Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinba... (414.15)
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Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung

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1.1.01 - 31 Interkantonale Fachschulvereinbarung
414.15 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung (vom 28. April 1999)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
42 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1998 über die Fachhochschulen und Höheren Fachschulen
2 , beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Fachschulverein barung (FSV) vom 27. August 1998 bei. II. Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates
3 . III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 55, 470 .
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3 Vom Kantonsrat genehmigt am 20. September 1999.
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414.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) (vom 27. August 1998) I. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich Art.
1 Die Vereinbarung re gelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): – den interkantonalen Zugang, – die Stellung de r Studierenden, – die Abgeltung, welche die Wohn sitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten. Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung von Fachschulen oder höhere als die in dieser Verein
- barung vorgesehenen Abgeltungen für den Fachschulbesuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Liste der Schulen und der zahlenden Kantone Art.
2 Die Vereinbarungskantone ha lten in einer Liste fest, a) welche Schulen und Studiengänge sie als Standortkanton für den interkantonalen Zugang anbieten, b) welche Beiträge für den Studie nbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantonalen Studiere nden zu entrichten sind, c) von welchen Angeboten sie als Wohnsitzkanton von Studierenden Gebrauch machen. Die Liste wird als Anhang zu dieser Vereinbarung geführt. Wohnsitzkanton Art. 3 Als Wohnsitzkanton vo n Studierenden gilt: a) der Heimatkanton für Schweize rinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürger
- recht, b) der zugewiesene Kanton für mündi ge Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Elte rn im Ausland wohnen; vorbehal
- ten bleibt d), c) der Kanton des zivi lrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslände
- rinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Aus
- land wohnen; vorbehalten bleibt d), d) der Kanton, in dem mündige St udierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Aus
- bildung zu sein, finanziell unabh ängig gewesen si nd; als Erwerbs
- tätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst.
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414.15 e) in allen übrigen Fällen der Kant on, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohns itz der Eltern befindet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde, II. Beiträge
Festsetzung
der Beiträge Art.
4 Die Abgeltungen werden als Beiträge pro Studierende und pro Semester festgelegt. Sie be ziehen sich auf Vollzeitausbildun gen (mindestens 18 Lektionen pro Woche) oder auf Teilzeitausbildun gen. Die Standortkantone le gen die Beiträge für die von ihnen ange botenen Schulen und Studiengänge fest. Dabei gelten folgende Grundsätze: a) Für die Ermittlung der Beitragshöhe ist von den durchschnittlichen Ausbildungskosten auszugehen. Massgeblich sind dabei die Be triebskosten, abzüglich der indi viduellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und a llfälliger Bundesbeiträge. b) Die Beitragshöhe soll höchstens drei Viertel der durchschnittlichen Ausbildungskosten abdecken. c) Die Beitragshöhe für ausserkant onale Studierende darf nicht höher sein als für Studierende mit Wohnsitz im Kanton. Eine vom Vorstand der EDK eing esetzte Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern überprüft auf Verlangen eines Vereinbarungspartners die Beitragshöhe und gibt eine Empfeh lung ab. Die Standortkantone sind gehalten, auf Verlangen der Arbe itsgruppe die Beitragshöhe zu be legen und zu begründen. Die Kosten dieser Abklärungen werden auf die Parteien aufgeteilt.
Modalitäten Art.
5 Die Beiträge werden in die Liste nach Artikel 2 einge tragen. Sie gelten jeweils für eine Periode von zwei Jahren bzw. für den Rest der Beitragsperiode (Art. 16 Abs. 2). III. Studierende
Behandlung von
Studierenden
aus Vereinba
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rungskantonen Art.
6 Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren den Studierenden, deren Schulbesuch dieser Ver einbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
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414.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Behandlung von Studierenden aus Nicht vereinbarungs kantonen Art.
7 Studierende sowie Studiena nwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vere inbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Glei chbehandlung. Sie können zu einem Studiengang zugelassen werden, we nn die Studierenden aus den Ver
- einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht bei
- getreten sind, wird nebst den Studien gebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der Abgeltun g nach Art. 4 entspricht. Studien gebühren Art.
8 Die Schulen können von den Studierenden angemessene Studiengebühren erheben. Die Studiengebühren pr o Studiengang müssen für alle Studieren
- den, deren Schulbesuch unter diese Ve reinbarung fällt, eingeschlossen diejenigen des Standortkantons, gleich sein. IV. Vollzug Beitrags verfahren Art.
9 Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahl
- stelle. Geschäftsstelle und Arbeits gruppe Art.
10 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle die
- ser Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Information der Vere inbarungskantone, – Koordination, – Regelung von Verfahrensfragen. Für die Beratung der Geschäftsstel le sowie für die Erarbeitung von Empfehlungen gemäss Art. 4 Abs.
4 setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe von fünf Mitgliedern ein. Diese setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der vier EDK-Regionen sowie einem Vertreter der Finanzdirektore nkonferenz (FDK). Ermittlung der Studierenden zahl Art.
11 Jede Schule erstellt zu Be ginn eines Semesters eine Namensliste der Studier enden je Studiengang zuhanden des zahlungs
- pflichtigen Kantons. Diese enthäl t den Wohnsitzkanton gemäss Arti
- kel 3 und führt die Studierenden des Vollzeit- bzw. be rufsbegleitenden Studiums getrennt auf.
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Vollzugskosten Art.
12 Die Kosten der Geschäftsste lle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Verein barungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rech nung gestellt. Für besondere Abklär ungen, die sich nur auf einzelne Kantone und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone abgewälzt werden. V. R e c h t s p f l e g e
Schiedsinstanz Art.
13 Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende St barungskantonen wird ein Sc hiedsgericht eingesetzt. Dieses setzt sich aus drei Mitgli edern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. Die Bestimmungen des Konkorda tes über die Schiedsgerichts barkeit vom 27. März 1996 (SR 279) finden Anwendung. Das Schiedsgericht en tscheidet endgültig. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Beitritt Art.
14 Der Beitritt zu dieser Vere inbarung ist dem General sekretariat der EDK mitzut eilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Inkrafttreten Art. 15 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens fünf zehn Kantone den Beitritt erklärt ha ben, frühestens aber auf den Beginn des Studienja hres 1999/2000. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttreten s wird die Interregionale Ver einbarung über Beiträge an Fach schulen im tertiä ren Bereich vom ligten Kantone aufgehoben.
Revision Art.
16 Die Vereinbarung kann mi t Zustimmung einer Zwei drittelmehrheit der beteiligte n Kantone revidiert werden.
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414.15 Interkantonale Fachschulvereinbarung Eine Änderung der Anhänge ist alle zwei Jahre auf Beginn des Studienjahres möglich, erstmals frühestens per 1. August 2001. Ände
- rungen des Anhanges werden aufgen ommen, soweit sie vor Ende des dem Änderungstermin vorangehe nden Kalenderjahres bei der Ge
- schäftsstelle eintreffen. Alle Ände rungen treten auf einen gleichen Zeitpunkt in Kraft. Kündigung Art.
17 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. Sept ember durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werd en, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. Weiterdauer der Verpflichtungen Art.
18 Kündigt ein Kanton die Vere inbarung oder streicht er einen Studiengang eines Kantons au s dem Anhang, bleiben seine Ver
- pflichtungen aus dieser Vereinbar ung für die zum Zeitpunkt des Aus
- tritts eingeschriebenen Studierenden weiter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 6) erhalten. Fürstentum Liechtenstein Art.
19 Dieser Vereinbarung kann da s Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Ge setzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der a nderen Vereinbar ungspartner zu.
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