Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung (704.2)
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Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung

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1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
704.2 Verordnung über geographische Daten und Informationssysteme in der kantonalen Verwaltung (GIS-Verordnung) (vom 1. April 1998)
1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Die Verordnung regelt die Bearbeitung raumbezogener Daten und deren Weitergabe an Amtsstellen und Dritte.
Geltungsbereich

§ 2.

Die Verordnung gilt für die ka ntonale Verwaltung mit Aus nahme der selbständigen Anst alten und der Grundbuchämter. Sie gilt für alle raumbezogene n Daten, unabhängig von den Mit teln, die zu ihrer Erhebung, Verw altung, Speicherung, Nachführung und Verarbeitung verwendet werden , und unabhängig davon, wo sie gespeichert werden. Sie gilt insbesondere für Date n, deren Raumbezug auf Koordina ten, auf einem Rasternetz oder auf geographischen Karten beruht.
Koordination,
Information,
technische
Vorschriften

§ 3.

Die Beschaffung, Verwaltung, Nachführung und Weitergabe von Daten wird koordiniert. Die Daten werden so erhoben, verwaltet, dokumentiert und nach geführt, dass sie für möglichst viele Amtsstellen kostengünstig ver wendbar sind. Die vom GIS-Ausschus s erlassenen technischen und ad ministrativen Vorschri ften sind verbindlich. Die Amtsstellen orient ieren das GIS-Zentrum frühzeitig über die geplanten raumbezogenen Datenpro jekte. Das Dienstleistungszen trum begutachtet die Proj ekte im Hinblick auf ih re Integration in das GIS. Für das GIS erhebliche bestehende oder neu zu erhebende Daten werden in das System integriert . Ausnahmen sind vom GIS-Ausschuss zu bewilligen. Das GIS-Zentrum führt ein Verz eichnis der raumbezogenen Da tenprojekte und stellt es den Amtsstellen zur Verfügung.
Informatik
-
strategie

§ 4.

Für den Einsatz von Informatik mitteln im Rahmen des GIS findet die kantonale Informatikst rategie Anwendung, soweit diese Verordnung oder darauf gestützte Weisungen nichts anderes bestim men.
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704.2 GIS-Verordnung II. Organisation Beteiligte Amtsstellen

§ 5.

Die raumbezogene Informations verarbeitung wird durch die beteiligten Ämter, den GIS-Auss chuss und das GIS-Zentrum gewähr
- leistet. Es können Benutzer- und Arbeitsg ruppen sowie ad-hoc-Gremien mit beratender Funktion gebildet werden. Entscheid über Mittel und Projekte

§ 6.

Entscheide über Sachmittel fü r die raumbezogene Informa
- tionsverarbeitung und über Aufbau, Verwaltung und Nachführung von Datenprojekten treffen nach Begutachtung durch das GIS-Zentrum die Amtsstellen, welche die Mitte l und Projekte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. GIS-Ausschuss

§ 7.

Der GIS-Ausschuss wird vom Re gierungsrat ernannt. Er ist administrativ der Baudirektion zugeordnet. Der GIS-Ausschuss a) sorgt für eine geordnete Entw icklung im Bereich der geographi
- schen Informationssysteme, b) erlässt die notwendig en Weisungen für den rationellen Umgang mit Daten im Rahmen des GIS u nd für den Einsatz der Hard- und Software, c) entscheidet, welche Basisdaten durch das GIS-Ze ntrum verwaltet werden. GIS-Zentrum

§ 8.

