Patentanwaltsverordnung (935.621)
CH - Schweizer Bundesrecht

Patentanwaltsverordnung (PAV)

(PAV) vom 11. Mai 2011 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 6 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9 Absatz 3 und 12 Absatz 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 20. März 2009¹ (PAG),
verordnet:
¹ SR 935.62

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1
Diese Verordnung regelt:
a. die Anforderungen an einen natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Hoch­schulabschluss (Art. 2 Bst. a PAG);
b. die eidgenössische Patentanwaltsprüfung sowie die Anerkennung ausländi­scher Patentanwaltsprüfungen (Art. 6–8 PAG);
c. die Anforderungen an eine praktische Tätigkeit sowie die Anerkennung von im Ausland gemachter Berufserfahrung (Art. 9 PAG);
d. das Patentanwaltsregister (Art. 11–15 PAG).

2. Kapitel: Hochschulabschlüsse

Art. 2
¹ Ein natur- oder ingenieurwissenschaftlicher Hochschulabschluss muss in einem mindestens dreijährigen Vollzeitstudium oder in einem Teilzeitstudium mit gleich­wertiger Studiendauer erworben werden. Mindestens 80 Prozent der zur Erlangung dieses Abschlusses absolvierten Unterrichtsstunden müssen natur- oder ingenieur­wissenschaftlichen Fächern gewidmet sein.
² Als natur- oder ingenieurwissenschaftliche Fächer gelten namentlich Bauwesen, Biochemie, Biologie, Biotechnologie, Chemie, Elektronik, Elektrotechnik, Informa­tionstechnologie, Maschinenbau, Mathematik, Medizin, Pharmazie und Physik.

3. Kapitel: Eidgenössische Patentanwaltsprüfung

1. Abschnitt: Organisation der Prüfung

Art.  3 Prüfungskammer
¹ Der Bundesrat überträgt dem gemeinsamen Verein (Prüfungskammer) des Ver­bands der freiberuflichen Europäischen und Schweizer Patentanwälte (VESPA), des Verbands der Industriepatentanwälte in der Schweiz (VIPS) und des Verbands Schweizerischer Patent- und Markenanwälte (VSP) die folgenden Aufgaben:
a. Sie führt die eidgenössische Patentanwaltsprüfung durch.
b. Sie erlässt eine Wegleitung für die Patentanwaltsprüfung.
c. Sie bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren.
d. Sie entscheidet über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung.
e. Sie entscheidet über die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfun­gen.
f. Sie legt eine Gebührenordnung fest und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung.
g. Sie unterhält eine Geschäftsstelle.
² Die Prüfungskammer wird über die Gebühren für ihre Verfügungen und Dienst­leistungen sowie über die Beiträge ihrer Mitglieder finanziert.
³ Die Aufgaben der Prüfungskammer werden durch die Prüfungskommission wahr­genommen.
Art.  4 Prüfungskommission
¹ Die Prüfungskommission besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Patentanwaltsverbände VESPA, VIPS und VSP. Sie werden vom Vorstand der Prüfungskammer gewählt.
² Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende bezie­hungsweise die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.
³ Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit der Mehrheit ihrer anwesen­den Mitglieder gefasst. Die oder der Vorsitzende hat ebenfalls eine Stimme; bei Stimmengleichheit ist ihre oder seine Stimme oder bei deren beziehungsweise dessen Abwesenheit die Stimme der Stellvertreterin oder des Stellvertreters aus­schlaggebend.
⁴ Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm bezeichnetes juristisches Mitglied dieses Gerichts wohnt den Sitzungen der Prüfungskommission als Beobachterin oder Beobachter mit beratender Stimme bei. Die Prüfungskommission kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu den Sitzungen einladen.
Art. 5 Examinatorinnen und Examinatoren
¹ Die Prüfungskommission ernennt als Examinatorinnen und Examinatoren im Patentanwaltsregister eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte und andere Fachleute mit ausgewiesenen Kenntnissen in den zu prüfenden Fachbereichen (Art. 7) wie Hochschuldozentinnen und ‑dozenten, Rechtsanwältinnen und Rechts­anwälte oder Richterinnen und Richter.
² Examinatorinnen und Examinatoren dürfen nicht gleichzeitig Mitglied der Prü­fungskommission sein.
³ Examinatorinnen und Examinatoren werden für zwei Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden.
Art. 6 Aufsicht
¹ Die Aufsicht über die eidgenössische Patentanwaltsprüfung obliegt dem Staatssek­retariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)².
² Das SBFI genehmigt die Wegleitung der Prüfungskommission für die Patentan­waltsprüfung.
² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2. Abschnitt: Inhalt der Prüfung

