Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernen... (0.732.021)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

Abgeschlossen in Paris am 20. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1958² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Januar 1959 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juli 1959 ¹  AS 1959 881 ; BBl 1958 II 565 ² AS 1959 879
Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik;
Entschlossen, die Erzeugung und Verwendung der Kernenergie in den Mitgliedstaaten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) durch Zusammenarbeit zwischen ihren Staaten und durch Abstimmung ihrer innerstaatlichen Massnahmen zu fördern;
In der Erwägung, dass das hierfür im Rahmen der Organisation eingeleitete gemeinsame Vorgehen die Entwicklung der europäischen Kernenergie‑Industrie auf ausschliesslich friedliche Ziele ausrichten soll und keinen militärischen Zwecken dienen darf;
In der Erwägung, dass der Rat der Organisation (im folgenden als «Rat» bezeichnet) auf seiner Sitzung vom 18. Juli 1956 beschlossen hat, hierfür eine internationale Sicherheitskontrolle einzurichten;
In der Erwägung, dass der Rat durch einen Beschluss vom heutigen Tage im Rahmen der Organisation eine Europäische Kernenergie‑Agentur (im folgenden als «Agentur» bezeichnet) errichtet und mit der Aufgabe betraut hat, das bereits eingeleitete gemeinsame Vorgehen fortzuführen.
Sind wie folgt übereingekommen:

Teil I

Art. 1
a.  Zweck der Sicherheitskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass
i) der Betrieb von Gemeinschaftsunternehmen, die von mehreren Regierungen oder von Angehörigen mehrerer Staaten auf Veranlassung oder mit Hilfe der Agentur gegründet werden, sowie
ii) Materialien, Ausrüstungen und Dienstleistungen, die aufgrund der mit den betreffenden Regierungen zu schliessenden Vereinbarungen von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden,
keinen militärischen Zwecken dienen.
b.  Die Sicherheitskontrolle kann, wenn die Parteien einer zwei‑ oder mehrseitigen Vereinbarung es beantragen, auf diese Vereinbarung oder, wenn eine Regierung dies beantragt, auf jede Tätigkeit angewendet werden, für welche diese Regierung im Bereich der Kernenergie verantwortlich ist.
Art. 2
a.  Für die in Artikel 1 genannten Zwecke findet die Sicherheitskontrolle Anwendung
i) auf die Gemeinschaftsunternehmen sowie auf solche Unternehmen, die in den Rahmen einer nach Artikel 1, Absatz (a), Ziffer (ii) geschlossenen Vereinbarung oder eines nach Artikel 1, Absatz (b) gestellten Antrages fallen;
ii) auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares oder Ausgangsmaterial verwenden, das in solchen Unternehmen wiedergewonnen wird oder anfällt;
iii) auf alle Einrichtungen, die besonderes spaltbares Material verwenden, das aus dem nach Artikel 1 kontrollpflichtigen besonderen spaltbaren oder Ausgangsmaterial wiedergewonnen wird oder anfällt.
b.  Wird besonderes spaltbares Material in ein Land ausserhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsregierungen ausgeführt, so kann der Direktionsausschuss der Agentur (im folgenden als «Direktionsausschuss» bezeichnet) die Anwendung der Sicherheitskontrolle einstellen, wenn dieses Material einer gleichwertigen Sicherheitskontrolle unterliegt.
Art. 3
Die Agentur ist gegenüber allen der Kontrolle unterliegenden Unternehmen oder Einrichtungen nach Massgabe der in Artikel 8 vorgesehenen Sicherheitsregelungen berechtigt und verpflichtet,
a. die Pläne aller Spezialausrüstungen und ‑einrichtungen einschliesslich von Kernreaktoren zu prüfen; dies jedoch nur, um sicherzustellen, dass eine wirksame Kontrolle im Sinne dieses Übereinkommens ausgeübt werden kann;
b. die für die chemische Aufarbeitung bestrahlten Materials anzuwendenden Verfahren zu genehmigen; dies jedoch nur, um die Erfüllung des in Artikel 1 genannten Zwecks sicherzustellen;
c. die Führung und Vorlage von Betriebsaufzeichnungen zu verlangen, um den buchmässigen Nachweis über das besondere spaltbare und Ausgangsmate­rial, das von dem Unternehmen oder der Einrichtung verwendet oder erzeugt wird, gewährleisten zu helfen;
d. Berichte über den Fortgang der Arbeiten anzufordern und zu erhalten.
Art. 4
a.  Das aus kontrollpflichtigem besonderem spaltbarem oder Ausgangsmaterial wiedergewonnene oder angefallene besondere spaltbare Material darf unter der Kontrolle der Agentur nur zu friedlichen Zwecken in der Forschung oder in den von der oder den betreffenden Regierungen bezeichneten Reaktoren verwendet werden.
b.  Alles wiedergewonnene oder angefallene besondere spaltbare Material, soweit es die für die genannten Verwendungszwecke benötigten Mengen übersteigt, unterliegt weiterhin der Kontrolle der Agentur; diese kann verlangen, dass es in ihren eigenen oder in sonstigen von ihr kontrollierten oder kontrollierbaren Lagern hinterlegt wird, jedoch mit der Massgabe, dass späterhin dieses hinterlegte besondere spaltbare Material den Berechtigten auf ihren Antrag unverzüglich zur Verwendung gemäss den oben genannten Bestimmungen zurückzugeben ist.
Art. 5
a.  Die Agentur ist berechtigt und verpflichtet, in die Hoheitsgebiete der Vertrags­regierungen Inspektoren zu entsenden, die von ihr nach Konsultierung der betreffenden Regierung oder Regierungen bestimmt werden; ihnen ist jederzeit zu allen Orten und Unterlagen sowie zu jeder Person Zugang zu gewähren, die beruflich mit kontrollpflichtigen Materialien, Ausrüstungen oder Einrichtungen zu tun hat, und zwar soweit dies erforderlich ist, um den buchmässigen Nachweis über das kontrollpflichtige besondere spaltbare und Ausgangsmaterial zu erbringen und um festzustellen, ob die Verpflichtungen eingehalten werden, die sich aus diesem Übereinkommen und aus Vereinbarungen der Agentur mit der oder den betreffenden Regierungen ergeben.
b.  Sind diese Verpflichtungen nicht eingehalten worden, so kann die Agentur die notwendigen Abhilfemassnahmen verlangen; werden diese innerhalb einer angemessenen Frist nicht getroffen, so kann die Agentur eine oder mehrere der folgenden Massnahmen verfügen:
i) Aussetzung oder Einstellung der seitens der Agentur oder unter ihrer Aufsicht erfolgten Lieferungen von Materialien, Ausrüstungen oder Dienstleistungen;
ii) Rückgabe der von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht gelieferten Materialien oder Ausrüstungen.
Art. 6
Die Vertragsregierungen gewährleisten die Durchführung der nach Artikel 5, Absatz (b) verfügten Massnahmen und der nach Artikel 11, Absatz (e) vom Präsidenten des Gerichts erlassenen Anordnungen; sie veranlassen erforderlichenfalls, dass Zuwiderhandlungen durch deren Urheber abgestellt werden.

