Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (709a)
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Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz

Nr. 709a Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG) vom 18. September 1990 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung
1 und die Artikel 18a Absatz 2,
18b, 20 Absatz 2, 24 und 25 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat
- schutz vom 1. Juli 1966
2 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. September 1989
3
,
* beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Das Gesetz bezweckt, a. die einheimischen Tiere und Pflanzen, ihre Lebensräume und deren Umgebung zu schützen, b. beeinträchtigte oder zerstörte Lebensräume einheimischer Tiere und Pflanzen wie
- derherzustellen oder ihre Wiederherstellung zu fördern, c. die Landschaft vor Verarmung oder Verunstaltung zu bewahren und ausgeräumte Landschaften wieder zu bereichern, d. die Grundlagenforschung und die Bestrebungen zum Schutz der Natur und Land
- schaft zu unterstützen.
1 SR
101
2 SR
451 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 GR 1989 1070 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1990 1866 | G 1990 572
2 Nr. 709a

§ 2

Rücksichtnahme
1 Jeder einzelne hat zur Natur und zur Landschaft Sorge zu tragen.

§ 3

Information und Zusammenarbeit
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Notwendigkeit des Natur- und Landschaftsschutzes, über Ziel und Inhalt der Schutzmassnahmen und über die Möglichkeit zur Eigeninitiative informiert wird.
2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim Vollzug von Schutzmassnahmen miteinander und mit priva
- ten Organisationen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Land- und Waldwirt
- schaft zusammen. *
3 Der Kanton kann die Gemeinden zur Mitwirkung bei seinen Erhebungen und Massnah
- men heranziehen.

§ 3a

* Zuständigkeit *
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen be
- sorgen die laufenden Geschäfte des Natur- und Landschaftsschutzes, soweit dieses Ge
- setz nichts anderes regelt. Sie wirken bei der Ausarbeitung und Durchführung von Na
- turschutzmassnahmen des Kantons mit, beraten die Gemeinden bei ihren Aufgaben in diesem Bereich und erteilen Ausnahmebewilligungen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966.
2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
3 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Ausgabenkompetenzen.

§ 3b

* ...
2 Natur- und Landschaftsschutz bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben

§ 4

Erfüllung öffentlicher Aufgaben
1 Unter Erfüllung öffentlicher Aufgaben sind insbesondere zu verstehen: a. Planung, Errichtung und Veränderung von Bauten und Anlagen durch Kanton, Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, b. Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, c. Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.
Nr. 709a
3

§ 5

Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes
1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sorgen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dafür, dass die Landschaft und die Lebensräume der Tiere und Pflanzen ge
- schont und grundsätzlich erhalten werden. *
2 Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Ein
- griffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, hat der Verursacher für beson
- dere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für ange
- messenen Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu sorgen.
3 Die Pflichten zur Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes gelten unabhängig von der Einstufung des Objekts im Sinn von § 16.
4 Die Behörden erfüllen diese Pflichten, indem sie * a. eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen, gestalten und unterhalten oder auf ihre Errichtung verzichten, b. Konzessionen und Bewilligungen allenfalls unter Bedingungen und Auflagen er
- teilen oder verweigern, c. Beiträge allenfalls unter Bedingungen und Auflagen gewähren oder verweigern.

§ 6

* Stellungnahme der zuständigen Dienststelle
1 Haben Entscheide oder Beschlüsse von Kanton oder Gemeinden auf die Landschaften oder die Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die in den Bestandesaufnahmen nach

§ 15 enthalten sind, erhebliche Auswirkungen, ist vorgängig die Stellungnahme der zu

- ständigen Dienststelle einzuholen.

