Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (632.1)
CH - ZH

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz

1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
12 (vom 28. September 1986)
1
1. Abschnitt: Steuerpflicht A. Allgemeine Bestimmungen
I. Gegenstand
des Gesetzes

§ 1.

Der Kanton erhebt eine Er bschafts- und Schenkungssteuer.
II. Anwendungs
-
bereich

§ 2.

1 Die Steuerpflicht besteht, wenn a. der Erblasser se inen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der Erbgang im Kanton eröffnet worden ist, b. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im Kanton hat, c. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen über gehen.
2 Im internationalen Verhältnis be steht die Steuerpflicht ferner, wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur Besteuerung zugewiesen wird. B. Objektive Steuerpflicht
I. Gegenstand
der Steuer

§ 3.

1 Der Erbschaftssteuer unterli egen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf grund einer Verfügung von Todes wegen.
2 Zu den steuerbaren Vermögens übergängen gehören insbesondere solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schen kung auf den Todesfall und Erricht ung einer Stiftung auf den Todes fall.
3 Zuwendungen von Versicherungsbet rägen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fä llig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
2. Schenkungs
-
steuer

§ 4.

1 Der Schenkungssteuer unter liegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen de r Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenl eistung bereichert wird.
1. Erbschafts-
steuer
2
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
2 Zu den steuerbaren Zuwendunge n gehören insbesondere Vor
- empfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nich terben und die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten.
3 Zuwendungen von Versicherungsbet rägen, die zu Lebzeiten des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Ei nkommen besteuert werden.
3. Leistungen des Arbeit gebers

§ 5.

Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder dessen Erben, die ihre n Grund im Dienstverhäl tnis haben, wie Pensio
- nen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstalters
- geschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden. II. Inhalt des Vermögens übergangs

§ 6.

Steuerbar sind alle übergehe nden Vermögensrechte, wie die Rechte aus Eigentum, beschränkt e dingliche Rechte, Forderungen, Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistun
- gen. III. Zeitpunkt der Entstehung des Steuer anspruchs

§ 7.

Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen a. auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird, b. aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt, c. aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung, d. mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedin
- gung. C. Subjektive Steuerpflicht I. Im Allgemeinen

§ 8.

1 Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermö
- gens (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Berechtigter, Begüns
- tigter).
2 Bei Übergang von Nu tzniessungen und peri odischen Leistungen ist der Nutzniesser oder der Leis tungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nach
- erbe steuerpflichtig. II. Eintritt und Haftung von Erben

§ 9.

1 In die Rechte und Pflichten eines verstorbenen Steuer
- pflichtigen treten seine Erben ein.
2 Für die Steuerschuld eines versto rbenen Steuerpflichtigen haften seine Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1 D. Ausnahmen von der Steuerpflicht
I. Subjektive
Steuer
-
befreiungen

§ 10.

13 ,
14
1 Von der Steuerpflicht sind befreit: a. der Bund und seine Anstalten na ch Massgabe des Bundesrechts, b. der Kanton sowie seine Gebiet skörperschaften und Anstalten, c. die von der Verfassung
2 anerkannten kirchl ichen Körperschaften sowie die von der Verfassung
2 anerkannten jüdischen Gemeinden, d. die Gemeinden sowie ihre Zweckverbände und Anstalten, e.
15 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in de r Schweiz und von ihnen naheste henden Unternehmen, die gestützt auf §
61 lit. e des Steuergeset zes vom 8. Juni 1997 (StG)
4 von der Steuerpflicht befreit sind, f.
15 andere juristische Personen mit Si tz im Kanton, die gestützt auf

§ 61 lit. f–i StG

4 von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind.
2 Ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 lit. b–f sind steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.
3 Der Regierungsrat kann Gegenre chtsvereinbarungen abschliessen.
2. Ehegatte, ein
-
getragene Part
-
nerin oder ein
-
getragener
Partner und
Nachkommen

§ 11.

12 Der Ehegatte, der eingetr agene Partner und die Nach kommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit.
II. Objektive
Steuer
-
befreiungen

§ 12.

Steuerfrei sind: a.
9 b.
9 c.
8 übliche Gelegenheitsges chenke, die den Wert von je Fr. 5000 nicht übersteigen, d. die Beherbergung von Verwandt en im Haushalt des Schenkers.
2. Abschnitt: Steuerbemessung A. Bewertung des Steuerobjekts
I. Grundsatz

§ 13.