Art. 7 Prüfung der Fachkenntnisse
In der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung werden Fachkenntnisse in den folgen­den Bereichen geprüft:
a. europäisches und internationales Patentrecht;
b. schweizerisches Patentrecht;
c. die Bereiche des schweizerischen Verfahrens- und Organisationsrechts, die für die gewerblichen Schutzrechte relevant sind;
d. soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich: Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivilrecht.
Art. 8 Prüfungsteile
¹ Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung besteht aus vier Teilen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann die Reihenfolge der Prüfungsteile frei bestimmen.
² Die Prüfungsteile 1 und 2 (Art. 7 Bst. a) werden gemäss den Vorschriften des Verwaltungsrates der Europäischen Patentorganisation (Art. 134 a Abs. 1 Bst. b des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Okt. 1973, revidiert am 29. Nov. 2000³) über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter durchgeführt. Sie umfassen Folgendes:
a. Prüfungsteil 1: Ausarbeiten von Patentansprüchen und der Einleitung einer Patentanmeldung (Prüfungsaufgabe A);
b. Prüfungsteil 2: Beantworten eines Amtsbescheids, in dem der Stand der Tech­nik entgegengehalten wird (Prüfungsaufgabe B).
³ Der Prüfungsteil 3 (Art. 7 Bst. a–c) umfasst:
a. das schweizerische Patentrecht einschliesslich der besonderen Bestimmun­gen zu den internationalen Verfahren;
b. die in Patentsachen anwendbaren schweizerischen Bestimmungen des Ver­waltungs-, Straf- und Zivilverfahrens sowie der Behörden- und Gerichts­or­ganisation.
⁴ Der Prüfungsteil 4 (Art. 7 Bst. d) umfasst, soweit für die Patentanwaltstätigkeit in der Schweiz erforderlich, das Marken-, Design-, Urheber-, Wettbewerbs- und Zivil­recht.
³ SR 0.232.142.2

