Landwirtschaftliche Bildungsverordnung
1 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
915.11 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) (vom 1. Dezember 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Zweck, Bildungsziel
Zweck
§ 1.
Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirt schaftlichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spe zialberuflichen Ausbildung sowie de r landwirtschaftlichen Beratung.
Bildungsziel
§ 2.
Ausbildung, Weiterbildung und Be ratung zielen auf die Ent wicklung und Erhaltung der Fähigk eit, sich den Anforderungen der Landwirtschaft zu stellen und die wi rtschaftlichen, sozialen und ökolo gischen Interessen zu einem we rtvollen Ganzen zu verknüpfen.
Interkantonale
Zusammen
-
arbeit
§ 3.
Eine Zusammenarbeit mit au sserkantonalen Schulen, Bera tungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.
Versuche
§ 4.
5 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck der Verbesserung der Ausbildung und Beratung zeitlich befristete Schul versuche anordnen und zeitlich befris tete oder regional begrenzte neue Beratungskonzepte in Kraft setzen. II. Zuständigkeiten und Organisation
Vollzug
§ 5.
5 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALN, soweit durch Gesetz oder Verordnung ni chts anderes bestimmt ist.
Bildungs
-
kommission
§ 6.
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine aus höchs tens 19 Mitgliedern be stehende landwirtscha ftliche Bildungskommis sion und bestimmt den Vorsitz.
2 Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim Entscheid über grundlegende Beru fsbildungs- und Beratungsfragen einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhält nisse und der Schulbetrieb. Im Einz elnen richten sich ihre Aufgaben, Befugnisse und Mitwirkungsrechte na ch einem von der Baudirektion
4 zu erlassenden Reglement.
2
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3 Der Kommission oder einem Komm issionsausschuss fallen die Aufgaben gemäss Art. 119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschafts
- gesetzes
2 zu.
4 Mit Zustimmung des ALN
5 kann die Kommission für ihre Auf
- sichtstätigkeit Sachve rständige einsetzen. Lehrer konferenz
§ 7.
Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehr
- gang eingesetzten Hauptlehrkr äfte und Lehrbeauftragten an. Weiterbildung
§ 8.
Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können zur Teilnahme an Weiterbildungstag ungen und -kursen verpflichtet wer
- den. III. Berufsberatung Information, Dokumentation und Koordination
§ 9.
Das ALN
5 erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbil
- dung und dokumentiert Interessenti nnen und Interessenten. Es kann in Volksschulen Informationsvera nstaltungen durchf ühren oder eine Lehrstellenvermittlung be treiben. Es koordinier t seine Tätigkeit mit den nicht landwirtschaftlic hen Berufsberatungsstellen. IV. Berufliche Grundausbildung
1. Allgemeine Vorsch riften über das Lehrve rhältnis und den beruflichen Unterricht Lehrverträge
§ 10.
Lehrverträge sind auf einem vom ALN
5 genehmigten For
- mular abzuschliessen. Lehrmeister kurse
§ 11.
Das ALN
5 führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehr
- meisterinnen und Lehrmeister durch ode r beteiligt sich an von Dritten veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist eine Zusammenarbeit mi t der landwirtschaftl ichen Bildungskommis
- sion, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden oder Verbänden anzustreben. Ausbildungs programme; Schul- und Hausordnung
§ 12.
1 Die Ausbildungsprogramme st rukturieren die Lehrgänge und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stunden
- zahlen für die einzelnen Fächer fest.
2 Die Schul- und Hausordnung regelt insbesondere das Disziplinar- und Absenzenwesen.
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Schuljahr;
Schulort
§ 13.
Das ALN
5 legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine fest und bestimmt den Schulort.
Au fn ah m e;
Probezeit
§ 14.
1 Das ALN
5 entscheidet über die Zulassung zu den Lehr gängen. Personen, die die einzelne n Voraussetzungen nicht erfüllen, können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.
2 Die definitive Zulassung zu ei nem Lehrgang ka nn vom Bestehen einer Probezeit abhäng ig gemacht werden.
Zeugnisse;
Promotion
§ 15.
Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schüle rinnen und Schüler in Semester- ode r Jahreszeugnissen. Sie entschei det über das Bestehen von Zw ischen- und Schlussprüfungen.
Lehrmittel
§ 16.
Die Kosten für die persönlic hen Lehrmittel gehen in der Regel zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.
Exkursionen
§ 17.
Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise den Teilnehmenden belastet werden.
2. Berufslehre als La ndwirtin oder Landwirt
Lehre und
Unterricht
§ 18.
Die Berufslehre wird auf aner kannten Lehrbetrieben absol viert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Land wirtschaftsschule ergänzt.
Zweit
-
ausbildung
§ 19.
Für Personen mit einer abgeschlossenen nicht landwirtschaft lichen Ausbildung können verkürzt e Grundausbildungs-Lehrgänge an geboten werden.
3. Berufslehre in den landwir tschaftlichen Spezialberufen
Delegation;
Verhältnis zur
allgemeinen
Berufsrichtung
§ 20.
In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann das ALN
5 Organisation und Durchführung der Berufslehre und der Lehrabschluss prüfungen den entsprechenden Ve reinen und Berufsverbänden über tragen.
4. Berufslehre für Hauswirtsc hafterinnen und Hauswirtschafter mit Schwerpunkt Landwirtschaft
Lehre und
Unterricht
§ 21.
Die Berufslehre wird auf aner kannten Lehrbetrieben absol viert und durch den Berufsschulunt erricht an der Bäuerinnenschule ergänzt.
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5. Anlehre Verhältnis zur Berufslehre
§ 22.
1 Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwie
- gend praktische Ausbildungsziele.
2 Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.
3 Unterrichtsbesuch, Schulbericht , Abschlusskontrolle und Mitwir
- kung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Feh
- len besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufs
- lehre sinngemäss anzuwenden.
6. Berufsmittelschule Schultyp
§ 23.
Es wird eine Berufsmittelschul e geführt, die in die Berufs- oder Landwirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen nach der Lehrabschlussprüfung ange boten werden kann. Sie schliesst mit einer eidgenössischen Berufsma turität ab. Aufnahmebedingungen und Lehrplan richten sich nach Art. 33 ff. der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbi ldung vom 13. Dezember 1993
3 . V. Strukturierte Weiterbildung Allgemeine Bestimmungen
§ 24.
Die allgemeinen Verordnung s- und Reglementsbestimmun
- gen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere §§
12 ff. dieser Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte Weiterbildung. Kursangebot
§ 25.
Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfälti
- ges Spektrum von Weiterbildungsle hrgängen und -kursen angeboten, die auf der Grundausbildung aufbau en. Dazu gehören insbesondere Kurse an bäuerlich-hauswirtscha ftlichen und weiteren Fachschulen, Betriebsleiterinnen-, Be triebsleiter-, Technike r- und Ingenieurschulen. VI. Beratung Allgemeines
§ 26.
1 Die landwirtschaftlic he und bäuerlich-ha uswirtschaftliche Beratung steht allen in der Landwi rtschaft tätigen Personen offen. Sie kann auch von Amtsstellen, landwir tschaftlichen Selbsthilfeorganisa
- tionen und weiteren Dritten in Anspruch genommen werden.
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2 Mit Zustimmung der Baudirektion können Organisation und Durchführung der Beratung privaten Institutionen, Unternehmen oder Einzelpersonen übertragen we rden. Das ALN sorgt für die Qua litäts- und Effizienzkontrolle.
5
Beratungs
-
formen
§ 27.
Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungs inhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppen beratung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte, Plattformaufgaben, Fachpublikatio nen, Versuche und Vollzugsaufga ben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge. VII. Schlussbestimmung
Inkrafttreten;
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 28.
Diese Verordnung tritt am 1. Ja nuar 2000 in Kraft. Auf die sen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaft liche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.
1 OS 55, 583 .
2 SR 910.1 .
3 SR 915.1 .
4 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 635 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
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