Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer (711d)
CH - LU

Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer

Nr. 711d Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer vom 30. April 2013 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele
1 Die Verordnung bezweckt, a. die See- und Uferlandschaft des Rotsees als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten, b. empfindliche Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu bewahren und beeinträch
- tigte Lebensräume so weit als möglich wiederherzustellen, vor allem die naturna
- he Ufervegetation, c. das Gebiet als Erholungsraum, insbesondere für die Ausübung des Rudersports, zu sichern.

§ 2

Zoneneinteilung
1 Das geschützte Gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a. Wasserzone, b. Reservatzone, c. Naturschutzzone, d. Landschaftsschutzzone und e. Erholungszone.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 178
2 Nr. 711d

§ 3

Schutzplan
1 Die Zonen sind im Schutzplan 1:4000 vom 30. April 2013 eingezeichnet. Der Schutz
- plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
2 Der Schutzplan liegt in den Gemeinden Ebikon und Luzern und der Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald zur Einsicht auf.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen
2.1 Vorschriften für die einzelnen Zonen

§ 4

Wasserzone
1 Die Wasserzone umfasst die im Eigentum der Einwohnergemeinde Luzern stehenden Seegrundstücke Nr. 158 des Grundbuches Ebikon und Nr. 952 des Grundbuches Luzern- Stadt, rechtes Ufer.
2 Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasser
- baugesetz vom 17. Juni 2019
2 . *
3 Es ist verboten, a. ausserhalb des Strandbades Ebikon im See zu baden, b. Gebiete mit Wasservegetation wie Schilf, Binsen oder Seerosen zu befahren, diese Vegetation zu entfernen oder sonstwie zu beeinträchtigen.

§ 5

Rudersport
1 Auf dem Rotsee darf vom 1. Mai bis 15. Oktober zu Trainingszwecken gerudert wer
- den.
2 Ruderregatten finden im Zeitraum zwischen Anfang Juni und Ende September statt. Eine frühere Durchführung ist in Olympiajahren möglich, wenn es der internationale Sportkalender verlangt.
3 Pro Jahr dürfen maximal 4, innerhalb von vier Jahren maximal 14 Ruderregatten durchgeführt werden.

§ 6

Fischen
1 Fischen ist vom Ufer aus ausserhalb der Reservatzone vom 1. Mai bis 15. Dezember gestattet.
2 SRL Nr.
760
Nr. 711d
3
2 Vorbehalten bleiben Sonderfänge im Sinn von Artikel 3 der Verordnung zum Bundes
- gesetz über die Fischerei vom 24. November 1993
3 .

§ 7

Reservatzone
1 Die Reservatzone umfasst besonders wertvolle Lebensräume (Naturvorranggebiete) am oberen und am unteren Ende des Sees (Riedwiesen, Gehölze, Amphibienlaichgewässer).
2 In der Reservatzone sind gefährdete Tier- und Pflanzenarten möglichst vor Störungen zu schützen. Bestehende Beeinträchtigungen sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen.
3 Die Reservatzone darf, ausser für die Aufsicht und für Pflegearbeiten, nicht betreten werden.

§ 8

Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone umfasst wertvolle naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen entlang der Längsufer, extensiv genutzte Wiesen, die an die Reservatzone grenzen, so
- wie die Wälder am Südufer (Stampfeliwald, Schachehölzli).
2 In der Naturschutzzone sind die bestehenden wertvollen Lebensräume zu erhalten und durch eine bessere Vernetzung aufzuwerten.
3 Alle Nutzungen sind mit den Zielen gemäss § 1 abzustimmen.

§ 9

Verbotene Nutzungen in der Reservat- und der Naturschutzzone
1 In der Reservat- und in der Naturschutzzone sind Nutzungen verboten, die den Zielen gemäss § 1 entgegenstehen, insbesondere: a. Bauten und Anlagen zu errichten (vorbehalten bleibt § 13), b. die natürliche Ufer- oder Riedvegetation zu beeinträchtigen, c. standorttypischen Tieren und ihren Brutstätten Schaden zuzufügen, d. Terrainveränderungen jeder Art vorzunehmen, e. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, f. zu campieren oder zu zelten, g. abseits von bewilligten Feuerstellen Feuer zu entfachen.
2 Vorbehalten bleibt die ordentliche Nutzung der Privatgärten.

