Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (946.231.176.72)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 16. Dezember 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 21. Dezember 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 25. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 15. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 24. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 21. Dezember 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 15. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 24. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine

vom 4. März 2022 (Stand am 2. März 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung¹ und auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002² (EmbG),
verordnet:
¹ SR  101 ² SR  946.231

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld­forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuld­titeln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Ein­künfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour­cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwal­tung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor­malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, ins­be­sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld­forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuld­titeln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Ein­künfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour­cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwal­tung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor­malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, ins­be­sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geld­forderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuld­titeln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Ein­künfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour­cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwal­tung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor­malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, ins­be­sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere,
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Wertrechte; kryptobasierte Vermögenswerte; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: Verhinderung der Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen; e. Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs: Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie persönliche Rechner und Peripheriegeräte (einschliesslich Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (einschliesslich USB-Laufwerke) sowie Verbrauchersoftware für alle diese Geräte; f. Partner: Länder oder Organisationen, die Massnahmen anwenden, die den in dieser Verordnung festgelegten im Wesentlichen gleichwertig sind; g.³ Effekten: folgende Gattungen von Wertpapieren, Wertrechten (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivaten und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten: 1. Aktien und andere Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellen sind, sowie Aktienzertifikate, 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Aktienzertifikate, für solche Wertpapiere, 3. sonstige Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, die zum Kauf oder Verkauf solcher Effekten berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von Effekten bestimmt wird;
1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁸

⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a ⁹ Rüstungsgüter

1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁸

⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a ⁹ Rüstungsgüter

1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁹

⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a 10 Rüstungsgüter

1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁹

⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a 10 Rüstungsgüter

1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁹

⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a 10 Rüstungsgüter

1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁸

⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a ⁹ Rüstungsgüter

1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁹

⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a 10 Rüstungsgüter

1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁹

⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a 10 Rüstungsgüter

1. die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, 2. die Auftragsausführung für Kunden, 3. der Handel auf eigene Rechnung, 4. die Portfolioverwaltung, 5. die Anlageverwaltung, 6. die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder die Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung, 7. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung, 8. alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem;
1. die Exploration, die Förderung, die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation oder die Gewinnung von Rohöl, Erdgas oder festen fossilen Brennstoffen, die Raffination von Brennstoffen, die Verflüssigung von Erdgas oder die Rückvergasung, 2. die Herstellung oder die Verteilung innerhalb der Russischen Föderation von festen fossilen Brennstoffen, raffinierten Erdölerzeugnissen oder Gas, oder 3. den Bau von Anlagen oder die Installation von Ausrüstung für die Energie- und Stromerzeugung oder die Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Technologien für Tätigkeiten im Zusammenhang damit;
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). ⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). ⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 ⁹

⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 2 a 10 Rüstungsgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 10 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 10 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 11 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 11 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 11 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 10 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 11 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 11 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Russischen Föderation oder der Ukraine oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder der Ukraine sind verboten.
² Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Ersatzteile und Dienstleistungen, die für die Wahrung, Wiederherstellung und Sicherung vorhandener militärischer Fähigkeiten der Schweiz oder eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich sind.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Organisation der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen gemäss Artikel X Absatz 7 des Chemiewaffenübereinkommens vom 13. Januar 1993 11 bei der Schweiz als Hilfeleistungen angefordert werden.
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die folgenden Stoffe Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:
a. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2); b. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7); c. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 10 SR 0.515.08

Art. 3 11

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV 12 :
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 13 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 14 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 15
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die folgenden Stoffe Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:
a. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2); b. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7); c. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 10 SR 0.515.08

Art. 3 11

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV 12 :
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 13 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 14 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 15
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), 2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), 3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 11 SR 0.515.08 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 3 13

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 14 (GKV): 15
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), 2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), 3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 11 SR 0.515.08 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 3 13

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 14 (GKV): 15
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), 2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), 3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 11 SR 0.515.08 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 3 13

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 14 (GKV): 15
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) für die folgenden Stoffe Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden:
a. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2); b. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7); c. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 10 SR 0.515.08

Art. 3 11

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 GKV 12 :
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 13 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 14 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 15
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), 2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), 3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 11 SR 0.515.08 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 3 13

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 14 (GKV): 15
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), 2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), 3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 11 SR 0.515.08 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 3 13

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 14 (GKV): 15
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
⁷ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen:
a. für die folgenden Stoffe, wenn sie für Trägersysteme, die von europäischen Startorganisationen betrieben werden, für Starts im Rahmen von europäischen Raumfahrtprogrammen oder zur Betankung von Satelliten durch europäische Satellitenhersteller verwendet werden: 1. Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2), 2. unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7), 3. Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4);
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 11 SR 0.515.08 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 3 13

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern gemäss Anhang 2 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 14 (GKV): 15
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine sind verboten, wenn die Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern gemäss Anhang 2 GKV:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
12 SR  946.202.1 13 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 14 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 19 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
12 SR  946.202.1 13 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 14 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 19 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
14 SR 946.202.1 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 16 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 19 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 20 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 21
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 22 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
14 SR 946.202.1 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 16 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 19 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 20 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 21
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 22 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
14 SR 946.202.1 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 16 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 19 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 20 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 21
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 22 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
12 SR  946.202.1 13 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 14 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 16 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 17 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 19 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
14 SR 946.202.1 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 16 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 19 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 20 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 21
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 22 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
14 SR 946.202.1 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 16 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 19 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 20 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 21
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 22 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Dienstleistungen nach Absatz 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 18
14 SR 946.202.1 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 16 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 17 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern nach Anhang 1:
a. nach der oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 19 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, des Transports, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 20 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 21
19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft vom 25. März 2022 um 23.00 Uhr bis zum 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 6 22 Ausnahmen von den Artikeln 4 und 5

¹ Die Verbote und Bewilligungspflichten nach den Artikeln 4 und 5 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die bestimmt sind für:
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 20 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 21 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 22
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 20 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 21 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 22
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 23 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 24 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 25
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 23 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 24 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 25
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 23 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 24 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 25
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 20 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 21 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 22
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 23 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 24 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 25
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 23 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 24 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 25
a. ausschliesslich humanitäre und medizinische Aktivitäten, die von einer unparteilichen humanitären Organisation durchgeführt werden, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. medizinische oder pharmazeutische Zwecke; c. die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien; d. Softwareaktualisierungen; e. 23 die Verwendung als Kommunikationsgeräte des täglichen Gebrauchs; oder f. 24 … g. die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die in die Russische Föderation reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind: 1. persönliche Gegenstände, 2. Haushaltsgegenstände, 3. Fahrzeuge oder Arbeitsmittel.
² Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe a bewilligen für Güter und Dienstleistungen, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind: 25
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 23 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 24 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 25 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 26 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 27
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 28 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 29
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 23 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 24 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 25 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 26 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 27
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 28 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 29
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 26 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 27 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 28 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 29 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 30
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 31 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 32
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 26 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 27 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 28 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 29 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 30
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 31 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 32
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 26 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 27 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 28 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 29 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 30
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 31 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 32
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 23 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 24 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 25 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 26 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 27
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 28 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 29
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 26 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 27 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 28 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 29 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 30
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 31 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 32
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 26 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 27 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 28 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 29 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 30
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 31 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 32
a. die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation in ausschliesslich zivilen Angelegenheiten; b. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. den Betrieb, die Instandhaltung und die Wiederaufbereitung von Brennelementen, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; d. die maritime Sicherheit; e. 26 zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und Internetdienste, die nicht einer Organisation gehören, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert wird oder an der eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist; f. 27 die Verwendung durch Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Partners gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden; g. 28 diplomatische Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner; oder h. 29 die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Russischen Föderation mit Ausnahme von deren Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser kontrolliert werden.
³ Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter oder Dienstleistungen bestimmt sind für:
a. einen militärischen Endempfänger oder eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 2; b. die Luft- oder Raumfahrtindustrie; oder c. eine Tätigkeit für den Energiesektor, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäss Artikel 11 Absätze 3–5 erlaubt. 30
⁴ Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV 31 gilt auch bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2. 32
19 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 28 SR  946.202.1 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 30 , sofern nicht anders vorgesehen.
30 SR  946.202.1

Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
19 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 28 SR  946.202.1 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 30 , sofern nicht anders vorgesehen.
30 SR  946.202.1

Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
22 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 31 SR  946.202.1 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 33 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a  und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 34 , sofern nicht anders vorgesehen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 34 SR  946.202.1

Art. 8 35 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

22 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 31 SR  946.202.1 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 33 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a  und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 34 , sofern nicht anders vorgesehen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 34 SR  946.202.1

Art. 8 35 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

22 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 31 SR  946.202.1 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 33 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a  und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 34 , sofern nicht anders vorgesehen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 34 SR  946.202.1

Art. 8 35 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

19 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 28 SR  946.202.1 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 30 , sofern nicht anders vorgesehen.
30 SR  946.202.1

Art. 8 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
22 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 31 SR  946.202.1 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 33 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a  und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 34 , sofern nicht anders vorgesehen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 34 SR  946.202.1

Art. 8 35 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

22 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 31 SR  946.202.1 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 33 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a  und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 34 , sofern nicht anders vorgesehen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 34 SR  946.202.1

Art. 8 35 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

22 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 24 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 31 SR  946.202.1 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 7 33 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen nach den Artikeln 2 a  und 4–6 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV 34 , sofern nicht anders vorgesehen.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 34 SR  946.202.1

Art. 8 35 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen nach den Artikeln 2 a und 4–6 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.
35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 9 Güter für die Luft- und Raumfahrt

² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
a. 31 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 32
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
a. 31 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 32
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
a. 31 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 32
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf Güter nach Anhang 3 für natürliche oder juristische Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Überholung, die Reparatur, die Inspektion, der Ersatz, die Modifizierung und die Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente mit Ausnahme der Vorflugkontrolle für Personen und Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten, wenn sich die Tätigkeit auf Güter nach Anhang 3 bezieht.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter an Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁵ Die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr dieser Güter oder für damit verbundene Dienstleistungen für Personen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁶ Das SECO kann für die Erfüllung von Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden, Ausnahmen von den Verboten gemäss den Absätzen 1, 4 und 5 genehmigen, falls:
6bis  Es kann für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. 33
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 34
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 35 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 36 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 37 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
6bis  Es kann für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. 33
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 34
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 35 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 36 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 37 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
a. 36 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 37
6bis  Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. 38
6ter  Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. 39
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 40
a. 36 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 37
6bis  Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. 38
6ter  Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. 39
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 40
a. 36 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 37
6bis  Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. 38
6ter  Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. 39
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 40
6bis  Es kann für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können. 33
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 34
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 35 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 36 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 37 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
a. 36 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 37
6bis  Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. 38
6ter  Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. 39
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 40
a. 36 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 37
6bis  Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. 38
6ter  Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. 39
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 40
a. 36 dies erforderlich ist für die Zahlung der Leasingraten an nach Schweizer Recht oder dem Recht eines Mitgliedstaates des EWR gegründete oder eingetragene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nicht unter Massnahmen nach dieser Verordnung fallen; und b. dem russischen Vertragspartner ausser der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach der vollständigen Begleichung der Leasingverbindlichkeiten keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 37
6bis  Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1, 4 und 5 bewilligen:
a. für Güter gemäss Anhang 3 Ziffer 2, falls diese erforderlich sind für die Herstellung von Titangütern, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und nicht anders beschafft werden können; b. für Güter der Zolltarifnummern 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026, falls diese für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke erforderlich sind. 38
6ter  Es kann für die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütern und Technologien nach Anhang 3 Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 bewilligen, falls dies erforderlich ist, um Kollisionen zwischen Satelliten oder deren unbeabsichtigtes Wiedereintreten in die Atmosphäre zu verhindern. 39
⁷ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen festzulegen. 40
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 38
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 39
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 36 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 37 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 38 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 39 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 40 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 41 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 38
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 39
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 36 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 37 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 38 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 39 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 40 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 41 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 41 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 43 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 41 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 43 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 41 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 43 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 38
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 39
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 36 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 37 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 38 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 39 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 40 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 41 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 41 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 43 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 41 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 43 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 9 a 41 Güter und Technologien der Seeschifffahrt

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern und Technologien für der Seeschifffahrt gemäss Anhang 16:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter und Technologien:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation oder auf einem Schiff unter der Flagge der Russischen Föderation sind verboten; b. 43 nach oder zur Verwendung in der Ukraine oder auf einem Schiff unter der Flagge der Ukraine unterliegen der Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 41 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 42 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 43

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 44
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 45
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 41 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 42 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 43

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 44
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 45
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 44
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 45
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 42 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 43 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 44 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 45 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 46 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 47 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 44
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 45
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 42 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 43 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 44 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 45 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 46 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 47 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 44
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 45
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 42 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 43 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 44 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 45 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 46 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 47 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 42 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 41 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 42 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 43

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 44
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 45
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 44
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 45
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 42 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 43 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 44 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 45 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 46 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 47 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 44
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 45
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 42 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 43 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 44 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 45 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 46 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 47 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 Buchstabe a und die Bewilligungspflichten nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b gelten nicht für den Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, den Transport und die Durchfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 und die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind. 44
⁴ Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a und dem Verbot der Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer bewilligen, wenn die Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.
⁵ Es verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind. 45
41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 42 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 43 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 44 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ). 45 In Kraft bis 28. Febr. 2026 ( AS 2022 198 ).

Art. 9 b 46 Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven gemäss Anhang 19:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten; b. 47 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegen einer Bewilligungspflicht.
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 46 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 47 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 46 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 47 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 48 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 47 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 48 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 49

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 50
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 51
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 48 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 47 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 48 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 49

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 50
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 51
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 48 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 47 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 48 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 49

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 50
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 51
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 46 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 47 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 48 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 47 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 48 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 49

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 50
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 51
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 48 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 47 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 48 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 49

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 50
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 51
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung und der Verwendung dieser Güter:
a. nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten; b. 48 nach oder zur Verwendung in der Ukraine unterliegt einer Bewilligungspflicht.
³ Das SECO verweigert Bewilligungen für Güter und Dienstleistungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für militärische Endempfänger bestimmt sind.
46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 47 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ). 48 Gilt bis zum 26. April 2026 ( AS 2022 260 ).

Art. 10 Güter für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas 49

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für die Ölraffination und die Verflüssigung von Erdgas gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten. 50
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies notwendig ist für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 51
⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 48 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 48 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 52 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 53 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 52 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 53 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 52 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 53 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 48 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 52 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 53 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 52 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 53 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
⁴ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 4 ohne vorherige Bewilligung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr unterrichtet und die einschlägigen Gründe darlegt.
49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 11 52 Güter für den Energiesektor

¹ Der Verkauf, die Bereitstellung, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern für den Energiesektor nach Anhang 5 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation, einschliesslich ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und ihres Festlandsockels, ist verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung, dem Transport oder der Verwendung dieser Güter sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern oder die Erbringung von technischer Hilfe oder die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern, die erforderlich sind für:
a. 53 den Transport von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus der oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder den EWR; oder b. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt haben wird.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 49 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 50 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 51
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 12 52 Kohle und Kohleerzeugnisse 53

³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 49 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 50 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 51
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 12 52 Kohle und Kohleerzeugnisse 53

⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 54 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 54 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 54 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 49 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 50 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 51
48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 12 52 Kohle und Kohleerzeugnisse 53

⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 54 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 54 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
⁴ Die Verbote nach Absatz 2 gelten nicht für Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten eines nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens in Bezug auf dessen Tätigkeiten ausserhalb des russischen Energiesektors.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und, wo Finanzdienstleistungen oder Energieversorgung betroffen sind, des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) oder des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls:
a. dies notwendig ist, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen; oder b. die Güter oder Dienstleistungen für die ausschliessliche Nutzung durch Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der vollständigen oder teilweisen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Organisation befinden.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 11 a 54 Güter zur Stärkung der Industrie

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur Stärkung der Industrie gemäss Anhang 23 nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Ausfuhr, der Durchfuhr oder dem Transport sowie der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter nach oder zur Verwendung in der Russischen Föderation ist verboten.
¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 54
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 55 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 54
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 55 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 55 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 56 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 57
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. für Güter der Zolltarifnummern 8417 20 und 8438 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden; b. für Güter der Zolltarifnummer 8419 81 00, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für das Kochen oder Aufwärmen von Speisen verwendet werden. 58
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 55 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 56 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 57
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. für Güter der Zolltarifnummern 8417 20 und 8438 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden; b. für Güter der Zolltarifnummer 8419 81 00, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für das Kochen oder Aufwärmen von Speisen verwendet werden. 58
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 55 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 56 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 57
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. für Güter der Zolltarifnummern 8417 20 und 8438 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden; b. für Güter der Zolltarifnummer 8419 81 00, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für das Kochen oder Aufwärmen von Speisen verwendet werden. 58
¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 54
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 55 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 55 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 56 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 57
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. für Güter der Zolltarifnummern 8417 20 und 8438 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden; b. für Güter der Zolltarifnummer 8419 81 00, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für das Kochen oder Aufwärmen von Speisen verwendet werden. 58
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 55 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 56 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 57
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. für Güter der Zolltarifnummern 8417 20 und 8438 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden; b. für Güter der Zolltarifnummer 8419 81 00, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für das Kochen oder Aufwärmen von Speisen verwendet werden. 58
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter und Dienstleistungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, falls dies erforderlich ist für:
a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke bei einer Endverwendung nichtmilitärischer Art; b. humanitäre Zwecke oder für Evakuierungen; c. 55 die ausschliessliche Nutzung durch die Schweiz zur Erfüllung von Unterhaltungsverpflichtungen in Gebieten, für die ein langfristiger Mietvertrag zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation besteht; oder d. 56 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 57
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen:
a. für Güter der Zolltarifnummern 8417 20 und 8438 10, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für die Herstellung von Backwaren, Patisserie und Biskuits verwendet werden; b. für Güter der Zolltarifnummer 8419 81 00, falls diese von natürlichen Personen im Haushalt für das Kochen oder Aufwärmen von Speisen verwendet werden. 58
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art . 12 b 56 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art . 12 b 56 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 12 59 Kohle und Kohleerzeugnisse 60

¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 61
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 62 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 12 59 Kohle und Kohleerzeugnisse 60

¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 61
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 62 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 12 59 Kohle und Kohleerzeugnisse 60

¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 61
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 62 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art . 12 b 56 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 12 59 Kohle und Kohleerzeugnisse 60

¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 61
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 62 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 12 59 Kohle und Kohleerzeugnisse 60

¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 61
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 62 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 12 59 Kohle und Kohleerzeugnisse 60

¹ Der Kauf von Kohle und Kohleerzeugnissen gemäss Anhang 22 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 61
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.
59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 12 a 62 Rohöl und Erdölerzeugnisse

¹ Der Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. 63
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art . 12 b 64 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. 63
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art . 12 b 64 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. 63
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art . 12 b 64 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. 63
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art . 12 b 64 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. 63
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art . 12 b 64 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
² Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln in Zusammenhang mit dem Kauf mit Bestimmungsort Schweiz, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht:
a. für auf dem Seeweg transportiertes Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24, wenn diese Güter lediglich durch die Russische Föderation transportiert werden und nicht in russischem Eigentum stehen; b. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation, die rechtmässig in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden.
⁴ Alle Transaktionen zum Kauf, sofern die Schweiz der Bestimmungsort ist, zur Einfuhr oder zum Transport in die Schweiz von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften, eingeführten oder transportierten Mengen zu melden. 63
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art . 12 b 64 Handel, Vermittlung und Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen mit oder nach Drittstaaten

