Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz (432.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Bibliothek am Guisanplatz (BiGV)

(BiGV) vom 9. Oktober 2013 (Stand am 1. November 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations­gesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).
Art. 2 Stellung
Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.

2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen

Art. 3 Sammelauftrag
¹ Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:
a. der Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee dienen; oder
b. von der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee veröffentlicht wur­den.
² Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allge­meinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.
Art. 4 Erwerb der Sammlung
¹ Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:
a. Erwerb im Rahmen der dafür vorgesehenen Kredite;
b. Erhalt der von der Bundesverwaltung sowie der Schweizer Armee veröffent­lichte Dokumente;
c. Zuwendungen Dritter im Rahmen von Artikel 64 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 2006²;
d. ausserordentlichen Erwerb von Sammlungen oder besonders wichtigen Einzel­objekten.
² Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:
a. finanzielle Unterstützung von anderen Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen;
b. an eine weitere Öffentlichkeit gelangen;
c. Zuwendungen verwenden, die ihr nach Artikel 64 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 2006 überlassen wurden.
³ Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG rele­vant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren.
² SR 611.01
Art. 5 Erhaltung der Sammlung
¹ Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich korrekte Restaurierung und Konservierung.
² Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere Träger und Medien übertragen.
Art. 6 Zugang zur Sammlung
¹ Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bib­liotheksverbundes Alexandria nach.
² Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:
a. Mitarbeitenden der Bundesverwaltung;
b. Angehörigen der Armee;
c. Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung stehen­den Ressourcen erlauben.
³ Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.
⁴ Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.
Art. 7 Recherche
¹ Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaft­lichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:
a. die Bundesverwaltung und die Schweizer Armee;
b. die Wissenschaft und die Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfü­gung stehenden Ressourcen erlauben.
² Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:
a. die Infrastruktur zur Nutzung ihrer Bestände bereitstellt;
b. den Zugang zu Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen vermit­telt;
c. Fachliteratur im interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.
³ Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren.
Art. 8 Archivdienst
Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs­schutz und Sport sowie der Schweizer Armee.

3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 9 Bibliothekswesen der Bundesverwaltung
¹ Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.
² Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.
Art. 10 Dokumentationskonferenz Bund
¹ Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bun­desverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Arti­kel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere:
a. der fachlichen Unterstützung der BiG;
b. der Initiierung gemeinsamer Vorhaben in den Fachbereichen;
c. dem regelmässigen Informationsaustausch.
² Die DKB setzt sich zusammen aus:
a. der Leiterin oder dem Leiter der BiG als Vorsitzender oder Vorsitzendem der DKB;
b. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Departemente und der Bundes­kanzlei.
³ Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen:
a. der Schweizerischen Nationalbibliothek;
b. der Parlamentsdienste;
c. weiterer interessierter Verwaltungseinheiten.
⁴ Die BiG führt das Sekretariat der DKB.
Art. 11 Bibliotheksverbund Alexandria
Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Auf­gaben:
a. Sie unterstützt die Partner fachtechnisch.
b. Sie betreut den öffentlich zugänglichen Online-Katalog.
c. Sie bestimmt und führt den Einsatz der Informatik.
Art. 12 Zusammenarbeit mit Dritten
¹ Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.
² Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.
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