Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich
1 Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen
181.51 Reglement betreffend die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich (vom 16. November 1955)
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Taubstummen-
pfarramt des
Kantons Zürich
§ 1.
Die Pastoration der Taubstummen im Kanton Zürich wird gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 28. Januar 1909 einem vom Regierungsrat auf den Antrag des Kirchenrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewähl ten Pfarrer übertragen.
Wah l
§ 2.
Die Wahl findet auf Grundl age öffentlicher Ausschreibung oder auf dem Wege der Berufung statt.
Wahlfähigkeit
§ 3.
1 Die Wahlfähigkeit richtet sich nach §
54 des Gesetzes betref fend die Organisation der Evange lischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902.
2 Der besonderen Erfordernisse de s Amtes wegen kann der Kirchen rat allenfalls noch eine zusätzlich e Prüfung des Kandidaten anordnen.
3 Der Gewählte hat ein Praktikum v on mindestens vi er Monaten in einer Taubstummenansta lt zu absolvieren.
Au fs i ch t
über die
Amtsführung
§ 4.
1 Der Gewählte wird durch die Wahl Mitglied des zürche rischen Ministeriums.
2 Er steht in seiner Amtsführung unter der Aufsicht des Kirchen rates, der die Ausübung dieser Aufsicht einem seiner Mitglieder oder einer anderen hiefür geeigneten Persönlichkeit übertragen kann.
3 Die Aufsicht der Bezirkskirch enpflegen bleibt vorbehalten.
Verzeichnis der
Taubstummen
§ 5.
1 Der Pfarrer hat ein genaues Verzeichnis der im Kanton Zürich wohnhaften Taubstummen au fzustellen und regelmässig nach zuführen.
2 Er hat für schriftliche und rech tzeitige Einladung der zur Evange lischen Landeskirche gehörenden Taubstummen zu den Gottesdiens ten ihres Kreises (§
6) zu sorgen. Adressen von nicht reformierten Taubstummen werden an die zuständigen Pfarrämter weitergeleitet.
Gottesdienst
§ 6.
1 Der Pfarrer ist verpflichtet, nach einer bestimmten, vom Kirchenrat zu genehmigenden, zw ischen den verschiedenen Kantons teilen abwechselnden Kehrordnun g Taubstummengottesdienste abzu halten.
2 Der Taubstummengottesdienst soll auf die seelische Eigenart und auf die besonderen Möglichkeiten des Taubstummen Rücksicht neh men. Mittelpunkt sind Predigt und Gebet.
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3 Zur Beschaffung der erforderlichen Lokalitäten hat sich der Pfar
- rer mit den zuständigen Gemeindebe hörden in Verbindung zu setzen. Imbiss
§ 7.
Am Schluss der Gottesdienste findet jeweilen eine gesellige Vereinigung der Teilnehmer mit ei ner einfachen Mahlzeit statt. Kasualien
§ 8.
Trauungen oder Bestattungen von Taubstummen sollen in der Regel nicht durch den Ortspfarre r, sondern durch den Taubstummen
- pfarrer vollzogen werden. Zur Eint ragung von Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung führt das Taubstummenpfarramt eigene Regis
- ter (§
16); dem zuständigen Ortspfarrer ist eine Abschrift der Eintra
- gung zuzustellen. Unterricht und Konfirmation
§ 9.
1 Der Pfarrer hat im Einverständnis mit der Erziehungsdirek
- tion in steter Verbindung zu stehen mit der Leitung der staatlichen Taubstummenanstalt und, soweit es seine übrigen Geschäfte ihm gestat
- ten, durch öftere Besuche dem Un terricht dieser Anstalt beizuwoh
- nen.
2 Er ist verpflichtet, im Einverst ändnis mit der Erziehungsdirektion, in der Taubstummenanstalt den Konf irmandenunterricht zu erteilen und die Konfirmation zu vollziehen ; unter Umständen kann ihm auch die Erteilung des Unterrichtes in bibl ischer Geschichte und Sittenlehre an der Oberstufe übertragen werden. Gruppenarbeit
§ 10.