¹ Der Handel, die Vermittlung und der Transport, einschliesslich des Umladens zwischen Schiffen, von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäss Anhang 24 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation mit oder nach Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 57 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 58
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 57 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 58
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
1bis  Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. 65
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
1bis  Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. 65
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
1bis  Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. 65
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 57 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 58
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
1bis  Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. 65
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
1bis  Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. 65
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
1bis  Der Verkauf, der Transport und die Durchfuhr von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die aus Rohöl aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation gewonnen werden, das nach dem 5. Dezember 2022 nach Bulgarien eingeführt wurde, sind verboten. 65
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Absatz 1 sind verboten.
³ Die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 2 für Schiffe, die Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäss Anhang 24 befördert haben, deren Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg, ist während 90 Tagen ab der Entladung dieser Güter verboten, sofern der für die Beförderung verantwortliche Betreiber wusste oder Grund zur Annahme hatte, dass der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze überstieg.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für:
a. Güter, die lediglich in der Russischen Föderation verladen werden, durch die Russische Föderation transportiert werden oder aus der Russischen Föderation abgehen, ihren Ursprung nicht in der Russischen Föderation haben und sich nicht in russischem Eigentum befinden; b. Güter, deren Einkaufspreis die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht übersteigt; c. Güter gemäss Anhang 29, die während der dort genannten Dauer in die dort genannten Drittstaaten befördert werden; d. die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen, sofern das SECO unverzüglich nach Feststellung des Ereignisses oder der Naturkatastrophe unterrichtet wurde.
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 58 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 59 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 58 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 59 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. 66
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. 66
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. 66
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 58 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 59 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. 66
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. 66
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
⁶ Alle Transaktionen zum Kauf oder zum Transport in Staaten ausserhalb der Schweiz und des EWR von Erdgaskondensaten der Zolltarifnummer 2709 00 10 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind dem SECO innerhalb von zwei Wochen und unter Angabe der gekauften oder transportierten Mengen zu melden. 66
64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022 ( AS 2022 381 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 13 Einfuhr von Gütern aus den bezeichneten Gebieten

¹ Güter mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten dürfen nur eingeführt werden, wenn ein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt.
² Es ist verboten, im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gütern mit Ursprung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten, für die kein von den ukrainischen Behörden ausgestelltes Herkunftszertifikat vorliegt, Finanzdienstleistungen zu erbringen sowie Versicherungen und Rückversicherungen abzuschliessen.

Art. 14 Ausfuhr von Gütern nach den bezeichneten Gebieten

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 7 an Personen, Unternehmen oder Organisationen oder zur Verwendung in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
² Die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder Bau- oder Ingenieursdienstleistungen sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 7 zugunsten von Personen, Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind untersagt.
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder interna­tionaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 60
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 61
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 62 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 63
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 64
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder interna­tionaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 60
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 61
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 62 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 63
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 64
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 67 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 68
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 67 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 68
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 67 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 68
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder interna­tionaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 60
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 61
59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 62 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 63
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 64
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 67 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 68
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 67 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 68
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
³ Ausgenommen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sind Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, für humanitäre Aktivitäten sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind.
⁴ Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD, Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 gewähren, sofern dies für die Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen, einschliesslich der Sicherheit vorhandener Infrastruktur, oder die Umwelt haben wird.
⁵ In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer das SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr darüber unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.

Art. 14 a 67 Eisen- und Stahlerzeugnisse

¹ Die Einfuhr, der Transport und der Kauf von Eisen- und Stahlerzeugnissen gemäss Anhang 17 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation sind verboten.
² … 68
³ Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 ist verboten.
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Kauf von Gütern, die Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind, und für die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz.
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 65
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 66
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 67
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 68
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 65
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 66
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 67
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 68
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 69 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 70
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 69 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 70
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 69 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 70
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 65
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 66
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 67
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 68
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 69 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 70
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 69 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 70
⁵ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Tritt am 30. Sept. 2023 in Kraft ( AS 2022 708 ).

Art. 14 b 69 Luxusgüter

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, der Transport und die Durchfuhr von Luxusgütern gemäss Anhang 18 an Personen, Unternehmen oder Organisationen in der Russischen Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Güter, die:
a. für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, erforderlich sind; b. für den persönlichen Gebrauch durch Mitarbeitende der in Buchstabe a genannten Vertretungen und Organisationen bestimmt sind; oder c. die in Anhang 18 Ziffer 10 aufgeführte Zolltarifnummer 7113 oder 7114 tragen und bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch von aus der Schweiz ausreisenden natürlichen Personen oder von mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind. 70
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 69 Gold und Golderzeugnisse

¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleist­ungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 69 Gold und Golderzeugnisse

¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleist­ungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 71
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 72 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 73
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 74
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 75
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 76
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 71
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 72 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 73
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 74
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 75
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 76
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 71
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 72 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 73
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 74
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 75
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 76
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 69 Gold und Golderzeugnisse

¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleist­ungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 71
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 72 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 73
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 74
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 75
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 76
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 71
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 72 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 73
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 74
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 75
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 76
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
³ Das SECO kann für die Lieferung oder die Ausfuhr von Kulturgütern in die Russische Föderation Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt. 71
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 14 c 72 Wirtschaftlich bedeutende Güter

¹ Der Kauf von für die Russische Föderation wirtschaftlich bedeutenden Gütern gemäss Anhang 20 aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten. 73
² Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten. 74
³ Der Kauf von Gütern nach Anhang 21 mit Bestimmungsort Schweiz sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz unterliegen einer Bewilligungspflicht. Das SECO erteilt die Bewilligung, wenn die in Anhang 21 festgelegten Einfuhrkontingente nicht überschritten werden. 75
⁴ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter nach Anhang 21, die:
a. für einen Drittstaat ausserhalb der Schweiz oder der EU bestimmt sind; oder b. Teil der von der EU festgelegten Einfuhrkontingente sind. 76
⁵ Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 70
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 70
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 77
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 78
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 79 Gold und Golderzeugnisse

a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 77
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 78
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 79 Gold und Golderzeugnisse

a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 77
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 78
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 79 Gold und Golderzeugnisse

⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 70
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 77
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 78
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 79 Gold und Golderzeugnisse

a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 77
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 78
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 79 Gold und Golderzeugnisse

a. die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; oder b. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen. 77
⁶ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern dies erforderlich ist für die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung. 78
72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 14 d 79 Gold und Golderzeugnisse

a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 71
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 72
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 73
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 71
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 72
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 73
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 71
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 72
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 73
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
¹ Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26 mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.
² Der Kauf von Gold gemäss Anhang 26, das in einem Drittstaat unter Verwendung von Gold nach Absatz 1 verarbeitet wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von so verarbeitetem Gold in und durch die Schweiz sind verboten.
³ Der Kauf von Golderzeugnissen gemäss Anhang 27 mit Ursprung in der Russischen Föderation, die nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation in die Schweiz ausgeführt wurden, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solcher Golderzeugnisse in und durch die Schweiz sind verboten.
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Hilfe, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Reparatur oder der Verwendung von Gold oder Golderzeugnissen nach den Absätzen 1–3 sind verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner in der Russischen Föderation oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.
⁶ Das Verbot nach Absatz 3 gilt zudem nicht für Güter, die für den persönlichen Gebrauch durch Personen bestimmt sind, die in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat einreisen, sich im Eigentum dieser Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 74 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 75 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 76
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 genehmigen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 31. Dezember 2022 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 77
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 78
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 74 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 75 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 76
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 genehmigen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 31. Dezember 2022 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 77
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 78
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 14 e 80 Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Beschränkungen nach dem 2. Abschnitt

¹ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV 81 bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
² Das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 14 e 80 Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Beschränkungen nach dem 2. Abschnitt

¹ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV 81 bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
² Das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 14 e 80 Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Beschränkungen nach dem 2. Abschnitt

¹ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV 81 bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
² Das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 74 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 75 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 76
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 genehmigen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 31. Dezember 2022 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 77
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 78
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 14 e 80 Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Beschränkungen nach dem 2. Abschnitt

¹ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV 81 bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
² Das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 14 e 80 Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Beschränkungen nach dem 2. Abschnitt

¹ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV 81 bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
² Das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
⁷ Das SECO kann für die Einfuhr oder den Transport von Kulturgütern aus der Russischen Föderation Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, wenn es sich dabei um Leihgaben im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit der Russischen Föderation handelt.
79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 14 e 80 Ausnahmebewilligungen in Bezug auf die Beschränkungen nach dem 2. Abschnitt

¹ Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9 a , 9 b , 10, 11, 11 a und 14 b betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien sowie von Gütern nach Anhang 2 GKV 81 bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter und Technologien im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
² Das SECO lehnt das Gesuch um Bewilligung einer Ausnahme nach Absatz 1 ab, wenn es hinreichende Gründe zur Annahme hat, dass die Güter für militärische Endnutzerinnen und Endnutzer oder eine militärische Endverwendung in der Russischen Föderation bestimmt sein könnten.
⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 79
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 80
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 79
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 80
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 81 SR 946.202.1

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 82
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 81 SR 946.202.1

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 82
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 81 SR 946.202.1

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 82
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 79
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 80
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 81 SR 946.202.1

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 82
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 81 SR 946.202.1

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 82
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
³ Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14 a und 14 c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 30. September 2023 bewilligen, sofern:
a. die genannten Tätigkeiten für den Abzug von Investitionen aus der Russischen Föderation oder den Abschluss von Geschäftstätigkeiten in der Russischen Föderation unbedingt erforderlich sind; b. sich die Güter im Eigentum befinden von: 1. Schweizer Staatsangehörigen, 2. Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats, 3. einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, oder 4. einer in der Russischen Föderation niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; und
80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 81 SR 946.202.1

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 15 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

