Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes (705)
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Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes

Nr. 705 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 6. Juli 1999 (Stand 1. Februar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983
1 , Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991
2 , die §§ 44 und 44a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umwelt
- schutz vom 30. März 1998 (EGUSG)
3 , § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bun
- desgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG)
4
, § 13 Absatz
1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
5 , § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
6 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zuständigkeit
1 Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen oder für die Inan
- spruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes Gebühren.
1 SR
814.01
2 SR
814.20
3 SRL Nr.
700
4 SRL Nr.
702
5 SRL Nr.
680
6 SRL Nr.
40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 232
2 Nr. 705

§ 2

Gebührenpflicht
1 Verpflichtet zur Bezahlung der Gebühren ist unter Vorbehalt besonderer Regelungen (z.B. Beratungen und Empfehlungen im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]
7 und von Artikel 50 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [GSchG]
8 ), wer in seinem eigenen Interesse oder durch sein Verhalten eine Amtshandlung oder die Inanspruchnahme öf
- fentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes ver
- anlasst hat.
2 Wer im eigenen Interesse eine Überprüfung im Bereich des Umweltschutzes oder des Gewässerschutzes verlangt, hat die Gebühr zu bezahlen. Ergibt die Überprüfung eine Rechtsverletzung, hat derjenige die Gebühr zu bezahlen, der das Recht verletzt hat.
3 Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden nicht mit Gebühren.

§ 3

Bemessung
1 Die Gebühren bemessen sich nach festen Ansätzen, nach Zeitaufwand oder nach einem Gebührenrahmen.
2 Wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet, ist von einem Stundenansatz von 50 bis
180 Franken auszugehen.
3 Soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, werden die Amtshandlungen oder die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

§ 4

Stundenansatz
1 Angebrochene Stunden werden in Rechnung gestellt. Für einen Aufwand von weniger als 30 Minuten wird der halbe Stundenansatz berechnet.

§ 5

Besondere Berechnungsweise von Gebühren
1 Ist für eine Gebühr in dieser Verordnung ein Minimal- und ein Maximalansatz festge
- legt, bemisst sich diese nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtig
- keit und der Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit.
7 SR
814.01
8 SR
814.20
Nr. 705
3

§ 6

Übrige Kosten
1 Zu den Gebühren werden die Ausfertigungskosten gemäss Gebührentarif und Kosten
- verordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982
9 sowie die Auslagen gemäss dem Gebührengesetz vom 14. September 1993
10 in Rechnung gestellt.
2 Ausserdem werden zu den Gebühren die Kosten für die Aufwendungen von Privaten, die gemäss § 4 EGUSG
11 und § 4 EGGSchG
12 durch die Behörden zum Vollzug beige
- zogen werden, als Auslagen in Rechnung gestellt.

§ 7

Rechnungsstellung
1 Die in der Sache zuständige Behörde berücksichtigt bei ihrer Rechnungsstellung die Aufwendungen der andern kantonalen Behörden, soweit diese nicht selber Rechnung stellen.
2 Die Behörden geben in ihren Amtsberichten oder Stellungnahmen zuhanden der in der Sache zuständigen Behörde den ihnen daraus erwachsenen Aufwand bekannt.
3 Ist die Gemeinde in der Sache zuständig, stellen die kantonalen Behörden ihre Aufwen
- dungen für die Amtsberichte und Stellungnahmen den Gebührenpflichtigen unter Mittei
- lung an die Gemeinde direkt in Rechnung. *

§ 8

* Rechtsverweise
1 Gebühren für Handlungen und Verfügungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erfor
- derlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen erhoben werden, richten sich nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwal
- tung.
2 Im Übrigen richten sich die Gebührenerhebung und der Rechtsschutz nach den Bestim
- mungen des Gebührengesetzes, soweit nicht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle
- ge
13 Anwendung findet.
9 SRL Nr.
681 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 SRL Nr.
680 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
11 SRL Nr.
700
12 SRL Nr.
702
13 SRL Nr.
40
4 Nr. 705
2 Gebühren für Auskünfte und für die Abgabe von Grundlagen

§ 9

1 Für Auskünfte im Sinn der Informationspflicht der Artikel 47 USG
14 und 50 GSchG
15 wird, wenn sie mit besonderem Aufwand verbunden sind, von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
2 Für die Abgabe von Grundlagen, deren Erhebung mit besonderem Aufwand verbunden ist, wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
3 Gebühren bei Feuerungskontrollen

