Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds (0.941.16)
CH - Schweizer Bundesrecht

Neue Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Abgeschlossen in Washington am 16. Januar 2020 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. September 2020¹ Beitritt der Schweiz notifiziert am 15. September 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2021 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ AS 2021 530
Präambel
Um den Internationalen Währungsfonds (Fonds; IWF) in die Lage zu versetzen, seine Rolle in der internationalen Währungsordnung wirkungsvoller zu erfüllen, sind eine Anzahl Länder mit der finanziellen Fähigkeit zur Unterstützung der internationalen Währungsordnung übereingekommen, dem Fonds gemäss den Regeln und Bedingungen dieses Beschlusses Mittel bis zu einem festgelegten Betrag zur Verfügung zu stellen. Da der Fonds auf Quoten beruht, werden die gemäss diesem Beschluss bereitgestellten Kreditvereinbarungen nur eingelöst, wenn die Quotenmittel ergänzt werden müssen, um eine Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung zu verhindern oder zu bewältigen. Um diese Absicht zu verwirklichen, werden aufgrund von Artikel VII Absatz 1 i) des IWF-Übereinkommens² die folgenden Regeln und Bedingungen angenommen.
² SR 0.979.1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
a)  Soweit in diesem Beschluss verwendet, bedeuten die Begriffe:
i) «Betrag einer Kreditvereinbarung»: den Höchstbetrag eines Kredits, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, den ein Teilnehmer sich verpflichtet, dem Fonds im Rahmen einer Kreditvereinbarung zu gewähren;
ii) «Übereinkommen»: das Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds;
iii) «Verfügbare Verpflichtung»: die Kreditvereinbarung eines Teilnehmers abzüglich bereits verpflichteter oder gezogener Guthaben;
iv) «Aufgenommene Währungsbeträge»: die Beträge, die im Rahmen einer Kreditvereinbarung auf das Konto des Fonds überwiesen worden sind;
v) «Abruf»: eine Aufforderung des Fonds an einen Teilnehmer, im Rahmen seiner Kreditvereinbarung eine Überweisung auf das Konto des Fonds vorzunehmen;
vi) «Kreditvereinbarung»: eine Verpflichtung, dem Fonds unter den in diesem Beschluss festgehaltenen Regeln und Bedingungen Mittel zur Verfügung zu stellen;
vii) «Tatsächlich konvertierbare Währung»: eine Währung, welche im Finanztransaktionsplan des Internationalen Währungsfonds für Überweisungen enthalten ist;
viii) «Ziehendes Land»: ein Mitglied, das aufgenommene Währungsbeträge vom Allgemeinen Konto des Fonds kauft;
ix) «Verschuldung des Fonds»: den Betrag, den er im Rahmen einer Kredit­vereinbarung zurückzuzahlen verpflichtet ist;
x) «Mitglied»: ein Mitglied des Fonds;
xi) «Teilnehmer»: ein teilnehmendes Mitglied oder eine teilnehmende Institu­tion;
xii) «Teilnehmende Institution»: eine offizielle Institution eines Mitglieds, die mit Zustimmung des Mitglieds eine Kreditvereinbarung mit dem Fonds getroffen hat;
xiii) «Teilnehmendes Mitglied»: ein Mitglied des Fonds, das mit dem Fonds eine Kreditvereinbarung getroffen hat.
b)  Für den Zweck dieses Beschlusses gilt die Hong Kong Monetary Authority (HKMA) als offizielle Institution desjenigen Mitgliedes, dessen Territorium Hongkong einschliesst, wobei:
i) Darlehen der HKMA und Zahlungen des Fonds an die HKMA im Rahmen dieses Beschlusses grundsätzlich in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgen, es sei denn, der Fonds und die HKMA einigen sich auf die Währung eines anderen Mitglieds;
ii) die Verweise auf die Zahlungsbilanz- und Reserveposition in den Artikeln 5 c), 6 b) und c), 7 a) und 11 e) als Verweise auf die Zahlungsbilanz- und Reserveposition von Hongkong zu verstehen sind. Die HKMA ist zu Vorschlägen zur Aktivierung nach Artikel 5 c), darunter im Rahmen eines Mittelbereitstellungsplans nach Artikel 6 b) oder eines Abrufs nach Artikel 7 a) nicht stimmberechtigt und wird aus Abrufen gemäss Artikel 6 c) ausgeschlossen, wenn die HKMA dem Fonds zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Vorschläge, der Annahme des Mittelbereitstellungsplans oder der Vornahme des Abrufs mitteilt, dass Hongkong aufgrund seiner gegenwär­tigen und erwarteten Zahlungsbilanz- und Reserveposition Abrufen gemäss seiner Kreditvereinbarung nicht nachkommen kann;
iii) die HKMA berechtigt ist, gemäss Artikel 13 c) eine vorzeitige Rückzahlung betreffend an die HKMA übertragene Forderungen zu verlangen, wenn zum Zeitpunkt der Übertragung die Zahlungsbilanzposition von Hongkong nach Gutachten des Fonds ausreichend stark ist, um dieses Recht zu begründen.
Art. 2 Kreditvereinbarungen
a)  Die Mitglieder oder Institutionen, die diesem Beschluss beitreten, verpflichten sich, dem Fonds entsprechend den darin festgehaltenen Regeln und Bedingungen Darlehen bis zu den im Anhang I zu diesem Beschluss («Anhang I») angegebenen Betrag, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, bereitzustellen. Der Betrag kann jeweils geändert werden, um Veränderungen der Kreditvereinbarungen, die sich aus der Anwendung der Artikel 3 b), 4, 15 b), 16, 17 und 19 b) ergeben, zu berücksich­tigen.
b)  Falls nicht in Artikel 1 b) i) festgehalten oder anderweitig mit dem Fonds vereinbart, werden Darlehen an den Fonds unter diesem Beschluss in der Währung des Teilnehmers zur Verfügung gestellt. Übereinkommen nach diesem Artikel zur Verwendung der Währung eines anderen Mitglieds bedürfen der Zustimmung der­jenigen Mitglieder, deren Währung verwendet wird.
Art. 3 Beitritt
a)  Alle im Anhang I als neue Teilnehmer aufgeführten Mitglieder und Institutionen können diesem Beschluss gemäss Artikel 3 c) beitreten.
b)  Alle im Anhang I nicht aufgeführten Mitglieder oder Institutionen können jederzeit Teilnehmer werden. Mitglieder oder Institutionen, welche Teilnehmer werden wollen, sollen nach Konsultationen mit dem Fonds ihre Bereitschaft, diesem Beschluss beizutreten, bekanntgeben. Wenn der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, zustimmen, können die Mitglieder oder Institutionen dem Beschluss gemäss Artikel 3 c) beitreten. Bei Bekanntgabe ihrer Bereitschaft, gemäss diesem Artikel 3 b) beizutreten, müssen Mitglieder oder Institutionen den Betrag der Kreditvereinbarung, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten, angeben, den sie bereit sind einzugehen; dieser Betrag darf jedoch nicht geringer sein als die Kreditvereinbarung desjenigen Teilnehmers mit der geringsten Kreditvereinbarung. Die Zulassung eines neuen Teilnehmers führt zu einer proportionalen Reduktion der Kreditvereinbarungen aller bisherigen Teilnehmer mit höheren Kreditvereinbarungen als diejenigen des Teilnehmers mit der geringsten Kreditvereinbarung. Der gesamte Umfang dieser proportionalen Reduk­tion der Kreditvereinbarungen der Teilnehmer entspricht dabei der Kreditverein­barung des neuen Teilnehmers abzüglich einer allfälligen Erhöhung der gesamten Kreditvereinbarungen, die gemäss Artikel 4 a) beschlossen wird, wobei keine Kreditvereinbarung eines Teilnehmers unter den im Anhang I festgelegten Min­destbetrag fallen darf.