¹ Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:
a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln; c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. 82
² Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 13. November 2022 abzuschliessen. 81
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340 und 175-56580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 82
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 83
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 13. November 2022 abzuschliessen. 81
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340 und 175-56580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 82
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 83
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 83
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 84
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 85
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 83
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 84
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 85
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 83
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 84
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 85
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 13. November 2022 abzuschliessen. 81
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340 und 175-56580 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 82
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 83
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 83
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 84
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 85
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 83
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 84
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 85
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
³ Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:
a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder b. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes. 83
3bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten zudem nicht, wenn die Freigabe gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist für die Bereitstellung:
a. von Fernmeldediensten in der Russischen Föderation, in der Ukraine, in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR oder zwischen der Ukraine und der Schweiz oder einem Mitgliedstaat des EWR durch eine Anbieterin mit Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat des EWR; b. der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit von Fernmeldediensten nach Buchstabe a erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste; c. von Rechenzentrumsdiensten in der Schweiz und in Mitgliedstaaten des EWR. 84
⁴ Das SECO kann ausnahmsweise Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 2 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen. 85
⁵ Das SECO kann ausnahmsweise Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 84
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9ter nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 85
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 84
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9ter nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 85
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 86 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 87 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 88
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 8. März 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 89
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 90
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 86 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 87 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 88
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 8. März 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 89
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 90
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 86 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 87 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 88
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 8. März 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 89
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 90
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 84
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9ter nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 85
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 86 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 87 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 88
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 8. März 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 89
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 90
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 86 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 87 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 88
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 8. März 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 89
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 90
a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. 86 Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen; e. Wahrung schweizerischer Interessen; f. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; oder g. 87 Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder auf die Umwelt haben wird. 88
5bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Anhang 8 bewilligen, damit Eigentumsrechte an in der Schweiz oder in den EWR-Mitgliedstaaten niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 8. März 2023 oder, falls dies der spätere Zeitpunkt ist, bis sechs Monate nach der Aufnahme der Person, des Unternehmens oder der Organisationen in Anhang 8 verkauft oder übertragen werden können, sofern : 89
a. diese Eigentumsrechte sich unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 8 befinden; und b. die Erlöse aus dem Verkauf oder der Übertragung eingefroren bleiben. 90
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 91
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 92
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 91
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 92
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 91
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 92
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 91
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 92
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 91
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 92
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
⁶ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑48057, 175 ‑48067 und 175 ‑48076 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 24. August 2022 zu beenden, die mit diesen Organisationen vor dem 23. Februar 2022 abgeschlossen wurden. 91
⁷ Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175 ‑54306, 175 ‑54319, 175 ‑54329 und 175-54340 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 27. April 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 28. Oktober 2022 zu beenden . 92
⁸ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-56580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um:
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft­lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 86 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 87 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft­lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 86 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 87 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. 93 einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. 94
8bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. 95
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 96
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. 93 einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. 94
8bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. 95
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 96
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. 93 einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. 94
8bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. 95
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 96
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft­lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 86 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 87 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. 93 einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. 94
8bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. 95
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 96
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. 93 einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. 94
8bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. 95
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 96
a. Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit dieser Organisation vor dem 4. August 2022 abgeschlossen wurden, spätestens am 22. August 2023 zu beenden; oder b. 93 einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bis zum 26. Juli 2023 abzuschliessen. 94
8bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, die mit diesen Organisationen vor dem 24. Januar 2023 abgeschlossen wurden, spätestens am 26. Juli 2023 zu beenden. 95
⁹ Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter den SSID-Nummern 175-48057, 175-48067, 175-48076, 175‑54306, 175‑54319, 175‑54329, 175-54340, 175-56580, 175-58307 und 175-58343 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 96
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 97
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 98
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 97
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 98
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 97
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 98
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 97
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 98
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 97
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 98
9bis  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum des in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55471 genannten Unternehmens befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für dieses Unternehmen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit ähnlicher Rechtsform, das vor dem 16.  März 2022 eingegangen wurde und an dem eine in Anhang 15 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, spätestens am 31. Dezember 2022 abzuschliessen. 97
9ter  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 unter der SSID-Nummer 175-55580 genannten Organisation befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisation ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um Geschäfte, Verträge oder andere Vereinbarungen, die mit dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, spätestens am 7. Januar 2023 zu beenden. 98
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. No­vember 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 88 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. No­vember 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 88 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
9quater  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 99
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9 quater nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 100
9quater  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 99
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9 quater nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 100
9quater  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 99
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9 quater nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 100
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.
87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. No­vember 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 88 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
9quater  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 99
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9 quater nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 100
9quater  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 99
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9 quater nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 100
9quater  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 8 genannten natürlichen Personen befinden, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschliesslich Weizen und Düngemitteln, gespielt haben, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Personen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln nach Drittstaaten, einschliesslich Weizen und Düngemitteln. 99
10  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4‒9 quater nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD. 100
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 89 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 90
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 89 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 90
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 89 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 90
82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 100 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 16 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 91
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 92
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 93
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 94 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 95 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 91
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 92
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 93
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 94 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 95 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 101 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 102 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 101 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 102 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 101 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 102 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 91
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 92
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 93
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 94 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 95 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 101 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 102 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 101 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 102 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.
² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Angaben zur Art und zum Wert der betreffenden Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 17 Verbot von öffentlichen Finanzhilfen für den Handel

¹ Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit der Russischen Föderation oder für Investitionen in die Russische Föderation bereitzustellen.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 5. März 2022 eingegangen wurden; b. 101 die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 Franken pro Projekt, das in der Schweiz niedergelassenen kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt; c. die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.
101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 18 102 Verbot der Ausgabe und des Handels von Effekten und Geldmarktinstrumenten

¹ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 27. August 2014 und bis zum 12. November 2014 ausgegeben wurden, Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden, und Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 96 Meldepflicht für bestehende Einlagen

Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 97
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 96 Meldepflicht für bestehende Einlagen

Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 97
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 96 Meldepflicht für bestehende Einlagen

Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 97
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach Anhang 9; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 10 und 11; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach den Anhängen 10 und 11 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
³ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen, die nach dem 12. November 2014 und bis zum 12. April 2022 ausgegeben wurden und mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. Banken oder andere Unternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation nach den Anhängen 12 und 13; b. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz, an denen Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über fünfzig Prozent beteiligt sind; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 98
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 99

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 100
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 101
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 102 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 98
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 99

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 100
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 101
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 102 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen; b. ... . 103
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b, in Kraft ab 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen; b. … . 103
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft ab 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen; b. … . 103
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft ab 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 98
97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 99

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 100
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 101
99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 102 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen; b. … . 103
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft ab 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen; b. … . 103
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft ab 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
⁴ Die Unterstützung bei der Ausgabe von, der Handel von und die Erbringung von Effektendienstleistungen im Zusammenhang mit Effekten und Geldmarktinstrumenten, die nach dem 14. März 2022 ausgegeben wurden, durch einen der folgenden Emittenten sind verboten:
a. die Russische Föderation und ihre Regierung; b. die Zentralbank der Russischen Föderation; c. Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln.
⁵ Es ist verboten, an Handelsplätzen Effekten von in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist:
a. zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen; b. … . 103
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b in Kraft ab 17. März 2023 ( AS 2023 31 ).

Art. 19 Verbot der Gewährung von Darlehen

¹ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 1 oder 3 nach dem 12. November 2014 und bis zum 5. März 2022 ist verboten.
² Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absätze 1−3 nach dem 5. März 2022 ist verboten.
³ Ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 103 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 104 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion in den Leitungsgremien einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 auszuüben. 105
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 103 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 104 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion in den Leitungsgremien einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 auszuüben. 105
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 104 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 105 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 104 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 105 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 104 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 105 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 103 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 104 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion in den Leitungsgremien einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 auszuüben. 105
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 104 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 105 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 104 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 105 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten; c. 104 zur Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Liquidität juristischer Personen mit Sitz in der Schweiz oder der Europäischen Union, an denen Banken oder Unternehmen nach Anhang 9 zu über fünfzig Prozent beteiligt sind.
⁴ Die direkte oder indirekte Gewährung von Darlehen an Empfänger nach Artikel 18 Absatz 4 nach dem 28. Februar 2022 ist verboten; ausgenommen ist die Gewährung von Darlehen zu folgenden Zwecken:
a. zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der Europäischen Union und Drittstaaten; b. zur Finanzierung der für die Erfüllung eines Handelsvertrags nach Buchstabe a notwendigen Güterlieferungen und Dienstleistungen aus der Europäischen Union oder Drittstaaten.
⁵ Das Verbot nach Absatz 4 gilt nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 28. Februar 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 28. Februar 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
⁶ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Bezüge und Auszahlungen aufgrund eines vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Sämtliche Bedingungen für diese Bezüge oder Auszahlungen wurden: 1. vor dem 5. März 2022 vereinbart; und 2. an oder nach diesem Datum nicht mehr geändert.
104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 20 105 Verbot der Entgegennahme von Einlagen und kryptobasierten Vermögenswerten

a. 106 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 107 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Call­center-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD ausnahmsweise Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.
a. 106 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 107 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Call­center-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD ausnahmsweise Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.
a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 106
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 107
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 108
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 109
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 106
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 107
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 108
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 109
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 106
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 107
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 108
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 109
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. 106 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 107 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Call­center-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD ausnahmsweise Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen.
a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 106
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 107
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 108
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 109
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 106
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 107
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 108
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 109
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
a. russischen Staatsangehörigen; b. in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen; d. ausserhalb der Schweiz oder des EWR niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen, deren Anteile zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen gehalten werden. 106
² Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten erbringen, ist es verboten, solche Dienstleistungen für folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen bereitzustellen: 107
a. russische Staatsangehörige; b. in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; c. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen. 108
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 109
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Einlagen oder die Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowallets, Kryptokonten oder der Verwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten, die erforderlich sind:
103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 9. Dez. 2022 ( AS 2022 708 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 111
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 9. Dez. 2022 ( AS 2022 708 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 111
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 110 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 111 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 112 Meldepflicht für bestehende Einlagen

a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 110 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 111 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 112 Meldepflicht für bestehende Einlagen

a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 110 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 111 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 112 Meldepflicht für bestehende Einlagen

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 9. Dez. 2022 ( AS 2022 708 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 108 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 111
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 110 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 111 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 112 Meldepflicht für bestehende Einlagen

a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 110 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 111 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 112 Meldepflicht für bestehende Einlagen

a. zur Vermeidung von Härtefällen; b. zu humanitären Zwecken oder zu Evakuierungszwecken; c. für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, welche die Demokratie, die Menschenrechte oder die Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation unmittelbar fördern; c bis . 110 zur Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen; d. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen; e. zur Wahrung schweizerischer Interessen; f. 111 für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Schweiz und der Russischen Föderation, der Schweiz und dem EWR oder dem EWR und der Russischen Föderation.
105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 110 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 21 112 Meldepflicht für bestehende Einlagen

⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 112 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 113 Verbot betreffend Banknoten

⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 112 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 113 Verbot betreffend Banknoten

Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 113
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 114
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 115

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 116
Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 113
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 114
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 115

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 116
Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 113
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 114
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 115

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 116
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 112 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 113 Verbot betreffend Banknoten

Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 113
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 114
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 115

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 116
Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 113
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 114
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 115

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 116
Personen und Einrichtungen, die gewerbsmässig Einlagen entgegennehmen und Kredite gewähren, sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von russischen Staatsangehörigen, in der Russischen Föderation ansässigen natürlichen Personen und in der Russischen Föderation niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln. Sie legen dem SECO alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.
112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 22 Verbot der Erbringung von gewissen Dienstleistungen für Zentralverwahrer

¹ Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben wurden. 113
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 114
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 23 Verbot des Verkaufs von Effekten 115

¹ Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben wurden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder an in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 116
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 114 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisa­tionen ist verboten. 115
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 116 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation 117

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 114 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisa­tionen ist verboten. 115
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 116 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation 117

² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 117
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 118 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 119 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 117
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 118 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 119 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 117
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 118 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 119 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 114 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisa­tionen ist verboten. 115
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 116 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation 117

² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 117
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 118 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 119 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 117
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 118 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 119 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
² Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz, eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs verfügen. 117
115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 24 118 Verbot von Transaktionen mit der Zentralbank der Russischen Föderation

¹ Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven und Geldern der Zentralbank der Russischen Föderation sind verboten; dies schliesst Transaktionen mit Banken, Unternehmen und Organisationen ein, die im Namen oder auf Anweisung der Zentralbank der Russischen Föderation handeln, wie der russische National Wealth Fund (russischer Staatsfonds).
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit:
a. die Transaktionen erforderlich sind, um Geschäfte , Verträge oder sonstige Vereinbarungen, einschliesslich der entsprechenden Bankbeziehungen, spätestens am 4. Mai 2022 zu beenden, die mit den entsprechenden Banken, Unternehmen oder Organisationen vor dem 4. März 2022 um 18.00 Uhr abgeschlossen wurden; oder b. dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.
118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ).