Teil II

Art. 7
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Kontrolle wird im Rahmen der Agentur von folgenden Organen ausgeübt:
i) dem Direktionsausschuss,
ii) einem Kontrollbüro, dem je ein Vertreter jeder Vertragsregierung angehört.
Art. 8
a.  Das Kontrollbüro ist zuständig für:
i) die Ausarbeitung der Sicherheitsregelungen, in denen die technischen Kontrollverfahren für die verschiedenen Arten von Unternehmen festgelegt werden;
ii) die Ausarbeitung der die Anwendung der Sicherheitsregelungen betreffenden Klauseln, welche in die Vereinbarungen mit den in Betracht kommenden Regierungen aufzunehmen sind;
iii) die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Übereinkommen und aus den in Ziffer (ii) erwähnten Vereinbarungen ergeben;
iv) die Prüfung der Berichte über die Ausübung der Kontrolle; liegt nach Auffassung des Kontrollbüros eine Zuwiderhandlung vor, so ist es befugt zu verlangen, dass die erforderlichen Abhilfemassnahmen getroffen werden, und gegebenenfalls dem Direktionsausschuss Vorschläge über die zu verfügenden Massnahmen zu unterbreiten.
b.  Das Kontrollbüro teilt dem Direktionsausschuss jede Zuwiderhandlung mit, die nach seiner Ansicht begangen worden ist, und berichtet ihm in regelmässigen Abständen über seine Tätigkeit.
Art. 9
a.  Die Beschlüsse des Kontrollbüros bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit seine Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
b.  Dem Kontrollbüro steht ein internationaler Mitarbeiterstab zur Seite; er besteht aus dem Kontrolldirektor, dem für die Durchführung der Aufgaben des Kontroll­büros erforderlichen technischen und Verwaltungspersonal sowie insbesondere einem internationalen Inspektorenstab. Die Inspektoren und die sonstigen Mitglieder dieses internationalen Stabes gehören zum Personal der Organisation.
c.  Unter Vorbehalt ihrer Verantwortlichkeit gegenüber der Agentur dürfen die Inspektoren und sonstigen Mitglieder des internationalen Stabes auch nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt Tatsachen oder Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind, nicht preisgeben. Jede Zuwiderhandlung unterliegt ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zuwiderhandelnden in jedem Hoheitsgebiet der Vertragsregierungen den dort für die Übertretung der Rechtsvorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses geltenden Strafen.
d.  Die Organisation kommt für Jeden von der Agentur oder Mitgliedern des Mit­arbeiterstabes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten ungebührlichen Schaden auf.
Art. 10
a.  Der Direktionsausschuss ist für sämtliche zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Beschlüsse zuständig, insbesondere:
i) genehmigt er die Geschäftsordnung des Kontrollbüros,
ii) genehmigt er die Sicherheitsregelungen;
iii) schliesst er vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat Vereinbarungen mit den betreffenden Regierungen;
iv) verfügt er gegebenenfalls die in Artikel 5, Absatz (b) vorgesehenen Massnahmen.
b.  Beschlüsse des Direktionsausschusses, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, bedürfen der einstimmigen Annahme durch die anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Jedoch erfordern die nach Absatz (a), Ziffer (iv) gefassten Beschlüsse einer Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder des Direktionsausschusses unter Ausschluss desjenigen Mitglieds, das die Regierung vertritt, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
Art. 11
a.  Die Inspektionen werden kraft einer vom Kontrollbüro ausgestellten Anordnung durchgeführt, in der die zu inspizierenden Einrichtungen anzugeben sind.
b.  Jede einzelne Inspektion wird der betreffenden Regierung im voraus angekündigt; die Ankündigung enthält keinen Hinweis darauf, welche Einrichtungen inspiziert werden sollen.
c.  Wenn die betreffende Regierung es verlangt, begleiten Vertreter dieser Regierung die internationalen Inspektoren, jedoch mit der Massgabe, dass die Inspektoren hierdurch nicht aufgehalten oder auf andere Weise bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert werden.
d.  Den internationalen Inspektoren obliegt es, sich die in Artikel 3, Absatz c erwähnten buchmässigen Nachweise über das besondere spaltbare und Ausgangs­material zu beschaffen, sie nachzuprüfen und festzustellen, ob die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen und aus den mit der oder den betreffenden Regierungen geschlossenen Vereinbarungen beachtet werden. Die Inspektoren melden dem Kontrollbüro jede Zuwiderhandlung.
e.  Im Falle eines Widerstandes gegen die Durchführung einer Inspektionsmassnahme kann das Kontrollbüro beim Präsidenten des in Artikel 12 vorgesehenen Gerichts eine gegen das betreffende Unternehmen gerichtete Anordnung zur Durchführung dieser Inspektionsmassnahme beantragen. Der Präsident des Gerichts entscheidet binnen drei Tagen. Diese Entscheidung greift dem Urteil des Gerichts nicht vor, wenn es in derselben Sache gemäss Artikel 13 angerufen wird.