§ 7

Naturnahe Land- und Waldwirtschaft
1 Der Regierungsrat unterstützt Bestrebungen für eine naturnahe Land- und Waldwirt
- schaft, die freilebende Tiere und Pflanzen schont und die Vielfalt der Landschaft gewährleistet.
3 Ökologischer Ausgleich

§ 8

Ökologische Ausgleichsflächen
1 Mit neuen ökologischen Ausgleichsflächen sollen die Überlebenschancen der vorhan
- denen Tier- und Pflanzenarten gesichert werden. Sie dienen a. der Erweiterung und Vernetzung bestehender und isolierter naturnaher Lebensräu
- me für Tiere und Pflanzen, b. der Schaffung neuer Lebensräume für Tiere und Pflanzen, c. der Unterstützung einer naturnahen Bodennutzung, d. der Bereicherung des Landschaftsbildes.
4 Nr. 709a
2 Als ökologische Ausgleichsflächen gelten insbesondere naturnahe Hecken, Feldgehöl
- ze, Waldränder, offene Bachläufe, Kleingewässer sowie extensiv genutzte Kulturlandflä
- chen und Böschungen.

§ 9

* Grundsatz
1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass in intensiv genutzten Gebieten innerhalb und ausser
- halb von Siedlungen genügend ökologische Ausgleichsflächen vorhanden sind. Ökologi
- sche Ausgleichsflächen sind insbesondere auf den Grundstücken des Kantons und der Gemeinden zu schaffen und zu unterhalten.
2 Ist der Bestand an ökologischen Ausgleichsflächen ungenügend oder sind die Wechsel
- beziehungen unter ihnen unterbrochen, sorgen die Gemeinden für eine Ergänzung oder Vernetzung.

§ 10

Leitplanung
1 Die Gemeinden erlassen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Dienststelle einen Leitplan für die anzustrebenden Ergänzungen oder Vernetzungen der ökologischen Aus
- gleichsflächen. *
2 Die ökologischen Verhältnisse der umliegenden Gemeinden sind mitzuberücksichtigen.
3 Der Leitplan ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzustellen. Er ist öffentlich bekanntzumachen.

§ 11

Vorgehen
1 Die Ergänzung oder Vernetzung der ökologischen Ausgleichsflächen hat durch Verein
- barungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu erfolgen.
2 Sind wichtige Wechselbeziehungen unter den ökologischen Ausgleichsflächen unter
- brochen, kann die Gemeinde die Ergänzung oder Vernetzung durch Verordnung oder Verfügung anordnen. *
3 Sind weder der Eigentümer noch der Bewirtschafter bereit oder in der Lage, durch Ver
- ordnung oder Verfügung angeordnete Massnahmen selber zu treffen, haben sie die Ersatzvornahme zu dulden.
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4 Besondere Schutzobjekte
4.1 Gegenstand

§ 12

Lebensräume von Tieren und Pflanzen
1 Schutzwürdig können insbesondere folgende Lebensräume von Tieren und Pflanzen sein: a. stehende und fliessende Gewässer, ihre Ufer und Auen, b. Heiden, Moore, Sümpfe, Quell- und Hochstaudenfluren, c. Magerwiesen und Trockenstandorte, d. Hecken, Feldgehölze und Waldränder mit ihren Säumen sowie wertvolle Einzel
- bäume, e. Naturwälder, f. Fels-, Steinschutt- und Geröllfluren, g. alpine Urwiesen, h. Sekundärstandorte wie Steinbrüche, Kies- und Mergelgruben, Torf- und Lehmsti
- che, i. Schlaf- und Brutstätten gefährdeter Tierarten in Bauten.

§ 13

Tier-, Pflanzen- und Pilzarten
1 Schutzwürdig sind insbesondere Tier-, Pflanzen- und Pilzarten, a. deren Bestand in den letzten Jahrzehnten stark abgenommen hat, b. die nie häufig waren oder c. deren Bestand ohne Schutzmassnahmen nicht gewährleistet ist.