Art. 24 a 119 Verbot von Transaktionen mit staatseigenen Unternehmen

¹ Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit:
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation sind verboten: 118
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. 119 die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint-Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. 120 die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten: 121
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation sind verboten: 118
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. 119 die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint-Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. 120 die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten: 121
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 120 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1; b.–d. ... . 121
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 120 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1; b.–d. … . 121
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 120 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1; b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten; c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden; d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln. 121
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energiesektor der Russischen Föderation sind verboten: 118
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisation, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. 119 die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint-Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. 120 die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten: 121
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 120 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1; b.–d. … . 121
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 120 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1; b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten; c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden; d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln. 121
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation gemäss Anhang 15; b. 120 Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von Banken oder Unternehmen nach Buchstabe a zu über 50 Prozent beherrscht werden; c. Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.
1bis  Es ist verboten, eine Funktion auszuüben in den Leitungsgremien von:
a. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1; b. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 Prozent in öffentlichem Eigentum befinden, bei denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung haben oder mit denen die Russische Föderation und ihre Regierung oder ihre Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhalten; c. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b zu über 50 Prozent beherrscht werden; d. juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Buchstabe b oder c handeln. 121
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. 122 notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen oder Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedsstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 c 123 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
a. 122 notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen oder Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedsstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 c 123 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
a. 122 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 123 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
a. 122 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 123 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
a. 122 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 123 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
a. 122 notwendig sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedsstaates sicherzustellen oder Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedsstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedsstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 c 123 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
a. 122 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 123 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
a. 122 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 123 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
a. 122 Transaktionen, die erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von Erdgas, Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus der Russischen Föderation oder durch die Russische Föderation in die Schweiz, einen EWR-Mitgliedstaat, nach Albanien, Bosnien und Herzegowina, in den Kosovo, nach Montenegro, Nordmazedonien oder Serbien; b. Transaktionen im Zusammenhang mit Energieprojekten ausserhalb der Russischen Föderation, in denen Banken, Unternehmen oder Organisationen gemäss Anhang 15 Minderheitsgesellschafter sind; c. Transaktionen, die getätigt werden: 1. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine durch öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten, oder 2. zur Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes; d. 123 Transaktionen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Fernmelde- oder Rechenzentrumsdiensten oder von Diensten und Ausrüstungen, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit der Fernmeldedienste erforderlich sind, einschliesslich der Bereitstellung von Firewalls und von Callcenter-Diensten, für eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Anhang 15;
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, um:
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 124 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 125 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 124 SR 0.422.10 125 SR 0.424.10

Art. 28 d 126 Verbote betreffend Trusts

² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 124 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 125 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 124 SR 0.422.10 125 SR 0.424.10

Art. 28 d 126 Verbote betreffend Trusts

a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen; b. Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind. 127
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde; b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d auszuüben; d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. 128
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen; b. Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind. 127
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde; b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d auszuüben; d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. 128
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen; b. Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind. 127
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde; b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d auszuüben; d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. 128
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 124 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 125 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 124 SR 0.422.10 125 SR 0.424.10

Art. 28 d 126 Verbote betreffend Trusts

a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen; b. Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind. 127
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde; b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d auszuüben; d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. 128
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen; b. Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind. 127
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde; b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d auszuüben; d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. 128
a. die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine zu ermöglichen; b. Transaktionen zu ermöglichen, die für den Abzug von Investitionen und den Rückzug aus einer in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch die in Absatz 1 genannten Organisationen oder ihre Niederlassungen in der Schweiz oder in einem EWR-Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2023 unbedingt erforderlich sind. 127
⁴ Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bis Buchstaben b–d bewilligen, sofern:
a. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung ein Joint Venture oder eine ähnliche Rechtsform ist, an dem oder der eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d beteiligt ist und das oder die vor dem 25. Januar 2023 von einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung geschlossen wurde; b. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d ist, die sich in der Russischen Föderation vor dem 25. Januar 2023 niedergelassen hat und sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet; c. es für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist, eine Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d auszuüben; d. eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch die Russische Föderation beteiligt ist und die Ausübung einer Funktion nach Absatz 1 bis Buchstabe b, c oder d für Vorgänge bestimmt ist, die nach den Artikeln 12 a und 12 b nicht verboten sind. 128
¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 127
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 128
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 127
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 128
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d, in Kraft ab 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 129
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft ab 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 129
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 129
¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 127
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 128
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft ab 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 129
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 129
119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr, Bst. b–d in Kraft seit 24. Febr. 2023 ( AS 2023 31 ). 122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022 ( AS 2022 436 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 25 Verbot von Finanzierungen, Beteiligungen und Dienstleistungen in den bezeichneten Gebieten

¹ Die Gewährung von Darlehen und Krediten an Unternehmen und Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sowie die Beteiligung an der Vergabe solcher Darlehen und Kredite sind verboten.
² Der Erwerb und die Ausweitung von Beteiligungen an Unternehmen und Immobilien in den bezeichneten Gebieten sowie die Gründung von Joint Ventures zusammen mit Unternehmen oder Organisationen in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten sind verboten.
³ Die Erbringung von Effektendienstleistungen, die direkt mit den Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhängen, ist verboten. 129
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 129 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 130
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 129 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 130
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 130 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 131 Verbot betreffend Banknoten

⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 130 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 131 Verbot betreffend Banknoten

⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 130 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 131 Verbot betreffend Banknoten

a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 129 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 130
⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 130 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 131 Verbot betreffend Banknoten

⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 130 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 131 Verbot betreffend Banknoten

⁴ Die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit tourismusbezogenen Aktivitäten in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten ist verboten.
⁵ Die Verbote nach den Absätzen 1–3 gelten nicht für Handlungen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen sowie für Spitäler oder Bildungseinrichtungen mit Sitz in den in Anhang 6 bezeichneten Gebieten erforderlich sind oder die Sicherheit der bestehenden Infrastruktur gewährleisten.
129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 26 Verbot der Kofinanzierung

¹ Es ist verboten, in Projekte zu investieren, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, sich an solchen Projekten zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.
² In Abweichung von Absatz 1 kann das SECO nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD die Beteiligung an einer Investition in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, oder einen Beitrag an solche Projekte bewilligen, nachdem es festgestellt hat, dass diese Beteiligung an der Investition oder dieser Beitrag aufgrund von vor dem 5. März 2022 abgeschlossenen Verträgen oder aufgrund von Nebenabreden zur Erfüllung dieser Verträge erforderlich ist.

Art. 27 130 Verbot der Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr

Die Bereitstellung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden, für Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 oder Banken, Unternehmen oder Organisationen mit Sitz in der Russischen Föderation, die zu über 50 Prozent von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 14 beherrscht werden, ist verboten.
130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 28 131 Verbot betreffend Banknoten

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 127 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 131 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹1 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 132
² Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für: 133
126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 127 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 131 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹1 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 132
² Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für: 133
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 132 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 133
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 134 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 132 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 133
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 134 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 132 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 133
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 134 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 127 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 131 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹1 Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 132
² Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für: 133
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 132 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 133
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 134 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 132 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 133
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 134 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation

¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten an die Russische Föderation oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in der Russischen Föderation, einschliesslich der Regierung und der Zentralbank der Russischen Föderation, oder zur Verwendung in der Russischen Föderation sind verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von auf Schweizerfranken oder einer amtlichen Währung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union lautenden Banknoten, wenn dieser Verkauf, diese Lieferung, diese Ausfuhr oder diese Durchfuhr erforderlich ist für:
a. die persönliche Verwendung durch in die Russische Föderation reisende Personen oder ihre mit ihnen reisenden nahen Verwandten; oder b. die Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in der Russischen Föderation.
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

Art. 28 a 132 Verbote im Zusammenhang mit Ratingdiensten

¹ Die Erbringung von Ratingdiensten und die Gewährung des Zugangs zu Abonnementsdiensten im Zusammenhang mit Ratingdiensten für oder in Bezug auf russische Staatsangehörige, in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen oder in der Russischen Föderation niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 133
² Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaats verfügen.
132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 15. April 2022 ( AS 2022 198 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ).

