Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinsch... (441.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV)

(Sprachenverordnung, SpV) vom 4. Juni 2010 (Stand am 1. Oktober 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Sprachengesetz vom 5. Oktober 2007¹ (SpG),
verordnet:
¹ SR 441.1

1. Abschnitt: Amtssprachen des Bundes

Art. 1 ² Geltungsbereich des 2. Abschnitts SpG
(Art. 4 Abs. 2 SpG)
Bereitet eine Einheit der Bundesverwaltung in den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 SpG die Festlegung strategischer Ziele oder den Abschluss einer Leistungsverein­barung oder eines ähnlichen Instruments vor und ist die betreffende Organisation oder Person gesamtschweizerisch tätig, so prüft sie, ob:
a. in die strategischen Ziele oder in die Instrumente Kriterien oder Ziele aufge­nommen werden sollen, die den Anforderungen des 2. Abschnitts SpG ent­sprechen;
b. Bestimmungen des 2. Abschnitts SpG durch Verordnungsrecht für anwend­bar zu erklären sind.
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 2 Verständlichkeit
(Art. 7 SpG)
¹ Die amtlichen Publikationen und die weiteren für die Öffentlichkeit bestimmten Texte des Bundes sind in allen Amtssprachen sachgerecht, klar und bürgerfreundlich sowie nach den Grundsätzen der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zu formulieren.
² Die Einheiten der Bundesverwaltung treffen die organisatorischen Massnahmen, die notwendig sind, damit die redaktionelle und formale Qualität der Texte gewähr­leistet ist. Die Bundeskanzlei legt die redaktionellen und formalen Qualitätsstan­dards in Weisungen fest.³
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 3 Rätoromanisch
(Art. 11 SpG)
¹ Die Bundeskanzlei koordiniert innerhalb der Bundesverwaltung die Übersetzungen ins Rätoromanische und die Veröffentlichung der rätoromanischen Texte.
² Die Texte werden in Zusammenarbeit mit der Standeskanzlei des Kantons Graubünden ins Rätoromanische übersetzt.
³ Die Bundeskanzlei sichert die laufende Nachführung der Erlasse, die auf Räto­romanisch übersetzt sind.
⁴ Sie ist zuständig für die rätoromanische Terminologie innerhalb der Bundesver­waltung und veröffentlicht diese im Internet.
Art. 4 Internet
(Art. 12 Abs. 2 SpG)
¹ Die Einheiten der Bundesverwaltung stellen die wichtigsten Inhalte ihrer Internet­seiten in Deutsch, Französisch und Italienisch zur Verfügung. Die wichtigsten Inhalte bestimmen sich nach der Bedeutung des Textes und des Adressatenkreises.⁴
² Sie bieten in Absprache mit der Bundeskanzlei zusätzlich eine Auswahl davon in Rätoromanisch an.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 5 Völkerrechtliche Verträge
(Art. 13 SpG)
¹ Völkerrechtliche Verträge können in englischer Sprache abgeschlossen werden, wenn:
a. eine besondere Dringlichkeit vorliegt;
b. eine spezifische Form des Abkommens dies erfordert; oder
c. es der üblichen Praxis der internationalen Beziehungen der Schweiz im betreffenden Bereich entspricht.
² Eine Originalfassung in einer der Amtssprachen ist jedoch anzustreben.
Art. 6 ⁵ Chancengleichheit für die Angestellten der verschiedenen Sprachgemeinschaften
(Art. 9 und 20 SpG)
¹ Die Arbeitgeber des Personals der Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001⁶ (BPV), mit Ausnahme des ETH-Bereichs, stellen sicher, dass die Angestellten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgemeinschaft nicht benachteiligt werden.
² Sie stellen insbesondere sicher, dass alle Angestellten, unabhängig davon, welcher Sprachgemeinschaft sie angehören:
a. wahlweise auf Deutsch, Französisch oder Italienisch arbeiten können, sofern nicht wichtige Gründe die Arbeit in einer anderen als der gewählten Sprache erfordern;
b. ihren Qualifikationen entsprechend gleichermassen am Entscheidungspro­zess teilnehmen können;
c. die gleichen Entwicklungs- und Aufstiegschancen haben.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
⁶ SR 172.220.111.3
Art. 7 ⁷ Vertretung der Sprachgemeinschaften in der Bundesverwaltung
(Art. 20 Abs. 2 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. e BPG)
¹ Bei der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungseinheiten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b BPV⁸, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, namentlich auch in den Kaderfunktionen, sind folgende Bandbreiten anzustreben:

a.

