Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur
Nr. 700a Interkantonale Vereinbarung über die Gründung einer interkantonalen Umweltagentur vom 1. Juni 2003 * Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: (Stand 27. November 2003)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel
1 Pflicht zur Gründung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im Rahmen der folgenden Bestimmungen eine interkantonale Umweltagentur, nachfolgend «Unternehmung» genannt, zu gründen.
2 Die Unternehmung soll ab dem 1. Januar 2004 ihre Tätigkeit aufne hmen können. Artikel 2 Zweck der Unternehmung
1 Die Unternehmung erbringt Umweltdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Monitoring, Datenverwaltung und Kommunikation.
2 Sie erfüllt den Basisleistungsauftrag nach Artikel 11. * K 2004 155 und G 2004 269. Das Präsidium der Zentralschweizer Umweltschutzdirektoren
-Konferenz (ZUDK) stellte die von ihr im Juni 2003 bereinigte Vereinbarung de n Zentralschweizer Kantonen zur B
e- schlussfassung und zum Beitritt zu. Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss den Abschluss und die Unterzeichnung der Vereinbarung am 2. September 2003. (Als Beschlussdatum der Vereinbarung gilt jedoch der 1. Juni 20
03, nicht – wie fälschlich von 2003 –2007 vermerkt – der 2. September 2003.) Am
19. Januar 2004 beschloss der Grosse Rat des Kantons Luzern den Beitritt zu der Vereinbarung (K 2004
154). Die Referendumsfrist lief am 24. März 2004 unbenützt ab (K
2004
852). Als vierter Kanton trat am 27. November 2003 der Kanton Schwyz der Vereinbarung bei. Die Vereinbarung trat damit g
e- mäss Artikel 20 mit diesem Datum in Kraft.
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3 In diesem Rahmen hat die Unternehmung insbesondere Dienstleistungen anzubieten, die es den Vereinbarungskantonen ermöglichen: a. den Stand und die Entwicklung der Luftverunreinigung auf dem Gebiet der Verei
n- barungskantone zu überwachen; b. das Ausmass der Luftimmissionen zu erm itteln; c. die Öffentlichkeit sachgerecht darüber zu informieren. Artikel 3 Rechtsform und Handelsregistereintrag
1 Die Unternehmung ist eine Aktiengesellschaft nach Artikel 762 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR
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2 Ihre Organisation richtet sich nach den folgenden Bestimmungen, nach den Statuten und den aktienrechtlichen Vorschriften. ).
3 Die Unternehmung wird unter der in den Statuten aufgeführten Firma ins Handelsregi
s- ter des Sitzkantons eingetragen. Der Sitz befindet sich in einem Vereinbarungsk anton.
2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen Artikel 4 Verwaltungsrat
1 Der Verwaltungsrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
2 Mitglieder des Verwaltungsrates, die von den Vereinbarungskantonen delegiert we
r- den, müssen nicht Aktionäre sein.
3 Mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder sind Delegierte der Vereinb a- rungskantone, wobei jeder Kanton mit höchstens einem Mitglied im Verwaltungsrat ve
r- treten sein darf.
4 Der Verwaltungsrat ernennt die Geschäftsleitung. Er erlässt ein Organisat ionsregl e- ment und meldet die Unternehmung zum Handelsregistereintrag an. Artikel 5 Geschäftsleitung Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung der Unternehmung nach Massgabe des Organisationsreglements und den Vorgaben des Verwaltungsrates.
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3. Absch nitt: Errichtung der Unternehmung Artikel 6 Gründungserklärung, Statuten und Organe
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren als Vertreterin der Vereinbarungskantone beschliesst in der Gründerversammlung im Rahmen dieser Vereinbarung die Grün- dungserkläru ng und die ersten Statuten. Sie wählt den ersten Verwaltungsrat und die er
s- te Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder, deren Kanton der vorliegenden Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmberechtigt. Artikel 7 Sacheinlage
1 Die Vereinbarungskantone gründen die Unternehmung mit einer Sacheinlage. Gegens- tand der Sacheinlage bilden sämtliche Aktiven und Passiven der Einfachen Gesellschaft, die kraft des Vertrags der Vereinbarungskantone vom 3. August 1998 besteht (Einfache Gesellschaft GLIS).
2 Die Einf ache Gesellschaft GLIS hat in einer Bilanz per 1. Januar 2004 die Gegenstände des Aktivund Passivvermögens, welche die Unternehmung von der Einfachen Gesel
l- schaft GLIS übernimmt, eindeutig zu bezeichnen und zu bewerten. Die Bewertung ist von einer besond ers befähigten Revisionsstelle auf die Vereinbarkeit mit den anerkann- ten Rechnungslegungsgrundsätzen zu prüfen.
3 Sobald die zu gründende Unternehmung im Handelsregister eingetragen ist, kann sie als Eigentümerin über die Vermögenswerte und Gegenstände der Sacheinlage verfügen. Artikel 8 Aktienliberierung
1 Die Vereinbarungskantone übernehmen bei der Gründung 90 Prozent des Aktienkap
i- tals zu gleichen Teilen. Die weiteren 10 Prozent des Aktienkapitals werden der Unte
r- nehmung zu Eigentum überlassen.
2 Das Akt ienkapital bei der Gründung gilt mit der Sacheinlage nach Artikel 7 als lib
e- riert. Artikel 9 Aktionärskreis
1 Natürliche und juristische Personen sind als Aktionäre zugelassen.
2 Die Vereinbarungskantone und allenfalls später beitretende Kantone müssen gem
ein- sam mindestens 51 Prozent des Aktienkapitals in ihrem Besitz behalten. Will ein Ve
r- einbarungskanton seine Aktien ganz oder teilweise verkaufen, hat er das den übrigen Vereinbarungskantonen mitzuteilen. Diesen steht ein Vorkaufsrecht zu. Artikel 17 A
b- sat z 3 bleibt vorbehalten.