Art. 28 b 134 Verbote im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation

a. Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde erforderlich sind; b. 134 Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind; c. 135 Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind.
2bis  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für:
a. Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind; b. Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 136
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1 bis bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 137
a. Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde erforderlich sind; b. 134 Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind; c. 135 Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind.
2bis  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für:
a. Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind; b. Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 136
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1 bis bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 137
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a. Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde erforderlich sind; b. 134 Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind; c. 135 Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind.
2bis  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für:
a. Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind; b. Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 136
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 1 bis bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 137
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
¹ Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen im Energie- und im Bergbausektor der Russischen Föderation sind verboten:
a. der Erwerb neuer oder die Ausweitung bestehender Beteiligungen an juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; b. die Bereitstellung von oder die Beteiligung an Darlehen, Krediten oder sonstigen Finanzmitteln, einschliesslich Eigenkapital, für oder für die Finanzierung von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die nach dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz und des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; c. die Gründung von Joint Ventures mit juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die dem Recht eines Staates ausserhalb der Schweiz oder des EWR gegründet oder eingetragen wurden und im Energie- oder im Bergbausektor in der Russischen Föderation tätig sind; d. die Erbringung von Effektendienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar mit den in den Buchstaben a, b und c genannten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen.
² Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA, des UVEK und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend den Energiesektor nach Absatz 1 bewilligen, falls die Tätigkeiten:
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 138 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 139 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 140 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 141 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 142 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 143 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 138 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 139 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 140 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 141 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 142 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 143 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3  Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 28 c 135 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3  Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 28 c 135 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3  Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 28 c 135 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 138 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 139 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 140 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 141 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 142 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 143 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3  Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 28 c 135 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3  Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 28 c 135 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
a. erforderlich sind, um bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage die Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates sicherzustellen und Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten zu befördern; oder b. ausschliesslich zugunsten einer juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation erfolgen, die im Energiesektor in der Russischen Föderation tätig ist und die sich im Eigentum einer nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gegründeten oder eingetragenen Unternehmens oder Organisation befindet.
3  Das Verbot nach Absatz 1 betreffend den Bergbausektor gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen der höchste finanzielle Ertrag aus der Erzeugung von Materialien nach Anhang 30 erzielt wird oder deren vorrangiges Ziel in der Erzeugung dieser Materialien besteht.
134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022 ( AS 2022 198 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 28 c 135 Verbote betreffend die Unterstützung öffentlicher Einrichtungen

¹ Die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung, insbesondere durch die Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen oder sonstigen Vorteilen im Rahmen eines nationalen Programms der Schweiz, von in der Russischen Föderationen niedergelassenen juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer staatlichen Stelle kontrolliert werden oder an denen eine staatliche Stelle zu über fünfzig Prozent beteiligt ist, ist verboten.
² Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:
131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 144 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
144 SR  142.204

Art. 29 a 145 Luftverkehr

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 144 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
144 SR  142.204

Art. 29 a 145 Luftverkehr

a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 136 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 137 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 136 SR 0.422.10 137 SR 0.424.10

Art. 28 d 138 Verbote betreffend Trusts

a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 136 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 137 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 136 SR 0.422.10 137 SR 0.424.10

Art. 28 d 138 Verbote betreffend Trusts

a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 136 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 137 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 136 SR 0.422.10 137 SR 0.424.10

Art. 28 d 138 Verbote betreffend Trusts

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 144 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
144 SR  142.204

Art. 29 a 145 Luftverkehr

a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 136 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 137 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 136 SR 0.422.10 137 SR 0.424.10

Art. 28 d 138 Verbote betreffend Trusts

a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 136 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 137 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 136 SR 0.422.10 137 SR 0.424.10

Art. 28 d 138 Verbote betreffend Trusts

a. humanitäre Aktivitäten, die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen; b. Pflanzenschutz- und Veterinärprogramme; c. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen und die Zusammenarbeit im Rahmen des internationalen thermonuklearen Versuchsreaktors ITER; d. die zwischenstaatliche Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens vom 30. November 2009 136 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage und des Übereinkommens vom 16. Dezember 1988 137 über den Bau und Betrieb einer europäischen Synchrotronstrahlungsanlage; e. den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; f. Mobilitäts- und Austauschprogramme für Einzelpersonen und zur Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen; g. Klima- und Umweltprogramme, die nicht der Forschung und Innovation dienen; h. die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation.
135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 136 SR 0.422.10 137 SR 0.424.10

Art. 28 d 138 Verbote betreffend Trusts

¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 146 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 147 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 147 SR 748.111.1

Art. 29 b 148 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 146 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 147 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 147 SR 748.111.1

Art. 29 b 148 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 139
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 140
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 139
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 140
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 139
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 140
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 146 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 147 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 147 SR 748.111.1

Art. 29 b 148 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 139
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 140
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 139
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 140
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
¹ Die Errichtung eines Trusts oder einer ähnlichen Rechtsform und die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Verwaltungsanschrift oder von Verwaltungsdienstleistungen für Trusts sind verboten, wenn die folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen Begründer oder Begünstigte sind:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a–c kontrolliert werden; e. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die für eine natürliche oder juristische Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach den Buchstaben a–d handeln.
² Es ist verboten, als Treuhänder, nomineller Anteilseigner, Geschäftsführer, Sekretär oder in einer ähnlichen Funktion für einen Trust oder ähnliche Rechtsform nach Absatz 1 zu handeln oder dies einer anderen Person zu ermöglichen. 139
³ Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Begründer oder Begünstigten Schweizer Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates oder des Vereinigten Königreichs sind oder über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich verfügen. 140
⁴ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für:
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 149 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 150 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 151 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 152 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 149 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 150 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 151 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 152 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 141 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 142
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 141 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 142
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 141 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 142
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 149 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 150 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 151 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 152 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 141 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 142
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 141 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 142
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; oder c. 141 den Betrieb von Trusts oder ähnlichen Rechtsformen, deren Zweck die Verwaltung von Mitteln der beruflichen Vorsorge, Versicherungsverträgen oder Belegschaftsaktienprogrammen oder von gemeinnützigen Organisationen, Amateursportvereinen oder Fonds für Minderjährige oder vulnerable Erwachsene ist.
⁵ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2 bewilligen, um die Fortsetzung dieser Dienstleistungen aus den folgenden Gründen zu ermöglichen:
a. zum Abschluss von Transaktionen, die erforderlich sind für die Beendigung der mit diesem Artikel nicht vereinbaren und vor dem 28. April 2022 abgeschlossenen Verträge, sofern diese Transaktionen vor dem 30. Mai 2022 eingeleitet wurden und bis zum 1. Oktober 2022 abgeschlossen sind; b. aus anderen Gründen als demjenigen nach Buchstabe a, sofern die Dienstleister von den Personen nach Absatz 1 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen entgegennehmen, diesen zur Verfügung stellen oder diesen anderweitig Vorteile aus den in einem Trust oder in einer ähnlichen Rechtsform platzierten Vermögenswerten verschaffen. 142
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 139 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 143 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 144
1ter  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 145
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 139 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 143 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 144
1ter  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 145
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 139 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 143 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 144
1ter  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 145
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 139 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 143 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 144
1ter  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 145
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 139 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 143 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 144
1ter  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 145
138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr, Abs. 2 seit 29. Mai 2022 ( AS 2022 260 ). 139 Temporär aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, mit Wirkung vom 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr bis zum 31. Juli 2022 ( AS 2022 381 ). 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 141 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2022 ( AS 2022 381 ).

Art. 28 e 143 Verbote betreffend Dienstleistungen

¹ Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, einschliesslich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.
1bis  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 144
1ter  Die direkte und indirekte Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung sowie Werbung für die Regierung der Russischen Föderation oder in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen ist verboten. 145
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
² Die Verbote nach den Absätzen 1–1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind. 146
2bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. 147
2ter  Die Verbote nach den Absätzen 1 bis und 1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird; c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. 148
2quater  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 149
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1 ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 150
² Die Verbote nach den Absätzen 1–1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind. 146
2bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. 147
2ter  Die Verbote nach den Absätzen 1 bis und 1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird; c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. 148
2quater  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 149
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1 ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 150
² Die Verbote nach den Absätzen 1–1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind. 146
2bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. 147
2ter  Die Verbote nach den Absätzen 1 bis und 1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird; c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. 148
2quater  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 149
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1 ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 150
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
² Die Verbote nach den Absätzen 1–1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind. 146
2bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. 147
2ter  Die Verbote nach den Absätzen 1 bis und 1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird; c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. 148
2quater  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 149
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1 ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 150
² Die Verbote nach den Absätzen 1–1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind. 146
2bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. 147
2ter  Die Verbote nach den Absätzen 1 bis und 1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird; c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. 148
2quater  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 149
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1 ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 150
² Die Verbote nach den Absätzen 1–1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die zur ausschliesslichen Nutzung durch in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen bestimmt sind, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle von juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen befinden, die nach Schweizer Recht oder dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder des Vereinigten Königreichs gegründet oder eingetragen sind. 146
2bis  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 1 bis gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. zur Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren oder des Rechts auf eine wirksame Beschwerde; b. zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus der Schweiz, einem EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich erforderlich sind. 147
2ter  Die Verbote nach den Absätzen 1 bis und 1 ter gelten nicht für Dienstleistungen, die erforderlich sind:
a. für die Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; b. für die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird; c. für die Bewältigung von Naturkatastrophen. 148
2quater  Das Verbot nach Absatz 1 bis gilt nicht für Dienstleistungen, die für die Aktualisierung von Software für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer erforderlich sind. 149
³ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–1 ter bewilligen für Dienstleistungen, die erforderlich sind für: 150
149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 150 SR  172.056.1 151 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 152 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 153 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 154 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 155 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 156 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 150 SR  172.056.1 151 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 152 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 153 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 154 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 155 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 156 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 151 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 152 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 153 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 154 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 155 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 156 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 151 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 152 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 153 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 154 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 155 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 156 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 151 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 152 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 153 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 154 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 155 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 156 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 150 SR  172.056.1 151 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 152 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 153 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 154 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 155 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 156 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 151 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 152 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 153 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 154 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 155 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 156 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 151 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 152 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 153 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 154 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 155 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 156 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
a. humanitäre Aktivitäten wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschliesslich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln, des Transports humanitärer Helferinnen und Helfer und damit verbundener Hilfe oder Evakuierungen; b. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in der Russischen Föderation; c. 151 die amtliche Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; d. 152 die Sicherstellung der Energieversorgung der Schweiz oder eines EWR-Mitgliedstaates bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage; e. 153 den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz und deren Einfuhr oder Beförderung in die Schweiz oder einen EWR-Mitgliedstaat; f. 154 die Gewährleistung des Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind; g. 155 die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung; h. 156 die Erbringungen von Dienstleistungen durch Telekommunikationsbetreiber in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, die erforderlich sind für: 1. den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschliesslich der Cybersicherheit, von elektronischen Kommunikationsdiensten in der Russischen Föderation, der Ukraine, der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, zwischen der Russischen Föderation oder der Ukraine und der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat, oder 2. Rechenzentrumsdienste in der Schweiz oder einem EWR-Mitgliedstaat.
153 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 154 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 157
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 158
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 159
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 160
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 161 Veröffentlichung