§ 10

Kontrolle von Hausfeuerungen und Massnahmen nach Tarif
1 Die Gebühren für periodische Kontrollen von Hausfeuerungsanlagen und für notwen
- dige Nachkontrollen, welche durch von der Gemeinde beauftragte Kontrollpersonen durchgeführt werden, betragen pro Anlage: a. Kategorie 1: Fr. 85.–
1. atmosphärische Gasbrenner
2. Verdampferbrenner (Ölofen) einstufig
3. Gasgebläsebrenner einstufig
4. einstufige Brenner EL b. Kategorie 2: Fr. 95.–
1. zweistufige Brenner Heizöl EL
2. zweistufige Brenner Gas
3. Verdampferbrenner (Ölofen) zweistufig
4. Zweistoffbrenner EL + Gas einstufig c. Kategorie 3: Fr. 125.–
1. Zweistoffbrenner EL + Gas zweistufig
2. Gasgebläsebrenner modulierend
3. modulierende Brenner Heizöl EL d. Kategorie 4: Zweistoffbrenner EL + Gas modulierend Fr. 170.– e. Kategorie 5:
1. Öl- und/oder Gasfeuerungen >
350 kW Feuerungswärmeleistung, Grundge
- bühr: Fr.
70.–
2. Holzfeuerungen bis 1 MW Feuerungswärmeleistung, Grundgebühr: Fr.
115.–
3. Messzeit (Vorbereitung, Messung, Abbrechen, Reisezeit): nach Aufwand
14 SR
814.01
15 SR
814.20
Nr. 705
5
2 Ist aus technischen Gründen ein Mehraufwand notwendig, werden die Gebühren ge
- mäss Absatz 1 angemessen erhöht.
3 Werden in der gleichen Heizzentrale mehrere Feuerungsanlagen gleichzeitig kontrolliert, setzt sich die Gesamtgebühr wie folgt zusammen: a. Kategorie 1: Eine Gebühr für eine Feuerungsanlage gemäss Absatz 1 und eine Ge
- bühr für jede weitere Feuerungsanlage von 50 Prozent dieser Gebühr, b. Kategorie 2: Eine Gebühr für eine Feuerungsanlage gemäss Absatz 1 und eine Ge
- bühr für jede weitere Feuerungsanlage von 60 Prozent dieser Gebühr, c. Kategorie 3: Eine Gebühr für eine Feuerungsanlage gemäss Absatz 1 und eine Ge
- bühr für jede weitere Feuerungsanlage von 75 Prozent dieser Gebühr, d. Kategorie 4: Eine Gebühr für eine Feuerungsanlage gemäss Absatz 1 und eine Ge
- bühr für jede weitere Feuerungsanlage von 70 Prozent dieser Gebühr.
4 In den Gebühren gemäss den Absätzen 1–3 sind die Auslagen gemäss § 6 des Gebüh
- rengesetzes inbegriffen.
5 Die Festlegung der Entschädigung der Kontrolleurinnen und Kontrolleure ist Sache der Gemeinden.
6 Für die Anordnung von Massnahmen gemäss § 10 Absatz 2 EGUSG
16 wird von der zu
- ständigen Behörde eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

§ 11

* Gebühr nach Aufwand und Vignette
1 Kontrollpersonen, die durch den Betreiber oder die Betreiberin beauftragt werden, stel
- len für Messung und Kontrolle von Öl- und Gasfeuerungsanlagen bis 350 kW und von Holzfeuerungsanlagen für ausschliesslich naturbelassenes Holz bis 70 kW nach Auf
- wand Rechnung.
2 Sie verrechnen bei Öl- oder Gasfeuerungsanlagen pro kontrollierte Anlage und bei Holzfeuerungsanlagen pro kontrollierten Haushalt zusätzlich eine Vignette. Die Vignet
- tengebühr beträgt 35 Franken, zuzüglich Mehrwertsteuer. In diesem Betrag sind 18 Franken für allgemeinen administrativen Aufwand der Gemeinde und 17 Franken für Verbrauchsmaterial, Qualitätssicherung, Weiterbildung und Dienstleistungen der Dienst
- stelle Umwelt und Energie enthalten.
4 Gebühren für Publikumsveranstaltungen mit Schall und Laser