Teil III

Art. 12
a.  Hiermit wird ein Gericht errichtet, das aus sieben unabhängigen Richtern besteht; diese werden auf fünf Jahre entweder durch Ratsbeschluss ernannt oder mangels eines solchen durch das Los aus einer Liste bestimmt, die je einen Kandidaten jeder Vertragsregierung enthält.
b.  Gehört dem Gericht kein Richter an, der die Staatsangehörigkeit einer Partei eines beim Gericht anhängig gemachten Rechtsstreites besitzt, so kann die betreffende Regierung einen zusätzlichen Richter ihrer Wahl für dieses Verfahren bestellen.
c.  Die Organisation des Gerichts sowie der Status der Richter haben dem Protokoll zu entsprechen, das diesem Übereinkommen beigefügt ist.
d.  Das Gericht erlässt seine Verfahrensordnung, die der Genehmigung des Rates bedarf.
Art. 13
a.  Jede Vertragsregierung sowie jedes betroffene Unternehmen kann das gemäss Artikel 12 errichtete Gericht anrufen gegen Beschlüsse,
i) die sich auf die Anwendung des Artikels 3 beziehen; wird binnen zwei Monaten nach Einbringung eines Prüfungs‑ oder Genehmigungsantrages eine Antwort nicht erteilt, so gilt dies als eine ablehnende Entscheidung;
ii) die eine oder mehrere der in Artikel 5, Absatz (b), vorgesehenen Massnahmen verfügen.
b.  Wird das Gericht aufgrund des Absatzes (a) angerufen, so entscheidet es, ob der angefochtene Beschluss diesem Übereinkommen, den Sicherheitsregelungen und den in Artikel 8 vorgesehenen Vereinbarungen entspricht. Stellt das Gericht fest, dass er diesen Bestimmungen zuwiderläuft, so hat der Direktionsausschuss alle Massnahmen zu treffen, die zur Vollstreckung der Entscheidung des Gerichtes erforderlich sind.
c.  Das Gericht kann die Agentur zur Wiedergutmachung eines durch den angefochtenen Beschluss entstandenen Schadens anhalten.
d.  Ferner kann jedes Unternehmen beim Gericht beantragen, dass die Agentur zur Wiedergutmachung jedes aussergewöhnlichen Schadens verurteilt wird, den es wegen einer nach Artikel 5 durchgeführten Inspektion erlitten hat.
Art. 14
Das Gericht ist im Rahmen des gemeinsamen Vorgehens der Mitgliedstaaten der Organisation im Bereich der Kernenergie für jede weitere Frage zuständig, welche ihm die betreffenden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vorlegen.
Art. 15
a.  In den in Artikel 13, Absatz (a) genannten Fällen müssen Klagen beim Gericht binnen zwei Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erhoben werden, in allen anderen Fällen binnen drei Jahren, nachdem das Unternehmen von den Tatsachen, die ihm einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz einräumen, Kenntnis erlangt hat.
b.  Vorbehältlich des Absatzes (c) haben Klagen bei dem Gericht keine aufschie­bende Wirkung. Das Gericht kann jedoch, falls nach seiner Auffassung die Umstände dies erfordern, die Durchführung des angefochtenen Beschlusses aussetzen.
c.  Die beim Gericht gegen Beschlüsse aufgrund des Artikels 5, Absatz (b), Ziffer (ii) erhobenen Klagen haben aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Vertragsregierung die unverzügliche Durchführung des Beschlusses anordnen.

