Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung (711g)
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Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung

Nr. 711g Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung vom 7. Juli 2009 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schutzziele
1 Die Verordnung hat zum Zweck a. den Tuetensee, die Torfstichweiher und Tümpel, die angrenzenden Riede und ihre Umgebung zu erhalten und b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigen
- arten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Wasserzone (Tuetensee), eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 235
2 Nr. 711g
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 7. Juli 2009 eingezeichnet. Der Plan ist Be
- standteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt auf der Gemeindekanzlei Menznau sowie bei der Dienststelle Landwirt
- schaft und Wald
2 zur Einsicht auf.

§ 3

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich a. alle Hoch- und Tiefbauten, b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtun
- gen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitun
- gen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminée
- anlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäu
- ne), Flösse, Fischereianlagen, Stege, Zelte, Wohnwagen, c. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (ein
- schliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässe
- rungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen

§ 4

Wasserzone
1 Die Wasserzone umfasst die Wasserfläche des Tuetensees.
2 Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasser
- baugesetz vom 17. Juni 2019
3 . *
3 In der Wasserzone sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten verboten.
4 Erlaubt ist Seeanstösserinnen und -anstössern das Schwimmen vom Delta des Burga
- cherbachs aus.
5 Vorbehalten bleibt § 9.

§ 5

Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern und Tümpeln, den Verlandungs
- flächen und Gehölzen, den Riedflächen, einer wenig intensiv genutzten Wiese sowie aus anderen ökologisch besonders wertvollen, naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen auf die Schutzziele dieser Verordnung auszurich
- ten.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 6, 7, 10 und 13 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
3 SRL Nr.
760
Nr. 711g
3
2 Vorkehrungen und Nutzungen, die den Schutzzielen zuwiderlaufen, sind verboten.
3 Insbesondere ist es verboten, a. Bauten und Anlagen zu errichten, b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, vorbehältlich einer Mistgabe alle zwei Jahre auf die wenig intensiv genutzte Wiese, c. Ackerbau zu betreiben, d. Vieh weiden zu lassen, e. Gartenbau zu betreiben, f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern, g. Feuer zu entfachen.
4 Die Naturschutzzone darf nur auf den Feldwegen und Pfaden betreten werden, die im Plan eingezeichnet sind. Für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Auf
- sicht darf die Naturschutzzone überall betreten werden.

§ 6

Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- oder des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, verboten.
2 Insbesondere ist es verboten, a. Bauten und Anlagen zu errichten, b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienst
- stelle Landwirtschaft und Wald, e. Gartenbau zu betreiben, f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern, g. Feuer zu entfachen.

§ 7

Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Wasser-, der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Riedflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv und die wenig intensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- oder dreimal pro Jahr gemäht werden. Riedflächen dür
-
- tens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis spätestens 15. Februar wegzufüh
- ren. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.
3 Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.
4 Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.
4 Nr. 711g

§ 8

Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Wasser-, in der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen – unter Vorbehalt der Mahd von Riedflächen und extensiv oder wenig intensiv genutzten Wiesen sowie spora
- discher Pflegemassnahmen – Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, aus
- gerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2 In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 9.

§ 9

Jagd und Fischerei
1 In der Wasser-, in der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind: a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. b. Die Gesellschaftsjagd auf Enten ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten Sep
- tember bis Dezember erlaubt.
2 Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewi
- chen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
3 Die Fischereiberechtigten dürfen den Tuetensee mit einem Ruderboot vom 15. August bis 31. Januar befahren. Das Fischen ab den Fangplätzen ist ab 1. September bis 31. Ja
- nuar erlaubt. Die Einzelheiten werden in den Fischerei-Pachtverträgen geregelt.
4 Der Zugang zu den fischbaren Torfstichweihern ist nur auf den im Plan eingezeichne
- ten Pfaden gestattet.
5 Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewilligung der kantonalen Dienststelle Landwirtschaft und Wald gestattet.

§ 10

Kleingehölze
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Gehölze in Ab
- sprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbesto
- ckungen vom 19. Dezember 1989
4 .

§ 11

Landschaftsschutzzone
1 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Kleinsee- und Weiherland
- schaft Tuetensee zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Bäche, Gräben, Uferbestockungen, Waldränder, Feldgehölze, Einzelbäume, Feuchtwiesen und Stauden
- fluren sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit wie möglich zu fördern.
4 SRL Nr.
717 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 711g
5
2 Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
5 bleiben gewährleistet.
3 Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und 2 RPG. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Um
- gebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Ge
- staltung, Form oder Farbe die Kleinsee- und Weiherlandschaft wesentlich beeinträchti
- gen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.
3 Ausnahmebewilligungen

§ 12

Voraussetzungen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvor
- schriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
6
, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeu
- tung
7 , die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
8 .

§ 13

Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft
9 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. Novem
- ber 2001
10 , b. für Baubewilligungen die zuständige Gemeindebehörde, c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
5 SR
700
6 SR
101
7 vgl. die eidgenössische Amphibienlaichgebiete-Verordnung vom 15. Juni 2001 (SR
451.34
)
8 SRL Nr.
735
9 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
10 SRL Nr.
736
6 Nr. 711g
4 Widerhandlungen

§ 14

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts schutz vom 18. September 1990
11 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken.
2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4 Absatz 3, 5 Absätze 2–4, 6, 7 Absätze 2 und 3, 8,
9, 10 Absatz 1 und 11 Absatz 1 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20
000 Franken, in leichten Fällen bis
5000 Franken bestraft.
5 Schlussbestimmungen

§ 15

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze des Tutensees und seiner Umgebung in der Gemeinde Menznau vom 23. November 1970
12 wird aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
11 SRL Nr.
709a
12 V XVII 953 (SRL Nr. 711g)
Nr. 711g
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
07.07.2009
01.08.2009 Erstfassung G 2009 235

§ 4 Abs. 2

15.10.2019
01.01.2020 geändert G 2019-044
8 Nr. 711g Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
07.07.2009
01.08.2009 Erlass Erstfassung G 2009 235
15.10.2019
01.01.2020

§ 4 Abs. 2

geändert G 2019-044
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