§ 12

* Bewilligung von Erleichterungen
1 Die Gebühr für die Bewilligung von Erleichterungen wird nach Aufwand erhoben.
16 SRL Nr.
700
6 Nr. 705

§ 13

Kontrolle von Einrichtungen und Veranstaltungen
1 Die Gebühr der zuständigen Behörde für die Begrenzung und Überprüfung von Schal
- leinwirkungen und für die Überprüfung von Lasereinrichtungen wird nach Aufwand er
- hoben. Dies gilt bei deren Beizug auch für den Aufwand der Luzerner Polizei
17 . Die Rechnung wird durch die zuständige Behörde gestellt.
5 ... *

§ 14

* ...

§ 15

* ...

§ 16

* ...
6 Gebühren im Zusammenhang mit Anlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten

§ 17

Tankanlagen und Gebindelager
1 Für die Bewilligung zum Erstellen einer Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten wird folgende Gebühr erhoben: * a. Tanks in Gebäude- oder Anbaukellern für Heizöl:
1.
450–2
000 l (Kleintanks): Fr. 170.– (jeder zusätzliche Kleintank Fr. 40.–)
2.
2
001–10
000 l: Fr. 250.–
3.
10
001–25
000 l: Fr. 400.–
4.
25
001–50
000 l: Fr. 500.–
5.
50
001–100
000 l: Fr. 650.–
6.
100
001–250
000 l: Fr. 850.– b. Treibstoff-, Chemikalien- und erdverlegte Tanks:
1.
450–2
000 l (Kleintanks): Fr. 220.– (jeder zusätzliche Kleintank Fr. 60.–)
2.
2
001–10
000 l: Fr. 320.–
3.
10
001–25
000 l: Fr. 520.–
4.
25
001–50
000 l: Fr. 650.–
5.
50
001–100
000 l: Fr. 830.–
6.
100
001–250
000 l: Fr. 1
100.– c. Gebindelager: nach Aufwand
17 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
Nr. 705
7
2 Die Gebühren werden je Tank und bei Mehrkammertanks je Kammer erhoben.
3 Für die Bewilligung zur Änderung einer bestehenden Anlage für wassergefährdende Flüssigkeiten wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

§ 18

* Grosstankanlagen
1 Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Bewilligung einer Grosstankanlage mit einem Nutzvolumen von mehr als 250 000 Liter wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

§ 19

* Mahngebühren
1 Für Mahnungen und Verfügungen zu ausstehenden Tankrevisionen, Gerätefunktions
- kontrollen, Anpassungen von Tankanlagen sowie Gesuchseingaben werden die folgen
- den Gebühren erhoben: a. Erinnerung:
gebührenfrei b. Mahnung:
Fr. 160.– c. Anordnung mit Verfügung:
Fr. 270.–

§ 20

Abnahmeprüfung bei Tankanlagen
1 Für die ordentliche Abnahme von Tankanlagen gemäss den §§ 17 und 18 wird keine zusätzliche Gebühr erhoben.
2 Für die Wiederholung von Abnahmen und für besondere Umtriebe, die mit einer Ab
- nahme verbunden sind, wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.

§ 20a

* Verarbeitung von Kontrollrapporten
1 Für die Verarbeitung von Kontrollrapporten über Tankanlagen und apparative Leck
- schutzeinrichtungen stellt das durchführende Unternehmen je nach Aufwand eine Ge
- bühr von 3 bis 30 Franken in Rechnung. Die vereinnahmten Gebühren sind periodisch dem Kanton beziehungsweise der mit der Verarbeitung beauftragten Organisation zu überweisen.
8 Nr. 705
7 Gebühren für die Überwachung von Kläranlagen
*