c)  Die Mitglieder oder Institutionen treten diesem Beschluss bei, indem sie beim Fonds eine Urkunde hinterlegen, die darlegt, dass sie gemäss den Gesetzen ihres Landes beigetreten sind und alle erforderlichen Schritte getan haben, um die Regeln und Bestimmungen dieses Beschlusses zu erfüllen. Mit der Hinterlegung dieser Urkunde werden die Mitglieder oder Institutionen Teilnehmer ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung.
Art. 4 Änderungen der Beträge der Kreditvereinbarungen
a)  Wenn ein Mitglied oder eine Institution gemäss Artikel 3 b) zum Beitritt zu diesem Beschluss zugelassen wird, kann der Fonds mit der Zustimmung von Teilnehmern, welche zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, den Gesamtbetrag der Kreditvereinbarungen erhöhen; die Erhöhung darf jedoch den Betrag der Kreditvereinbarung des neuen Teilnehmers nicht überschreiten.
b)  Die Beträge der Kreditvereinbarungen der einzelnen Teilnehmer können, falls es die Umstände erfordern, jeweils überprüft und mit Zustimmung des Fonds und von Teilnehmern, welche zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, einschliesslich derjenigen mit neu bestimmten Kreditvereinbarungen, geändert werden. Diese Bestimmung kann nur mit Zustimmung aller Teilnehmer geändert werden.
Art. 5 Aktivierungszeitraum
a)  Wenn der Geschäftsführende Direktor nach Konsultationen mit den Exekutiv­direktoren und Teilnehmern befindet, dass die Mittel des Fonds zur Kreditgewährung an die Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto aufgestockt werden müssen, um eine Beeinträchtigung der internationalen Währungsordnung zu verhindern oder zu bewältigen, so kann er die Einführung eines Aktivierungszeitraums vorschlagen, in welchem der Fonds:
i) gemäss Vereinbarungen des Fonds Verpflichtungen eingehen kann, für welche er Abrufe an die Teilnehmer gemäss ihren Kreditvereinbarungen richten kann;
ii) durch Abrufe an die Teilnehmer gemäss ihren Kreditvereinbarungen Direktkäufe finanzieren kann, sofern der Aktivierungszeitraum sechs Monate nicht überschreitet und sofern der Betrag, der durch die Abrufe zur Finanzierung der Verpflichtungen gemäss Vereinbarungen und der Direktkäufe abgedeckt ist, den im Vorschlag angegebenen Höchstbetrag nicht überschreitet.
Der Vorschlag zur Einführung eines Aktivierungszeitraums umfasst Angaben über:
i) den Gesamtumfang der zur Diskussion stehenden möglichen Vereinbarungen des Fonds;
ii) das Gleich­gewicht zwischen voraussichtlich gezogenen und voraussichtlich vorsorglichen Vereinbarungen;
iii) den zusätzlichen Finanzierungsbedarf, der nach Ansicht des Geschäftsführenden Direktors während des vorgeschlagenen Aktivierungszeitraums auftreten kann;
iv) die Kombination von Quoten und NKV-Mitteln für Käufe aus dem Allgemeinen Konto nach der Genehmigung des Aktivierungszeitraums.
Die Angaben werden während eines Aktivierungszeitraums vierteljährlich aktualisiert.
b)  Wenn unter den Mitgliedern keine Einstimmigkeit herrscht, wird die Frage, ob die Teilnehmer bereit sind, den Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors zur Einführung eines Aktivierungszeitraums gemäss Artikel 5 a) anzunehmen, mittels einer Abstimmung unter den Teilnehmern entschieden. Eine zustimmende Entscheidung setzt eine Mehrheit von 85 Prozent der gesamten Kreditvereinbarungen der stimmberechtigten Teilnehmer voraus. Der Fonds wird über die Entscheidung benachrichtigt.
c)  Ein Teilnehmer ist nicht stimmberechtigt, wenn er zum Zeitpunkt des Beschlusses zum Vorschlag eines Aktivierungszeitraums aufgrund seiner gegenwärtigen und erwarteten Zahlungsbilanz- und Reserveposition nicht im Finanztransaktionsplan für Überweisungen seiner Währung enthalten ist.
d)  Der Aktivierungszeitraum erlangt nur Wirkung, wenn er von den Teilnehmern gemäss Artikel 5 b) angenommen und vom Exekutivrat genehmigt wird.
Art. 6 Mittelbereitstellungspläne und Abrufe
a)  Zur Finanzierung von Direktkäufen während eines Aktivierungszeitraums und von Verpflichtungen gemäss für den Aktivierungszeitraum genehmigten Vereinbarungen können im Rahmen der Kreditvereinbarungen der einzelnen Teilnehmer Abrufe vorgenommen werden, und zwar gestützt auf die Mittelbereitstellungspläne, die der Exekutivrat in Verbindung mit dem Finanztransaktionsplan für das Allgemeine Konto genehmigt, in der Regel vierteljährlich, wenn die Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) aktiviert sind, und für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten, wenn die Neuen Kreditvereinbarungen nicht aktiviert sind. Die Mittelbereitstellungspläne geben für jeden Teilnehmer den Höchstbetrag der möglichen Abrufe während des anwendbaren Zeitraums an. Der Exekutivrat kann den Plan jederzeit abändern, um den Höchstbetrag und den Zeitraum für Abrufe zu ändern. In der Regel sieht der Mittelbereitstellungsplan die Zuweisung der Höchstbeträge unter den Teilnehmern so vor, dass ihre verfügbaren Verpflichtungen proportional dem Umfang ihrer Kreditvereinbarungen entsprechen.
b)  Teilnehmer werden nicht in den Mittelbereitstellungsplan aufgenommen, wenn sie aufgrund ihrer gegenwärtigen und erwarteten Zahlungsbilanz- und Reservepo­sition nicht darin enthalten sind und wenn der Geschäftsführende Direktor nicht vorschlägt, sie in die Liste der Länder, welche im Haushaltsplan für Überweisungen ihrer Währungen stehen, aufzunehmen.
c)  Während des Zeitraums eines Mittelbereitstellungsplans richtet der Geschäfts­führende Direktor unter gebührender Berücksichtigung des Ziels von Artikel 6 a), verfügbare Verpflichtungen der Teilnehmer zu erlangen, die dem Umfang ihrer Kreditvereinbarung entsprechen, Abrufe an die Teilnehmer. An einen Teilnehmer, der in den Mittelbereitstellungsplan aufgenommen worden ist, wird kein Abruf gerichtet, wenn die Währung des Mitglieds aufgrund seiner Zahlungsbilanz- und Reserveposition zum fraglichen Zeitpunkt nicht für Überweisungen im Haushaltsplan verwendet wird.