Deutsch:

68,5–70,5 %

b.

Französisch:

21,5–23,5 %

c.

Italienisch:

  6,5–  8,5 %

d.

Rätoromanisch:

  0,5–  1,0 %

² Die Vertretungen der lateinischen Sprachgemeinschaften können oberhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstaben b–d liegen.
³ Bei Stellenbesetzungen stellen die Arbeitgeber nach Absatz 1 sicher, dass Personen aller Sprachgemeinschaften bei der Vorauswahl berücksichtigt und zu Vorstellungs­gesprächen eingeladen werden, sofern sie die objektiven Kriterien erfüllen. Bei gleichwertiger Qualifikation werden vorrangig Personen eingestellt, die einer in der betreffenden Verwaltungseinheit untervertretenen Sprachgemeinschaft angehören; dies gilt insbesondere für Kaderstellen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
⁸ SR 172.220.111.3
Art. 8 ⁹ Sprachkenntnisse des Bundespersonals
(Art. 20 Abs. 1 SpG und Art. 4 Abs. 2 Bst. ebis BPG)
¹ Die Arbeitgeber nach Artikel 6 Absatz 1 sorgen dafür, dass:
a. jede und jeder Angestellte über die für die Ausübung der Funktion erforderli­chen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amts­sprache verfügt;
b. jede und jeder Angestellte des mittleren Kaders über gute aktive Kenntnisse mindestens einer zweiten Amtssprache und wenn möglich über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt;
c. jede und jeder Angestellte des höheren Kaders und jede und jeder Ange­stellte des mittleren Kaders mit Führungsfunktion über gute aktive Kennt­nisse mindestens einer zweiten Amtssprache und über passive Kenntnisse einer dritten Amtssprache verfügt.
² Die Arbeitgeber bieten ihren Angestellten Sprachkurse in Deutsch, Französisch und Italienisch an.
³ Erfüllt ein Kadermitglied bei seiner Anstellung die sprachlichen Anforderungen nicht, so ergreift der Arbeitgeber innert eines Jahres die zur Verbesserung der Sprachkenntnisse notwendigen Massnahmen.
⁴ Die Ausbildung, die zur Erreichung der Sprachkenntnisse notwendig ist, gilt als bedarfsorientierte Aus- und Weiterbildung nach Artikel 4 Absatz 4 BPV¹⁰.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
¹⁰ SR 172.220.111.3
Art. 8 a ¹¹ Strategische Ziele
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
Der Bundesrat legt für jede Legislaturperiode die strategischen Ziele im Zusammen­hang mit der Förderung der Mehrsprachigkeit fest.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 8 b ¹² Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
¹ Der Bundesrat ernennt eine Delegierte oder einen Delegierten für Mehrsprachig­keit (Delegierte oder Delegierter des Bundes für Mehrsprachigkeit). Sie oder er ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement zugeordnet.
² Sie oder er hat namentlich folgende Aufgaben:
a. Unterstützung des Bundesrates bei der Festlegung der strategischen Ziele und bei der Kontrolle von deren Umsetzung;
b. Koordination und Evaluation der Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Bundeskanzlei;
c. Beratung und Unterstützung der Departemente, der Bundeskanzlei und der nachgeordneten Verwaltungseinheiten sowie von deren Personal in Fragen der Mehrsprachigkeit und Sensibilisierung für diese Fragen;
d. Zusammenarbeit mit kantonalen Stellen und anderen öffentlichen Verwaltun­gen und Pflege von Kontakten mit externen Institutionen, die sich mit der Förderung der Mehrsprachigkeit befassen;
e. regelmässige Information der Öffentlichkeit im Bereich der Mehrsprachig­keit;
f. Vertretung des Bundes in nationalen Gremien, die sich mit der Förderung der Mehrsprachigkeit befassen.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 8 c ¹³ Umsetzung der strategischen Ziele durch die Departemente und die Verwaltungseinheiten
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
¹ Die Departemente und die Bundeskanzlei erstellen mit den nachgeordneten Ver­waltungseinheiten für den Zeitraum von jeweils vier Jahren einen Massnahmen­katalog für die Umsetzung der strategischen Ziele.
² Die Verwaltungseinheiten sind für die Umsetzung des Massnahmenkatalogs zuständig und stellen die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die Förderung der Mehrsprachigkeit bereit.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).
Art. 8 d ¹⁴ Überprüfung und Evaluation
(Art. 20 Abs. 1 und 2 SpG)
¹ Die Entwicklung der Vertretung der Sprachgemeinschaften in den Verwaltungs­einheiten nach Artikel 7 Absatz 1 ist im jährlichen Reporting Personalmanagement an die parlamentarische Aufsichtskommissionen darzulegen.
² Das Eidgenössische Personalamt stellt der oder dem Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit ausführliche statistische Angaben über die Vertretung der Sprach­gemeinschaften unter den Angestellten der Verwaltungseinheiten nach Artikel 7 Absatz 1, namentlich in den Kaderfunktionen, zur Verfügung. Die Statistiken wer­den auf der Grundlage der im Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV Plus) enthaltenen Daten und Auswertungen erstellt.
³ Die Departemente und die Bundeskanzlei legen der oder dem Delegierten des Bundes für Mehrsprachigkeit alle vier Jahre einen Bericht mit quantitativen und qualitativen Informationen über den Stand der Mehrsprachigkeit und über die Umsetzung der Artikel 6–8 innerhalb ihrer Verwaltungseinheiten vor. Sie liefern ihm oder ihr auf Verlangen zusätzliche Informationen zu Fragen der Mehrsprachig­keit innerhalb ihres Departements und ihrer Verwaltungseinheiten.
⁴ Der oder die Delegierte für Mehrsprachigkeit erstellt auf der Grundlage der Be­richte der Departemente und der Bundeskanzlei alle vier Jahre zuhanden des Bundes­rates einen Evaluationsbericht. Er oder sie gibt im Evaluationsbericht zudem Empfehlungen zur künftigen Ausrichtung der Mehrsprachigkeitspolitik ab.
⁵ Hält ein Departement oder die Bundeskanzlei die Vorgaben zur Förderung der Mehrsprachigkeit offensichtlich nicht ein, so kann die oder der Delegierte des Bun­des für Mehrsprachigkeit gegenüber dem betroffenen Departement oder gegenüber der Bundeskanzlei Empfehlungen abgeben.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 ( AS 2014 2987 ).