3. Abschnitt: Prüfungsverfahren

Art.  9 Durchführung der Prüfung
¹ Die Prüfungsteile 3 und 4 der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Liegen weniger als vier Anmeldungen vor, so kann die Prüfungskommission die Prüfung verschieben, wobei zwischen zwei Prüfungsterminen eines jeden Prüfungsteils nicht mehr als 25 Monate liegen dürfen.
² Die Prüfungskommission legt die Anmelde- und Prüfungstermine sowie den Prü­fungsort fest und veröffentlicht sie.
³ Die Aufteilung des Prüfungsteils 3 oder des Prüfungsteils 4 auf mehrere Prü­fungs­termine ist nicht zulässig.
Art. 10 Zulassung
¹ Zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung wird zugelassen, wer:
a. sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über den erforderlichen Hoch­schulab­schluss (Art. 2) und über die erforderliche praktische Tätigkeit (Art. 27–30) ausweisen kann; und
b. die Prüfungsgebühr bis zum Anmeldetermin bezahlt hat.
² Wer sich um die Zulassung zur Prüfung bewirbt, hat einzureichen:
a. die Unterlagen, aus denen der Hochschulabschluss hervorgeht;
b. eine Bescheinigung über die absolvierte praktische Tätigkeit (Art. 30).
³ Die Prüfungskommission kann von der Bewerberin oder vom Bewerber, bei der Hochschule oder bei der Aufsichtsperson (Art. 28) zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
⁴ Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Verfü­gung.
Art.  11 Prüfungssprache
¹ Die Kandidatin oder der Kandidat kann die von der Prüfungskommission durchge­führten Prüfungsteile in den Sprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch able­gen.
² Sie oder er hat die Prüfungssprache bei der Anmeldung zur Prüfung anzugeben.
Art.  12 Prüfungsteile 1 und 2
¹ Die Prüfungsteile 1 und 2 sind im Rahmen der vom Europäischen Patentamt durchgeführten europäischen Eignungsprüfung zu absolvieren.
² Bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände kann die Prüfungskommission Ersatz­prüfungen anbieten, die mit den Prüfungsaufgaben A und B der europäischen Eig­nungsprüfung gleichwertig sind.
Art.  13 Vorbereitung der Prüfungsinhalte
¹ Mindestens zwei Examinatorinnen oder Examinatoren bereiten die Prüfungsfragen vor. Sie legen die Bewertungskriterien fest.
² Die Examinatorinnen und Examinatoren unterbreiten die Prüfungsfragen sowie die Bewertungskriterien der Prüfungskommission zur Genehmigung.
³ Die Prüfungskommission sorgt für die Übersetzung der schriftlichen Prüfungsauf­gaben in diejenigen Sprachen, für die Anmeldungen zur Prüfung vorliegen.
Art.  14 Prüfungsteil 3
¹ Der Prüfungsteil 3 wird schriftlich durchgeführt.
² Mindestens eine Examinatorin oder ein Examinator, die oder der den Prüfungsteil vorbereitet hat, muss anwesend sein. Sie oder er orientiert die Kandidatin oder den Kandidaten vor Beginn der Prüfung über die Einzelheiten der Durchführung.
³ Der Prüfungsteil dauert sechs Stunden.
⁴ Die Kandidatin oder der Kandidat gibt die Prüfungsantworten in anonymisierter Form ab.
⁵ Die mit der Korrektur der Prüfungen betrauten Examinatorinnen und Examinato­ren legen ihre Bewertung gemeinsam fest.
Art. 15 Prüfungsteil 4
¹ Der Prüfungsteil 4 wird mündlich durchgeführt.
² Beim Prüfungsteil 4 müssen zwei der Examinatorinnen und Examinatoren, die den Prüfungsteil vorbereitet haben, anwesend sein.
³ Der Prüfungsteil dauert eine Stunde. Er kann in begründeten Fällen auf höchstens 75 Minuten ausgedehnt werden.
⁴ Die Examinatorinnen und Examinatoren legen ihre Bewertung gemeinsam fest.
Art. 16 Anwesenheit Dritter bei der Prüfung
¹ Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist nicht öffentlich.
² Die Prüfungskommission kann Personen, die ein begründetes Interesse nachwei­sen, Zutritt zur Prüfung gewähren.
³ Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Vertreterinnen und Vertreter des SBFI haben von Amtes wegen Zutritt.
Art.  17 Bestehen der Prüfungsteile 1 und 2 und Wiederholung der Ersatzprüfung
¹ Die Prüfungsteile 1 und 2 nach Artikel 12 Absatz 1 gelten als bestanden, wenn die Person:
a. die Prüfungsaufgaben A und B einzeln bestanden hat; oder
b. die europäische Eignungsprüfung als Ganzes bestanden hat.
² Die nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegte Ersatzprüfung hat bestanden, wer deren Prüfungsteile 1 und 2 einzeln bestanden hat.
³ Wer einen Prüfungsteil der nach Artikel 12 Absatz 2 abgelegten Ersatzprüfung zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
Art.  18 Bestehen und Wiederholung der Prüfungsteile 3 und 4
¹ Die Prüfungsteile 3 und 4 hat bestanden, wer die Prüfungsteile einzeln bestanden hat.
² Wer einen Prüfungsteil zweimal nicht bestanden hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.
Art.  19 Rücktritt
¹ Kandidatinnen und Kandidaten können ihre Anmeldung bis 14 Tage vor Prüfungs­beginn zurückziehen. Sie erhalten nur in diesem Fall die einbezahlte Prüfungsgebühr zurück.
² Später ist ein Rücktritt nur bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes möglich. Als entschuldbare Gründe gelten namentlich:
a. Mutterschaft;
b. Krankheit und Unfall;
c. Todesfall im engeren Umfeld;
d. unvorhergesehener Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst.
³ Der Rücktritt muss unverzüglich schriftlich mitgeteilt und der Verhinderungsgrund belegt werden.
⁴ Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht nach Absatz 1 fristgerecht oder nicht aus entschuldbaren Gründen von der Prüfung zurücktreten, haben die Prüfung des ent­sprechenden Prüfungsteils nicht bestanden.
⁵ Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat von einer bereits begonnenen Prüfung aus einem entschuldbaren Grund zurück, so muss sie oder er sich zum nächsten Prü­fungstermin anmelden. Andernfalls gilt die Prüfung des entsprechenden Prüfungs­teils als nicht bestanden.
⁶ Die Kandidatin oder der Kandidat muss die abgebrochene Prüfung vollständig wiederholen und die Prüfungsgebühr erneut bezahlen.
Art.  20 Prüfungsergebnis
¹ Die Prüfungskommission beschliesst an einer Sitzung über das Bestehen der Prü­fungsteile. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des SBFI wird zu dieser Sitzung eingeladen.
² Die Prüfungskommission eröffnet der Kandidatin oder dem Kandidaten das Er­gebnis der von ihr durchgeführten Prüfungsteile innerhalb von drei Monaten schrift­lich mit Verfügung.
³ Die eidgenössische Patentanwaltsprüfung ist bestanden, wenn alle vier Prüfungs­teile nach Artikel 8 als bestanden gelten. In diesem Fall stellt die Prüfungskommis­sion eine Bescheinigung in Form einer Urkunde aus.
Art.  21 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen
¹ Die Prüfungskommission sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden.
² Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist.
³ Die Kandidatin oder der Kandidat kann Einsicht in die eigenen nach Absatz 1 oder 2 aufbewahrten Prüfungsunterlagen verlangen.
Art.  22 Sanktionen
¹ Stellt sich heraus, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur Prü­fung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat, so erklärt die Prüfungskommission die bestandenen Prüfungsteile für ungültig.
² Versucht eine Kandidatin oder ein Kandidat während einer Prüfung, das Prüfungs­ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflus­sen, so teilt eine Examinatorin oder ein Examinator dies der Prüfungskommission mit. Die Prüfungskommission entschei­det, ob der betreffende Prüfungsteil deswegen als nicht bestanden gilt. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat während der Prüfung bei einem Betrugsversuch ertappt, so kann sie oder er die Prüfung unter Vorbehalt abschliessen.

4. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen

Art. 23 Grundsatz
¹ Für die Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen ist die Prüfungskom­mission zuständig.
² Sie entscheidet mit schriftlicher Verfügung über die Anerkennung der ausländi­schen Patentanwaltsprüfung und über den Inhalt und die Durchführung einer Eig­nungsprüfung.
³ Das Abkommen von 21. Juni 1999⁴ zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit gilt für die Anerkennung ausländischer Patent­anwaltsprüfungen für die von diesem Abkommen betroffenen Personen.
⁴ SR 0.142.112.681
Art. 24 Gesuch
¹ Wer um Anerkennung einer ausländischen Patentanwaltsprüfung ersucht, hat der Prüfungskommission ein schriftliches Gesuch einzureichen.
² Dem Gesuch sind Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht:
a. dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Patentanwaltsprüfung abgelegt hat;
b. welche Fachkenntnisse in der Patentanwaltsprüfung geprüft wurden.
Art. 25 Eignungsprüfung
¹ Anerkennt die Prüfungskommission die ausländische Patentanwaltsprüfung nicht oder nur teilweise, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Eig­nungsprüfung ablegen.
² Zur Eignungsprüfung ist zugelassen, wer sich zum Zeitpunkt der Anmeldung über einen Hochschulabschluss (Art. 2) und eine praktische Tätigkeit (Art. 27–30) aus­weisen kann.
³ Die Prüfungskommission kann die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffor­dern, Unterlagen über die Art und Dauer der Berufserfahrung einzureichen, die sie oder er erworben hat.
Art. 26 Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
¹ Die Eignungsprüfung erstreckt sich über Fachkenntnisse, die Gegenstand der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung sind und nicht bereits im Rahmen der Aus­bildung im Staat, in dem die Patentanwaltsprüfung abgelegt wurde, geprüft worden sind.
² Bei der Festlegung des Inhalts der Eignungsprüfung kann eine einschlägige Berufserfahrung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers berücksichtigt werden.
³ Die Prüfungskommission bestimmt im Einzelfall die Art, Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung.
⁴ Die Bestimmungen über die Prüfungssprache (Art. 11), den Rücktritt (Art. 19) und die Sanktionen (Art. 22) gelten für die Eignungsprüfung sinngemäss.
⁵ Die Prüfungskommission eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller das Ergebnis der Eignungsprüfung innerhalb von drei Monaten schriftlich mit Verfü­gung.
⁶ Wer die Eignungsprüfung oder gegebenenfalls Teile davon zweimal nicht bestan­den hat, wird von allen weiteren Prüfungen ausgeschlossen.