d)  Wenn der Fonds einen Abruf gemäss Artikel 6 vornimmt, hat der Teilnehmer die dementsprechende Überweisung zügig durchzuführen.
Art. 7 Verfahren für besondere Abrufe
a)  Abrufe nach Artikel 11 e) sind jederzeit mit Blick auf das in Artikel 6 a) niedergelegte Ziel, verfügbare Verpflichtungen der Teilnehmer erlangen, die dem Umfang ihrer Kreditvereinbarungen entsprechen, möglich, sofern Abrufe nicht an einen Teilnehmer gerichtet werden, der aufgrund seiner gegenwärtigen und voraussicht­lichen Zahlungsbilanz- und Reserveposition nicht auf der Liste der Länder im Haushaltsplan betreffend die Überweisung seiner Währung steht und vom Geschäftsführenden Direktor nicht dafür vorgeschlagen wird; oder, falls das Mitglied in den Haushaltsplan aufgenommen wurde, die Währung des Mitglieds aufgrund seiner Zahlungsbilanz- und Reserveposition zum Zeitpunkt des Abrufs nicht für Überweisungen gemäss dem Plan verwendet wird. Abrufe nach Artikel 7 a) unterliegen nicht den in Artikel 5 oder Artikel 6 niedergelegten Verfahren.
b)  Abrufe nach Artikel 23 können jederzeit vorgenommen werden und unterliegen nicht den in Artikel 5 oder Artikel 6 niedergelegten Verfahren.
c)  Wenn der Fonds nach Artikel 7 einen Abruf vornimmt, hat der Teilnehmer die dementsprechende Überweisung zügig durchzuführen.
Art. 8 Art und Nachweis der Verschuldung
a)  Die Forderung eines Teilnehmers gegenüber dem Fonds infolge von Abrufen nach diesem Beschluss besteht in Form von Darlehen an den Fonds, sofern der Fonds dem Teilnehmer auf dessen Anfrage einen oder mehrere Schuldscheine für den Betrag des an ihn gerichteten Abrufs ausstellt und der Teilnehmer diese kauft («Schuldschein» oder «Schuldscheine»); sie enthalten die gleichen materiellen Bedingungen wie die nach diesem Beschluss gewährten Darlehen und unterliegen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NKV in Anhang II dieses Beschlusses (AGB). Die AGB können durch eine Entscheidung des Fonds mit Zustimmung der Teilnehmer, die 85 Prozent der gesamten Kreditvereinbarungen vertreten, geändert werden, sofern die Änderung der AGB den Bedingungen dieses Beschlusses entspricht. Die geänderten AGB gelten ab Inkrafttreten für alle nach diesem Beschluss ausgestellten ausstehenden Schuldscheine.
b)  Besteht die Forderung eines Teilnehmers gegenüber dem Fonds in Form eines Darlehens, so stellt der Fonds dem Teilnehmer auf dessen Anfrage Schuldurkunden aus, welche die Verschuldung des Fonds belegen. Die Form der Schuldurkunden wird zwischen dem Fonds und dem betreffenden Teilnehmer vereinbart. Bei Rückzahlung des laut Schuldurkunde geschuldeten Betrags und der aufgelaufenen Zinsen wird die Urkunde dem Fonds zur Entwertung zurückgegeben. Wird weniger als der Betrag einer solchen Schuldurkunde zurückgezahlt, so ist die Schuldurkunde dem Fonds zurückzugeben, der dafür eine neue Schuldurkunde über den Restbetrag mit dem Fälligkeitsdatum der alten Schuldurkunde ausgibt.
c)  Besteht die Forderung eines Teilnehmers gegenüber dem Fonds in Form von Schuldscheinen, so werden diese in girosammelverwahrfähiger Form ausgestellt. Auf Anfrage eines Teilnehmers gibt der Fonds einen eingetragenen Schuldschein materiell in der im Anhang zu den AGB niederlegten Form aus. Bei Rückzahlung des Schuldscheins und der aufgelaufenen Zinsen wird der Schuldschein dem Fonds zur Entwertung zurückgegeben. Wird weniger als der Betrag des Schuldscheins zurückgezahlt, so ist der Schuldschein dem Fonds zurückzugeben, der dafür einen neuen Schuldschein über den Restbetrag mit dem Fälligkeitsdatum des alten Schuldscheins ausgibt.
Art. 9 Zinsen
a)  Der Fonds zahlt auf seine Verschuldung nach diesem Beschluss Zinsen in der Höhe des kombinierten Marktzinssatzes, welchen er jeweils zur Bestimmung des Satzes errechnet, zu dem er Bestände an Sonderziehungsrechten verzinst, oder eines höheren Satzes, auf den sich der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 85 Prozent der gesamten Kreditvereinbarungen vertreten, einigen.
b)  Die Zinsen fallen täglich an und sind so bald wie möglich jeweils nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April zu zahlen.
c)  Die einem Teilnehmer zustehenden, vom Fonds in Konsultation mit dem Teilnehmer festgelegten Zinsen sind in Sonderziehungsrechten, in der Währung des Teilnehmers, in der aufgenommenen Währung oder in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen zu zahlen.
Art. 10 Verwendung der aufgenommenen Währungsbeträge
Die gemäss Artikel V Absätze 3 und 7 des IWF-Übereinkommens geltenden Geschäftsgrundsätze und Gepflogenheiten des Fonds für die Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel, auch soweit sie sich auf die Dauer der Inanspruchnahme erstrecken, gelten in gleicher Weise für den Kauf von durch den Fonds aufgenommenen Währungsbeträgen. Die Befugnisse des Fonds hinsichtlich Anträgen auf Inanspruchnahme seiner Mittel durch einzelne Mitglieder werden durch diesen Beschluss nicht berührt. Der Zugang der Mitglieder zu diesen Mitteln richtet sich nach den Geschäftsgrundsätzen und Gepflogenheiten des Fonds und hängt nicht davon ab, ob der Fonds Kredite aufgrund dieses Beschlusses aufnehmen kann.
Art. 11 Rückzahlung durch den Fonds
a)  Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen des Artikels 11 zahlt der Fonds zehn Jahre nach der Überweisung durch einen Teilnehmer diesem Teilnehmer einen Betrag zurück, der dem gemäss Artikel 12 errechneten Gegenwert der Überweisung entspricht. Falls das ziehende Land, für dessen Kauf nach diesem Beschluss Mittel bereitgestellt wurden, den Rückkauf früher als zehn Jahre nach dem Kauf tätigt, so zahlt der Fonds den Teilnehmern den entsprechenden Betrag während der Vierteljahres-Periode, in welcher der Rückkauf stattfindet, gemäss Artikel 11 d) zurück. Die Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 a) oder gemäss Artikel 11 c) erfolgt, nach Ermessen des Fonds, wenn immer möglich in der aufgenommenen Währung, in der Währung des Teilnehmers oder in Sonder­ziehungsrechten in einer Höhe, so dass der Bestand des Teilnehmers an Sonder­ziehungsrechten die festgelegte Grenze gemäss Artikel XIX Absatz 4 des IWF-Übereinkommens nicht überschreitet, oder, falls der Teilnehmer damit einverstanden ist, dass bei einer solchen Rückzahlung diese Grenze überschritten wird, in frei verwendbaren Währungen oder mit Zustimmung des Teilnehmers in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen.