2. Abschnitt: Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Sprachgemeinschaften

Art. 9 Schulischer Austausch
(Art. 14 SpG)
¹ Zur Förderung des schulischen Austauschs werden Finanzhilfen Organisationen gewährt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Ihr Zweck muss die Förderung des nationalen und internationalen Austauschs von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrkräften aller Schulstufen sein, mit dem Ziel, die Kompetenzen in den Landessprachen zu verbessern.
b. Sie müssen von den Kantonen gegründet worden sein.
c. Sie müssen gesamtschweizerisch tätig sein.
² Die Finanzhilfen werden gewährt für:
a. Grunddienstleistungen im nationalen und regionalen Bereich;
b. Projekte von nationaler Bedeutung zur Förderung der Verständigung und der sprachlichen Vielfalt.
³ Grunddienstleistungen sind insbesondere:
a. Aufbau und Unterhalt eines Austauschnetzwerks;
b. Beratung bei Austauschprojekten und deren Begleitung;
c. Vermittlung von Austauschpartnerschaften;
d. Realisierung eigener Austauschprojekte und deren Evaluation;
e. Publikationen, Erarbeitung von didaktischen Hilfsmitteln und Dokumenta­tion;
f. Aus- und Weiterbildung der für den Austausch arbeitenden Personen in Schule und Verwaltung.
Art. 10 Förderung der Landessprachen im Unterricht
(Art. 16 Bst. a und b SpG)
Zur Förderung der Landessprachen im Unterricht werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für:
a. innovative Projekte zur Entwicklung von Konzepten und Lehrmitteln für den Unterricht einer zweiten und dritten Landessprache;
b. Projekte zur Förderung des Erwerbs einer Landessprache über zweisprachigen Unterricht;
c. die Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in der lokalen Landessprache vor dem Eintritt in die Primarschule.
Art. 11 Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache
(Art. 16 Bst. c SpG)
Zur Förderung der Kenntnisse Anderssprachiger in ihrer Erstsprache werden den Kantonen Finanzhilfen gewährt für ihre Massnahmen zugunsten:
a. der Förderung von Konzepten für den integrierten Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur;
b. der Weiterbildung der Lehrkräfte;
c. der Entwicklung von Lehrmitteln.
Art. 12 Wissenschaftliches Kompetenzzentrum zur Förderung der Mehrsprachigkeit
(Art. 17 SpG)
¹ Finanzhilfen werden dem Institut für Mehrsprachigkeit der Universität und der Pädagogischen Hochschule Freiburg i. Ü. (Institut) gewährt für dessen Grunddienstleistungen in der angewandten Forschung im Bereich der Sprachen und der Mehrsprachigkeit.
² Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit dem Institut eine Leistungsvereinbarung mit Forschungsauftrag ab.
³ Grunddienstleistungen sind insbesondere:
a. Koordination, Leitung und Umsetzung des Forschungsauftrags;
b. Aufbau und Unterhalt einer Dokumentationsstelle;
c. Publikationen zur Mehrsprachigkeit;
d. Begleitung und Auswertung von Unterrichtspraktiken;
e. Mitarbeit in nationalen und internationalen Forschungsnetzwerken und Teilnahme an der Tätigkeit von wissenschaftlichen Organisationen.
⁴ Die Finanzhilfen setzen voraus, dass das Institut:
a. ein Netzwerk mit Einbezug von Forschungsinstitutionen aller Sprachregionen des Landes, die sich an der angewandten Forschung für Mehrsprachigkeit beteiligen, entwickelt, betreibt und dabei eine leitende Funktion als wissenschaftliches Kompetenzzentrum wahrnimmt;