153 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 154 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 157
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 158
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 159
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 160
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 161 Veröffentlichung

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 157 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 157 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 157 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
153 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 154 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 157
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 158
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 159
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 160
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 161 Veröffentlichung

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 157 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 157 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 152 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 153 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 29 Ein- und Durchreiseverbot

¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 8 aufgeführten natürlichen Personen verboten.
² Das Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie das EDA im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Artikel 38 der Verordnung vom 15. August 2018 157 über die Einreise und die Visumerteilung können Ausnahmen gewähren:
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 162 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
162 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 163
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 164
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 162 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
162 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 163
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 164
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
157 SR  142.204

Art. 29 a 158 Luftverkehr

¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 159 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 160 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 160 SR 748.111.1

Art. 29 b 161 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
157 SR  142.204

Art. 29 a 158 Luftverkehr

¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 159 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 160 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 160 SR 748.111.1

Art. 29 b 161 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
157 SR  142.204

Art. 29 a 158 Luftverkehr

¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 159 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 160 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 160 SR 748.111.1

Art. 29 b 161 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 162 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
162 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 163
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 164
a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
157 SR  142.204

Art. 29 a 158 Luftverkehr

¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 159 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 160 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 160 SR 748.111.1

Art. 29 b 161 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
157 SR  142.204

Art. 29 a 158 Luftverkehr

¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 159 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 160 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 160 SR 748.111.1

Art. 29 b 161 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

a. aus erwiesenen humanitären Gründen; b. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend die Situation in der Ukraine; oder c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
157 SR  142.204

Art. 29 a 158 Luftverkehr

¹ Das Starten vom und das Landen im Hoheitsgebiet der Schweiz sowie das Überfliegen des Schweizer Hoheitsgebiets ist folgenden Luftfahrzeugen verboten:
a. Luftfahrzeuge russischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der russischen Behörden, einschliesslich Luftfahrzeugen, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden; b. 159 Luftfahrzeuge, die in Russland registriert sind oder sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen.
² Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind:
a. Flüge zu humanitären Zwecken; b. Such- und Rettungsflüge; c. einmalige Rückführungsflüge von geleasten Luftfahrzeugen mit entsprechender Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL); d. Überflüge und Landungen in Notsituationen; e. Flüge ausländischer Militär- und anderer Staatsluftfahrzeuge, die über eine Bewilligung (diplomatic clearance) gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 23. März 2005 160 über die Wahrung der Lufthoheit verfügen.
³ Das BAZL kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA zur Wahrung schweizerischer Interessen oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke weitere Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen.
158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 160 SR 748.111.1

Art. 29 b 161 Verbote betreffend Werbung in bestimmten russischen Medien

⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 165
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 166 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 167
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 168
10  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 169
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 170
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 171
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 172
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 173
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 165
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 166 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 167
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 168
10  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 169
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 170
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 171
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 172
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 173
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 162 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 163 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 164 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 165 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 162 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 163 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 164 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 165 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 162 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 163 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 164 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 165 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 165
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 166 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 167
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 168
10  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 169
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 170
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 171
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 172
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 173
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 162 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 163 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 164 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 165 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 162 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 163 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 164 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 165 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
Es ist verboten, Werbung für Produkte oder Dienstleistungen in Auftrag zu geben oder zu vermitteln, die in Radio- oder Fernsehprogrammen oder anderen elektronischen Inhalten übertragen oder verbreitet wird, die von einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang 25 erstellt oder gesendet werden. Dies gilt unabhängig von der Art der Übertragung oder Verbreitung der Inhalte.
161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 29 c 162 Verbote im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge

¹ Auftraggeberinnen im Staatsvertragsbereich nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 163 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Artikel 8 Absatz 1 der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994/ 15. März 2001 164 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2001) sowie Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 165 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019) ist es verboten, öffentliche Aufträge im Sinne von Artikel 8 BöB, Artikel 6 IVöB 2001 und Artikel 8 IVöB 2019 ab den Schwellenwerten des Staatsvertragsbereichs zu vergeben an:
a. russische Staatsangehörige oder in der Russischen Föderation ansässige natürliche Personen; b. in der Russischen Föderation niedergelassene juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a oder b zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind; d. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung einer natürlichen oder juristischen Person, eines Unternehmens oder einer Organisation nach den Buchstaben a, b oder c handeln.
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 174
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 175
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 176 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde, und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022. 177
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 178
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 174
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 175
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 176 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde, und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022. 177
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 178
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 174
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 175
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 176 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde, und an dem oder der eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022. 177
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 178
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
² Auftraggeberinnen nach Absatz 1 ist es verboten, mit natürlichen oder juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Beschaffungsverträge, die in den Geltungsbereich von Absatz 1 fallen, abzuschliessen.
³ Beschaffungsverträge im Sinne von Absatz 2, deren Erfüllung noch nicht abgeschlossen ist, sind bis zum 28. Februar 2023 zu beenden.
⁴ Die Absätze 1–3 gelten auch für Vergaben und Beschaffungsverträge, an denen Subunternehmer und Lieferanten, die als Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d zu qualifizieren sind, mit mehr als zehn Prozent des Auftragswerts beteiligt sind.
⁵ Von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen sind:
a. in der Schweiz ansässige russische Staatsangehörige; b. juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen, an denen natürliche oder juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 vor dem 31. August 2022 zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren und die vor dem 31. August 2022 in der Schweiz niedergelassen waren.
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1−4 bewilligen, insbesondere:
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 179
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 180
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 181 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 182
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 183
23  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 184
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 179
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 180
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 181 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 182
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 183
23  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 184
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 179
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 180
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 181 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 182
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 183
23  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 184
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
a. für den Betrieb, die Instandhaltung und die Stilllegung ziviler nuklearer Einrichtungen, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Gewährleistung ihrer Sicherheit, für die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope, ähnlicher medizinischer Anwendungen und kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung; b. für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen; c. für die Beschaffung unbedingt notwendiger Güter oder Dienstleistungen, wenn sie nur von den Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a−d in ausreichender Menge bereitgestellt werden können; d. für die Ausübung der amtlichen Tätigkeit diplomatischer und konsularischer Vertretungen der Schweiz und ihrer Partner oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen, in der Russischen Föderation; e. für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschliesslich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch die Russische Föderation in die Schweiz oder die EWR-Mitgliedstaaten.
⁷ Auftraggeberinnen, die dem Vergaberecht des Bundes unterstehen, sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁸ Die Kantone sind für die Einhaltung der Verbote nach den Absätzen 1–3 durch die dem kantonalen Vergaberecht unterstehenden Stellen zuständig; zu diesem Zweck können sie insbesondere eine Selbstdeklaration der Anbieterinnen verlangen.
⁹ Die Auftraggeberinnen nach Absatz 7 und die Kantone nach Absatz 8 melden dem SECO die Fälle, in denen Absatz 3 zur Anwendung kommt.
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 185
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 186 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 185
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 186 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 163 SR  172.056.1 164 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 165 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 166 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 167 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 168 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 169 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 163 SR  172.056.1 164 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 165 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 166 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 167 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 168 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 169 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 163 SR  172.056.1 164 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 165 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 166 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 167 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 168 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 169 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 185
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 186 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 163 SR  172.056.1 164 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 165 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 166 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 167 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 168 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 169 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 163 SR  172.056.1 164 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 165 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 166 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 167 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 168 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 169 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 163 SR  172.056.1 164 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33879/versions/219579/de 165 Diese Vereinbarung kann abgerufen werden unter www.lexfind.ch/fe/de/tol/33884/versions/219203/de

Art. 30 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 27. August 2014 166 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine oder nach der Verordnung vom 2. April 2014 167 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine; dieses Verbot gilt für Forderungen von:
a. 168 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung; a bis . 169 juristischen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die ausserhalb der Schweiz und des EWR niedergelassen sind und an denen juristische Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Anhängen dieser Verordnung zu über fünfzig Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. b. allen anderen russischen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen; c. natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung von natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach den Buchstaben a und b handeln.
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 189
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 190
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 189
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 190
166 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 167 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 170
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 171
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 172
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 173
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 174 Veröffentlichung

166 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 167 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 170
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 171
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 172
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 173
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 174 Veröffentlichung

166 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 167 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 170
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 171
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 172
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 173
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 174 Veröffentlichung

a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 189
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 190
166 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 167 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 170
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 171
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 172
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 173
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 174 Veröffentlichung

166 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 167 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 170
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 171
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 172
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 173
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 174 Veröffentlichung

166 AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 167 AS 2014 877 , 1003 , 1213 , 2479 168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 31 Vollzug und Kontrolle

¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–6, 9–28 e , 29 c und 30. 170
1bis  Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3. 171
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
2bis  Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a . 172
2ter  Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. 173
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 31. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 477 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).

Art. 32 Strafbestimmungen

¹ Wer gegen die Artikel 2–6, 9–15, 17–20 und 22–30 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
² Wer gegen die Artikel 16 und 21 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 33 174 Veröffentlichung

163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 166 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 181 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 36 Inkrafttreten

163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 166 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 181 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 36 Inkrafttreten

Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 175 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
175 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 176
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 177
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 175 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
175 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 176
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 177
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 175 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
175 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 176
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 177
163 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 165 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 166 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 167 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 168 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 169 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 171 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 172 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 173 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 174 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Aug. 2022, in Kraft seit 3. Aug. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 436 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 179 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 181 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 189 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 36 Inkrafttreten

Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 175 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
175 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 176
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 177
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 175 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
175 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 176
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 177
Die Inhalte der Anhänge 1, 2, 8–15, 23 und 25 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.
174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ).