§ 14

Landschaften und Einzelobjekte
1 Schutzwürdig können insbesondere folgende Landschaften sein: a. See- und Flusslandschaften, b. reich gegliederte Landschaften mit einer hohen Dichte verschiedenartiger Lebens
- räume, c. Landschaften, die aufgrund ihrer Geomorphologie einzigartig sind, d. traditionelle Kulturlandschaften mit ausgedehnten Hochstamm-Obstgärten oder andern Eigenheiten, die aus besonderer Bewirtschaftung hervorgegangen sind, e. Aussichtspunkte, f. Felsformationen, Schluchten und Höhlen, Karstformen, Bergsturzgebiete und ins
- besondere durch Gletscher und Wassereinwirkung entstandene Oberflächenfor
- men, g. geologische Aufschlüsse, Findlinge, Mineralien- und Fossilfundstellen, h. Landschaftselemente von historischer Bedeutung (historische Wege).
6 Nr. 709a
4.2 Inventare *

§ 15

*

§ 16

* ...

§ 17

Inventar der Objekte von regionaler Bedeutung
1 Der Regierungsrat erlässt nach Anhören der betroffenen Gemeinden ein Inventar der Objekte, denen regionale Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen. *
2 Die Einstufung als Objekt von regionaler Bedeutung stützt sich auf Kriterien wie Sel
- tenheit, Gefährdung, Eigenart, typischer Charakter, wissenschaftlicher und pädagogi
- scher Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung.
3 Das Inventar enthält eine Umschreibung der Objekte, die massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung und Aussagen über die erforderlichen Schutzmassnahmen.

§ 18

* Inventar der Objekte von lokaler Bedeutung
1 Die Gemeinden erlassen ein Inventar der Objekte, denen lokale Bedeutung zukommt.
2 Die Verwaltungs- und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Erlass des Inven
- tars sind ausgeschlossen.

§ 19

Frist
1 Die Inventare der Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 20

* Anpassung
1 Die Inventare sind regelmässig nachzuführen.
5 Schutzmassnahmen

§ 21

Schutz- und Unterhaltserfordernis
1 Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden prüfen, ob und welche Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler, regionaler und loka
- ler Bedeutung erforderlich sind.
Nr. 709a
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§ 22

Form der Schutzmassnahmen
1 Als Schutzmassnahmen gelten a. Schutzzonen in Zonenplänen und Vorschriften in Bau- und Zonenreglementen, b. Schutzverordnungen, c. Verfügungen über Einzelobjekte, die nur einen Grundeigentümer betreffen, d. Vereinbarungen mit Grundeigentümern oder Bewirtschaftern.
2 Schutzmassnahmen der Gemeinden sind nach Möglichkeit im Rahmen der Ortspla
- nung zu treffen.
3 Schutzmassnahmen des Kantons erfolgen in der Regel durch Schutzverordnungen.
4 Die Einzelheiten von Schutz und Unterhalt sind in der Regel durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern oder Bewirtschaftern festzulegen.
5 Schutz und Unterhalt können auch durch den Erwerb von Grundstücken oder dingli
- chen Rechten oder durch Landumlegungen sichergestellt werden.

§ 23

Massnahmen des Kantons
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnungen, und die sonst zuständigen Behörden des Kantons treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung, zur Erhaltung von Hecken, Feld
- gehölzen und Uferbestockungen und zum Schutz bedrohter Tier-, Pflanzen- und Pilzar
- ten. *
2 Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.
3 Der Regierungsrat kann die Befugnis zum Schutz und Unterhalt ganz oder teilweise der betroffenen Gemeinde übertragen.

§ 24

Massnahmen der Gemeinden
1 Die Gemeinden treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und Unterhalt der Objekte von lokaler Bedeutung.
2 ... *

§ 25

Inhalt
1 Die Schutzmassnahmen sollen enthalten: a. eine genaue Bezeichnung der Schutzobjekte, b. den Schutzzweck, c. die Schutzvorschriften, Eigentumsbeschränkungen sowie allfällige Pflege- und Wiederherstellungsmassnahmen, d. die grundsätzliche Art allfälliger Abgeltungen.
8 Nr. 709a

§ 26

Eigentumsbeschränkungen
1 In den Schutzverordnungen und Verfügungen können Eigentumsbeschränkungen ange
- ordnet werden.
2 Soweit andere Massnahmen nicht genügen, können Grundstücke oder dingliche Rechte enteignet werden.