4. Kapitel: Praktische Tätigkeit

Art. 27 Ziel und Inhalt
¹ Die praktische Tätigkeit dient dem beaufsichtigten Erwerb der praxisbezogenen Erfahrungen, die zur selbstständigen Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeiten im Geltungsbereich des PAG befähigen.
² Im Rahmen der praktischen Tätigkeit soll die Kandidatin oder der Kandidat insbe­sondere:
a. die Fachkenntnisse nach Artikel 7 erwerben und diese in der Praxis anwen­den;
b. mit den in Patentsachen für die Schweiz zuständigen Behörden vertraut wer­den;
c. gestützt auf die Unterlagen einer Mandantin oder eines Mandanten Patentan­meldungen ausarbeiten und diese oder diesen in Erteilungsverfahren vertre­ten lernen;
d. mit den Formalitäten und Fristen der Patenterteilungsverfahren für die Schweiz vertraut werden.
Art. 28 Aufsichtsperson
Die Aufsicht über die praktische Tätigkeit kann wahrnehmen, wer:
a. als Patentanwältin oder als Patentanwalt im Patentanwaltsregister eingetra­gen ist;
b. die patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz während mindestens zehn Jah­ren auf Vollzeitbasis ausgeübt hat, ohne im schweizerischen Patentan­waltsregister eingetragen zu sein;
c. die patentanwaltliche Tätigkeit im Ausland als reglementierten Beruf nach den Vorschriften des Herkunftsstaats während mindestens sechs Jahren auf Vollzeitbasis ausgeübt hat; oder
d. in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelassenen Vertrete­rinnen und Vertreter eingetragen ist und die patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz während mindestens eines Jahres auf Vollzeitbasis ausgeübt hat.
Art. 29 Räumliche Anforderungen
¹ Mindestens 12 Monate der praktischen Tätigkeit müssen auf Vollzeitbasis bei einer Aufsichtsperson mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz absolviert werden.
² Eine beaufsichtigte Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit im Ausland wird anerkannt, wenn sie mindestens während 18 Monaten auf Vollzeitbasis ausgeübt wurde und wenn die Kandidatin oder der Kandidat dadurch:
a. die Fachkenntnisse nach Artikel 7 erworben und diese in der Praxis angewen­det hat;
b. mit den in Patentsachen für die Schweiz zuständigen Behörden vertraut wurde; und
c. mit den Formalitäten und Fristen der Patenterteilungsverfahren für die Schweiz vertraut wurde.
Art. 30 Nachweis der praktischen Tätigkeit
¹ Die Aufsichtsperson bescheinigt der Kandidatin oder dem Kandidaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit schriftlich:
a. die Dauer der praktischen Tätigkeit;
b. den Beschäftigungsgrad;
c. den Beschäftigungsort;
d. die ausgeübten Tätigkeiten.
² Bei einer praktischen Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 hat die Aufsichtsperson zusätzlich schriftlich darzulegen, inwieweit die Kandidatin oder der Kandidat auf­grund der ausgeübten Tätigkeiten die Ausbildungsziele nach Artikel 29 Absatz 2 erreicht hat.