b)  Der Fonds kann nach Konsultationen mit den Teilnehmern eine teilweise oder volle Rückzahlung an einen oder mehrere Teilnehmer vor dem in Artikel 11 a) vor­geschriebenen Zeitpunkt nach Artikel 11 d) vornehmen. Die Rückzahlung nach diesem Artikel 11 b) erfolgt nach Wahl des Fonds in der Währung des Teilnehmers, in der aufgenommenen Währung oder in Sonderziehungsrechten in einer Höhe, so dass der Bestand des Teilnehmers an Sonderziehungsrechten die festgelegte Grenze gemäss Artikel XIX Absatz 4 des IWF-Übereinkommens nicht überschreitet, oder, falls der Teilnehmer damit einverstanden ist, dass bei einer solchen Rückzahlung diese Grenze überschritten wird, in frei verwendbaren Währungen oder mit Zustimmung des Teilnehmers in tatsächlich konvertierbaren Währungen.
c)  Ist eine Verringerung der Bestände des Fonds an der Währung eines ziehenden Landes auf einen Kauf von unter diesem Beschluss aufgenommener Währung zurückzuführen, so zahlt der Fonds unverzüglich einen gleich hohen Betrag zurück. Schuldet der Fonds einem Teilnehmer aufgrund von Überweisungen zur Finanzierung einer Reservetranchen-Ziehung eines Landes Beträge und verringern sich die keiner Rückkaufspflicht unterliegenden Bestände des Fonds an der Währung des ziehenden Landes aufgrund von Nettoverkäufen dieser Währung während einer Vierteljahres-Periode, so zahlt der Fonds zu Beginn der nächsten Vierteljahres-Periode einen dieser Verringerung entsprechenden Betrag zurück. Zahlungen nach Artikel 11 c) werden unter den Teilnehmern gemäss Artikel 11 d) aufgeteilt.
d)  Rückzahlungen gemäss Artikel 11 a) zweiter Satz, 11 b) und c) werden unter den Teilnehmern unter Berücksichtigung des in Artikel 6 a) angegebenen Ziels, verfügbare Verpflichtungen der Teilnehmer zu erlangen, die proportional dem Umfang ihrer Kreditvereinbarungen entsprechen, aufgeteilt. Für jeden Teilnehmer beziehen sich die Rückzahlungen zuerst auf die am längsten ausstehende Forderung nach seiner Kreditvereinbarung. Betrifft eine Rückzahlung gemäss diesem Artikel 11 d) eine übertragene Forderung, so geht die Rückzahlung an den Forderungsempfänger.
e)  Ein Teilnehmer kann vor dem in Artikel 11 a) vorgeschriebenen Zeitpunkt geltend machen, dass seine Zahlungsbilanzlage die teilweise oder volle Rückzahlung des vom Fonds geschuldeten Betrages erfordert, und dessen Rückzahlung beantragen. Der Teilnehmer, der eine solche Rückzahlung beantragt, hat vor der Antragstellung den Geschäftsführenden Direktor und die anderen Teilnehmer zu konsultieren. Sofern keine offensichtlichen Gründe dagegen sprechen, hat der Fonds die Darlegungen des betreffenden Teilnehmers anzuerkennen. Die Rückzahlung wird nach Konsultationen mit dem Teilnehmer in frei verwendbaren Währungen oder in Sonderziehungsrechten, je nach Ermessen des Fonds, zügig geleistet, oder mit Zustimmung des Teilnehmers in tatsächlich konvertierbaren Währungen anderer Mitglieder. Reichen die Bestände des Fonds an geeigneten Währungen nicht aus, so richtet der Geschäftsführende Direktor Abrufe an einzelne Teilnehmer, im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen die erforderlichen Beträge zur Verfügung zu stellen, sofern deren verfügbare Verpflichtungen nicht überschritten werden. Zum Zeitpunkt des Abrufs und falls vom Teilnehmer, der eine vorzeitige Rückzahlung beantragt, gewünscht:
i) haben Teilnehmer, die erforderliche Beträge im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen nicht in frei verwendbarer Währung liefern, sicherzustellen, dass diese in die gewählte frei verwendbare Währung gewechselt werden können;
ii) haben Teilnehmer, die erforderliche Beträge im Rahmen ihrer Kreditvereinbarungen in frei verwendbarer Währung liefern, sich gemeinsam mit dem Fonds und anderen Mitgliedern zu bemühen, dass diese in andere frei verwendbare Währungen gewechselt werden können.
f)  Erfolgt eine Rückzahlung einer Forderung infolge eines Abrufs nach diesem Beschluss, so wird dadurch der Betrag, der im Rahmen der Kreditvereinbarung des Teilnehmers nach diesem Beschluss abgerufen werden kann, pro tanto wiederher­gestellt.
g)  Die Verpflichtungen des Fonds zur Leistung von Rückzahlungen an eine teilnehmende Institution gemäss den Bestimmungen dieses Artikels 11 oder zur Zahlung von Zinsen gemäss den Bestimmungen von Artikel 9 werden dann als erfüllt erachtet, wenn der Fonds einen entsprechenden Betrag an Sonderziehungsrechten an das Mitglied überträgt, in dem die teilnehmende Institution ihren Sitz hat.
Art. 12 Umrechnungskurse
a)  Der Wert jeder Übertragung wird zum Zeitpunkt der Absendung des Übertragungsauftrags berechnet. Die Berechnung ist auf der Grundlage des Sonderziehungsrechts gemäss Artikel XIX Absatz 7 a) des IWF-Übereinkommens vorzunehmen. Der Fonds ist zur Rückzahlung eines entsprechenden Wertes verpflichtet.
b)  Für alle Zwecke dieses Beschlusses ist der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds gemäss Regel O–2 der Geschäftsbestimmungen des Fonds zu errechnen.
Art. 13 Übertragbarkeit
a)  Eine teilweise oder gesamthafte Übertragung einer Forderung nach Rückzahlung im Rahmen einer Kreditvereinbarung durch einen teilnehmenden oder nicht-teilnehmenden Inhaber darf:
i) nur gemäss diesem Artikel 13; oder
ii) nur mit vorgängiger Zustimmung des Fonds und zu von diesem gebilligten Bedingungen erfolgen.
b)  Eine teilweise oder gesamthafte Übertragung einer Forderung nach Rückzahlung im Rahmen einer Kreditvereinbarung kann jederzeit an einen Teilnehmer oder Nicht-Teilnehmer erfolgen, der entweder:
i) ein Mitglied des Fonds ist;
ii) die Zentralbank oder eine von einem Mitglied für die Zwecke von Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens bezeichnete andere Fiskalstelle ist («andere Fiskalstelle»);
iii) eine amtliche Stelle ist, die als Inhaberin von Sonderziehungsrechten gemäss Artikel XVII Absatz 3 des IWF-Übereinkommens vorgeschrieben ist.
c)  Ab dem Valutatag der Übertragung wird die übertragene Forderung vom Empfänger zu den gleichen Bedingungen gehalten wie die Forderungen, die auf seine Kreditvereinbarungen zurückgehen (falls die Empfänger Teilnehmer sind), oder zu denen der Übertragende die Forderung innehatte (falls die Empfänger Nicht-Teil­nehmer sind), mit den folgenden Ausnahmen:
i) der Forderungsempfänger darf eine vorzeitige Rückzahlung der übertragenen Forderung aufgrund der Zahlungsbilanz­lage gemäss Artikel 11 e) nur beantragen, wenn er ein Mitglied oder eine Institution eines Mitglieds ist, dessen Zahlungsbilanz- und Reserveposition zum Zeitpunkt der Übertragung ausreichend stark ist, so dass seine Währung in Überweisungen gemäss dem Haushaltsplan des Fonds verwendbar ist;
ii) ist der Forderungsempfänger Nicht-Teilnehmer, so beziehen sich Verweise auf die Währung des Teilnehmers: A) auf die Währung des Forderungsempfängers, falls der Forderungsempfänger Mitglied ist,
B) auf die Währung des Mitglieds, falls der Forderungsempfänger eine Institution des Mitglieds ist,
C) auf eine vom Fonds beschlossene frei verwendbare Währung in den anderen Fällen;
iii) nach diesem Artikel 13 übertragene Forderungen gelten als gezogene erforderliche Beträge des ersten übertragenden Teilnehmers zwecks Ermittlung der verfügbaren Verpflichtung nach seiner Kreditvereinbarung; von einem Teilnehmer im Rahmen einer Übertragung erhaltene Forderungen gelten nicht als gezogene erforderliche Beträge des Forderungsempfängers zwecks Ermittlung der verfügbaren Verpflichtung nach seiner Kreditvereinbarung.
d)  Der Preis der übertragenen Forderungen wird zwischen dem Forderungsempfänger und dem Übertragenden vereinbart.
e)  Der Übertragende benachrichtigt den Fonds umgehend über die übertragene Forderung, den Namen des Forderungsempfängers, den Betrag der übertragenen Forderung, den vereinbarten Preis für die Übertragung der Forderung und das Valutadatum der Übertragung.
f)  Die Übertragung wird vom Fonds eingetragen. Der Forderungsempfänger wird zum Forderungsinhaber, wenn die Übertragung gemäss den Bedingungen dieses Beschlusses erfolgt. Vorbehaltlich des Vorhergehenden wird die Übertragung zum vom Forderungsempfänger und Übertragenden vereinbarten Valutadatum wirksam.
g)  Benachrichtigungen an einen Forderungsempfänger oder von einem solchen erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die Fiskalstelle oder von der Fiskalstelle des teilnehmenden Mitglieds, die gemäss Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens und Regel G-1 der Geschäftsbestimmungen des Fonds bezeichnet worden ist, zu übermitteln, falls der Forderungsempfänger ein Mitglied ist, oder direkt an einen Forderungsempfänger oder von einem solchen, wenn der Forderungsempfänger Nicht-Mitglied ist.
h)  Bei teilweiser oder gesamthafter Übertragung der Forderung in der Vierteljahres-Periode, wie in Artikel 9 b) beschrieben, leistet der Fonds im Umfang der für diese ganze Periode übertragenen Forderung Zinszahlungen an den Forderungsempfänger.
i)  Falls nicht anderweitig zwischen dem Fonds und dem Forderungsempfänger, der entweder eine teilnehmende Institution, die Zentralbank oder eine vom Mitglied für die Zwecke von Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens bezeichnete andere Fiskalstelle ist, vereinbart, werden die Pflichten des Fonds zur Rückzahlung in Sonderziehungsrechten gemäss Artikel 11 oder zur Zinszahlung in Sonderziehungsrechten gemäss Artikel 9 als erfüllt erachtet, wenn der Fonds einen entsprechenden Betrag an Sonderziehungsrechten auf das Konto des Mitglieds, in dem die Institu­tion ihren Sitz hat, überweist.
j)  Auf Anfrage leistet der Fonds Unterstützung bei der Vereinbarung von Übertragungen.
k)  Der Forderungsempfänger kann zum Zeitpunkt der Übertragung beantragen, dass der Fonds eine Forderung in Darlehensform durch einen Schuldschein zu den gleichen materiellen Bedingungen, vorbehaltlich der AGB, ersetzt oder dass er eine Forderung in Form eines Schuldscheins durch eine Darlehensforderung zu den gleichen materiellen Bedingungen ersetzt.
l)  Sekundäre Transaktionen betreffend Forderungen nach diesem Beschluss sowie die Übertragung von Zinsen auf Beteiligungen an Forderungen sind verboten.
Art. 14 Benachrichtigung
Benachrichtigungen an ein teilnehmendes Mitglied oder von einem solchen gemäss diesem Beschluss erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die Fiskalstelle oder von der Fiskalstelle des teilnehmenden Mitglieds, die gemäss Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens und Regel G-1 der Geschäftsbedingungen bezeichnet worden ist, zu übermitteln. Benachrichtigungen an eine teilnehmende Institution oder von einer solchen erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die teilnehmende Institution oder von dieser zu übermitteln.
Art. 15 Änderung dieses Beschlusses
a)  Mit Ausnahme der Bestimmungen in den Artikeln 4 b), 15 b) und 16 kann dieser Beschluss während der in Artikel 19 a) festgelegten Laufzeit und der darauffolgenden gemäss Artikel 19 b) beschlossenen Laufzeiten nur durch einen Beschluss des Fonds und mit der Zustimmung von Teilnehmern, die 85 Prozent aller Kredit­vereinbarungen vertreten, geändert werden. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich für die Änderung des Beschlusses im Sinne einer Verlängerung gemäss Artikel 19 b).
b)  Sieht ein Teilnehmer seine Interessen durch eine Änderung, gegen die er gestimmt hat, grundlegend berührt, so hat der Teilnehmer das Recht, von diesem Beschluss durch Benachrichtigung des Fonds und der anderen Teilnehmer innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme der Änderung zurückzutreten. Diese Bestimmung kann nur mit der Zustimmung aller Teilnehmer geändert werden.
Art. 16 Rücktritt
Unbeschadet von Artikel 15 b) kann ein Teilnehmer von seinen Rechten und Pflichten aus diesem Beschluss gemäss Artikel 19 b) zurücktreten, während der in Artikel 19 a) vorgesehenen Laufzeit jedoch nur mit Zustimmung des Fonds und aller Teilnehmer. Diese Bestimmung kann nur mit der Zustimmung aller Teilnehmer geändert werden.
Art. 17 Austritt aus dem Fonds
Falls ein teilnehmendes Mitglied oder ein Mitglied, dessen Institution Teilnehmer ist, aus dem Fonds austritt, so erlischt die Kreditvereinbarung zum Zeitpunkt, an dem der Austritt wirksam wird. Die Verschuldung des Fonds aus der Kreditvereinbarung wird als eine Schuld des Fonds im Sinne von Artikel XXVI Absatz 3 und Anhang J des IWF-Übereinkommens behandelt.
Art. 18 Einstellung von Geschäften und Liquidation
a)  Das Recht des Fonds, gemäss Artikel 6, 11 e) und 23 Abrufe vorzunehmen, und die Pflicht, gemäss Artikel 11 Rückzahlungen vorzunehmen, werden für die Dauer einer Einstellung der Geschäfte gemäss Artikel XXVII des IWF-Übereinkommens ausgesetzt.