Art. 34 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 27. August 2014 175 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird aufgehoben.
175 [ AS 2014 2803 , 4059 ; 2015 809 , 1015 , 2311 , 3821 ; 2016 995 , 3435 , 3881 ; 2017 1681 , 4037 , 5065 , 7657 ; 2018 1177 , 2139 , 2535 , 3025 , 3259 , 5341 ; 2019 613 , 1085 , 1953 , 3089 ; 2020  449 , 1153 , 3889 , 4157 ; 2021 175 , 568 , 626 ; 2022 8 , 138 , 143 , 144 ]

Art. 35 Übergangsbestimmungen

¹ Die Artikel 3, 4 und 7 sind in Verbindung mit den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Oblaste Donezk und Luhansk nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
² Artikel 18 Absätze 1 und 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
³ Artikel 19 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. Februar 2022, 18.00 Uhr, vertraglich vereinbart wurden.
⁴ Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach den Artikeln 4 Absätze 1 und 2 sowie 5 Absätze 1 und 2 bis zum 8. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 5. März 2022 abgeschlossen wurden. Endempfänger nach Anhang 2 sind von dieser Bestimmung erfasst, sofern die beantragten Tätigkeiten ausschliesslich ziviler Natur sind.
⁵ Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 28. März 2022 erfüllt sind. 176
⁶ Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 15. Mai 2022 erfüllt sind. 177
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 178
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 179 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 180
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 181
10  Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über Güter:
a. nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind; b. nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 182
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 183
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 184
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 185
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 186
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 178
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 179 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 180
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 181
10  Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über Güter:
a. nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind; b. nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 182
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 183
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 184
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 185
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 186
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 178
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 179 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 180
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 181
10  Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über Güter:
a. nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind; b. nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 182
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 183
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 184
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 185
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 186
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 178
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 179 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 180
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 181
10  Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über Güter:
a. nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind; b. nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 182
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 183
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 184
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 185
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 186
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 178
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 179 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 180
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 181
10  Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über Güter:
a. nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind; b. nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 182
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 183
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 184
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 185
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 186
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
⁷ Artikel 11 Absätze 1 und 2 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. September 2022 erfüllt sind. 178
⁸ Artikel 14 a Absätze 1 und 2 179 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 26. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 17. Juni 2022 erfüllt sind. 180
⁹ Artikel 10 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 5. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 3. Juni 2022 erfüllt sind. 181
10  Artikel 11 a ist nicht anwendbar auf Geschäfte über Güter:
a. nach Anhang 23 Ziffer 1, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind; b. nach Anhang 23 Ziffer 2, die vor dem 25. Januar 2023 vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 182
11  Artikel 12 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. August 2022 erfüllt sind. 183
12  Artikel 14 c ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vereinbart wurden und bis zum 29. Juli 2022 erfüllt sind. 184
13  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zum Transport von Kohle oder anderen festen fossilen Brennstoffen gemäss Anhang 22 in die Schweiz oder in die EWR-Mitgliedstaaten anwendbar, die bis zum 29. August 2022 durchgeführt werden. 185
14  Artikel 28 c Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. April 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 29. Oktober 2022 erfüllt sind. 186
15  Artikel 12 a Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar:
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 187
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 188
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 189 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023. 190
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 191
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 187
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 188
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 189 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023. 190
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 191
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 187
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 188
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 189 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023. 190
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 191
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 187
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 188
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 189 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023. 190
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 191
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 187
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 188
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 189 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023. 190
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 191
a. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden; b. auf Geschäfte über den Kauf, die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sowie auf kurzfristige einmalige Geschäfte gleichen Inhalts, die bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind, sofern bestehende Verträge bis zum 21. Juli 2022 und kurzfristige einmalige Geschäfte innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Vollendung dem SECO gemeldet werden. 187
16  Artikel 12 b Absatz 1 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind. 188
17  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von den Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Artikel 24 a Absatz 1 aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden; b. 189 Transaktionen, einschliesslich Verkäufe, die erforderlich sind für den Abschluss eines Joint Ventures oder eines Vorhabens mit einer ähnlichen Rechtsform, das vor dem 26. März 2022 gegründet wurde und an dem eine Bank, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Artikel 24 a Absatz 1 beteiligt ist, bis zum 30. Juni 2023. 190
18  Artikel 28 d Absatz 1 ist nicht auf Transaktionen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 28. April 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 d nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 191
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 192
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 193
20bis  Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 194
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 195 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 196
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 197
23  Artikel 14 c ist nicht anwendbar:
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 192
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 193
20bis  Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 194
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 195 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 196
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 197
23  Artikel 14 c ist nicht anwendbar:
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 192
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 193
20bis  Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 194
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 195 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 196
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 197
23  Artikel 14 c ist nicht anwendbar:
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 192
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 193
20bis  Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 194
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 195 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 196
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 197
23  Artikel 14 c ist nicht anwendbar:
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 192
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 193
20bis  Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 194
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 195 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 196
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 197
23  Artikel 14 c ist nicht anwendbar:
19  Artikel 28 e Absatz 1 ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um vor dem 30. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 31. Juli 2022 zu beenden. 192
20  Artikel 9 ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 2 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 23. Dezember 2022 erfüllt sind. 193
20bis  Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 ist nicht anwendbar auf Geschäfte über:
a. den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; b. die Erbringung von Dienstleistungen, einschliesslich technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind; c. die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Anhang 3 Ziffer 3, die vor dem 25. Januar 2023 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 24. Februar 2023 erfüllt sind. 194
21  Artikel 14 a Absätze 1 und 2 195 ist nicht auf Geschäfte über die Einfuhr, den Transport oder den Kauf von Gütern gemäss Anhang 17 Ziffer 2 anwendbar, die nicht in Anhang 17 Ziffer 1 aufgeführt sind, die vor dem 24. November 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 196
22  Artikel 11 a ist nicht auf Geschäfte über den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder den Transport von Gütern der Zolltarifnummern 2701, 2702, 2703 und 2704 anwendbar, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind. 197
23  Artikel 14 c ist nicht anwendbar:
a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind. 198
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 199
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind. 198
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 199
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind. 198
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 199
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind. 198
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 199
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind. 198
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 199
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern gemäss Anhang 20 Ziffer 2 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; b. auf Geschäfte über den Kauf von Gütern der Zolltarifnummer 2905 11 und die Einfuhr, die Durchfuhr oder den Transport dieser Güter in und durch die Schweiz, die vor dem 24. November 2022 vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2023 erfüllt sind. 198
24  Artikel 12 b Absatz 2 ist nicht anwendbar auf:
a. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Dezember 2022 erfüllt sind; b. Geschäfte über die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, die vor dem 30. Juni 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 5. Februar 2023 erfüllt sind; c. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, die nach dem 5. Dezember 2022 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht; d. Zahlungen von Versicherungsleistungen für Erdölerzeugnisse der Zolltarifnummer 2710, die nach dem 5. Februar 2023 erfolgen und auf Versicherungsverträgen basieren, die vor dem 30. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr besteht. 199
25  Artikel 12 b Absätze 1 und 2 ist nicht anwendbar auf:
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 200 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; c. 203 die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation   aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde; d. 204 Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. 205
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 206
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 200 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; c. 204 die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation   aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde; d. 205 Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. 206
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 207
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 200 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; c. 203 die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation   aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde; d. 204 Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. 205
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 206
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 200 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; c. 204 die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation   aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde; d. 205 Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. 206
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 207
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 200 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; c. 203 die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation   aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde; d. 204 Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. 205
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 206
a. den Transport von Rohöl der Zolltarifnummer 2709 00, wenn dieser bis zum 5. Dezember 2022 erfolgt; b. den Transport von Erdölerzeugnissen der Zolltarifnummer 2710, wenn dieser bis zum 5. Februar 2023 erfolgt; c. 200 den Transport von Rohöl und Erdölerzeugnissen während 90 Tagen nach einer Änderung von Anhang 28 und die Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und Finanzdienstleistungen sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit einem solchen Transport, wenn: 1. die genannten Tätigkeiten auf der Grundlage eines Vertrags erfolgen, der vor der Änderung von Anhang 28 geschlossen wurde, und 2. der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die in Anhang 28 festgelegte Preisobergrenze nicht überstieg;
26  Artikel 24 a Absatz 1 ist nicht anwendbar auf:
a. die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 4. Februar 2023 erfüllt wurde; b. Transaktionen, die vor dem 24. November 2022 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-57347 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 4. Februar 2023 erfüllt sind; c. 204 die Entgegennahme von Zahlungen, die von der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation   aufgrund eines Vertrags geschuldet werden, der bis zum 26. April 2023 erfüllt wurde; d. 205 Transaktionen, die vor dem 25. Januar 2023 mit der in Anhang 15 unter der SSID-Nummer 175-59958 genannten Organisation vertraglich vereinbart wurden und bis zum 26. April 2023 erfüllt sind. 206
27  Artikel 28 e Absatz 1 bis ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 24. November 2022 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 4. Februar 2023 zu beenden. 207
28  Artikel 28 e Absatz 1 ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. 207
28  Artikel 28 e Absatz 1 ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. 208
28  Artikel 28 e Absatz 1 ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. 207
28  Artikel 28 e Absatz 1 ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. 208
28  Artikel 28 e Absatz 1 ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. 207
28  Artikel 28 e Absatz 1 ter ist nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen anwendbar, die erforderlich sind, um Verträge, die vor dem 25. Januar 2023 geschlossen wurden und mit den Bestimmungen von Artikel 28 e nicht vereinbar sind, bis zum 24. Februar 2023 zu beenden. 208
176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 179 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 195 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 36 Inkrafttreten

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 179 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 195 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ). 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 36 Inkrafttreten

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 179 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 195 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 36 Inkrafttreten

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 179 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 195 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ). 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 36 Inkrafttreten

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 179 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 195 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 36 Inkrafttreten

176 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 179 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2022, in Kraft seit 25. März 2022 um 23.00 Uhr ( AS 2022 198 ). 181 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 182 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 186 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ). 187 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022 ( AS 2022 260 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 190 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ). 193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 195 Heute: Artikel 14 a Absätze 1 und 3 196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022 ( AS 2022 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 16. Dez. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 824 ). 201 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022 ( AS 2022 824 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 202 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Febr. 2023, in Kraft seit 15. Febr. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 71 ). 203 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 204 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 205 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ). 206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 207 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 23. Nov. 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 708 ). 208 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 2023, in Kraft seit 25. Jan. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 31 ).

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
Diese Verordnung tritt am 4. März 2022 um 18.00 Uhr in Kraft.
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