Besondere Aufmerksamkeit wird der Pfarrer der konfirmier
- ten Jugend schenken und auch im Üb rigen durch inte nsive Gruppen
- arbeit, Lager und Kurse bestrebt se in, die einzelnen Taubstummen zu einer christlichen Geme inde zusammenzufassen. Allgemeine Seelsorge- und Fürsorgepflicht
§ 11.
1 Der Pfarrer hat sich überhaup t der Taubstummen, soviel in seinen Kräften liegt, anzunehm en und ihnen mit Rat und Tat beizu
- stehen.
2 Zu diesem Zweck wird er regelmässig die einzelnen Gottesdienst
- kreise bereisen und persönliche Verbindung suchen sowohl mit den Taubstummen selbst als mit ihren Angehörigen und al lfälligen Arbeit
- gebern. Umfang der Fürsorge tätigkeit
§ 12.
Der Taubstummenpfarrer soll Zusammenarbeit suchen mit den übrigen Hilfsorganisationen fü r Taubstumme und in schwierigen Einzelfragen sich den Rat bewährte r Fachleute (Berufsberater, Juris
- ten, Psychologen, Ohrenärzte, Erbfor scher) zunutze ziehen. Er soll in der Regel keine Vormundschaft über volljährige Gemeindeglieder übernehmen, sondern, wenn nötig, geeignete Vormünder suchen und sie beraten.
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Spendgut
§ 13.
Dem Taubstummenpfarrer steh t eine Spendkasse zur Ver fügung. Sie wird gespeist aus den Zinserträgnissen des Pfarramtver- mögens und des Taubstummenf onds sowie aus Schenkungen und Zu wendungen von Kirchenpflegen, geme innützigen Verbänden, Stiftun gen und Privaten.
Gemeinde
-
helferin
§ 14.
1 Eine Gemeindehelferin (vorzugsweise mit heilpädago gischer Vorbildung), deren Wahl na ch Empfehlung des Pfarrers auf den Vorschlag des Kirchenrates durch den Regierungsrat erfolgt, unter stützt das Taubstummenpfarramt in Gruppenarbeit, Seelsorge und Für sorge.
2 Eine vom Kirchenrat zu genehmigende Dienstordnung legt ihren Pflichtenkreis fest.
Unterstützung
durch die
Behörden
§ 15.
Die kirchlichen Gemeinde- und Bezirksbehörden unterstüt zen den Pfarrer in der Ausübung seiner amtlichen Obliegenheiten nach Kräften.
Pfarrarchiv
§ 16.
1 In das Archiv des Taubstumme npfarramtes gehören sowohl die Aktenstücke, die gemäss Kreisschreiben vom 20. Februar 1915 in das pfarramtliche, als auch diejenig en, welche in das Archiv der Kir chenpflege eingereiht werden sollen. Überdies hat der Pfarrer Bücher, Fachschriften und Akten über da s Taubstummenwesen und besonders über die kirchliche Betreuung der Taubstummen zu sammeln und geordnet aufzubewahren.
2 Die kirchlichen Register und da s Pfarrarchiv werden von der Be zirkskirchenpflege Zürich beaufsichtigt.
Bericht
-
erstattung
§ 17.
1 Über seine gesamte Amtstätigk eit hat der Pfarrer alljähr lich dem Kirchenrat einen Bericht zu erstatten.
2 Er legt seine Jahresrechnung dem Kirchenrat zur Prüfung und Genehmigung vor.
Deckung der
Unkosten
§ 18.
1 Der Pfarrer stellt dem Kirc henrat Rechnung für die dem Taubstummenpfarramt er wachsenden Unkosten inklusive Portiausla gen, soweit nicht eine vom Bundesrat bewilligte Port ofreiheit besteht.
2 Der Staat übernimmt die Miete für die Amtsräume des Taub stummenpfarramtes und die Ausl agen für das Diensttelefon.
3 Die übrigen regulären Unkosten werden auf dem Budgetweg (Budgettitel des Kirchenrates) gedeckt.
1 OS 40, 1218 und GS I, 753.
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