5 Unterabsatz a d. Kopien von Berichten, Rapporten und Anzeigen
1.
1 bis 5 Seiten (inklusive Versandkosten): Fr. 30.–
2. jede weitere Seite: Fr. 2.–
3. schriftliche Bestätigungen für Versicherungen: Fr. 30.–
4. * ...
5. * ... e. Technische Geräte
1. * Alkoholtest mit Atemalkoholtestgerät: Fr. 50.–
1 bis . * Alkoholtest mit Atemalkoholmessgerät: Fr. 100.–
2. * ...
3. * ...
4. Installation von Alarmanlagen: Fr. 70.– bis Fr. 500.–
5. Metallsuchgerät: Fr. 40.–
6. Diebesfallen: Fr. 40.– bis Fr. 500.–
7. Einsatz von Tauchgeräten: Fr. 40.– bis Fr. 700.–
8. Materialersatz: effektive Kosten
9. * Drogenkonsum-Schnelltest: Fr. 80.– f. * ... f bis . * Aufbewahren von Gegenständen auf dem Fundbüro je nach Wert des Fundgegen
- standes (zuzüglich Auslagen zur Eruierung des Besitzers): Fr.
5.– bis Fr. 200.– g. Absperrmaterial und Signaltafeln, leihweise Abgabe pro Tag und Stück (ohne Transport und Arbeitsaufwand)
1. Absperrmaterial: Fr. 3.–
2. Signalisationsmaterial usw.: Fr. 2.50
3. Vauban-Barrieren, Scherengitter: Fr. 5.–
4. In besonderen Fällen können Pauschalen vereinbart werden. h. Diverses
1. Ölbindemittel: pro Kilo Fr. 6.–
2. Feuerlöscher (Verbrauch/Beschädigung): effektive Kosten
3. Platzgebühr für beschlagnahmte Fahrzeuge
3.1 Personenwagen: für die ersten 7 Tage pro Tag Fr. 10.–, ab dem 8. Tag pro Monat Fr. 80.–
3.2 Motorfahrrad/Motorrad oder Fahrrad: für die ersten 7 Tage pro Tag Fr.
5.–, ab dem 8. Tag pro Monat Fr. 40.–
Nr. 682
5
3.3 * Für angebrochene Monate ist eine ganze Monatsgebühr zu bezahlen.
4. * Materiallagerungen (wie Holz, Waren usw.)
4.1 Grundgebühr: Fr. 50.–
4.2 zusätzlich pro Tag und pro m² benutzte Fläche Fr. 1.–, pro Tag jedoch min
- destens Fr. 1.–
5. Waagegebühren auf mobilen Anlagen
5.1 dynamische Vorprobe: Fr. 20.–
5.2 statische Rad-/Achslastwägung: Fr. 50.–
6. * Benützung des audiovisuellen Einvernahmeraumes: pro Halbtag Fr.
100.–
7. * Benützung des audiovisuellen Einvernahmeraumes, inkl. technischer Betreuung: pro Halbtag Fr. 200.–

§ 7

Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen
1 Die Luzerner Polizei erhebt für das bei ihr eingerichtete Alarmempfangssystem Alarm
- net folgende Gebühren: * a. Einmalige Behandlungsgebühr und Ausarbeiten eines Alarmdispositivs, nach Zeit
- aufwand
1. mindestens
Fr. 200.–
2. höchstens
Fr. 2000.– b. * Jährliche Gebühr für den Anschluss an Alarmnet
1. Grundgebühr inklusive eines Alarmkriteriums
Fr. 650.–
2. für jedes weitere Alarmkriterium
Fr. 200.– c. Änderung des Alarmdispositivs und der technisch-administrativen Unterlagen, nach Zeitaufwand, höchstens
Fr. 500.– d. Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken der Polizei zur Folge haben, insbe
- sondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, man
- gelnder Instruktion usw.
Fr. 350.– e. * Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken des Polizei-Löschpiketts zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwillig
- keit, mangelnder Instruktion sowie von Anlagedefekten
1. erster Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr
Fr. 300.–
2. zweiter Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr
Fr. 500.–
3. jeder weitere Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr
Fr. 800.–
2 Die Gebühr und die Bedingungen gemäss Absatz 1d gelten auch bei Fehlalarmen von Anlagen, die der Alarmempfangszentrale Alarmnet der Polizei nicht angeschlossen sind, sowie von akustischen und optischen Anlagen aufgrund Meldungen Dritter, sofern diese das Ausrücken der Polizei zur Folge haben.
3 Die Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen und die Fremdzentralen, denen diese angeschlossen sind, haften für die Gebühren nach Absatz 2 solidarisch.
6 Nr. 682

§ 8

Gebühren für die Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten
1 Die Gebühren für die Betriebskontrollen nach den eidgenössischen Verordnungen ARV1
4 und ARV2
5 betragen: a. Grundgebühr mit Wegpauschale Fr. 120.– b. Zuschlag pro Person, die ein Fahrzeug führt und kontrolliert wird Fr. 5.–
2 Nachkontrollen werden nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz richtet sich nach § 5 Unterabsatz a. *
3 Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches oder um Befreiung von der Führung der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder um Erneuerung der Befreiung beträgt (nebst den Gebühren nach Absatz 1 für eine allenfalls erforderliche Betriebskontrolle) pro Person, die ein Fahrzeug führt Fr.
100.–.

§ 8a

* Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit
1 Personen, die zu ihrer Ausnüchterung in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, haben eine Gebühr von 300 Franken zu bezahlen.

§ 8b

* Gebühr für Ausweisverlustmeldungen
1 Die Gebühr für die Entgegennahme und die Bearbeitung von Meldungen über den Ver
- lust von Pässen und anderen Ausweisen gemäss Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001
6 beträgt 20 Franken. Die Gebühr wird bei der Ausstellung des neuen Ausweises erhoben.

§ 9

Auslagen
1 Neben den Gebühren sind die Auslagen in Rechnung zu stellen.
2 Zu den Auslagen gehören: a. Auslagen der Angehörigen der Polizei, auf deren Entschädigung diese Anspruch haben, b. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten der Feuerwehr beim Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten zur Bergung von Per
- sonen, c. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter.
4 SR
822.221
5 SR
822.222
6 SR
143.1
Nr. 682
7

§ 10

Rechnungsstellung in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungs
- verfahren
1 Rechnungen für Gebühren und Auslagen in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwal
- tungsverfahren sind bei der für das Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Sie dürfen Drittpersonen nicht direkt zugestellt werden.

§ 11

Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei. Über Gesuche um Erlass oder Ermässigung von Gebühren einer Gemeindepolizei entscheidet der Gemeinderat, sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes vorsehen. *
2 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen gemäss öffentlich-rechtlichem Vertrag.
3 Von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen der Gemeinden treten frühestens mit ihrer Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt in Kraft.

§ 12

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über den Gebührenbezug der Kantonspolizei vom 15. Dezember 1998
7 wird aufgehoben.

§ 13

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 G 1998 548 (SRL Nr. 682)
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