Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel
                            1 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.31 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 (vom 2. April 1922)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den  Vorschriften  dieses  Gese tzes  unterliegt  der  gewerbs mässige Handel mit Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  mit  dem  Betrieb  eines  landw irtschaftlichen Gewerbes  oder mit  einer  Mästerei  ordentlicherweise  verbundene  Wechsel  des  Vieh bestandes, der Verkauf von selbstgez üchtetem oder selbstgemästetem Vieh, der Ankauf von Vieh zum Zw ecke der Selbstversorgung sowie der  Ankauf  durch  Metzger  zum  Schl achten  im  eigenen  Betrieb  wird nicht als gewerbsmässiger Handel mit Tieren betrachtet. Ausländische Delegierte und Kommissionen sind nicht patentpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bestehen  Zweifel  darüber,  ob ein  Handel  mit  Tieren  den  Vor schriften dieses Gesetzes zu unterst ellen ist, so entscheidet die zustän dige Direktion des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  im  Kanton  Zürich  gewerbsmässig  Tiere  des  Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweine geschlechtes kaufen, verkaufen, vertauschen oder vermitteln will, be darf einer staatlichen Bewilligung (Viehhandelspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung wird von der zu ständigen Direktion des Regie rungsrates jeweilen für das laufende Kalenderjahr erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Die Bewilligung wird nur Personen und Gesellschaften erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz oder Geschäfts domizil haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6 Die Bewerber, bei Gesellschaften die von ihnen bevollmäch tigten  Personen,  müssen  im  Besitz eines  guten  Leumundes  sein.  Im fernern müssen sie über eigene oder gemietete Stallungen verfügen, die den Anforderungen der Tierseuchenpolizei entsprechen. Wo jedoch der Verkauf von Tieren in Schlachthöfen üblich ist, kann vom Erfordernis des Besitzes eigener oder gemietet er Stallungen Umgang genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  erstmalige  Bewilligung  is t  insbesondere  dann  zu  ver weigern, wenn der Bewerber oder seine Organe sich in den letzten fünf Jahren der Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vorschriften schuldig gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.31 Gesetz über den gewerb smässigen Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Erneuerung der Bew illigung muss verweige rt oder die bereits erteilte Bewilligung entzogen werden, wenn der Bewerber oder seine Organe sich wiederholt der Übertretung tierseuchenpolizeilicher Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schriften schuldig gemacht haben, fe rner wenn die Voraussetzungen der
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            3  und  4  nicht  mehr  erfüll t  sind.  Die  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  bereits  bezahlten Gebühren werden ni cht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bewerber  haben  in  bar, in  Wertschriften  oder  durch Garantieverpflichtung einer Genosse nschaft, Bank oder Versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesellschaft eine Kaution von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000 zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Höhe  der  Kaution  wird  in jedem  einzelnen  Falle  durch  die zuständige  Direkti on  des  Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 nach  Massgabe  des  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsumsatzes festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Finanzdirektion  entscheide t  darüber,  ob  die  Kaution  genü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gende Sicherheit bietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            7 Die Kaution haftet in erster Li nie für den Schaden, der aus Verschulden  des  Patentinhabers  ode r  seiner  Organe  und  Vertreter durch  die  Verschleppung  von  Seuchen entsteht,  in  zweiter  Linie  für Gebühren und für Bussen, in dritter Linie für andere privatrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zuständige Direktion des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 erlässt all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jährlich  eine  Ausschreibung  im  ka ntonalen  Amtsblatt,  durch  welche zur Anmeldung allfälliger Ansprüche an die Kautionen der Viehhändler innerhalb dreier Monate vom Da tum der Veröffentlichung an aufge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fordert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Kautionssteller, der auf die Bewilligung verzichtet hat, oder die Erben eines verstorbenen Kautionsstellers können die Aushingabe der  Kaution  verlangen. In  diesem  Falle  erfolgt  die  Ausschreibung  auf Kosten der Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ansprecher,  die  innert  der  ange setzten  Frist  keine  Forderungen anmelden, verlieren jeden Anspruch auf die Kaution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der Regierungsrat setzt die Ge bühren für die Erteilung des Viehhandelspatentes im  Rahmen  des  Vie hhandelskonkordates  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. September 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Inhaber ist verpflichtet, das Viehhandelspatent bei sich zu tragen und auf Verlangen de n Kontrollorganen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fällt die Bewilligung da hin, so zieht das Statthalteramt das Patent zuhanden der kantonalen Behörde zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über den gewerbsmässigen Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Mit  Zustimmung  der  zuständigen  Direktion  des  Regie rungsrates können sich die Inhaber der Bewill igung beim Viehhandel vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Vertreter  werden  nur  Familienangehörige  oder  Angestellte des Patentinhabers zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vertreter müssen einen gu ten Leumund besitzen. Sie dürfen nicht auf eigene Rechnung handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für jeden Vertreter wird von der zuständigen Direktion des Regie rungsrates ein besonderer Ausweis (Stellvertreterkarte) gegen Entrich tung einer Staatsgebühr von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 bis Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Inhaber der Bewi lligung sind verpflichtet, über ihren Viehverkehr genaue Geschäftsverzeichnisse nach einem amtlich vor geschriebenen Formular zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Geschäftsverzeichnisse sind je weilen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres der zuständigen Direktion des Regi erungsrates ein zusenden. Ausserdem sind sie auf Verlangen den zuständigen Behörden und Polizeiorganen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Stallungen der Viehhändler unterstehen der Aufsicht der Organe der Tierseuchenbekämpfung . Amtlich angeordnete Desinfek tionen hat der Händl er zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Wer gewerbsmässig mit Hausgefl ügel hausieren will, bedarf einer Bewilligung der zu ständigen Direktion des Regierungsrates. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            3, 4, 5, 10 und 15 dieses Gesetz es finden entsprechende Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            10 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer,  ohne  die  Bewilligung  zu besitzen,  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 dieses Gesetzes den Viehhandel be
                            treibt, wird mit einer Busse von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 bis Fr. 1000 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Andere  Übertretungen  dieses  Ge setzes  und  der  aufgrund  des selben erlassenen Verordnung und Ve rfügungen werden mit Busse bis Fr. 200 bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anwendung des Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und der eidgenössischen Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Der Kantonsrat wird ermächtigt , für den Kanton Zürich den Beitritt  zu  einem  interkantonale n  Konkordat  über  den  Viehverkehr, das den Grundsätzen dieses Gesetz es entspricht, zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.31 Gesetz über den gewerb smässigen Viehhandel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Dieses  Gesetz  tritt  im  Falle  seiner  Annahme  durch  die Stimmberechtigten am 1. Juli 1922 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz betreffend den Vieh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verkehr vom 22. Dezember 1895 ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 32, 235 und GS VII, 154.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 916.32 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Siehe auch Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943 ( LS 916.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Vgl. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ff. des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vgl. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 14 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Vgl. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Vgl. §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 und 27 des Viehhandelskonkordats ( LS 916.32 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Gesundheitsdirektion ( LS 916.33 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss G über die Anpassun g der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 587 ; ABl 2009, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2011.