§ 21

*
1 Für die periodische Kontrolle der Reinigungswirkung, der Zulaufbelastung und der Eigenkontrolle von kommunalen Abwasserreinigungsanlagen sowie für die Abnahme
- messungen von Kleinkläranlagen durch die Dienststelle Umwelt und Energie werden nach der Art und der Menge der durchgeführten Analysen und nach dem übrigen Auf
- wand die folgenden Gebühren erhoben: a. Analysen:
1. Kaliumpermanganatverbrauch (KMnO
4 ) pro Analyse Fr. 45.–
2. biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB
5 ) pro Analyse Fr. 60.–
3. organischer Kohlenstoff (TOC, DOC) pro Analyse Fr. 50.–
4. weitere mittels Photometer durchgeführte Analysen (CSB, NH
4N, NO
3
-N, NO
2N, Ges.-N, Ges.-P, Chlorid) pro Analyse Fr. 30.–
5. gravimetrische Analysen (gesamte ungelöste Stoffe, Trockensubstanz, Glührückstand) pro Analyse Fr. 30.–
6. volumetrische Analysen (Absetzvolumen, absetzbare Stoffe) pro Analyse Fr.
10.–
7. mittels Messsonde oder optisch durchgeführte Analysen (Leitfähigkeit, pH- Wert, Temperatur, Durchsichtigkeit nach Snellen) pro Analyse Fr. 5.– b. übriger Aufwand:
1. Probenvorbereitung (Filtration) Fr. 30.–
2. Probenahmegerät (Miete, Installation, Reinigung) pro Probe oder Woche Fr.
200.–
3. Fahrpauschale (pro Anlage und Tag) Fr. 40.–
4. Administration (pro Stunde) Fr. 110.–
8 Gebühren für die Genehmigung des generellen Entwässerungsplans

§ 22

1 Für die Genehmigung eines generellen Entwässerungsplans (GEP) einer Gemeinde werden entsprechend der entwässerten Fläche eine Grundgebühr und zusätzlich eine Ge
- bühr pro Hektare der GEP-Fläche erhoben: GEP Grundgebühr zusätzlich
1–99 ha Fr. 750.– Fr. 32.50 pro ha
100–299 ha Fr. 3
250.– Fr. 7.50 pro ha mehr als 299 ha Fr. 5
050.– Fr. 1.50 pro ha
Nr. 705
9
2 Für die Genehmigung eines GEP einer Region werden entsprechend der entwässerten Fläche eine Grundgebühr und zusätzlich eine Gebühr pro Hektare der GEP-Fläche erho
- ben: GEP Grundgebühr zusätzlich
1–299 ha Fr. 750.– Fr. 7.50 pro ha mehr als 299 ha Fr. 2
550.– Fr. 1.50 pro ha
3 Für die Genehmigung der Änderung eines genehmigten GEP wird eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
9 Gebühren im Zusammenhang mit Materialentnahmen und Auffüllungen

§ 23

* Materialentnahmen
1 Die Gebühr für die Bewilligung zur Entnahme von Kies, Sand und anderem Material wird nach Aufwand erhoben.

§ 24

* Deponien, Auffüllungen
1 Die Gebühr für die Erteilung einer Bewilligung zum Betreiben einer Deponie oder zum Auffüllen einer Materialentnahmestelle sowie die entsprechenden Kontrollen wird nach Aufwand erhoben.

§ 24a

* Abgabe für Ablagerungen
1 Die Abgabe für die Ablagerung von Abfällen sowie unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) vom 4. Dezember 2015
18 beträgt pro Tonne: a.
70 Rappen für Abfälle gemäss Anhang 5.2 der VVEA auf Deponien und Kompar
- timenten des Typs B; der Umrechnungsfaktor von Kubikmeter lose zu Tonne be
- trägt 1,5, b.
35 Rappen für Abfälle gemäss Anhang 5.1 der VVEA auf Deponien und Kompar
- timenten des Typs A; der Umrechnungsfaktor beträgt 1,6, c.
35 Rappen für unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial gemäss Anhang
3.1 der VVEA in Materialentnahmestellen; der Umrechnungsfaktor beträgt 1,6.
18 SR
814.600
10 Nr. 705
10 Gebühren im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz
10.1 Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse

§ 25

Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen
1 Für Kontrollen, Beurteilungen und Verfügungen im Zusammenhang mit Vollzugsauf
- gaben bei Schädigungen durch ausserordentliche Ereignisse wird von der zuständigen Behörde eine Gebühr nach Aufwand erhoben.
10.2 Öl-, Chemie- und Strahlenwehr

§ 26

Ölwehrstützpunkte
1 Die Gebühren betragen für den Einsatz von a. Angehörigen der Ölwehr
1. pro Person und Stunde: Fr. 100.–
2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Angehörigen der Ölwehr pro Person: Fr.
70.– b. Fahrzeugen, Booten und Geräten (ohne Bedienungspersonal) der Ölwehr
1. Ölschadenfahrzeug, pro Stunde: Fr. 300.–
2. Motorboote, je nach Bootstyp (Grösse, Motorenstärke), pro Stunde:
100.– bis Fr.
160.–
3. Ölsperren auf Gewässern, pro Meter und Tag: Fr. 12.– (ab drittem Tag, pro Meter und Tag Fr. 4.–)
4. Pumpen und Aggregate, pro Stunde: Fr. 60.–
5. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 60.–
6. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde: Fr. 120.–
7. Ölschadenanhänger, pro Stunde: Fr. 60.– c. Personenwagen, pro Kilometer Fr. –.70
2 Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest. *
3 Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Ölwehreinsatzes ge
- mäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.