1 Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Ents tehung des Steueranspruchs berech net.
2 Beim Übergang von noch nicht fäll igen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Ve rsicherung im Zeitpunkt der Ent stehung des Steueranspruchs berechnet.
1. Körper-
schaften und
Anstalten mit
besonderen
Zwecken
4
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG) II. Besondere Fälle

§ 14.

1 Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistun
- gen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes der Vermögens
- substanz nicht übersteigen.
2 Ist ein Anfall oder eine Zuwen dung mit einer Nutzniessung oder einer Verpflichtung zu einer periodis chen Leistung belastet, so wird der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
3 . . .
9
2. Land- und forstwirtschaft liche Grund stücke

§ 15.

Land- und forstwirtschaftlic he Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.
3. Grundstücke, die einem Geschäfts betrieb dienen

§ 16.

9 III. Nach veranlagung

§ 17.

1 Wird ein Grundstück im Sinn von §
15 innert 20 Jahren ganz oder teilweise veräussert oder fallen innert dieser Frist die Vorausset
- zungen der Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich vom damaligen Verkehrswert, höch stens jedoch vom erzielten Erlös berechnet.
8
2 Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder der Eigentümer des Grundstücks.
2. Ausnahmen von der Steuer pflicht

§ 18.

1 Nicht als Veräusserungen gelt en Handänderungen infolge a. Erbvorbezug, Erbfolge oder Erbteilung, b. Schenkung oder Vermächtnis, so weit die Gegenleistung den bishe
- rigen Vorzugswert nicht übersteigt, c. Güterzusammenlegung, Grenzberei nigung oder Re chtsgeschäften zur Abrundung landwirtsch aftlicher Heimwesen.
2 Bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entfällt die Steuerpflicht anteil
- mässig bezogen auf den Verkehrsw ert im Zeitpunkt des Vermögens
- übergangs, soweit der Erlös innert angemessener Frist verwendet wird a. zum Erwerb von ertragsmässig gleichwertigen Liegenschaften im Kanton, b. zur Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen Gebäuden im Kanton, c. zur notwendigen Ausbesserung eines vom Veräusserer beim glei
- chen Vermögensübergang über nommenen Gebäudes des von ihm betriebenen la ndwirtschaftlichen Gewerbes.
1. Nutz- niessungen und periodische Leistungen
1. Steuerpflicht
5 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1 B. Abzüge
I. Schulden
und Kosten

§ 19.

1 Vor Festlegung der Anteil e der Erben und Vermächtnis nehmer werden von de r Erbschaft abgezogen: a. die darauf lastenden Schulden des Erblassers, b. die Erbgangsschulden, c. die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvoll streckung.
2 Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die Gerichts- und Anwaltskosten für Ungü ltigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen abgezogen.
II. Aufwendun
-
gen des Steuer
-
pflichtigen

§ 20.

Hat ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers für den ihm zukommenden Anfall ode r die Zuwendung Aufwendungen gemacht, so ist deren Wert bei Feststellung seines steuerpflichtigen Anteils in Abzug zu bringen. C. Steuerberechnung
I. Steuerfreie
Beträge

§ 21.

8
1 Von den steuerbaren Vermög ensübergängen werden bei der Steuerberechnung abgezogen: a. Fr.
200
000 für den Elternte il des Erblassers oder Schenkers, b. Fr.
15
000 für den Bruder, die Schwes ter oder den Gr osselternteil des Erblassers oder Schenkers, c. Fr.
15
000 für den Verlobten des Erblassers oder Schenkers, d.
12 Fr.
15
000 für das Stiefkind, das Kind des eingetragenen Partners, das Patenkind oder das Pflegekind des Erblassers oder Schenkers sowie für Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren, sofern kein Abzug im Sinne von lit. a–c erfolgt, e. Fr. 50
000 für die Lebenspa rtnerin oder den Le benspartner, die oder der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser oder Schenker im gleichen Haushalt zu sammengelebt hat, sofern kein weiterer Abzug im Sinn von li t. a–d geltend gemacht wird.
2 Ausserdem werden abgezogen: a.
9 b.
8 Fr. 30
000 für alle übrigen erwerbs unfähigen oder beschränkt er werbsfähigen unterstütz ungsbedürftigen Personen.
3 Mehrere Vermögensübergänge an den gleichen Empfänger durch den nämlichen Er blasser oder Sche nker werden zusammengerechnet, und es wird der Steuer freibetrag insgesamt nur einmal gewährt unter Anrechnung auf die erste ode r die ersten Zuwendungen.
6
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
4 Ist ein Empfänger nur für einen Te il des Vermögen sübergangs im Kanton steuerpflichtig, ist für die Fe stsetzung des steuerfreien Betrags die gesamte Zuwendung massgebend. II. Steuersätze

§ 22.