§ 27

* Pflegepläne
1 Trifft der Kanton eine Schutzmassnahme, kann die zuständige Dienststelle einen Pfle
- geplan aufstellen. Die betroffenen Gemeinden, Bewirtschafter und Grundeigentümer sind anzuhören. *
2 Trifft die Gemeinde eine Schutzmassnahme, kann sie einen Pflegeplan aufstellen. Die betroffenen Bewirtschafter und Grundeigentümer und, bei Objekten von nationaler oder regionaler Bedeutung, die zuständige Dienststelle sind anzuhören. *
3 Der Pflegeplan regelt die Durchführung von Nutzung und Unterhalt im Rahmen der Schutzmassnahme.

§ 28

Durchführung der Pflege
1 Die Pflege geschützter Gebiete bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern überlassen.
2 Mit den Bewirtschaftern können Pflegevereinbarungen getroffen werden. Die Grundei
- gentümer sind in der Regel anzuhören oder über getroffene Vereinbarungen zu verstän
- digen.
3 Ist der Bewirtschafter nicht bereit, die vorgesehenen Nutzungs- und Unterhaltsmass
- nahmen durchzuführen, können er und der Eigentümer durch Verfügung der zuständigen Behörde verpflichtet werden, die Vornahme durch Dritte zu dulden.

§ 29

* Ausnahmen von Schutzvorschriften
1 Ausnahmen von den Schutzvorschriften in Verordnungen können bewilligt werden, wenn sie im Interesse des Schutzziels liegen oder wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzzie
- le dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Bei Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen finden die

§§

180–182 des Planungs- und Baugesetzes
4 Anwendung. Über andere Ausnahmebewil
- ligungen entscheidet bei kantonalen Schutzmassnahmen die zuständige Dienststelle, sonst die Gemeinde. *
3 Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen oder Tätigkeiten, die ein geschütztes Objekt beeinträchtigen, sind mit der Auflage zu versehen, in der näheren Umgebung Ersatz im Sinn des ökologischen Ausgleichs zu schaffen.
4 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 709a
9

§ 30

Ersatzabgabe
1 Ist für den Gesuchsteller ein Ersatz für das beeinträchtigte Objekt nicht möglich, hat er einen Betrag in den Fonds für Natur- und Landschaftsschutz einzuzahlen.
2 Der Betrag wird durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Er ist in der Regel für den ökologischen Ausgleich in der Umgebung des Objekts zu verwenden.
3 Die Höhe des Betrags richtet sich nach den Aufwendungen für einen Ersatz der beein
- trächtigten Fläche beziehungsweise für Ersatzmassnahmen bei unterbrochenen Wechsel
- beziehungen. Er umfasst die Kosten für den erforderlichen Landerwerb, allfällige bauli
- che Massnahmen, Neupflanzungen, die nach dem Gesetz zu leistenden Abgeltungen und Pflegebeiträge für eine Dauer von zehn Jahren sowie für nachweisbaren sonstigen Auf
- wand.
6 Entschädigungen und Beiträge
6.1 Enteignungsentschädigung

§ 31

Entschädigung und Verfahren
1 Eigentumsbeschränkungen aufgrund dieses Gesetzes, die einer Enteignung gleichkom
- men, werden voll entschädigt.
2 Das Verfahren und die Entschädigung bei Enteignungen oder enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen richten sich nach dem Enteignungsgesetz.
6.2 Beiträge