§ 27

Chemie- und Strahlenwehr
1 Die Gebühren betragen für den Einsatz von a. * Chemie- und Strahlenwehrleuten,
1. pro Person und Stunde: Fr. 140.–
Nr. 705
11
2. aufgebotenen, nicht eingesetzten Wehrleuten pro Person:
Fr. 70.– b. Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen (ohne Bedienungspersonal):
1. Gefahrengutsfahrzeug, pro Stunde:
Fr. 300.–
2. Tanklöschfahrzeug, pro Stunde:
Fr. 180.–
3. Transportfahrzeug bis 3,5 t Gewicht, pro Stunde:
Fr. 60.–
4. Transportfahrzeug mit mehr als 3,5 t Gewicht, pro Stunde:
Fr. 120.–
5. Personenwagen, pro Kilometer:
Fr. –.70
6. Chemiepumpen, pro Stunde:
Fr. 120.–
7. Pumpenanhänger mit Pumpe, pro Stunde:
Fr. 150.–
8. Wärmebildkamera, pauschal:
Fr. 50.–
2 Werden Fahrzeuge und Geräte eingesetzt, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, setzt die Dienststelle Umwelt und Energie angemessene Gebühren fest. *
3 Die Ortsfeuerwehren stellen nach dem effektiven Aufwand eines Chemie- und Strah
- lenwehreinsatzes gemäss ihrem eigenen Reglement Rechnung.

§ 28

Instandstellung
1 Die Gebühr für die Instandstellung der Ausrüstung, der Geräte und der Fahrzeuge der Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach einem Einsatz wird nach Aufwand erhoben.

§ 29

Auslagen
1 Als Auslagen werden erhoben a. die Vergütung sowie Spesenersatz für die Fachberaterinnen und -berater für die Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach dem SIA-Zeittarif (Honorar Kat. B Mittel
- wert); für jede angebrochene Einsatzstunde zusätzlich zu § 4 dieser Verordnung
20 Franken Ausbildungskosten, b. die finanziellen Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, wie Bindemittel, Chemi
- kalien, Absperrmaterial, Universalfilter, Neutralisationsmittel, Havariefässer usw.; dazu kommt ein Zuschlag von 20 Prozent zur Abgeltung der Unkosten für die Be
- schaffung, Lagerung und ständige Kontrolle des Verbrauchsmaterials, c. die finanziellen Aufwendungen für Materialersatz infolge Beschädigung (chemi
- sche oder mechanische Einwirkungen während des Einsatzes auf Vollschutzanzü
- ge, Leichtschutzanzüge, Atemschutzanzüge, Pumpen und Schläuche usw.), d. die Vergütung für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter; die Entschädigung für Personenwagen Dritter beträgt Fr. –.70/km, e. die finanziellen Aufwendungen für eine angemessene Verpflegung der eingesetz
- ten Öl-, Chemie- und Strahlenwehrleute gemäss Anordnung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin.

§ 30

Rechnungsstellung
1 Nach jedem Einsatz stellen die Stützpunkte der ABC-Wehren (Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehr), die Fachberaterinnen und -berater sowie zugezogene Dritte der Dienststel
- le Umwelt und Energie nach deren Weisungen Rechnung für die Kosten des Einsatzes.
*
12 Nr. 705
2 Die Dienststelle Umwelt und Energie stellt den Verursacherinnen und den Verursachern die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren in Rechnung. *
3 Sie vergütet den Stützpunkten der ABC-Wehren, den Fachberaterinnen und -beratern sowie Dritten die Aufwendungen. *
4 Die Dienststelle Umwelt und Energie kann die Aufgaben gemäss den Absätzen 2 und 3 im Rahmen einer Leistungsvereinbarung an das kantonale Feuerwehrinspektorat dele
- gieren. *

§ 31

* Kostenerlass
1 In besondern Fällen kann die Dienststelle Umwelt und Energie auf Gesuch hin den Verursacherinnen und Verursachern die Kosten des Einsatzes der ABC-Wehren ganz oder teilweise, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 5000 Franken, erlassen. Zu
- ständig für weiter gehende Kostenerlasse ist das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdeparte
- ment. *
11 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 32

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung ist auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind, anwendbar.