1 Die einfache Steuer beträgt:
8 für die ersten steuerpflichtigen Fr. 30
000
2% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 60
000
3% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 90
000
4% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 180
000
5% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 480
000
6% für die folgenden steuerpflichtigen Fr. 660
000
7%
2 Für steuerpflichtige Beträge über Fr. 1
500
000 beträgt die einfache Steuer sechs Prozent des Gesamtbetrages.
8
3 Für Vermögensübergänge an ausser kantonale juristische Personen im Sinne von §
10 Abs.
1 lit. b–f, für die nicht Gegenrecht gehalten wird, wird eine Steuer von 12% berechnet.
13 ,
14
2. Zuschläge

§ 23.

1 Von der nach §
22 Abs. 1 berechneten Steuer schulden: a.
8 Eltern den einfachen Betrag, b. Grosseltern und Stiefkinder den doppelten Betrag, c. Geschwister den dr eifachen Betrag, d. Stiefeltern den vierfachen Betrag, e. Onkel, Tanten und Nachkommen von Geschwistern den fünffachen Betrag, f. übrige erbberechtigte Personen und Nichtverwandte d en sechsfachen Betrag.
2 Nacherben entrichten die Steu er nach dem Verwandtschafts
- verhältnis zum ersten Erblasser.
3 Die Betragsfaktoren für Stiefverwandte nach Abs.
1 lit. b und d gelten sinngemäss für Partnerschaftsverwandte.
11
3. Berechnungs regeln

§ 24.

1 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Emp
- fänger durch den nämlic hen Erblasser oder Schenk er richtet sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
2 Ist ein Empfänger nur für einen Te il des Vermögen sübergangs im Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz für die gesamte Zuwendung.
3 Wird vom Erblasser die Bezahl ung der Steuer dem Nachlass überbunden oder wird sie vom Schenke r selbst übernommen, erhöhen sich die für die Berechnung mass gebenden Anfälle und Zuwendungen um die entspreche nden Steuerbeträge.
1. Grundtarif
7 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
III. Adoptiv
-
verwandtschaft

§ 25.

Die durch Adoption begründete Verwandtschaft ist der auf Abstammung beruhenden gleichgestellt.
IV. Ermässigung
bei Unter
-
nehmens
-
nachfolge

§ 25

a.
7
1 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete Steuer ermässigt sich um 80 Prozent, soweit den Empfängern a. Geschäftsvermögen von Unternehm ungen mit Sitz in der Schweiz zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbstst ändigen Erwerbstätigkeit der Empfänger dient, b. eine Beteiligung an einer Kapi talgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz in der Schweiz, die eine n Geschäftsbetrieb führt, zugewen det oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird und die Emp fänger im Geschäftsbe trieb als Arbeitnehmer in leitender Funk tion tätig sind.
2 Nicht als Geschäftsvermögen im Sinn von Abs. 1 lit. a gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Ertragswert bewertet werden. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen vorliegt, auf das Einkommens steuerrecht abzustellen.
3 Eine Beteiligung im Sinn von Abs.
1 lit. b liegt vor, wenn sie min destens 51 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlage kapitals ausmacht oder die Beteil igten nach den St immrechtsverhält nissen über mindestens 51 Proz ent des Kapitals bestimmen.
2. Nach
-
veranlagung