b. eigene Projekte realisiert, soweit die Leistungsvereinbarung es vorsieht;
c. Projekte im Auftrag von Bundesstellen, die nicht im Rahmen des Forschungsauftrags liegen, sowie Projekte im Auftrag von Kantonen oder Dritten nur dann realisiert, wenn sich die Auftraggeber angemessen an den Ausführungskosten beteiligen.
Art. 13 Unterstützung von Nachrichtenagenturen
(Art. 18 Bst. a SpG)
¹ Finanzhilfen können Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung gewährt werden, die:
a. sich einen verständigungspolitischen Auftrag auferlegt haben und ihn wahr-nehmen; und
b. über sprachen-, kultur- und verständigungspolitische Themen aus allen vier Sprachregionen berichten.
² Von gesamtschweizerischer Bedeutung ist eine Nachrichtenagentur, wenn sie regelmässig Informationen in mindestens drei Landessprachen veröffentlicht.
Art. 14 Unterstützung von Organisationen und Institutionen
(Art. 18 Bst. b SpG)
¹ Finanzhilfen können nicht gewinnorientierten Organisationen und Institutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung gewährt werden, deren Tätigkeit mindestens eine ganze Sprachregion betrifft und die neue Impulse in mindestens drei der folgenden Bereiche setzen:
a. Förderung des Zusammenlebens der Sprachgemeinschaften und der Begegnung der Kulturen des Landes;
b. Förderung der Bewahrung und der Verbreitung der Landessprachen und ihrer Kulturen;
c. Förderung des Interesses für das literarische Schaffen in der Schweiz über die Sprachgrenzen hinaus;
d. Aufarbeitung des Themas Spracherwerb und Veröffentlichung von Arbeiten dazu;
e. Sensibilisierung der Bevölkerung für die individuelle und die gesellschaft­liche Mehrsprachigkeit und Vermittlung zwischen den Sprachgemeinschaften;
f. Realisierung von Grundlagenarbeiten zur Erhaltung und Förderung von territorial nicht gebundenen, vom Bund offiziell anerkannten Sprachen.
² Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:
a. der Struktur und der Grösse der Trägerschaft;
b. der Art und der Bedeutung der Tätigkeit oder eines Vorhabens;
c. der Qualität und Wirkung der Massnahmen;
d. den Eigenleistungen und den Beiträgen Dritter.
Art. 15 Unterstützung von Projekten von Gemeinwesen
(Art. 18 Bst. c SpG)
¹ Finanzhilfen können Gemeinwesen gewährt werden für Projekte, die mindestens zwei der Bereiche nach Artikel 14 Absatz 1 betreffen.
² Die Höhe der Finanzhilfen bemisst sich nach:
a. der Art und der Bedeutung der Tätigkeit oder eines Vorhabens;
b. der Qualität und Wirkung des Projekts;
c. den Eigenleistungen und den Beiträgen Dritter.
Art. 16 Finanzhilfen für Übersetzungen
(Art. 19 SpG)
¹ Finanzhilfen für Übersetzungen können Organisationen und Institutionen gewährt werden für ihre Kommunikationstätigkeit in den verschiedenen Sprachregionen, insbesondere für die Kommunikation mit den Personen, an die sie sich mit ihrer gemeinnützigen Tätigkeit richten.
² Die Organisationen und Institutionen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen in mindestens drei Sprachregionen tätig sein.
b. Sie dürfen nicht gewinnorientiert sein.
c. Sie müssen gemeinnützig tätig sein.
d. Sie müssen politisch und konfessionell neutral sein.
e. Sie müssen eine sprach- und verständigungspolitisch relevante Aufgabe erfüllen, und ihre Tätigkeit muss gesamtschweizerische Ausstrahlung haben.
³ Organisationen und Institutionen, die Finanzhilfen nach Artikel 14 erhalten, haben keinen Anspruch auf Finanzhilfen für Übersetzungen.

