Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel (916.31)
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Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel

1 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel
916.31 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel
4 (vom 2. April 1922)
1

§ 1.

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1 Den Vorschriften dieses Gese tzes unterliegt der gewerbs mässige Handel mit Tieren.
2 Der mit dem Betrieb eines landw irtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Vieh bestandes, der Verkauf von selbstgez üchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zw ecke der Selbstversorgung sowie der Ankauf durch Metzger zum Schl achten im eigenen Betrieb wird nicht als gewerbsmässiger Handel mit Tieren betrachtet. Ausländische Delegierte und Kommissionen sind nicht patentpflichtig.
3 Bestehen Zweifel darüber, ob ein Handel mit Tieren den Vor schriften dieses Gesetzes zu unterst ellen ist, so entscheidet die zustän dige Direktion des Regierungsrates
11 .

§ 2.

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1 Wer im Kanton Zürich gewerbsmässig Tiere des Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine geschlechtes kaufen, verkaufen, vertauschen oder vermitteln will, be darf einer staatlichen Bewilligung (Viehhandelspatent).
2 Die Bewilligung wird von der zu ständigen Direktion des Regie rungsrates jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt.

§ 3.

6 Die Bewilligung wird nur Personen und Gesellschaften erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz oder Geschäfts domizil haben.

§ 4.

6 Die Bewerber, bei Gesellschaften die von ihnen bevollmäch tigten Personen, müssen im Besitz eines guten Leumundes sein. Im fernern müssen sie über eigene oder gemietete Stallungen verfügen, die den Anforderungen der Tierseuchenpolizei entsprechen. Wo jedoch der Verkauf von Tieren in Schlachthöfen üblich ist, kann vom Erfordernis des Besitzes eigener oder gemietet er Stallungen Umgang genommen werden.

§ 5.

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1 Die erstmalige Bewilligung is t insbesondere dann zu ver weigern, wenn der Bewerber oder seine Organe sich in den letzten fünf Jahren der Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften schuldig gemacht haben.
2
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2 Die Erneuerung der Bew illigung muss verweige rt oder die bereits erteilte Bewilligung entzogen werden, wenn der Bewerber oder seine Organe sich wiederholt der Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vor
- schriften schuldig gemacht haben, fe rner wenn die Voraussetzungen der

§§

3 und 4 nicht mehr erfüll t sind. Die gemäss §
9 bereits bezahlten Gebühren werden ni cht zurückerstattet.

§ 6.

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1 Die Bewerber haben in bar, in Wertschriften oder durch Garantieverpflichtung einer Genosse nschaft, Bank oder Versicherungs
- gesellschaft eine Kaution von Fr.
1000 bis Fr.
20
000 zu leisten.
2 Die Höhe der Kaution wird in jedem einzelnen Falle durch die zuständige Direkti on des Regierungsrates
6 nach Massgabe des Ge
- schäftsumsatzes festgesetzt.
3 Die Finanzdirektion entscheide t darüber, ob die Kaution genü
- gende Sicherheit bietet.

§ 7.

7 Die Kaution haftet in erster Li nie für den Schaden, der aus Verschulden des Patentinhabers ode r seiner Organe und Vertreter durch die Verschleppung von Seuchen entsteht, in zweiter Linie für Gebühren und für Bussen, in dritter Linie für andere privatrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.

§ 8.

7
1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates
11 erlässt all
- jährlich eine Ausschreibung im ka ntonalen Amtsblatt, durch welche zur Anmeldung allfälliger Ansprüche an die Kautionen der Viehhändler innerhalb dreier Monate vom Da tum der Veröffentlichung an aufge
- fordert wird.
2 Ein Kautionssteller, der auf die Bewilligung verzichtet hat, oder die Erben eines verstorbenen Kautionsstellers können die Aushingabe der Kaution verlangen. In diesem Falle erfolgt die Ausschreibung auf Kosten der Gesuchsteller.
3 Ansprecher, die innert der ange setzten Frist keine Forderungen anmelden, verlieren jeden Anspruch auf die Kaution.

§ 9.

Der Regierungsrat setzt die Ge bühren für die Erteilung des Viehhandelspatentes im Rahmen des Vie hhandelskonkordates vom
13. September 1943
2 fest.

§ 10.

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1 Der Inhaber ist verpflichtet, das Viehhandelspatent bei sich zu tragen und auf Verlangen de n Kontrollorganen vorzuweisen.
2 Fällt die Bewilligung da hin, so zieht das Statthalteramt das Patent zuhanden der kantonalen Behörde zurück.
3 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel
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§ 11.

1 Mit Zustimmung der zuständigen Direktion des Regie rungsrates können sich die Inhaber der Bewill igung beim Viehhandel vertreten lassen.
2 Als Vertreter werden nur Familienangehörige oder Angestellte des Patentinhabers zugelassen.
3 Die Vertreter müssen einen gu ten Leumund besitzen. Sie dürfen nicht auf eigene Rechnung handeln.
4 Für jeden Vertreter wird von der zuständigen Direktion des Regie rungsrates ein besonderer Ausweis (Stellvertreterkarte) gegen Entrich tung einer Staatsgebühr von Fr.
50 bis Fr.
100 ausgestellt.

§ 12.

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1 Die Inhaber der Bewi lligung sind verpflichtet, über ihren Viehverkehr genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vor geschriebenen Formular zu führen.
2 Diese Geschäftsverzeichnisse sind je weilen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Direktion des Regi erungsrates ein zusenden. Ausserdem sind sie auf Verlangen den zuständigen Behörden und Polizeiorganen vorzuweisen.

§ 13.

Die Stallungen der Viehhändler unterstehen der Aufsicht der Organe der Tierseuchenbekämpfung . Amtlich angeordnete Desinfek tionen hat der Händl er zu bezahlen.

§ 14.

Wer gewerbsmässig mit Hausgefl ügel hausieren will, bedarf einer Bewilligung der zu ständigen Direktion des Regierungsrates. Die

§§

3, 4, 5, 10 und 15 dieses Gesetz es finden entsprechende Anwendung.

§ 15.

10 ,
12
1 Wer, ohne die Bewilligung zu besitzen, im Sinne von

§ 2 dieses Gesetzes den Viehhandel be

treibt, wird mit einer Busse von Fr.
100 bis Fr. 1000 bestraft.
2 Andere Übertretungen dieses Ge setzes und der aufgrund des selben erlassenen Verordnung und Ve rfügungen werden mit Busse bis Fr. 200 bestraft.
3 Die Anwendung des Strafgesetzbuches
3 und der eidgenössischen Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

§ 16.

Der Kantonsrat wird ermächtigt , für den Kanton Zürich den Beitritt zu einem interkantonale n Konkordat über den Viehverkehr, das den Grundsätzen dieses Gesetz es entspricht, zu erklären.
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§ 17.

1 Dieses Gesetz tritt im Falle seiner Annahme durch die Stimmberechtigten am 1. Juli 1922 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz betreffend den Vieh
- verkehr vom 22. Dezember 1895 ausser Kraft.
1 OS 32, 235 und GS VII, 154.
2 LS 916.32 .
3 SR 311.0 .
4 Siehe auch Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943 ( LS 916.32
).
5 Vgl. §§
1 ff. des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
6 Vgl. §
8 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
7 Vgl. §§
13 und 14 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
8 Vgl. §
19 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
9 Vgl. §
20 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
10 Vgl. §§
26 und 27 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
11 Gesundheitsdirektion ( LS 916.33 ).
12 Fassung gemäss G über die Anpassun g der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
- zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 587 ; ABl 2009, 1489
). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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