b)  Im Fall der Liquidation des Fonds enden die Kreditvereinbarungen, und die vom Fonds geschuldeten Beträge stellen Verbindlichkeiten gemäss Anhang K des IWF-Übereinkommens dar. Im Sinne von Absatz 1 a) des Anhangs K ist die Währung, in der die Verbindlichkeit des Fonds zahlbar ist, zunächst die aufgenommene Währung, dann die Währung des Teilnehmers und schliesslich die Währung des ziehenden Landes, für dessen Käufe die Teilnehmer in Verbindung mit Abrufen nach Artikel 6 Überweisungen getätigt haben.
Art. 19 Laufzeit und Verlängerung
a)  Dieser Beschluss bleibt bis zum 31. Dezember 2025 gültig. Bei Erneuerung dieses Beschlusses für eine Laufzeit, die auf den in diesem Artikel 19 a) bezeichneten Zeitraum folgt, überprüfen der Fonds und die Teilnehmer die Funktionsweise dieses Beschlusses, insbesondere:
i) die Erfahrungen mit dem Aktivierungszeitraum; und
ii) die Auswirkung der Sechzehnten Allgemeinen Quotenüberprüfung des gesamten Quotenvolumens;
und beraten über allfällige Abänderungen.
b)  Der Fonds kann eine oder mehrere Verlängerungen der Laufzeit dieses Beschlusses, auch mit Abänderungen, vorbehaltlich der Artikel 4 b), 15 b) und 16, beschlies­sen. Der Fonds hat einen allfälligen Beschluss über Verlängerung und Änderung spätestens zwölf Monate vor Ablauf des in Artikel 19 a) vorgeschriebenen Zeitraums zu fassen. Jeder Teilnehmer kann dem Fonds spätestens sechs Monate vor Ablauf des in Artikel 19 a) vorgeschriebenen Zeitraums mitteilen, dass er sich am verlängerten Beschluss nicht mehr beteiligt. Erfolgt keine derartige Mitteilung, so wird davon ausgegangen, dass der Teilnehmer sich am verlängerten Beschluss weiter beteiligt. Durch Rücktritt eines Teilnehmers gemäss Artikel 19 b) verliert dieser, ohne Rücksicht darauf, ob er im Anhang aufgeführt ist oder nicht, nicht das Recht auf erneuten Beitritt gemäss Artikel 3 b).
c)  Wird die Laufzeit dieses Beschlusses vorzeitig beendet oder wird sie nicht verlängert, so gelten die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) dennoch weiter hinsichtlich einer allfälligen Verschuldung des Fonds im Rahmen von Kreditvereinbarungen, die im Zeitpunkt der Beendigung oder des Ablaufs bestehen, bis die Rückzahlung abgeschlossen ist. Tritt ein Teilnehmer von seinen Rechten und Pflichten im Rahmen dieses Beschlusses gemäss den Artikeln 15 b), 16 oder 19 b) zurück, so hört er auf, Teilnehmer im Rahmen dieses Beschlusses zu sein, doch gelten die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) des Beschlusses ab dem Zeitpunkt dieses Rücktritts auch weiterhin für die Verschuldung des Fonds aus der früheren Kreditvereinbarung, bis die Rückzahlung abgeschlossen ist.
Art. 20 Auslegung
Allfällige Auslegungsfragen, die im Zusammenhang mit diesem Beschluss (einschliesslich der AGB) auftreten und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XXIX des IWF-Übereinkommens fallen, sind in gegenseitiger Übereinstimmung zwischen dem Fonds, dem die Frage aufwerfenden Teilnehmer oder Forderungsempfänger und allen anderen Teilnehmern zu klären. Für die Zwecke des Artikels 20 schliesst dies auch frühere Teilnehmer ein, auf die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) gemäss Artikel 19 c) weiterhin Anwendung finden, soweit solche frühere Teilnehmer von einer aufgeworfenen Auslegungsfrage betroffen sind.
Art. 21 Verhältnis zu den bilateralen Kreditvereinbarungen
a)  Bilaterale Kreditvereinbarungen, die vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 in Kraft sind, können erst aktiviert werden, wenn der Geschäftsführende Direktor dem Exekutivrat mitgeteilt hat, dass die Künftige Kreditzusagekapazität (FCC) gemäss Beschluss Nr. 14906-(11/38) vom 20. April 2011 unter Berücksichtigung aller verfügbaren nicht gebundenen Mittel im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen («geänderte FCC») unter 100 Milliarden Sonderziehungsrechten («Aktivierungsschwelle») liegt; der Geschäftsführende Direktor darf diese Mitteilung aber nur vornehmen, wenn die Neuen Kreditvereinbarungen zum Zeitpunkt der Mitteilung aktiviert sind oder zu diesem Zeitpunkt keine verfügbaren nicht gebundenen Mittel im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen zur Verfügung stehen.
b)  Im Hinblick auf die Sicherstellung angemessener Fondsmittel hindert Artikel 21 a) dieses Beschlusses den Geschäftsführenden Direktor nicht daran, sich an die Gläubiger zu wenden, bevor die geänderte FCC unter der Aktivierungsschwelle liegt, wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, um eine Beeinträchtigung des internationalen Währungssystems zu verhindern oder zu bewältigen. Ebenso steht Artikel 21 a) dieses Beschlusses der Aktivierung von bilateralen Kreditvereinbarungen, die vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2025 in Kraft sind, nicht entgegen, wenn Teilnehmer, die 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen vertreten, in einer Abstimmung unter den Teilnehmern entscheiden, dass die bilaterale Kreditaufnahme aktiviert werden kann, ohne dass die Anforderungen von Artikel 21 a) erfüllt sind.
Art. 22 Andere Kreditvereinbarungen
Dieser Beschluss schliesst in keiner Weise aus, dass der Fonds auch andere Arten von Kreditvereinbarungen eingeht.
Art. 23 Übergangsvereinbarungen für laut Beschluss Nr. 16645-(20/5) vom 16. Januar 2020 angenommene Änderungen
Stellt ein Teilnehmer, der Forderungen in Form von Darlehen oder Schuldscheinen innehat, im Rahmen von bilateralen Kreditvereinbarungen, die der Fonds vor den in Beschluss Nr. 16645-(20/5) vom 16. Januar 2020 festgehaltenen Änderungen dieses Beschlusses abgeschlossen hat und die mit der Aktivierung solcher Vereinbarungen vor diesem Datum zusammenhängen, einen Antrag an den Fonds, so nimmt der Geschäftsführende Direktor gemäss der Kreditvereinbarung des Teilnehmers Abrufe zur Rückzahlung der Forderungen vor. Ähnlich werden auf Antrag des betreffenden Teilnehmers Abrufe an einen Teilnehmer gerichtet, der eine teilnehmende Institution für die Rückzahlung der Forderungen ist, die das Mitglied, dessen amtliche Institution er ist, die Zentralbank oder eine vom Mitglied bezeichnete andere Fiskalstelle innehat; oder es werden Abrufe an einen Teilnehmer gerichtet, der Mitglied für die Rückzahlung von Forderungen ist, welche die Zentralbank oder eine vom Mitglied bezeichnete andere Fiskalstelle innehat. Unbeschadet von Artikel 11 a) entspricht die Fälligkeit der Forderungen gemäss Kreditvereinbarungen infolge solcher Abrufe jener der Forderung gemäss der bilateralen Kreditvereinbarung, für deren Rückzahlung der Abruf getätigt wurde.