§ 33

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässer
- schutzes vom 16. Juni 1998
19 wird aufgehoben.

§ 34

Änderung der Energieverordnung
20

§ 35

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
19 G 1998 157 (SRL Nr. 705)
20 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
Nr. 705
13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.07.1999
01.08.1999 Erstfassung G 1999 232 Ingress
10.06.2003
01.07.2003 geändert G 2003 231 Ingress
17.02.2017
01.03.2017 geändert G 2017-045

§ 7 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 8

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 11

08.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 242

§ 12

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 437 Titel 5
10.06.2003
01.07.2003 aufgehoben G 2003 231

§ 14

10.06.2003
01.07.2003 aufgehoben G 2003 231

§ 15

10.06.2003
01.07.2003 aufgehoben G 2003 231

§ 16

10.06.2003
01.07.2003 aufgehoben G 2003 231

§ 17 Abs. 1

24.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 414

§ 18

24.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 414

§ 19

24.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 414

§ 20a

24.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 414 Titel 7
03.07.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 182

§ 21

03.07.2012
01.01.2013 eingefügt G 2012 182

§ 23

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 437

§ 24

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 437

§ 24a

17.02.2017
01.03.2017 eingefügt G 2017-045

§ 26 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 27 Abs. 1, a.

24.11.2009
01.01.2010 geändert G 2009 414

§ 27 Abs. 2

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 30 Abs. 1

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 30 Abs. 2

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 30 Abs. 3

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006

§ 30 Abs. 4

09.01.2018
01.02.2018 eingefügt G 2018-006

§ 31

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 166

§ 31 Abs. 1

09.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-006
14 Nr. 705 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.07.1999
01.08.1999 Erlass Erstfassung G 1999 232
10.06.2003
01.07.2003 Ingress geändert G 2003 231
10.06.2003
01.07.2003 Titel 5 aufgehoben G 2003 231
10.06.2003
01.07.2003

§ 14

aufgehoben G 2003 231
10.06.2003
01.07.2003

§ 15

aufgehoben G 2003 231
10.06.2003
01.07.2003

§ 16

aufgehoben G 2003 231
16.12.2003
01.01.2004

§ 12

geändert G 2003 437
16.12.2003
01.01.2004

§ 23

geändert G 2003 437
16.12.2003
01.01.2004

§ 24

geändert G 2003 437
23.03.2004
01.04.2004

§ 8

geändert G 2004 166
23.03.2004
01.04.2004

§ 26 Abs. 2

geändert G 2004 166
23.03.2004
01.04.2004

§ 27 Abs. 2

geändert G 2004 166
23.03.2004
01.04.2004

§ 31

geändert G 2004 166
08.09.2006
01.01.2007

§ 11

geändert G 2006 242
11.12.2007
01.01.2008

§ 7 Abs. 3

geändert G 2007 445
24.11.2009
01.01.2010

§ 17 Abs. 1

geändert G 2009 414
24.11.2009
01.01.2010

§ 18

geändert G 2009 414
24.11.2009
01.01.2010

§ 19

geändert G 2009 414
24.11.2009
01.01.2010

§ 20a

geändert G 2009 414
24.11.2009
01.01.2010

§ 27 Abs. 1, a.

geändert G 2009 414
03.07.2012
01.01.2013 Titel 7 eingefügt G 2012 182
03.07.2012
01.01.2013

§ 21

eingefügt G 2012 182
17.02.2017
01.03.2017 Ingress geändert G 2017-045
17.02.2017
01.03.2017

§ 24a

eingefügt G 2017-045
09.01.2018
01.02.2018

§ 30 Abs. 1

geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 30 Abs. 2

geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 30 Abs. 3

geändert G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 30 Abs. 4

eingefügt G 2018-006
09.01.2018
01.02.2018

§ 31 Abs. 1

geändert G 2018-006
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