§ 25

b.
7
1 Der Betrag, um den die Steu er ermässigt wurde, wird vollumfänglich na chveranlagt, wenn innert 10 Jahren a. die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, b. die unselbstständige Erwe rbstätigkeit im Sinn von §
25 a Abs. 1 lit. b aufgegeben wird, c. die Beteiligung im Sinn von §
25 a Abs.
3 sich auf weniger als
51 Prozent reduziert, d. der Sitz der Unternehmung, Ka pitalgesellschaft oder Genossen schaft im Sinn von §
25 a Abs. 1 lit. a und b an einen Ort ausserhalb der Schweiz verlegt wird.
2 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird anteilmässig nachveranlagt, wenn und soweit innert 10 Jahren a. zugewendetes oder zugeschieden es Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, liquidiert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder in das Pr ivatvermögen überführt wird,
1. Grundsatz
8
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG) b. die zugewendete oder zugeschieden e Beteiligung, welche die Ermäs
- sigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspru chen kann, zu Lebzeiten zugewen
- det wird oder infolge einer Subs tanzdividende unter den ursprüng
- lichen Wert fällt.
3. Abschnitt: Verfahrensrecht A. Steuerbehörden I. Verwaltungs behörden

§ 26.

1 Der Vollzug des Gesetzes obli egt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind , der Finanzdirektion.
2 Die Gemeinden sind im Rahmen des Gesetzes zur Mitwirkung verpflichtet. II. Veranlagung

§ 27.

Die Erbschafts- und Schenkung ssteuern werden von der Finanzdirektion veranlagt.
15
2 . . .
16 B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze I. Amts geheimnis

§ 28.

1 Die mit dem Vollzug des Gesetz es betrauten Personen und amtlich bestellte Sachverständige si nd verpflichtet, über die zu ihrer Kenntnis gelangten Verhäl tnisse der Steuerpfli chtigen sowie über die Verhandlungen in den Behörden St illschweigen zu bewahren und Dritten keine Einsicht in Steuerakten zu gewähren.
2 Die Finanzdirektion ist befugt, Verwaltungsbehörden und Gerich
- ten Steuerakten zu öffnen oder Mitglieder, Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und amtlich be stellte Sachverständige zur Aus
- kunft gegenüber Verwaltungsbehör den und Gerichten zu ermächti
- gen, soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
3 Die Verletzung des Am tsgeheimnisses wird nach den Bestimmun
- gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
6 bestraft. II. Auskunfts- und Anzeige pflichten

§ 29.

1 Verwaltungsbehörde n, Gerichte und Beamte haben unge
- achtet einer allfälli gen Geheimhaltungspflic ht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskun ft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrneh
- mungen in ihrer amtlichen Tätigk eit Anhaltspunkte zu einer unvoll
- ständigen Versteuerung bestehen.
1. Von Verwal- tungsbehörden und Gerichten
9 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
2 Diese Auskunfts- und Anzeigepf lichten bestehen nicht für die Notare in ihrer Tätigkeit als Ur kundspersonen, die Behörden und Beamten der Kantonalb ank sowie der Spark assen und Banken von Gemeinden und die staatlic hen Sparkassenkontrolleure.
2. Von Grund
-
buchämtern

§ 30.

Die Grundbuchämter teilen al le Handänderungen von Lie genschaften infolge Erbvorbezugs, Er bgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung und al le Handänderung en von Liegen schaften, welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevor zugt bewertet worden sind, der Fi nanzdirektion von Amtes wegen mit.
III. Verfahrens
-
rechte

§ 31.

Der Steuerpflichtige und der Willensvollstrecker sind berechtigt, in die von ihnen eing ereichten oder von ihnen unterzeich neten Akten Einsicht zu nehmen. Di e übrigen Akten, die für die Ver anlagung wesentlich sind, insbesonde re die Inventarakten, stehen ih nen nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen di e Geheimhaltung erfordern.
2. Mitteilung der
Veranlagungs
-
verfügung

§ 32.

1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
2 Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt die Zustellung an den Willen svollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter beze ichnete Person. Ist kein Willens vollstrecker ernannt und kein Vert reter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollmächtigt betracht et, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt oder die St euererklärung für die Schenkung eingereicht hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger, dass er von der Verfügung keine Kenntnis erhalten habe, so wird ih m auf sein Begehren nachträglich eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt.
3 Die Vermächtnisnehmer und Versic herungsbegünstigten erhalten von der Verfügung durch einen si e betreffenden Auszug Kenntnis.
IV. Verfahrens
-
pflichten

§ 33.