3. Abschnitt: Unterstützung der mehrsprachigen Kantone

(Art. 21 SpG)
Art. 17
¹ Zur Förderung der Mehrsprachigkeit in den kantonalen Behörden und Verwaltungen werden den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben insbesondere Finanzhilfen gewährt für:
a. Übersetzungs- und Terminologiedienstleistungen für die innerkantonale und die interkantonale Kommunikation;
b. sprachliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Kantonsangestellten in Fragen der Mehrsprachigkeit;
c. Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Mehrsprachigkeit.
² Zur Förderung der Mehrsprachigkeit im Bildungsbereich werden den mehrsprachigen Kantonen zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben insbesondere Finanzhilfen gewährt für:
a. die Beschaffung von Lehrmitteln für den Sprachunterricht;
b. die sprachliche Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte;
c. Projekte zur Förderung des Erwerbs einer Landessprache über zweisprachigen Unterricht auf allen Bildungsstufen;
d. Projekte zur Förderung des Besuchs des Unterrichts in einer anderen offiziellen Amtssprache des Kantons auf allen Bildungsstufen;
e. Projekte zur Förderung von E-Learning.

4. Abschnitt: Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur im Kanton Graubünden

Art. 18 Allgemeine Massnahmen im Kanton Graubünden
(Art. 22 Abs. 1 Bst. a SpG)
Zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Graubünden insbesondere Finanzhilfen gewährt für:
a. Massnahmen, die der Kanton in den folgenden Bereichen ergreift: 1. Sprachunterricht an öffentlichen Schulen,
2. Übersetzungstätigkeit,
3. Publikationen in rätoromanischer und italienischer Sprache,
4. Förderung der Mehrsprachigkeit in der kantonalen Verwaltung,
5. Erhaltung und Förderung der sprachlich-kulturellen Identität;
b. die Unterstützung von Projekten Dritter, die die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur zum Gegen­stand haben.
Art. 19 Unterstützung von Organisationen und Institutionen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)
¹ Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten rätoromanischer Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:
a. Sprachausbau und Spracherneuerung;
b. ausserschulischer Unterricht in rätoromanischer Sprache und Kultur;
c. Entwicklung und Durchführung von Massnahmen zur Erhaltung und Förderung des Rätoromanischen;
d. Beratung, Vermittlung und Dokumentation;
e. Publikationen für Kinder und Jugendliche.
² Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten italienischsprachiger Organisationen und Institutionen in den folgenden Bereichen:
a. Entwicklung und Durchführung von Massnahmen zur Förderung der italienischen Sprache und Kultur;
b. Publikationen zur italienischen Sprache und Kultur;
c. Aufbau und Betrieb einer Dokumentationsstelle zur italienischen Sprache und Kultur.
³ Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution.
Art. 20 Förderung der rätoromanischen Verlagstätigkeit
(Art. 22 Abs. 1 Bst. c SpG)
¹ Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung rätoromanischer Verlage, die die Förderung rätoromanischer Literatur zum Ziel haben.
² Die Verlage müssen Werke in rätoromanischer Sprache veröffentlichen. Sie müssen insbesondere:
a. die Texte auswählen und lektorieren;
b. den Druck und die Produktion organisieren;
c. den Vertrieb fördern.
Art. 21 Finanzhilfen zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen Sprache in den Medien
(Art. 22 Abs. 2 SpG)
1 Finanzhilfen werden dem Kanton Graubünden gewährt für die Unterstützung von Nachrichtenagenturen.
2 Die Nachrichtenagenturen müssen insbesondere:
a. täglich redaktionelle Leistungen in rätoromanischer Sprache mit Text und Bild erbringen;
b. die rätoromanischen Idiome und Rumantsch Grischun berücksichtigen;
c. die redaktionellen Leistungen den Medien in elektronischer Form zur Verfügung stellen.