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3 Der Verwaltungsrat darf die Aktien im Eigentum der Unternehmung nicht unter einem Wert abtreten, den die Revisionsstelle festlegt.
4 Die Vereinbarungskantone schliessen hierfür unter sich einen Aktionärsbindungsve
r- trag ab. Artikel
10 Gründungskosten Sämtliche mit der Gründung der Unternehmung in Verbindung stehenden Kosten trägt die Unternehmung.
4. Abschnitt: Leistungsauftrag Artikel 11 Basisleistungsauftrag
1 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren legt den Umfang der Dienstleis tungen fest, die die Unternehmung im ganzen Gebiet der Vereinbarungskantone anzubieten hat. Die Mitglieder, deren Kanton der Vereinbarung nicht beigetreten ist, sind nicht stimmb e- rechtigt.
2 Gestützt darauf erteilen die Vereinbarungskantone der Unternehmung den entspr e- chenden Basisleistungsauftrag.
3 Der Basisleistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt.
4 Die Finanzierung erfolgt je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerung
s- zahl. Massgeblich sind die Br uttokosten. Treten weitere öffentlichrechtliche Körpe r- schaften dieser Vereinbarung bei, entscheiden die bisherigen Vereinbarungskantone über deren finanzielle Beteiligung.
5 Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die auf sie entfallenden Beiträge zu lei s- ten. Artikel 12 Weitere Aufträge
1 Die Vereinbarungskantone können der Unternehmung einzeln oder gemeinsam weitere entgeltliche Aufträge über öffentliche oder privatwirtschaftliche Dienstleistungen erte
i- len.
2 Ebenso kann die Unternehmung mit Dritten D ienstleistungsverträge abschliessen.
3 Der Basisleistungsauftrag darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
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5. Abschnitt: Steuereinnahmen und Arbeitsvergaben Artikel 13 Aufteilung der Steuereinnahmen Die Kantonssteuern, die der Sitzkanton von der Unternehmung einnimmt, werden je zur Hälfte paritätisch und proportional zur Bevölkerungszahl auf alle Vereinbarungskantone verteilt. Artikel 14 Submissionsrecht
1 Arbeitsvergaben der Unternehmung erfolgen nach den Vorschriften, die im Sitzkanton für das öffentliche Beschaffungswesen gelten.
2 Verfügende Instanz ist der Verwaltungsrat der Unternehmung. Er kann diese Befugnis für kleinere Beschaffungen im Organisationsreglement der Geschäftsleitung delegieren.
6. Abschnitt: Beitritt, Dauer und Austritt Artikel 15 Beit ritt
1 Mit der Zustimmung aller Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere öf- fentlichrechtliche Körperschaften dieser Vereinbarung beitreten.
2 Später beitretende Partner müssen Aktionäre der Unternehmung sein. In erster Linie sind Aktien aus dem Eigentum der Unternehmung zu erwerben.
3 Sie treten in die gleichen Rechte und Pflichten ein wie die Vereinbarungskantone. A
r- tikel 11 Absatz 3 bleibt vorbehalten. Artikel 16 Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Dauer.
2 Jeder Vere inbarungskanton kann sie unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigung
s- frist auf Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2007.
3 Die Veräusserung aller Aktien kommt einer Kündigung gleich.
4 Die Vereinbarung gilt zwischen den verbleibenden Vereinbarungskantonen weiter. Artikel 17 Austritt
1 Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, haftet er trotzdem für Verpflic
h- tungen aus der Zeit während seiner Mitgliedschaft.
2 Der austretende Vereinbarungskanton hat neben dem Erlös aus dem Verkauf seiner Aktien keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
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3 Die Unternehmung und in zweiter Linie die übrigen Vereinbarungskantone haben ein Vorkaufsrecht zum Erwerb der Aktien eines austretenden Vereinbarungskantons.
7. Abschnitt: Schlussbestimmu ngen Artikel 18 Auflösung der Einfachen Gesellschaft GLIS
1 Der «Gesellschaftsvertrag für ein gemeinsames Luftmessnetz GLIS vom 3. August
1998» gilt als aufgelöst, sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft ist.
2 Gesellschafter der Einfachen Gesellschaf t GLIS, die der vorliegenden Vereinbarung nicht beitreten, erhalten auf Antrag eine Entschädigung, die die Revisionsstelle nach L
i- quidationswerten bestimmt. Die bisher erbrachten Leistungen des ausscheidenden Ka
n- tons sind zudem angemessen zu berücksichtige n. Artikel 19 Übergangsbestimmung zu Artikel 11
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, der Unternehmung einen Basisleistung
s- auftrag für die Jahre 2004 bis und mit 2007 zu erteilen.
2 Ab dem Jahr 2008 entscheiden sie frei, ob sie der Unternehmung wei terhin, gemeinsam oder einzeln, einen umfassenden oder teilweisen Leistungsauftrag erteilen wollen. Artikel 20 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens vier Kantone zugestimmt haben.
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2 Die Konferenz der Umweltschutzdirektoren bri ngt diese Vereinbarung dem Bund nach Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung
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2 Am 27. November 2003 trat als vierter Kanton der Kanton Schwyz der Vereinbarung bei. Di ese trat damit mit diesem Datum in Kraft. zur Kenntnis.
3 SR 101
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