Teil IV

Art. 16
a.  Zwischen der Organisation und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) wird eine Vereinbarung über die Bedingungen getroffen, zu denen, um die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen, die zuständigen Organe von EURATOM im Auftrag der Agentur die durch dieses Übereinkommen eingerichtete Kontrolle in den Hoheitsgebieten ausüben, auf die der am 25. März 1957 in Rom unterzeichnete Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) Anwendung findet. Vorschläge hierzu werden der durch den erwähnten Vertrag errichteten Europäischen Kommission sofort nach ihrer Einsetzung unterbreitet, damit diese Vereinbarung möglichst rasch zustande kommt.
b.  Zwischen der Organisation und der Internationalen Atomenergie‑Organisation kann gleichfalls eine Vereinbarung geschlossen werden, um die zwischen den beiden Organisationen herzustellende Zusammenarbeit festzulegen.
Art. 17
Der Begriff des militärischen Zweckes im Sinne des Artikels 1 umfasst die Verwendung besonderen spaltbaren Materials in Kriegswaffen, nicht jedoch dessen Verwendung in Reaktoren zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme oder für Antriebszwecke.
Art. 18
a.  Der Ausdruck «besonderes spaltbares Material» bedeutet: Plutonium 239, Uran­ium 233, mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; jedes Material, das eines oder mehrere der erwähnten Isotope enthält, und alles sonstige, jeweils vom Direktionsausschuss bezeichnete spaltbare Material; der Ausdruck «besonderes spaltbares Material» schliesst jedoch Ausgangsmaterial nicht ein.
b.  Der Ausdruck «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» bedeutet: Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238.
c.  Der Ausdruck «Ausgangsmaterial» bedeutet: Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen‑Mischung enthält, Uran, dessen Gehalt an dem Isotop 235 unter dem normalen liegt; Thorium; jeden der erwähnten Stoffe in Form von Metall, Legierung, chemischer Verbindung oder Konzentrat; alles sonstige Material, das einen oder mehrere der erwähnten Stoffe in einer vom Direktionsausschuss jeweils zu bestimmenden Konzentration enthält, sowie jedes sonstige jeweils vom Direk­tionsausschuss bezeichnete Material.
d.  Der Ausdruck «Material» bedeutet Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material.
Art. 19
a.  Die Regierung eines Mitglieds‑ oder assoziierten Staates der Organisation, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, dass sie Mitglied der Agentur wird.
b.  Die Regierung eines sonstigen Staates, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm durch eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende Notifikation unter der Bedingung beitreten, dass sie Mitglied der Agentur wird; der Beitritt bedarf der einmütigen Zustimmung der Mitglieder der Organisation. Er wird mit dem Zeitpunkt der Zustimmung wirksam.
Art. 20
Jede Vertragsregierung kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu richtendes Kündigungsschreiben von diesem Übereinkommen zurücktreten; der Rücktritt beendet jedoch nicht die Kontrolle der vorher von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht gelieferten Materialien.
Art. 21
a.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.
b.  Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch mindestens zehn Unterzeichner in Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichner tritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
c.  In den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) findet dieses Übereinkommen erst nach Abschluss der in Artikel 16, Absatz (a), vorgesehenen Vereinbarung Anwendung; unbeschadet der darin festzulegenden Bestimmungen gilt dies nicht für Einrichtungen in Gemeinschaftsunternehmen.
Art. 22
Der Generalsekretär der Organisation setzt sämtliche Vertragsregierungen vom Empfang der Ratifikations‑ und Beitrittsurkunden in Kenntnis. Er notifiziert ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

Anlage

Auslegung zu Artikel 1

Die Bestimmungen des Artikels 1, Absatz (a), Ziffer (ii), über «Dienstleistungen, die von der Agentur oder unter ihrer Aufsicht zur Verfügung gestellt werden», beziehen sich auf die besondere Hilfe, die einem Staat aufgrund einer mit seiner Regierung getroffenen Sondervereinbarung gewährt werden kann. Sie bewirken keine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 2 im Sinne eines Folgerechts zur Kontrolle der Tätigkeit von Personen, die in Gemeinschaftsunternehmen mitgearbeitet haben, oder zur Kontrolle der Verwertung von Kenntnissen, die von Teilnehmern an diesen Unternehmen erworben worden sind.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 20. Dezember 1957 in französischer, englischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Januar 1991

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

22. Juli

1959

22. Juli

1959

Dänemark

23. Mai

1959

22. Juli

1959

Bundesrepublik Deutschland

22. Juli

1959

22. Juli

1959

Frankreich

23. Februar

1959

22. Juli

1959

Grossbritannien

10. Mai

1958

22. Juli

1959

Irland

  2. Dezember

1958

22. Juli

1959

Italien

  3. April

1963

  3. April

1963

Luxemburg

19. Mai

1960

19. Mai

1960

Niederlande

  9. Juli

1959

22. Juli

1959

Norwegen

12. Februar

1959

22. Juli

1959

Österreich

30. Oktober

1959

30. Oktober

1959

Portugal

26. September

1959

26. September

1959

Schweden

  5. Januar

1960

  5. Januar

1960

Schweiz

21. Januar

1959

22. Juli

1959

Spanien

22. Juli

1959 B

22. Juli

1959

Türkei

20. Juli

1959

22. Juli

1959

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