§ 32

* Pflegebeiträge und Abgeltungen
1 Die Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Beiträge an ihre Aufwendungen als Folge von Schutzmassnahmen oder Massnahmen des ökologischen Ausgleichs nach diesem Gesetz. Ebenso haben sie Anspruch auf angemessene Abgeltungen ihrer Ertrags
- ausfälle als Folge solcher Massnahmen.
2 Die Höhe der Beiträge und der Abgeltungen richtet sich insbesondere nach a. dem Aufwand für die Bewirtschaftung, b. den Bewirtschaftungsbedingungen, c. dem Ertragsausfall bei einer standortgerechten Nutzung, d. der ökologischen Qualität, namentlich der Artenvielfalt.
10 Nr. 709a
3 Entschädigungen für die gleichen Leistungen nach Massgabe anderer Rechtsgrundla
- gen, namentlich der Landwirtschaftsgesetzgebung, werden angerechnet. Doppelzahlun
- gen sind ausgeschlossen.
4 Die Abgeltungen sind in Verfügungen oder Verträgen mit einer Geltungsdauer von höchstens zehn Jahren festzulegen. Nach Ablauf dieser Dauer sind sie veränderten Ver
- hältnissen anzupassen oder, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, durch Pflegebeiträge zu ersetzen.

§ 33

* ...

§ 34

Allgemeine Beiträge
1 Der Kanton kann Gemeinden, privaten Vereinigungen für Natur- und Landschafts schutz und Privaten Beiträge ausrichten für a. weitere Schutz- oder Pflegemassnahmen, b. die Verbesserung oder Neuschaffung von Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, c. den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten, d. die Übernahme von Kontrollaufgaben, e. wissenschaftliche Untersuchungen und Publikationen.

§ 35

Einstellung und Rückforderung
1 Werden Beiträge nicht zweckentsprechend verwendet oder werden Auflagen und Be
- dingungen nicht eingehalten, sind die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Un
- rechtmässig bezogene Leistungen können mit Zins von fünf Prozent zurückgefordert werden.
2 Das Nähere regelt das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 1996
5 . *
6.3 Kostentragung und Finanzierung

§ 36

* Kostentragung
1 Der Kanton trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2 Die Standortgemeinde trägt die Kosten der Schutz- und Unterhaltsmassnahmen für Ob
- jekte von lokaler Bedeutung. Die Beiträge des Bundes an diese Kosten werden den Gemeinden nach Massgabe ihres Aufwandes vergütet.
5 SRL Nr.
601
Nr. 709a
11

§ 37

Voranschlag
1 Jährlich wiederkehrende Ausgaben werden aus der Laufenden Rechnung bestritten.

§ 38

Fonds für Natur- und Landschaftsschutz
1 Der Kanton unterhält einen Fonds für Natur- und Landschaftsschutz. Der Fonds dient zur Finanzierung der dem Kanton aus diesem Gesetz erwachsenden Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten und für andere nicht vorausseh
- bare Kosten.
2 Dem Fonds werden über den Voranschlag Beträge überwiesen. Leistungen Dritter, Ersatzabgaben, Subventionen und Vermächtnisse für den Natur- und Landschaftsschutz fliessen in den Fonds.
3 Der Regierungsrat verfügt über den Fonds. Er kann Verfügungskompetenzen delegie
- ren.
7 ... *

§ 39

...

§ 40

* ...

§ 41

* ...