1 Die Steuerpflichtigen habe n bei der Veranlagung mit zuwirken.
2 Sie haben den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich wahr heitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung not wendigen Unterlagen beizubringen und alles zu tun, um eine gesetz mässige Veranlagung zu ermöglichen.
2. Steuer
-
erklärung

§ 34.

1 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, sind verpflichtet, innert drei Mo naten nach Vollzug der Schenkung unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen.
1. Akteneinsicht
1. Allgemeines
10
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
2 Dieselbe Pflicht haben Personen , denen eine Steuerermässigung im Sinn von §
25 a gewährt wurde, innert dr ei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung im Sinn von §
25
b zu erfüllen.
7
3 Hat der Steuerpflichtige die Steu ererklärung nicht oder verspätet eingereicht, kann ein Ausg leichszins erhoben werden.
8 C. Inventarisation I. Erbschafts steuerinventar

§ 35.

1 Hat ein Todesfall voraussichtlich eine Erbschaftssteuer
- pflicht zur Folge, nimmt die In ventarbehörde ein Inventar auf.
2 In das Inventar aufgenommen we rden der Nachlass und das Ver
- mögen der durch den Erblasser in der Steuerpflicht vertretenen Per
- sonen sowie alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Erbschafts
- steuer von Bedeutung sind.
2. In besondern Fällen

§ 36.

Wird bereits nach andern ö ffentlichrechtlichen Bestimmun
- gen oder nach Massgabe des Zivilrechts ein Inventar aufgenommen, bildet dieses die Grundlage für di e Erstellung des Erbschaftssteuer
- inventars. II. Verweisung auf die Bestim mungen des Steuergesetzes

§ 37.

Die Bestimmungen des Steuergesetzes
4 und der zugehö
- rigen Ausführungsvorschriften
5 über das Inventar gelten sinngemäss.
4. Abschnitt: Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren A. Veranlagung I. Grundlagen

§ 38.

1 Das Erbschaftssteuerinventar oder die Steu ererklärung des Beschenkten bilden Grundlage fü r die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
2 Die Finanzdirektion überprüft da s Inventar und nimmt die sich daraus ergebenden Be richtigungen vor.
15 II. Veranlagung nach Ermessen

§ 39.

Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen, soweit der Steuerpf lichtige trotz Mahnung seine Ver
- fahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden Sachverhalte mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit
- telt werden können. III. Verjährung

§ 40.

1 Das Recht, eine Steuer zu ve ranlagen, verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steuer- ode r Nachveranlagungsanspruchs.
1. Im Allgemeinen
11 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
2 Die Verjährungsfrist beginnt nich t oder steht still während der Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung wesentlich sein kann. B. Einsprache
I. Verfahren

§ 41.

1 Gegen die Veranlagungsverfü gung kann der Steuerpflich tige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Finanzdire ktion schriftlich Einsprache erheben.
2 Die Einspracheschrift muss eine n Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfo rdernissen nicht, wird dem Ein sprecher eine kurze, nicht erstrec kbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung , dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Die Beweismi ttel sollen der Ei nspracheschrift beigelegt oder, soweit dies nicht mö glich ist, genau bezeichnet werden.
3 Ein nach pflichtgemässem Ermess en eingeschätzter Steuerpflich tiger hat im Einspracheverfahren di e Unrichtigkeit der Einschätzung nachzuweisen.
4 Die Finanzdirektion entscheidet übe r die Einsprache. Sie ist nicht an die Anträge des Steuerpflich tigen gebunden und führt trotz Rück zugs einer Einsprache das Verfah ren weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass di e Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht. Sie kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Veranlagung zu seinen Ungunsten ändern.
II. Kosten

§ 42.

Hat der Steuerpflichtige schul dhaft durch Verletzung von Verfahrenspflichten oder verspät ete Geltendmachung von Verfah rensrechten ein Einspracheverfahre n veranlasst, werden ihm die Kos ten dieses Verfahrens auferlegt. C. Rekurs- und Beschwerdeverfahren
15
I. Verfahren

§ 43.

15
1 Gegen den Einspracheentsch eid kann der Steuerpflich tige Rekurs beim Steuerrekursgericht
17 erheben.
2 Gegen den Rekursentscheid könne n der Steuerpflichtige und die Finanzdirektion Beschw erde beim Verwaltung sgericht erheben.
3 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschät zungen für die Staatssteuer (§§
147–
153 StG
4 ) gelten sinngemäss.