5. Kapitel: Patentanwaltsregister

Art. 31 Antrag auf Eintragung in das Register
¹ Wer sich in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem Eidgenös­sischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) einreichen:
a. die Angaben nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b, c und gegebenenfalls d PAG; und
b. die nachfolgenden Unterlagen: 1. die Bescheinigung über das Bestehen der eidgenössischen Patent­anwalts­prüfung, oder
2. den Entscheid der Prüfungskommission über die Anerkennung der aus­län­dischen Patentanwaltsprüfung und gegebenenfalls über das Bestehen der Eignungsprüfung nach den Artikeln 23 Absatz 2 und 26 Absatz 5 oder den Nachweis über das Erfüllen der Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 3.
² Der Antrag auf Eintragung gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr inner­halb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist.
³ Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
⁴ Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungs­gebühr wird nicht zurückerstattet.
Art. 32 Änderung und Löschung von Angaben im Register
¹ Das IGE ändert oder löscht die Angaben im Register auf Antrag der eingetragenen Person oder von Amtes wegen.
² Von Amtes wegen nimmt es die Änderung oder Löschung von Angaben vor, wenn sich die für die Registereintragung erforderlichen Angaben geändert haben, insbe­sondere wenn die eingetragene Person kein Zustellungsdomizil in der Schweiz mehr hat oder wenn sich das Zustellungsdomizil in der Schweiz geändert hat.
³ Bei einer Änderung oder Löschung von Amtes wegen teilt das IGE der eingetrage­nen Person die vorgesehene Änderung oder Löschung mit und setzt eine Frist zur Stellungnahme an. Nimmt die eingetragene Person die Frist nicht wahr, so ändert oder löscht das IGE die betreffenden Angaben.
⁴ Ohne Aufforderung zur Stellungnahme kann das IGE die Angaben von Amtes wegen löschen, wenn:
a. das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Löschung anordnet;
b. die Prüfungskommission eine Prüfung nachträglich für ungültig erklärt;
c. die eingetragene Person verstorben ist.
Art. 33 Antrag auf Wiedereintragung
¹ Will sich eine Person, deren Eintragung gelöscht wurde, erneut eintragen lassen und sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, so genügt die Einreichung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 PAG.
² Für eine Wiedereintragung ist die volle Eintragungsgebühr zu bezahlen.
Art. 34 Aktenheft
¹ Das Aktenheft wird während fünf Jahren nach Löschung einer Eintragung im Register oder während fünf Jahren nach Abweisung eines Antrags auf Eintragung aufbewahrt.
² In das Aktenheft können Einsicht nehmen:
a. die in das Register eingetragene Person;
b. Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen.
Art. 35 Elektronische Kommunikation
¹ Das IGE kann die elektronische Kommunikation zulassen.
² Es legt die technischen Einzelheiten fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36 Hochschulabschlüsse
Natur- oder ingenieurwissenschaftliche Bachelor-, Master-, Diplom- oder Lizen­ziatsabschlüsse an Hochschulen im Sinne von Artikel 3 des Universitätsförderungs­gesetzes vom 8. Oktober 1999⁵ werden als inländische Hochschulabschlüsse im Sinne von Artikel 4 PAG anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war.
⁵ SR 414.20
Art. 37 Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 PAG
¹ Wer sich nach Artikel 19 PAG in das Patentanwaltsregister eintragen lassen will, muss dem IGE einreichen:
a. bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a PAG: einen Nach­weis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und über den Hochschulabschluss;
b. bei einem Antrag nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b PAG: einen Nach­weis über die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit in der Schweiz und den Nachweis des Eintrags in die Liste der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter.
² Der Antrag gilt nur als gestellt, wenn die Eintragungsgebühr innerhalb der vom IGE gesetzten Frist bezahlt ist.
³ Sind die eingereichten Unterlagen unvollständig oder bestehen Zweifel an deren Richtigkeit, so kann das IGE zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.
⁴ Erfüllt die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register nicht, so weist das IGE den Antrag ab. Die Eintragungs­gebühr wird nicht zurückerstattet.
Art. 38 Verwendung der Berufsbezeichnung während der Übergangsfrist
Personen, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Patentanwaltsregister nach Artikel 19 Absatz 1 PAG erfüllen, dürfen sich während der Frist für die Einrei­chung des Antrags nach Artikel 19 Absatz 2 PAG auch dann «Patentanwältin» oder «Patentanwalt», «conseil en brevets», «consulente in brevetti» oder «patent attorney» nennen, wenn sie noch nicht im Patentanwaltsregister eingetragen sind.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 39
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
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