Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach --> 597a
SRL- Nummer
710b Titel Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach Abkürzung Datum
1. Februar 1974 Inkrafttreten
15. Februar 1974 Fundstelle V XVIII 838 Änderungen Tabelle (23KB) Rechtstext HTML PDF (93KB)
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1. Änderung
16. 12. 03 — G 2
003
439
§ 8
geändert
1
SRL Nr. 710b Reglement über die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach vom 1. Februar 1974* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
§ 1
Zweck Das Reglement ist dazu bestimmt, den Charakter des Schlachtfeldes von Sempach als historischer Gedenkstätte des Kantons Luzern bei öffentlichen Veranstaltungen nach Möglichkeit zu wahren.
§ 2
Örtlicher Geltungsbereich Das Reglement gilt für das Gebiet des Schlachtfeldes von Sempach, das von den Grundstücken Nr. 296 (mit darauf stehendem Winkelried-Denkmal) und Nr. 275 (mit darauf stehender Schlachtkapelle) der Staatsdomäne Schlachtfeld in Sempach gebildet wird.
§ 3
Bewilligungspflicht, zuständige Behörde
1 Die Benützung des Schlachtfeldes von Sempach (nachfolgend Schlachtfeld genannt) zu öffentlichen Veranstaltungen bedarf der Bewilligung des Bau-, Umwelt- und Wirt- schaftsdepartementes
1 .
2 Von der Bewilligungspflicht sind die Veranstaltungen ausgenommen, die vom Regie- rungsrat selber oder von der Schweizer Armee durchgeführt werden. * V XVIII 838
1 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde in den §§ 3, 4, 6 und 9 die Bezeichnung «Volkswirtschaftsdepartement» durch «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement» ersetzt.
2 Nr. 710b
§ 4
Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens 30 Tage vor dem Termin der geplanten Veran- staltung beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement einzureichen.
2 Dem Gesuch, das über den Sinn und Zweck der Veranstaltung genauen Aufschluss zu geben hat, sind beizulegen: a. eine Namensliste der Personen (Veranstalter), die für die Durchführung der Veran- staltung verantwortlich sind; b. eine Erklärung der Veranstalter, dass sie bereit sind, die Pflichten, die ihnen in die- sem Reglement auferlegt sind, zu erfüllen.
§ 5
Zulässige Veranstaltungen Es sind nur solche Veranstaltungen zu bewilligen, die sich in ihrer Zielsetzung mit dem Charakter des Schlachtfeldes als historischer Gedenkstätte vertragen, ferner nicht lärmig sind oder sonstwie störend wirken.
§ 6
Ruhe und Ordnung
1 Die Veranstalter haben für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung an der Ver- anstaltung zu sorgen.
2 Sie haben das Schlachtfeld nach Schluss der Veranstaltung zu reinigen.
3 Wird diese Reinigungspflicht nicht oder nur unvollständig erfüllt, so lässt das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement die Reinigung auf Kosten der Veranstalter durch Dritte vornehmen.
§ 7
Ersatz von Kultur- und Sachschäden Die Veranstalter sind dem Inhaber des Pachtbetriebes des Schlachtfeldes und gegebe- nenfalls dem Kanton Luzern für Kultur- und Sachschäden, die von Teilnehmern der Veranstaltung verursacht werden, ersatzpflichtig.
§ 8
Kosten
1 Die Veranstalter haben für die Benützung des Schlachtfeldes je nach Grösse der Ver- anstaltung eine Bewilligungsgebühr von Fr. 100.– bis Fr. 1000.– zu entrichten.
2
2 Der Kostenaufwand, der dadurch entsteht, dass der Kanton und seine Organe, insbe- sondere die Luzerner Polizei
3 nommen werden, ist von den Veranstaltern zu tragen.
2 Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 439).
3 Gemäss Änderung vom 10. November 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 369), wurde die Bezeichnung «Kantonspolizei» durch «Luzerner Polizei» ersetzt.
Nr. 710b
3
§ 9
Rechtspflege Gegen die Entscheide des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes kann beim Re- gierungsrat Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden. Der Beschwerdeentscheid ist endgültig.
§ 10
Inkrafttreten Das Reglement tritt am 15. Februar 1974 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 1. Februar 1974 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Mugglin Der Staatsschreiber: Schwegler
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