Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit
1 Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit – R
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1. 10. 10 - 70 Reglement über die Eignungsabklärung für die Zulassung zu den höheren Fachschulen für Gesundheit (vom 30. Juni 2010)
1 Die Bildungsdirektion verfügt:
Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Reglement gilt für die kantonalen und die staats beitragsberechtigten höheren Fachsc hulen für Gesundheit im Kanton Zürich.
Zulassung
zur Eignungs
-
abklärung
§ 2.
1 Zur Eignungsabklärung werden Kandidatinnen und Kandi daten zugelassen, die über ein eid genössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen beruflic hen Grundbildung oder über eine Matura oder einen Dipl om- bzw. Fachmittelschulabschluss verfügen.
2 In besonderen Fällen, in dene n Kandidatinnen und Kandidaten die Kriterien gemäss Abs. 1 zwar nicht erfüllen, jedoch eine gleichwer tige Vorbildung nachweisen, können diese mit Genehmigung des Mit telschul- und Berufsbil dungsamtes zur Eignungsa bklärung zugelassen werden.
Eignungs
-
abklärung
§ 3.
Die für den jeweiligen Bildung sgang verantwortliche Schule führt die Eignungsabklärung durch. Diese besteht aus a. einem Eignungstest, b. einem Eignungspraktikum, c. einer Beurteilung der schriftl ichen Unterlagen (Portfolio), d. einem Eignungsgespräch.
Eignungstest
§ 4.
1 Mit einem schriftlichen Test wi rd die intellektuelle Eignung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeklärt.
2 Kandidatinnen und Kandi daten, die den Nach weis der intellek tuellen Eignung durch ihre Bildung sabschlüsse erbringen, kann der Eignungstest mit Genehmigung de s Mittelschul- und Berufsbildungs amtes erlassen werden.
Eignungs
-
praktikum
§ 5.
1 Nach bestandenem Eignungstest absolviert die Kandidatin oder der Kandidat ein mindestens zweitägiges Praktikum unter Be treuung eine r Fachperson.
2
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2 Die Fachperson beurteilt die beru fliche Praxis der Kandidatin oder des Kandidaten (Fremdbeurte ilung). Die Kandidatin oder der Kandidat erstellt eine Einschätzu ng des Praxiseinsatzes (Selbstbeur
- teilung).
3 Kandidatinnen und Kandidaten, die den Nachweis der prakti
- schen Eignung durch ihre Berufs erfahrung erbringen, kann das Eig
- nungspraktikum erlassen werden. Portfolio
§ 6.
1 Hat die Kandidatin oder de r Kandidat den Eignungstest und das Praktikum erfolgreich absolv iert, reicht sie oder er ein Port
- folio ein, das folgende Dokumente enthält: a. Anmeldung zur Ausbildung, b. Lebenslauf, c. Abschlusszeugnis der Vorbildung, d. Bestätigung des best andenen Eignungstests, e. Fremd- und Selbstbeurteil ung des Prax iseinsatzes, f. ärztliches Zeugnis.
2 Das ärztliche Zeugnis wird dem Portfolio ungeöffnet beigelegt. Es wird im Anschluss an das Zulass ungsverfahren durch die Vertrauens
- ärztin oder den Vertraue nsarzt der Schule geprüft. Eignungs gespräch
§ 7.
1 Mit dem Eignungsgespräch wird die soziale Eignung der Kandidierenden gepr üft. Das Gespräch dauert 30 Minuten und wird von zwei durch die Schule be stimmten Fachpersonen geführt.
2 Zwischen bestandenem Eignung stest und Eignungsgespräch dür
- fen nicht mehr als acht Monate liegen. Wiederholung
§ 8.
Der Eignungstest, das Eignun gspraktikum und das Eignungs
- gespräch können bei ungenügender Be urteilung je einmal wiederholt werden. Entscheid
§ 9.
1 Die Schulen entscheiden vorbehältlich der Prüfung des ärzt
- lichen Zeugnisses, ob die Zulass ungsvoraussetzungen zum Studium erfüllt sind.
2 Ein positiver Entschei d ist für die in §
1 erwähnten Schulen wäh
- rend dreier Jahre gültig. Rekurs
§ 10.
Entscheide gemäss §
9 können nach Mass gabe des Verwal
- tungsrechtspflegegesetzes
2 bei der Bildungsdirektion angefochten wer
- den.
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Inkrafttreten
§ 11.
Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juni 2010 in Kraft.
1 OS 65, 486 ; Begründung siehe ABl 2010, 1580 .
2 LS 175.2 .
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