Das GIS-Zentrum wird als kos tendeckende Betriebskosten
- stelle oder als Stelle mit Globalbudget geführt. Das GIS-Zentrum a) plant und koordiniert den Auf- und Ausbau des GIS, b) stellt die fachgerechte Datenerhebung sicher, c) verwaltet die Basisdaten gemäss Beschluss des Ausschusses und stellt sie den Amtsstellen zur Verfügung, d) kann von den Amtsstellen Date n einfordern und sorgt nach Mass
- gabe dieser Verordnung für deren Vertrieb, e) begutachtet die GIS-Projekte und GIS-Anschaffungen der Amts
- stellen und dringt auf die Durchs etzung der Grunds ätze gemäss §
3, f) berät, unterstützt und informiert die Amtsstellen in GIS-Belangen, g) unterstützt und koordiniert die GIS-Ausbildung de r Amtsstellen, h) pflegt Kontakte zu Dritten, na mentlich zu Bund, Kantonen und Herstellerfirmen von Software,
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704.2 i) führt über alle von ihm verwal teten und bei den Amtsstellen vor handenen und geplanten Datenprojekten ein Verzeichnis (GIS- Projektverzeichnis). Es kann gegen Entgelt für Amtsst ellen und Dritte GIS-Projekte bearbeiten und Auswertungen vornehmen. Es führt das Sekretariat des GI S-Ausschusses und nimmt mit bera tender Stimme an dess en Sitzungen teil.
Vorgehen
bei Konflikten

§ 9.

Ergeben sich Mein ungsverschiedenheit en zwischen den Amtsstellen und dem GIS-Zentrum oder dem GIS-Ausschuss, stellt der GIS-Ausschuss den betroffene n Direktionen An trag. Die Bau direktion legt das Gesc häft dem Regierungsrat vo r, wenn zwischen den Direktionen oder zwischen dem GI S-Ausschuss und den Direktionen keine Einigung zustande kommt. III. Datenverwaltung, Datenverantwortung
Verwaltung
der Daten

§ 10.

Für Daten und Datenprojekte ist die Amtsstelle zuständig, zu deren Aufgabenerfüllung die Da ten hauptsächlich dienen. Für die vom GIS-Ausschuss bezeichneten Basisdaten ist das GIS-Zentrum zu ständig. Das GIS-Zentrum kann im Einv ernehmen mit der zuständigen Amtsstelle weitere Daten verwalten.
Verantwortung
für die Daten

§ 11.

Wer für die Daten oder
10 Abs. 1 zuständig ist, trägt die Verantwo rtung für alle damit verbundenen Gesichtspunkte, namentlich für Date nschutz, Sicherheit der Daten, Datenqualität, Nachführung, Dokumen tation, Wirtschaftlichkeit, Ein haltung der technischen und administrativen Richtlinien. IV. Datenabgabe
Abgabestelle

§ 12.

Die Datenabgabe erfolgt durch die für die Daten verant wortliche Amtsstelle oder in dere n Auftrag das GIS-Zentrum. Das GIS-Zentrum wird über di e Datenabgabe informiert. Wer Daten abgibt, ist verantwor tlich für die Einhaltung der Be stimmungen des Datenschutzes.
Datenabgabe in
-
nerhalb der Ver
-
waltung

§ 13.

An kantonale Amtsstellen dür fen die im Anhang A und B zu dieser Verordnung aufgeführ ten Daten abge geben werden.
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704.2 GIS-Verordnung An Amtsstellen dürfen ausserdem Daten abgegeben werden, die für eine Aufgabe benötigt werden, zu deren Erfüllung die Amtsstelle aufgrund eines Gesetz es, einer Verordnung oder eines vom Regie
- rungsrat erteilten Auftr ags verpflichtet ist. Werden Daten im Online-Verfahren zur Verfügung gestellt, sind die Modalitäten und der Zweck des Datentransfe rs in einer besonde
- ren Vereinbarung zwischen abge bender und empfangender Amtsstelle zu regeln. Datenabgabe an Dritte

§ 14.

