Verordnung über den Baulärm (713.5)
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Verordnung über den Baulärm

1 Verordnung über den Baulärm
713.5 Verordnung über den Baulärm (vom 27. November 1969)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
75 des Gesetzes über das Gesundheitswesen
4 und §
7 der Verordnung über allgem eine und Wohnhygiene
3 , verordnet:
Lärmgrenze

§ 1.

1 Baumaschinen, die auf Bauste llen verwendet werden, dürfen keinen stärkeren Lärm als 85 Dezi bel (A), bezogen auf die einzelne Maschine, erzeugen.
2 Dies gilt insbesondere für: Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte Druckluftkompressoren Betonmischer Mobile Brechanlagen Betonverdichtungsgeräte Bodenverdichtungsgeräte Lade- und Erdbewegungsgeräte Baustellen-Transportgeräte Krane Seil- und Rollbahnen Winden und Aufzüge Pumpen Ventilatoren
3 Für Abbau-, Bohr- und Bohrschlaggeräte mit einem Gewicht unter 50 kg sowie für Druckluftkompressoren mit einer Luftleistung von weniger als 10 m
3 je Minute gilt diese Gr enze nur, sofern diese Geräte vor dem 1. Januar 1970 angeschafft wurden; sind sie später an geschafft worden, dürfen sie keinen st ärkeren Lärm als 80 Dezibel (A) erzeugen.
Grundsätze der
Lärmmessung

§ 2.

Die Lärmmessung erfo lgt nach den von der eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanst alt hiefür aufgestellten Grund sätzen.
Erhöhung der
Lärmgrenze

§ 3.

1 Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin im Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwicklung durch schriftliche Bewilli gung zulassen:
2
713.5 Verordnung über den Baulärm
1. wenn die Baustelle so weit von der nächsten Wohn- oder Arbeits
- stätte entfernt ist, dass der Lärm die dort üblichen Umgebungs
- geräusche nicht oder nich t wesentlich übersteigt,
2. wenn der Lärm durch schalldämm ende Wände oder andere geeig
- nete Massnahmen entspr echend vermindert wird,
3. wenn sich der die üblichen Um gebungsgeräusche übersteigende Lärm durch schalldämpfende Massnahmen, andere Maschinen oder andere Bauverfahren nicht beheben lässt und dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann, auf di e Bauarbeiten zu verzichten,
4. wenn die Kosten, die durch die Be seitigung des Me hrlärms oder die Wahl anderer Bauverfahren erwüchsen, in einem unzumutbar kras
- sen Missverhältnis zu der Art und der Dauer der Lärmbelästigung stünden.
2 Mit der Bewilligung können einschränkende Bedingungen über Zeit, Ort und Dauer der Verwendung der Maschinen sowie Bedingun
- gen im Sinne von § 6 dieser Verordnung verbunden werden.
3 Zur kurzfristigen Bekämpfung ei nes Notstandes ist keine Bewil
- ligung einzuholen. Rammarbeiten, Sprengungen

§ 4.

1 Rammarbeiten und Sprengun gen dürfen ausser zur kurz
- fristigen Bekämpfung ei nes Notstandes nur mit schriftlicher Bewilli
- gung der Gemei ndebehörde vorgenommen werden.
2 Rammarbeiten sind nur unter den Voraussetzungen von §
3 zuzu
- lassen. Nachtarbeit

§ 4

a.
1 In der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr sind Bauarbeiten, die störenden Lärm verursachen – au sser solchen zur kurzfristigen Be
- kämpfung eines Notstandes – verboten.
2 Die Gemeindebehörde kann auf Gesuch hin durch schriftliche Bewilligung Ausnahmen zulassen. Sie hat dabei Massnahmen zum möglichst wirksamen Schutz der Nachtruhe anzuordnen. Verhütung vermeidbaren Lärms

§ 5.

Alle Baumaschinen sind so zu unterhalten, zu bedienen und einzusetzen, dass vermeidbarer Lärm verhütet wird. Vorschriften der Gemeinden

§ 6.