Anhang I

Teilnehmer und Höhe der Kreditvereinbarungen

(in Millionen Sonderziehungsrechten)³

Neue Kreditvereinbarungen

Gegenwärtige Teilnehmer

Australien

4 440,90

Bank von Portugal

1 567,00

Belgien

7 988,66

Brasilien

8 881,82

Chilenische Zentralbank

1 381,94

China

31 720,76

Dänische Nationalbank

3 259,52

Deutsche Bundesbank

25 780,04

Finnland

2 267,76

Frankreich

18 958,32

Indien

8 881,82

Israelische Zentralbank

680,00

Italien

13 797,04

Japan

67 017,00

Kanada

7 747,42

Republik Korea

6 689,64

Kuwait

341.29

Luxemburg

986,24

Malaysia

680,00

Mexiko

5 075,32

Niederlande

9 189,60

Neuseeland

680,00

Norwegen

3 933,38

Österreich

3 636,98

Philippinische Zentralbank

680,00

Polnische Nationalbank

2 570,80

Russland

8 881,82

Saudi-Arabien

11 305,48

Schwedische Reichsbank

4 511,36

Schweizerische Nationalbank

11 081,32

Singapur

1 297,10

Spanien

6 810,28

Südafrika

680,00

Thailand

680,00

Vereinigtes Königreich

18 958,32

Vereinigte Staaten von Amerika

56 404,94

Währungsbehörde von Hongkong

680,00

Zypern

680,00

Total

360 803,87

Künftige Teilnehmer

Griechenland

1 681,20

Irland

1 915,94

Total nach Beitritt der neuen Teilnehmer

364 401,01

³ Kreditvereinbarungen betragen mindestens 341.29 Millionen Sonderziehungsrechte.

Anhang II

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Internationalen Währungsfonds unter den Neuen Kreditvereinbarungen («NKV»)