2 An Dritte dürfen die im Anha ng A zu dieser Verordnung aufgeführten Daten abgegeben werd en. An Gemeinden dürfen ausser
- dem die im Anhang B aufgefüh rten Daten abgegeben werden. Der GIS-Ausschuss erarbeitet im Einvernehmen mit den für die Daten verantwortlichen Stellen allgemeine Vertragsbedingungen. Wer Daten bezieht, verpflichtet sich schriftlich, die Daten aus
- schliesslich vereinba rungsgemäss zu verwe nden und die Eigentums- und Nutzungsrechte zu beachten. Di e Datenabgabe wird verweigert oder mit Bedingungen oder Auflag en versehen, wenn öffentliche In
- teressen dies gebieten oder wenn keine ausreichend e Gewähr dafür besteht, dass die Daten vereinba rungsgemäss verwendet werden. Wer Daten bezieht, wird schri ftlich über die Qualität und den Nachführungsstand der Daten inform iert. Eine Haftung des Staates für die Qualität oder Ak tualität der Daten wird in der Regel vertrag
- lich wegbedungen. Die Datenabgabe erfolgt gegen Entgelt. Die Baudirektion erlässt einen Tarif, welcher die Marktsit uation angemessen berücksichtigt. Datenverarbeitung saufträge und andere Dien stleistungen werden nach Aufwand verrechnet. Im Online-Verfahren dürfen Date n an Dritte nur abgegeben wer
- den, wenn aufgrund einer Beguta chtung durch den Beauftragten für Datenschutz die Zulässig keit der Datenabgabe in diesem Verfahren nachgewiesen ist. V. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 15.