5. Abschnitt: Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur im Kanton Tessin

Art. 22 Allgemeine Massnahmen im Kanton Tessin
(Art. 22 Abs. 1 Bst. a und c SpG)
Zur Erhaltung und Förderung der italienischen Sprache und Kultur werden dem Kanton Tessin insbesondere Finanzhilfen gewährt für:
a. die Unterstützung von Forschungsprogrammen und Forschungsprojekten im wissenschaftlichen Bereich;
b. die Unterstützung von Programmen und Projekten im sprach- und kultur­politischen Bereich;
c. Publikationen von besonderer Bedeutung für die Förderung der italienischen Sprache und Kultur;
d. Veranstaltungen zur italienischen Sprache und Kultur.
Art. 23 Unterstützung von Organisationen und Institutionen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)
¹ Finanzhilfen werden dem Kanton Tessin gewährt für die Unterstützung von überregionalen Tätigkeiten von Organisationen und Institutionen, namentlich für:
a. Projekte zur Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes;
b. Massnahmen zur Förderung des literarischen Schaffens;
c. die Organisation und die Durchführung von sprachlich-kulturellen Veranstaltungen.
² Die Finanzhilfen des Bundes decken höchstens 90 Prozent der Gesamtkosten der Organisation oder der Institution.
Art. 24 Finanzhilfen für das Osservatorio linguistico della Svizzera italiana
(Art. 22 Abs. 1 Bst. b SpG)
Finanzhilfen werden dem Kanton Tessin gewährt für die Tätigkeit des Osservatorio linguistico della Svizzera italiana.
Art. 25 Finanzhilfe für Übersetzungen
(Art. 22 Abs. 1 Bst. c SpG)
Finanzhilfen werden dem Kanton Tessin gewährt für Übersetzungen ins Italienische und aus dem Italienischen von Werken, die für die Entwicklung der kulturellen Identität des Kantons von besonderer Bedeutung sind.

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 26 Gesuche
¹ Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 9 und 13–25 sind beim BAK einzu­reichen.
² Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 10 und 11 sind bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) einzureichen. Die EDK leitet die Gesuche mit einer Empfehlung an das BAK weiter.
³ Die Gesuche müssen jährlich eingereicht werden, sofern die Leistungsverein­barung nichts anderes vorsieht.
⁴ Sie müssen bis zu den folgenden Terminen eingereicht werden:
a. Gesuche nach den Artikeln 9–11 und 13–16: bis zum 31. März des Jahres, für das die Finanzhilfe beantragt wird;
b. Gesuche nach den Artikeln 17–25: bis zum 31. Dezember des Vorjahres.
Art. 27 Verfahren und Rechtsmittel
¹1 Über Gesuche um Finanzhilfen entscheidet das BAK.
² Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 28 Prioritätenordnung
¹ Die Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt.
² Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990¹⁵ eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt werden.
¹⁵ SR 616.1
Art. 29 Auszahlung der Finanzhilfen
¹ Die Finanzhilfen nach den Artikeln 9 und 12–25 werden vom BAK ausbezahlt.
² Die Finanzhilfen nach den Artikeln 10 und 11 werden von der EDK ausbezahlt.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Anhang

(Art. 30)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I
Die Verordnung vom 26. Juni 1996¹⁶ über Finanzhilfen für die Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache und Kultur wird aufge­hoben.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…¹⁷
¹⁶ [ AS 1996 2283 ]
¹⁷ Die Änderungen können unter AS 2010 2653 konsultiert werden.
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