§ 10

Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
3 SR
923.01
4 Nr. 711d
2 Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dürfen frühestens am 15. Sep
- tember, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle undzeitpunkte.
3 Zusätzliche Pflegemassnahmen sind an den Zielen gemäss § 1 orientiert und in Abspra
- che mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig. Wird die Pflege vernachläs
- sigt, kann die zuständige kantonale Behörde Ersatzmassnahmen treffen.

§ 11

Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone umfasst den Grüngürtel am Nordufer des Rotsees.
2 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Wälder, Gräben, Molasseaufschlüs
- se, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und so weit wie möglich zu fördern.
3 Die Funktionen der Landwirtschaftszone bleiben gewährleistet.
4 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze
1 und 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
4 , sofern sie auf einen Standort im Schutzgebiet angewiesen sind. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die See- oder Kulturland
- schaft beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.

§ 12

Erholungszone
1 In der Erholungszone können die Gemeinden in ihrer Nutzungsplanung Bauten und Anlagen vorsehen, die der Öffentlichkeit zur Benützung des Sees und seiner Ufer die
- nen.
2 Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.
3 Nutzungen haben so zu erfolgen, dass die Ziele gemäss § 1 nicht beeinträchtigt wer
- den.
4 SR
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 711d
5
2.2 Vorschriften für alle Zonen

§ 13

Bauten und Anlagen
1 Zulässig sind Einrichtungen für den Rudersport und für die Erholungsnutzung, soweit sie den anderen Zielen gemäss § 1 nicht widersprechen.
2 Bestehende Bauten und Anlagen sind in ihrem Bestand geschützt. Ungenügend unter
- haltene und nicht mehr benützte Anlagen sind zu beseitigen.
3 Die Erstellung und der Ausbau der Eisenbahninfrastruktur sind im Rahmen der Eisen
- bahngesetzgebung zulässig.

§ 14

Gehölze
1 Der Schutz, die Nutzung und die Pflege der Gehölze richten sich nach den Bestimmun
- gen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom
19. Dezember 1989
5 .
2 Die Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Schutzgebiet erteilt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Im Wald ist der Revierförster oder die Revierförsterin zustän
- dig.
3 Für Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu ver
- wenden.

§ 15

Massnahmen
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald bestimmt die zur Erreichung der Ziele ge
- mäss § 1 erforderlichen Schutz-, Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen. Sie för
- dert insbesondere die Wiederherstellung der natürlichen Ried- und Ufervegetation und anderer naturnaher und standortgerechter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
2 Die Schweizerische Vogelwarte Sempach überwacht die Vogelbestände im Schutzge
- biet.
2.3 Ausnahmebewilligungen

§ 16

Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Ziele gemäss § 1 oder
5 SRL Nr.
717
6 Nr. 711d b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvor
- schriften nicht zumutbar ist; die Ziele gemäss § 1 dürfen nicht wesentlich beein
- trächtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
6
, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeu
- tung
7 , die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung sowie die Bestim
- mungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
8 .

§ 17

Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. für raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Raum und Wirtschaft
9 , b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde, c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
3 Widerhandlungen

§ 18

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung ein durch diese Verordnung geschütztes Objekt zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Na
- tur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990
10 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken.
2 Wer die Vorschriften der §§ 4 Absatz 3, 5, 6, 7 Absatz 3, 9, 10 Absätze 2 und 3, 11 Ab
- satz 2, 14 Absätze 2 und 3 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20
000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.
6 SR
101
7 Vgl. die eidgenössische Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 2001, SR 451.34.
8 SRL Nr.
735
9 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
10 SRL Nr.
709a
Nr. 711d
7
4 Schlussbestimmungen

§ 19

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze des Rotsees und seiner Ufer vom 9. November 1964
11 wird aufgehoben.

§ 20

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
11 V XVI 903 (SRL Nr. 711d)
8 Nr. 711d Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.04.2013
01.06.2013 Erstfassung G 2013 178

§ 4 Abs. 2

15.10.2019
01.01.2020 geändert G 2019-044
Nr. 711d
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.04.2013
01.06.2013 Erlass Erstfassung G 2013 178
15.10.2019
01.01.2020

§ 4 Abs. 2

geändert G 2019-044
Markierungen
Leseansicht