§ 44.

16
12
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
5. Abschnitt: Änderung re chtskräftiger Entscheide A. Revision und Berichtigung I. Revision

§ 45.

1 Ein rechtskräftiger Entschei d kann auf Antrag zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, a. wenn durch Strafurteil festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde, b. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, c. wenn die entscheidende Behörde er hebliche Tatsachen oder Beweis
- mittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfah
- rensgrundsätze verletzt hat.
2 Die Revision nach Abs. 1 lit. b und c ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er als R evisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordent lichen Verfahren hätte geltend machen können.
2. Revisionsfrist

§ 46.

Das Revisionsbegehren ist vom Steuerpflichtigen innert drei Monaten nach Entdeckung des Re visionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Zustellung des Entscheides zu stellen.
3. Revisions verfahren

§ 47.

1 Das Revisionsbegehren ist sc hriftlich der Behörde einzu
- reichen, die den Ents cheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten: a. die genaue Bezeichnung de r einzelnen Revisionsgründe, b. einen Antrag, in welchem Umfa ng der frühere Entscheid auf
- zuheben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisi onsgründe sowie für die Behaup
- tung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht drei Monate verflossen sind, sollen de m Revisionsbegehren beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
4. Entscheid

§ 48.

Erachtet die Behörde das Revi sionsbegehren als begründet, hebt sie ihren früheren Entschei d auf und entscheidet von neuem.
5. Kosten

§ 49.

Die Bestimmungen des Rekurs verfahrens über die Verfah
- renskosten gelten sinngemäss. II. Berichtigung von Rechnungs- und Schreib fehlern

§ 50.

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahr en seit der Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
1. Revisions- gründe
13 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
III. Rechtsmittel

§ 51.

Gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren und gegen den neuen Entsch eid sowie gegen die Be richtigung können die gleichen Rechtsmittel wie gegen de n früheren Entscheid ergriffen werden. B. Nachsteuer
I. Voraus
-
setzungen und
Verwirkung

§ 52.

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Steuerbehörde nicht be kannt waren, dass eine rechts kräftige Veranlagung unvollständig od er zu Unrecht unterblieben ist, so wird die zu wenig veranlagte St euer mit Einschluss des Zinses als Nachsteuer erhoben.
2 Nachsteueransprüche verwirken zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Steueranspruch entstanden ist.
II. Nachsteuer
-
verfahren

§ 53.

Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest. Die Bestim mungen über das Veranlagungsv erfahren gelten sinngemäss.
III. Rechtsmittel

§ 54.

15 Gegen den Einspracheentschei d der Finanzdirektion kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. §
162 Abs.
3 StG
4 gilt sinngemäss.
6. Abschnitt: Steuerbezug
I. Behörde

§ 55.

1 Die Steuern werden durch di e Finanzdirektion bezogen.
2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes
4 über Steuerbezug und Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen au ch für die Erbschafts- und Schen kungssteuer.
15
II. Zahlungs
-
pflicht

§ 56.

1 Die Steuer ist vom Steu erpflichtigen geschuldet.
2 Beim Nutzniessungsver hältnis ist die Steuer des Eigentümers für das belastete Vermögen aus dem Nu tzniessungsvermögen zu entrich ten.
3 Die Steuer auf dem Kapitalwert der Nutzniessung ist vom Nutz niesser aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
III. Haftung

§ 57.

1 Für die Erbschaftssteuer ha ftet jeder Empfänger solida risch im Umfang se iner Bereicherung.
14
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
2 Der Nutzniesser haftet solidarisch für die Steuer des Eigentümers bis zur Höhe des Nutzniessungsvermö gens, auch wenn er selbst nicht Steuersubjekt ist.
3 Für die Schenkungssteuer haftet de r Schenker solidarisch mit dem Steuerpflichtigen. IV. Sicher stellung

§ 58.

Besteht Gefahr, dass der Steu eranspruch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, könn en die Inventarbehörde und die Finanzdirektion Erbschaftsgegenstä nde in der Höhe des mutmass
- lichen Steuerbetrags in Verwahrung nehmen oder sperren lassen, bis der Steuerpflichtige ausreiche nde Sicherheit geleistet hat. V. Fälligkeit

§ 59.