§ 42

* ...
8 Verfahren und Rechtsschutz
8.1 Planungszonen *

§ 43

... *
1 Zur Sicherstellung einer zukünftigen Schutzverordnung kann die zuständige Behörde Planungszonen erlassen.
2 Bei kantonalen Schutzmassnahmen ist der Regierungsrat zuständig.
3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes über die Planungs
- zone (§§ 83–85) anzuwenden.
12 Nr. 709a
8.2 Schutzverordnungen *

§ 44

* Auflage, Einsprachen
1 Kantonale Schutzverordnungen sind durch die vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnete Instruktionsinstanz, kommunale Schutzverordnungen durch die Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist auf die Einsprachemöglichkeit während der Auflagefrist hin
- zuweisen. *
2 Den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern sind der Verordnungsentwurf und der zugehörige Schutzplan mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit wäh
- rend der Auflagefrist zuzustellen.
3 Einsprachen sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung schriftlich bei der in der öffentlichen Bekanntmachung und in der Zustellung an die Grundeigentümer angegebenen Stelle einzureichen. *
4 Die Instruktionsinstanz prüft die Einsprachen bei kantonalen, die Gemeinde bei kom
- munalen Schutzverordnungen. Sie versuchen, die Einsprachen gütlich zu erledigen.
*

§ 45

* Beschlussfassung, Genehmigung
1 Der Regierungsrat beschliesst kantonale Schutzverordnungen und entscheidet über all
- fällige dagegen gerichtete Einsprachen. Bei kommunalen Schutzverordnungen stehen diese Befugnisse der Gemeinde zu. Kommunale Schutzverordnungen können innert 20 Tagen seit dem Tag der Beschlussfassung mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungs
- rat angefochten werden. *
2 Die Gemeinde übermittelt dem Regierungsrat kommunale Schutzverordnungen in der beschlossenen Fassung zur Genehmigung. Dieser entscheidet mit der Genehmigung über allfällige Verwaltungsbeschwerden. *
3 Der Entscheid des Regierungsrates nach Absatz 2 kann mit Verwaltungsgerichtsbe schwerde beim Kantonsgericht
6 angefochten werden, soweit der Regierungsrat über die Beschwerden befindet oder Anordnungen trifft, an deren Änderung oder Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse besteht.

§ 45a

* Koordination, Veröffentlichung
1 Verlangen es die Grundsätze der Verfahrenskoordination, erlässt der Regierungsrat mit seinen Entscheiden nach § 45 Absätze 1 und 2 zugleich alle weiteren, in der gleichen Sa
- che erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen anderer kantonaler Behörden. Für die Entscheidseröffnung gilt in diesen Fällen sinngemäss § 196 Absatz 3 des Planungs- und Baugesetzes.
6 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1.
Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
Nr. 709a
13
2 Die Gemeinde hat die Genehmigung von kommunalen Schutzverordnungen im Luzer
- ner Kantonsblatt zu veröffentlichen. *
8.3 Verfügungen

§ 46

1 Das Verfahren zum Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Verwaltungsrechts
- pflegegesetz.
8.4 Rechtsschutz

§ 47

* Rechtsmittel
1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
7 angefochten werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der glei
- chen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen er
- gehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugeset
- zes, des Strassengesetzes
8 , des Weggesetzes
9 oder des Wasserbaugesetzes
10 anfechtbar.

§ 48

* Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt: a. Personen, die an der Abweisung eines Gesuchs oder an der Änderung oder Aufhe
- bung eines angefochtenen Entscheids, Beschlusses oder Entwurfs ein schutzwür
- diges Interesse haben, b. kantonale Behörden gegen Gesuche und Entwürfe sowie gegen Entscheide und Beschlüsse von Gemeinden, sofern das Gesuch, der Entwurf, der Entscheid oder der Beschluss ein Sachgebiet betrifft, das nach den organisationsrechtlichen Be
- stimmungen für die kantonale Verwaltung zu ihrem Aufgabenbereich gehört, c. die nach dem Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen sowie ihre im Kanton Luzern tätigen Sek
- tionen in den dort vorgesehenen Fällen,
7 SRL Nr.
40
8 SRL Nr.
755
9 SRL Nr.
758a
10 SRL Nr.
760
14 Nr. 709a d. andere Organisationen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes oder der Land- und Waldwirtschaft, die sich statutengemäss seit fünf Jahren dem Um
- welt-, Natur- oder Heimatschutz oder der Land- und Waldwirtschaft im Kanton Luzern widmen, im Rahmen ihres statutarischen Zwecks, soweit die Interessen des Umwelt-, Natur- oder Heimatschutzes oder der Land- und Waldwirtschaft be
- rührt werden, e. andere Personen, Behörden und Organisationen, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
2 Wird vor dem Erlass eines Entscheids oder Beschlusses, der in Anwendung dieses Ge
- setzes ergeht, ein Einspracheverfahren durchgeführt, kann nur Beschwerde erheben, a. wer sich am Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat oder b. wer durch den Entscheid oder Beschluss nachträglich in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.
9 Aufsicht und Strafen