1 Den Gemeinden bleibt vorbehal ten, ergänzende Vorschrif
- ten gegen den Baulärm zu erlassen, insbesondere
1. Arbeiten, die nicht als Nachtarbeiten im Sinne des §
4 a dieser Ver
- ordnung gelten, aber ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit erfol
- gen, strengeren Vorschriften zu unterstellen oder zu verbieten,
2. den Antrieb von Maschinen durch lärmärmere, insbesondere durch elektrische Motoren vorzuschreiben,
3 Verordnung über den Baulärm
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3. die Verlegung von lärmigen Arbe iten in geschlossene Räume zu verlangen.
2 Die Gemeinden können überdies fü r die Baustelle einen Höchst grenzwert festsetzen, den der von ih r herrührende Lärm, gemessen bei den am nächsten gelegenen Wohn- oder Arbeitsstätten, nicht überstei gen darf. Wird der Grenzwert übersch ritten, muss der Lärm auch dann eingeschränkt werden, wenn die einzelnen verwendeten Maschinen, jede für sich gemessen, den Vorschriften von §
1 dieser Verordnung genügen.
Vollzugs
-
behörde

§ 7.

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt den Gemeinden. Sie bezeichnen die zuständige Behörde.
Kontroll
-
messungen

§ 8.

1 Die Gemeindebehörde ist jede rzeit befugt, auf der Bau stelle die verwe ndeten Baumaschinen und Bauv erfahren zu kontrollie ren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmme ssungen anzustel len.
2 Die Bauherren und Bauunternehmer haben sich den dazu erfor derlichen Anordnungen zu unterziehen und insbesondere die zu kont rollierenden Maschinen sowie de ren Bedienungspersonal zur Verfü gung zu halten.
3 Die Kosten der notwendigen Me ssungen werden dem Unterneh mer auferlegt, wenn sich zeigt, dass der Lärm die zulässigen Werte übersteigt.
4 Ausnahmebewilligungen , die aufgrund der §§
3, 4 oder 4 a dieser Verordnung erteilt worden sind, mü ssen den Kontrollorganen auf der Baustelle vorgewie sen werden können.
Einstellung von
Bauarbeiten

§ 9.

Die Gemeindebehörde ist befugt,
1. Baumaschinen, die ohne eine erforderliche Bewilligung verwendet werden oder die einen unz ulässigen Lärm verursachen, sofort still zulegen,
2. nicht bewilligte Rammoder Sprengarbeiten sofort einstellen zu lassen.
Befugnisse
des kantonalen
Arbeits
-
inspektorates

§ 10.

1 Das kantonale Arbeitsinspekt orat steht den Gemeinden beratend zur Verfügung und hilft be i Lärmmessungen mit. Es stehen ihm die gleichen Befugnisse zu wie nach §
8 dieser Verordnung der Gemeindebehörde.
2 Im Übrigen handelt das kantonale Arbeitsinspektorat anstelle der Gemeindebehörde, wenn diese eine zur Baulärmbekämpfung gebotene Anordnung oder Massnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
4
713.5 Verordnung über den Baulärm Übertretungs strafe, Zwangsvollzug

§ 11.

1 Übertretungen dieser Veror dnung und der gestützt darauf erlassenen Anordnungen können mit Busse bestraft und, bei Wider
- handlungen gegen Anordnungen zur Einstellung von Bauarbeiten, durch Zwangsvollstreckung verhindert werden.
2 Für die Einhaltung der Verordnung ist in erster Linie der Unter
- nehmer verantwortlich. Neben ih m können auch der vom Bauherrn eingesetzte örtliche Bauführer und der Bauherr selbst zur Verant
- wortung gezogen werden, insbesonde re wenn sie dem Unternehmer Vorschriften über die anzuwendenden Baumethoden oder -maschinen machten. Inkrafttreten

§ 12.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
2 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verord
- nung über den Baulärm vom 11. Juli 1968 aufgehoben.
1 OS 43, 391 und GS V, 383.
2 ABl 1969, 1801 vom 19. Dezember 1969.
3 LS 710.3 .
4 Heute: Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 ( LS 810.1 ).
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