1 Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuer
- verfügung fällig.
2 Für fällige Steuerforderungen besteht eine Zahlungsfrist von einem Monat. VI. Vergütungs- und Verzugs zinsen

§ 60.

1 Für vorzeitig bezahlte Steuern können Vergütungszinsen ausgerichtet werden.
2 Für Steuern, die bis zum Ablauf de r Zahlungsfrist nicht entrichtet werden, sind ohne Mahnung Verzugsz insen geschuldet. Die Zahlungs
- frist wird durch Einreichung v on Rechtsmitteln und von Stundungs- oder Erlassgesuchen nicht unterbrochen.
3 Die Finanzdirektion setz t die Zinssätze fest. VII. Zahlungs erleichterungen

§ 61.

15
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Steuer
- beträge vorübergehend gestundet ode r Ratenzahlungen bewilligt wer
- den.
2 Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann Ein
- sprache, gegen den Einspracheents cheid Rekurs bei der Finanzdirek
- tion, gegen den Rekursentscheid Besc hwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. §
178 Abs. 2 StG
4 gilt sinngemäss. VIII. Erlass

§ 62.

Bedeutet die Bezahl ung der Steuern für den Steuerschuld
- ner infolge besonderer Verhältnisse eine grosse Härte, kann die Finanz
- direktion die Steuerschuld ga nz oder teilweise erlassen. IX. Bezugs verjährung

§ 63.

1 Rechtskräftig festgesetzte St euern verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskr aft der Steuerverfügung.
2 Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig festgesetzte Steuern ganz oder teilweise gestundet sind oder der Steuersc huldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fa ll spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem di e Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen des Verlustscheins.
15 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
X. Rekurs

§ 64.

1 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde oder der Finanzdirekt ion im Sinne von §
58 kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben.
15
2 Gegen Entscheide über einen Steu ererlass kann der Steuerpflich tige innert 30 Tagen nach Zustel lung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Der Rekursentscheid ka nn mit Beschwerde beim Verwal tungsgericht angefochten werden.
15
3 Die Rekursschrift muss einen Antr ag und eine Begründung ent halten. Genügt sie diesen Anforder ungen nicht, wird dem Rekurren ten eine kurze, nicht er streckbare Nachfrist zu r Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht ein getreten wird. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglic h ist, genau bezeichnet werden.
4 Der Rekurs hat keine aufschiebe nde Wirkung, soweit nicht die Rekursinstanz etwas anderes verfügt.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen A. Steuerwiderhandlung
I. Busse

§ 65.

1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfah renspflichten schuldhaft zuwiderhande lt, wer dazu anstiftet oder dabei vorsätzlich Hilfe leistet, wird mit Busse von Fr.
10 bis Fr.
2000, in schweren Fällen und bei Rü ckfall mit Busse bis Fr.
10 000 bestraft.
2 Wird die Widerhandlung durch Orga ne einer juristischen Person begangen, so haftet diese solida risch für die verhängte Busse.
II. Verjährung

§ 66.

1 Das Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt ein Jahr nach rechtskräftigem Abschlu ss des Verfahrens, in dem die Ver fahrenspflichten verletzt worden sind.
2 Die Strafverfolgung wegen Verlet zung von Verfahrenspflichten verjährt zwei Jahre nach Ablauf de s Kalenderjahres, in dem sie ein geleitet worden ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungs handlung unterbrochen. Sie beginnt mit jeder Unterbrechung von neuem, kann aber insgesamt höchste ns um ihre ursprüngliche Dauer hinausgeschoben werden.
III. Verfahren

§ 67.

1 Die Busse wird durch die Fina nzdirektion festgesetzt und bezogen.
16
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
2 Die Bestimmungen des Steuergese tzes über das Strafverfahren und den Bezug von Bussen (§§
243–260 StG
4 ) gelten sinngemäss.
15
3 . . .
16 B. Steuerhinterziehung I. Strafsteuer und Busse

§ 68.

1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass er unvollständig eingeschätzt wird, hat eine Strafsteuer zu bezah
- len, die ein Viertel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer auf ein Viertel der hinter zogenen Steuer ermässigt.
2 Wer zu einer Steuerhinterziehung an stiftet, vorsätzlich dazu Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuer pflichtigen oder als Testamentsvoll
- strecker vorsätzlich eine Steuerhi nterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksi cht auf die Strafbarkeit des Steuer
- pflichtigen mit einer Busse bis zu Fr.
10 000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000 bestraft. II. Hinter ziehungsversuch

§ 69.

Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafs teuer gemäss §
68 beträgt. III. Verjährung

§ 70.

Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt nicht, solange die hinterzoge ne Steuer nicht verjährt ist, die
- jenige wegen versuchter Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in welchem die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde. IV. Verfahren

§ 71.

1 Strafsteuer und Bussen werd en von der Finanzdirektion festgesetzt und bezogen.
2 Die Bestimmungen des Steuergese tzes über das Strafverfahren und den Bezug von Bussen (§§
243–260 StG
4 ) gelten sinngemäss.
15
3 . . .
16 C. Juristische Personen und Erbenhaftung I. Juristische Personen

§ 72.

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrens
- pflichten verletzt, Steuern hinterzo gen oder Steuern zu hinterziehen Organe oder Vertreter können zudem nach §
65 Abs. 1 und §
68 Abs. 2 bestraft werden.
17 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
II. Erben
-
haftung

§ 73.

1 Die Erben des Steuerpflichti gen, der eine Steuerwider handlung oder eine Steu erhinterziehung begangen hat, haften ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden fü r die rechtskräftig festgesetzte Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlos sen oder ist es erst na ch dem Tode des Steuer pflichtigen eingeleitet worden, so entfällt die Haftung des Erben. D. Steuerbetrug
I. Tatbestand

§ 74.

1 Wer zum Zweck der Steuerhint erziehung gefälschte, ver fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht, wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteue r mit Freiheits strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
10
2 Wird der Steuerbetrug durch Orga ne einer juristischen Person begangen, so haftet diese solida risch für die verhängte Busse.
II. Verfahren;
Verjährung

§ 75.

1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung
3 .
15
2 Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach Entstehung des Steueranspruchs gemäss §
7, auf den sie sich bezieht.
III. Anzeige
-
pflicht

§ 76.

Besteht nach den Feststellun gen einer Steuerbehörde der begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so erstattet die Finanzdire ktion Strafanzeige und vertritt den Staat im Strafverfahren.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
I. Aufhebung
bisherigen
Rechts

§ 77.

Das Gesetz über die Erbs chafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936 wird aufgehoben.
II. Übergangs
-
bestimmungen

§ 78.

1 Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkraft treten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.
18
632.1 Erbschafts- und Schenkung ssteuergesetz (ESchG)
2 Die Bestimmungen über das Verf ahrensrecht, über das Veran
- lagungs- und Rechtsmittelverfahr en, über die Ände rung rechtskräf
- tiger Entscheide sowie über den St euerbezug finden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Todesfall vor dessen Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt vollzogen wurde.
3 Die Bestimmungen über die Rech tsmittelfristen finden erstmals Anwendung auf Fristen, die nach In krafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnen.
4 Die Strafbestimmungen dieses Ge setzes sind anwendbar, wenn die Steuerwiderhandlung, die Steu erhinterziehung oder der Steuer
- betrug nach Inkrafttreten begangen wurde, auch wenn der Todesfall vor Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeit
- punkt vollzogen wurde. III. Inkraft treten

§ 79.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie
- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1 OS 49, 810. Inkrafttreten: 1. Januar 1987 (OS 49, 827).
2 LS 101 .
3 LS 321 .
4 LS 631.1 .
5 LS 631.11 .
6 SR 311.0 .
7 Eingefügt durch G vom 23. August 1999 ( OS 56, 48 ). In Kraft seit 1.
Januar
2000 (OS 56, 57).
8 Fassung gemäss G vom 23. August 1999 ( OS 56, 48 ). In Kraft seit 1.
Januar
2000 (OS 56, 57).
9 Aufgehoben durch G vom
23. August 1999 ( OS 56, 48 ). In Kraft seit 1.
Januar
2000 (OS 56, 57).
10 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
11 Eingefügt durch G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung de s kantonalen Rechts an das Partner
- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 429 ; ABl 2006, 1703
). In Kraft seit 1. Januar 2008.
19 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
13 Fassung gemäss G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli
2007 ( OS 62, 476 ; ABl 2006, 634 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
14 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 ( OS 62, 482 ; ABl 2006, 573 ). In Kraft seit 1. Januar 2010 ( OS 63, 152 ).
15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
16 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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