§ 49

Aufsicht und Ersatzmassnahmen
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes aus.
2 ... *
3 Die Kontrolle über die Einhaltung der Schutzmassnahmen und der Erlass von Einstel
- lungs- und Wiederherstellungsverfügungen obliegen dem Gemeinwesen, das die Schutz
- massnahmen erlassen hat. Der Regierungsrat kann bestimmte, in die Zuständigkeit des Kantons fallende Kontrollaufgaben den Gemeinden oder privaten Vereinigungen für Na
- tur- und Landschaftsschutz übertragen.

§ 50

Einstellungsverfügungen
1 Bei Widerhandlungen gegen das Gesetz oder gegen gestützt darauf erlassene Verord
- nungen oder Verfügungen erlässt die zuständige Behörde Einstellungsverfügungen zur Erhaltung des bestehenden Zustands von Schutzobjekten.

§ 51

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
1 Wer ein aufgrund des Gesetzes geschütztes Objekt schädigt, kann verpflichtet werden, die widerrechtlich getroffenen Massnahmen auf eigene Kosten rückgängig zu machen oder die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen.
2 Anstelle des Verursachers kann auch der Grundeigentümer auf seine Kosten zur Wie
- derherstellung des rechtmässigen Zustands verhalten werden, wenn er dem Verursacher das geschützte Objekt überlassen hat und nicht nachweist, dass er alle nach den Umstän
- den gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhindern, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Nr. 709a
15
3 Lässt sich keine verantwortliche Person feststellen und wird nicht der Grundeigentü
- mer zur Wiederherstellung verhalten, sorgt das Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme erlassen hat, für die Wiederherstellung.
4 Die Wiederherstellungsmassnahmen sind vom Grundeigentümer und vom Bewirtschaf
- ter zu dulden.

§ 52

* Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbe
- schränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907
11 , so sind diese im Grundbuch anzumerken.

§ 53

Strafbestimmungen
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein Objekt zerstört oder schwer beschädigt, das durch eine gestützt auf das Gesetz erlassene Verordnung oder Verfügung geschützt ist. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken.
*
2 Mit Busse bis 20
000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken, wird bestraft, wer a. eine Bedingung oder Auflage nicht erfüllt, die unter Hinweis auf diese Strafbe
- stimmungen an die Gewährung eines kantonalen oder kommunalen Beitrags ge
- knüpft wurde, b. * einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verordnung oder einer Verfügung unter Hinweis auf diese Strafbestimmung erlas
- sen wurde; vorbehalten bleibt das Ordnungsbussenverfahren.

§ 53a

* Bereinigung von Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen
1 Soweit Strafbestimmungen in Bau- und Zonenreglementen als Strafe gemäss §
53 Ab
- satz 1 dieses Gesetzes Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu 100
000 Franken androhen, tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Soweit sie als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54

Gesetzesänderungen
1 Das Gesetz über die Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steilla
- gen
12 und das Planungs- und Baugesetz werden gemäss Anhang geändert.
11 SR
210
12 SRL Nr. 914
16 Nr. 709a

§ 55

* Verordnung des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die erforderlichen Ausführungsbestim
- mungen, insbesondere zu den Einzelheiten und zum Verfahren über die Pflegebeiträge und die Abgeltungen sowie über die Geldbeträge nach § 30.