Die Verordnung tritt am
1. April 1998 in Kraft.
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1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
704.2 Anhang
2 A. Daten, die an kantonale Amt sstellen und an Dritte abgegeben werden dürfen: Verantwortliche Nr. Projektname Stelle
41 Geologische Karte ALN
42 Standortkundliche Gliederung des Kantons Zürich ALN
60 Avimonitoring (Bestandesentwicklung der Vögel) ALN
84 Jagdreviergrenzen ALN
92 Bodenkarte ALN
109 Wald: Bestandeskarte ALN
110 Wald: Vegetationskarte ALN
111 Waldareal, Übersicht über das ALN
113 Waldstandorte, Inventar der naturkundlich bedeutenden ALN
127 Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler (kt. /reg.) Bedeutung, Inventar der ALN
145 Rebflächen 1890, 1930 ALN
146 Rebflächen 1990 ALN
148 Meliorationsanlagen ALN
152 Boden, Schadstoffrückhaltevermögen ALN
159 Schutzverordnungen über Natur- und Landschaftsschutzgebiet e (altrechtlich) ALN
165 Naturschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung ALN
63 Fruchtfolgeflächen ARV
65 Überbauungs- und Erschliessungsstand der Gemeinden ARV
66 Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden ARV
67 Richtpläne, Regionale ARV
68 Richtplan, Kantonaler (vom 31.1.95) ARV
69 Kies-Rohstoffkarte ARV und AWEL
70 Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunale r Bedeutung ARV Anhang zur GIS-Verordnung
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704.2 GIS-Verordnung Verantwortliche Nr. Projektname Stelle
72 Gebäudekoordinaten ARV
95 Gemeindegrenzen 1: 2500 ARV
96 Gemeindegrenzen 1: 250
000 ARV
101 Parzellengrenzen ARV
103 Übersichtsplan ARV
104 Verkehrsmodell s, Zonen des ARV
105 Vermessung, Zustand der amtlichen ARV
107 Höhenkurven, Übersichtsplan ARV
108 Übersichtsplan, Dokumentation ARV
137 Seen 1: 5000 ARV
139 Nutzungszonen, Kant onale und regionale ARV
164 Gebäudedaten für Kanton und Gemeinden (GeKaGe): ARV – Adressen und Identifikation von Gebäuden – Koordinaten von Gebäuden – Gebäudevolumen
33 Kieskataster AWEL
44 Hochwasser, Gefahre nbereiche infolge AWEL
45 Gewässer, Übersichtsplan der öffentlichen AWEL
46 Gewässerunterhaltskreise AWEL
51 Wasserentnahmen, Inventar der bestehenden AWEL
53 Grundwasserkarte AWEL
55 Wasserversorgungsübersichtsplan AWEL
71 Erdwärmesondenkarte AWEL
73 Holzfeuerungen, Pla nungsgrundlagen für AWEL
74 Abwärmepotentiale AWEL
78 Emissionen: Klassierung Strassennetz des Verkehrsmodells AWEL
82 Luftschadstoffe: Immissionsmodell AWEL
90 Wassereinzugsgebiete AWEL
150 Hochwasserschutz an Fliessgewässern AWEL
154 Werkhöfe AWEL AWEL
86 Denkmalpflege-Datenbank MONUMENTA HBA
87 Archäologische Zonenpläne und Fundstellendatenbank HBA Anhang zur GIS-Verordnung
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1.7.99 - 25 GIS-Verordnung
704.2 Verantwortliche Nr. Projektname Stelle
102 Strassennetz TBA
140 Haltestellen des öffentlichen Verkehrs TBA
151 Baugrundarchiv TBA
161 Lärmemissionskataster TBA
162 Verkehrsmodell, Belastungsdaten TBA
142 Volkszählung 1990: Einwohner/innen STA
143 Volkszählung 1990: Erwerbstätige, Arbeitsort STA
144 Volkszählung 1990: Spezialauswertungen STA
168 Betriebszählung 1995 (Beschäftigte, Arbeitsstätten) STA Anhang zur GIS-Verordnung
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704.2 GIS-Verordnung B. Daten, die an kantonale Amtsstellen und an Gemeinden für Objekte in ihrem Gemeindege biet abgegeben werden dürfen: Verantwortliche Nr. Projektname Stelle
79 Energie- und Lufth ygienedatenbank, Teil Emissionen AWEL
80 Energie- und Lufth ygienedatenbank, Teil Energie AWEL
164 Gebäudedaten für Kanton und Gemeinden (GeKaGe): ARV – Gebäudeeinheit: Identifikation Koordinaten Erstellungsjahr Nutzung einer Gebäudeeinheit alte Versicherungsnummern – Gebäudefachdaten: Gebäudestatus Gebäudevolumen Basiswert Schätzwert, -datum, -grund Lagecode Bauzeitversicherungssumme – Eingang: Identifikation Adresse Koordinaten – Eingänge Gebäudeeinheit – Raumgruppe: Identifikation Stockwerk Zimmerzahl – Raumgruppen zu einem Eingang – Parzelle (Kataster): Identifikation (Katasternummer) Fläche Koordinaten Beschreibung – Katastermutation – Gebäudeeinheiten auf Kataster – Grundstück: Identifikation Beschrieb Anmerkungen – Zusammenhang Grundstücke – Zuordnung Parzelle-Grundstück
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704.2 Verantwortliche Nr. Projektname Stelle – Eigentum Eigentümer gemäss Grundbuch: Eigentumsart (mit Quote) – Eigentum gemäss GVZ: «verantwortliche Person» für Gebäudeeinheit – Vertretung gemäss GVZ: Vertreter für Gebäudeeinheit – Person/Firma Identifikation (allg. Angaben): Name Adresse Te l e f o n Branche Handelsregister-Nr. Rechtsform – Person AHV-Nummer (spezifische Anga ben): Geburtsdatum To d e s d a t u m Zivilstand gemäss Angaben Gemeinde Güterstand gemäss Grundbuch Beruf Staatszugehörigkeit Heimatort Abkürzungen: ALN Amt für Landschaft und Natur ARV Amt für Raumordnung und Vermessung AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft HBA Hochbauamt STA Statistisches Amt TBA Tiefbauamt
1 OS 54, 541.
2 Fassung gemäss RRB vom 21. April 1999 ( OS 55, 225 ). In Kraft seit 1. Juni
1999.
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