§ 56

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
13 Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
14 .
13 Mit Anhang zum vorliegenden Gesetz wurden geändert: Gesetz über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Steillagen vom 30. November 1981 (SRL Nr. 914) und Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989 (SRL Nr. 735).
14 Das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 wurde am 22. Septem
- ber 1990 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1990 1866). Die Referendumsfrist lief am 21. November
1990 unbenützt ab.
Nr. 709a
17 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
18.09.1990
01.01.1991 Erstfassung K 1990 1866 | G 1990 572 Ingress
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 3 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 3a

19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 85

§ 3a

19.03.2007
01.01.2008 Titel geändert G 2007 108

§ 3a Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 3b

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 5 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 5 Abs. 4

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 6

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 9

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 10 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 11 Abs. 2

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342 Titel 4.2
10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 15

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 16

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 17 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 18

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 20

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 23 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 23 Abs. 1

17.06.2019
01.01.2020 geändert G 2019-043

§ 24 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 108

§ 27

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 27 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 27 Abs. 2

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 29

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 29 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 32

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 33

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 35 Abs. 2

17.09.1996
01.01.1997 geändert G 1996 275

§ 36

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342 Titel 7
19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 85

§ 40

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 85

§ 41

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 85

§ 42

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 85 Titel 8.1
19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 43

19.01.2004
01.04.2004 Titel geändert G 2004 85 Titel 8.2
19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 85

§ 44

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 44 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 44 Abs. 3

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 44 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 45

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 45 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 45 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 45a

19.01.2004
01.04.2004 eingefügt G 2004 85

§ 45a Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 47

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 48

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 85

§ 49 Abs. 2

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 52

03.11.2014
01.06.2015 geändert G 2015 1

§ 53 Abs. 1

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277

§ 53 Abs. 2, b.

09.09.2019
01.01.2020 geändert G 2019-059

§ 53a

11.09.2006
01.01.2007 eingefügt G 2006 277

§ 55

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342
18 Nr. 709a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
18.09.1990
01.01.1991 Erlass Erstfassung K 1990 1866 | G 1990 572
17.09.1996
01.01.1997

§ 35 Abs. 2

geändert G 1996 275
19.01.2004
01.04.2004 Ingress geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 3 Abs. 2

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 3a

eingefügt G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 5 Abs. 1

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 5 Abs. 4

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 6

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 10 Abs. 1

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 17 Abs. 1

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 27

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 29

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004 Titel 7 aufgehoben G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 40

aufgehoben G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 41

aufgehoben G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 42

aufgehoben G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004 Titel 8.1 geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 43

Titel geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004 Titel 8.2 eingefügt G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 44

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 45

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 45a

eingefügt G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 47

geändert G 2004 85
19.01.2004
01.04.2004

§ 48

geändert G 2004 85
11.09.2006
01.01.2007

§ 53 Abs. 1

geändert G 2006 277
11.09.2006
01.01.2007

§ 53a

eingefügt G 2006 277
19.03.2007
01.01.2008

§ 3a

Titel geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 3a Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 24 Abs. 2

aufgehoben G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 29 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 44 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 44 Abs. 3

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 44 Abs. 4

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 45 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 45 Abs. 2

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 45a Abs. 2

geändert G 2007 108
10.09.2007
01.01.2008

§ 3b

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 9

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 11 Abs. 2

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008 Titel 4.2 geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 15

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 16

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 18

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 20

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 23 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 27 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 27 Abs. 2

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 32

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 33

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 36

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 49 Abs. 2

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 55

geändert G 2007 342
03.11.2014
01.06.2015

§ 52

geändert G 2015 1
17.06.2019
01.01.2020

§ 23 Abs. 1

geändert G 2019-043
09.09.2019
01.01.2020

§ 53 Abs. 2, b.

geändert G 2019-059
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