Unten folgen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internationalen Währungs­fonds («Fonds») für Schuldscheine («Schuldscheine»), die gemäss Artikel 8 und 13 k) des Beschlusses Nr. 11428-(97/6) des Exekutivrats vom 27. Januar  1997⁴ über die geänderten Neuen Kreditvereinbarungen («NKV-Be­schluss») niedergelegt sind. In den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbe­dingungen nicht anderweitig definierte Begriffe besitzen die Bedeutung, die ihnen der NKV-Beschluss zuschreibt.
Art. 1 Ausstellung von Schuldscheinen an Teilnehmer und andere Inhaber
a)  Gemäss Artikel 8 a) des NKV-Beschlusses stellt der Fonds dem Teilnehmer auf dessen Antrag für den Betrag des nach seiner Kreditvereinbarung an ihn gerichteten Aufrufs Schuldscheine aus, die der Teilnehmer kauft. Besteht die Forderung als Darlehen, so stellt der Fonds dem Empfänger auf dessen Antrag als Ersatz für die Darlehensforderung gemäss Artikel 13 k) des NKV-Beschlusses Schuldscheine aus.
b)  Die Schuldscheine lauten auf Sonderziehungsrechte.
Art. 2 Form, Übergabe und Verwahrung der Schuldscheine
a)  Die Schuldscheine werden in girosammelverwahrfähiger Form ausgegeben. Der Fonds führt in seinen Unterlagen einen Kontoeintrag auf den Namen der einzelnen Inhaber, unter welchem die sachdienlichen Angaben zu allen ausgegebenen Schuldscheinen festgehalten werden, darunter Nummer, Ausstellungsdatum, Kapitalwert und Fälligkeit. Bei jedem Valutadatum eines Kaufs oder bei jedem Austausch oder jeder Übertragung eines Schuldscheins nach Artikel 13 des NKV-Beschlusses nimmt der Fonds den entsprechenden Eintrag in seine Unterlagen vor und hält die Angaben zum gekauften oder übertragenen Schuldschein fest. Der Eintrag in die Unterlagen des Fonds stellt die Abnahme des Schuldscheins durch den Käufer oder den Empfänger dar, und die entsprechend vermerkte Person ist für alle Zwecke Inhaberin des Schuldscheins.
b)  Der Fonds stellt dem Inhaber eines Schuldscheins auf dessen Antrag einen eingetragenen Schuldschein aus, welcher materiell den Regelungen im Anhang zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht, einschliesslich und uneingeschränkt der Legende zu Einschränkungen zur Übertragung von Schuldscheinen. Jeder eingetragene Schuldschein trägt als Valutadatum das Kaufdatum des Schuldscheins oder das Valutadatum der Darlehensforderung, gegen die er nach Artikel 13 k) des NKV-Beschlusses ausgetauscht wurde, und wird auf den Namen des betreffenden Inhabers ausgestellt. Soweit nicht vom Inhaber und vom Fonds anderweitig vereinbart, nimmt der Fonds die eingetragenen Schuldscheine für den Inhaber in Verwahrung, und die Zustimmung zur Verwahrung durch den Fonds stellt die Übergabe der eingetragenen Schuldscheine an den Inhaber dar.
Art. 3 Zinsen
a)  Der Fonds zahlt auf Schuldscheine Zinsen in der Höhe des kombinierten Marktzinssatzes, welchen er jeweils zur Bestimmung des Satzes errechnet, zu dem er Bestände an Sonderziehungsrechten verzinst, oder eines höheren Satzes, auf den sich der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinba­rungen gemäss dem NKV-Beschluss vertreten, einigen.
b)  Die Zinsen fallen täglich an und sind so bald wie möglich jeweils nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April zu zahlen.
c)  Die dem Inhaber zustehenden, vom Fonds in Konsultation mit dem Inhaber festgelegten Zinsen sind in Sonderziehungsrechten, in der Währung des Inhabers, wenn dieser ein Mitglied ist, in der aufgenommenen Währung, in frei verwendbaren Währungen oder, mit Zustimmung des Inhabers, in tatsächlich konvertierbaren Währungen zu zahlen.
Art. 4 Fälligkeit und Rückzahlung durch den Fonds
a)  Die Fälligkeit der Schuldscheine beträgt zehn Jahre, sofern der gemäss Artikel 13 k) des NKV-Beschlusses ausgegebene Schuldschein die gleiche Fälligkeit besitzt wie die Darlehensforderung, gegen die er ausgetauscht wurde. Die Rückzahlung des Kapitals des Schuldscheins an den Inhaber erfolgt gemäss Artikel 11 des NKV-Beschlusses.
b)  Falls nicht anderweitig zwischen dem Fonds und dem Inhaber, der entweder eine teilnehmende Institution, die Zentralbank oder eine vom Mitglied für die Zwecke von Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens bezeichnete andere Fiskalstelle ist, vereinbart, werden die Pflichten des Fonds gegenüber dem Inhaber zur Rück­zahlung in Sonderziehungsrechten gemäss Artikel 11 des NKV-Beschlusses oder zur Zinszahlung gemäss Artikel 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als erfüllt erachtet, wenn der Fonds einen entsprechenden Betrag an Sonderziehungsrechten auf das Konto des Mitglieds, in dem die Institution ihren Sitz hat, überweist.
c)  Der Fonds entwertet den Schuldschein:
i) bei Bezahlung des Kapitals und aller aufgelaufenen Zinsen des Schuldscheins;
ii) bei Übertragung des Schuldscheins gemäss Artikel 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
iii) bei Austausch des Schuldscheins gegen eine Darlehensforderung gemäss Artikel 13 k) des NKV-Beschlusses.
Ist die vorzeitige Rückzahlung geringer als der Kapitalbetrag des Schuldscheins, so entwertet der Fonds den alten Schuldschein und stellt einen neuen Schuldschein über den Restbetrag aus.
d)  Eingetragene Schuldscheine, die der Fonds zu entwerten hat, die sich aber noch nicht in seiner Verwahrung befinden, übergibt der Inhaber dem Fonds zur Entwertung.
Art. 5 Umrechnungskurse
Für alle Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Wert einer Währung in Sonderziehungsrechten vom Fonds gemäss Regel O-2 der Geschäftsbestimmungen des Fonds zu errechnen.
Art. 6 Übertragbarkeit der Schuldscheine
a)  Eine teilweise oder gesamthafte Übertragung von Schuldscheinen durch den Inhaber darf nur:
i) gemäss Artikel 6; oder
ii) mit vorgängiger Zustimmung des Fonds und zu von diesem gebilligten Bedingungen erfolgen.
Andere von einem Teilnehmer oder Inhaber berich­tete Übertragungen haben keinerlei Wirkung.
b)  Eine teilweise oder gesamthafte Übertragung von Schuldscheinen kann jederzeit an einen Teilnehmer oder Nicht-Teilnehmer erfolgen, der entweder:
i) ein Mitglied des Fonds ist;
ii) die Zentralbank oder eine von einem Mitglied für die Zwecke von Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens bezeichnete andere Fiskalstelle ist («andere Fiskalstelle»);
iii) eine amtliche Stelle ist, die als Inhaberin von Sonder­ziehungsrechten gemäss Artikel XVII Absatz 3 des IWF-Übereinkommens vorgeschrieben ist.
c)  Ab dem Valutatag der Übertragung wird der Schuldschein vom Schuldscheinempfänger zu den gleichen Bedingungen gehalten wie die Schuldscheine, die auf seine Kreditvereinbarungen zurückgehen (falls die Empfänger am NKV teil­nehmen) oder zu denen der Schuldschein vom Übertragenden gehalten wurde (falls die Empfänger nicht am NKV teilnehmen), mit den folgenden Ausnahmen:
i) der  Schuldscheinempfänger darf eine vorzeitige Rückzahlung des übertragenen Schuldscheins aufgrund der Zahlungsbilanzlage gemäss Artikel 11 e) des NKV-Beschlusses nur beantragen, wenn er ein Mitglied oder eine Institution eines Mitglieds ist, dessen Zahlungsbilanz- und Reserveposition zum Zeitpunkt der Überweisung ausreichend stark ist, so dass seine Währung in Überweisungen gemäss dem Haushaltsplan des Fonds verwendbar ist, oder, im Fall der HKMA, wenn die Zahlungsbilanzposition von Hongkong nach Ermessen des Fonds zum Zeitpunkt der Überweisung ausreichend stark ist, um dieses Recht zu begründen;
ii) ist der Schuldscheinempfänger Nicht-Mitglied, so beziehen sich Verweise auf die Währung des Teilnehmers in Artikel 11 des NKV-Beschlusses: A) auf die Währung des Schuldscheinempfängers, falls der Schuldscheinempfänger ein Mitglied ist,
B) auf die Währung des Mitglieds, falls der Schuldscheinempfänger eine Institution des Mitglieds ist,
C) auf eine vom Fonds beschlossene frei verwendbare Währung in den anderen Fällen;
iii) nach Artikel 6 übertragene Schuldscheine gelten als gezogene erforderliche Beträge des ersten übertragenden Teilnehmers zwecks Ermittlung der verfügbaren Verpflichtung nach seiner Kreditvereinbarung; von einem Teilnehmer empfangene Schuldscheine gelten nicht als gezogene erforder­liche Beträge dieses Empfängers zwecks Ermittlung der verfügbaren Verpflichtung nach seiner Kreditvereinbarung.
d)  Der Preis des übertragenen Schuldscheins wird zwischen dem Schuldscheinempfänger und dem Übertragenden vereinbart.
e)  Wer einen Schuldschein überträgt, benachrichtigt den Fonds umgehend über den übertragenen Schuldschein, den Namen des Schuldscheinempfängers, den Betrag des übertragenen Schuldscheins, den vereinbarten Preis und das Valutadatum der Übertragung.
f)  Die Übertragung wird vom Fonds eingetragen, und der Schuldscheinempfänger wird zum Schuldscheininhaber, sofern die Übertragung gemäss den Bedingungen des NKV-Beschlusses und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt. Vorbehaltlich des Vorhergehenden wird die Übertragung zum vom Schuldscheinempfänger und Übertragenden vereinbarten Zeitpunkt wirksam.
g)  Der Schuldscheinempfänger kann zum Zeitpunkt der Übertragung beantragen, dass der Fonds gemäss Artikel 13 k) des NKV-Beschlusses den Schuldschein gegen eine Darlehensforderung austauscht, die der Empfänger zu den gleichen materiellen Bedingungen innehat wie den übertragenen Schuldschein.
h)  Benachrichtigungen an einen Empfänger, der Nicht-Mitglied ist, oder von einem solchen erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die Fiskalstelle oder von der Fiskalstelle, die der Empfänger gemäss Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens und Regel G-1 der Geschäftsbestimmungen des Fonds bezeichnet hat, zu übermitteln, falls der Empfänger ein Mitglied ist, oder direkt an einen Empfänger oder von einem solchen, falls der Empfänger Nicht-Mitglied ist.
i)  Bei teilweiser oder gesamthafter Übertragung des Schuldscheins in der Viertel­jahres-Periode, wie in Artikel 3 b) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben, zahlt der Fonds im Umfang des für diese ganze Periode übertragenen Schuldscheins Zinsen an den Schuldscheinempfänger.
j)  Auf Anfrage leistet der Fonds Unterstützung bei der Vereinbarung von Übertragungen.
k)  Bei allen Übertragungen nach Artikel 6 entwertet der Fonds den gesamthaft oder teilweise übertragenen Schuldschein; ist der Schuldschein eingetragen, so hat der Übertragende den eingetragenen Schuldschein als Voraussetzung für die Übertragung zur Entwertung zu übergeben, sofern dieser nicht bereits vom Fonds verwahrt wird. Nach Entwertung des entsprechenden Schuldscheins stellt der Fonds für den übertragenen Kapitalbetrag und gegebenenfalls für den teilweise vom Fonds zurückbehaltenen Kapitalbetrag einen neuen Schuldschein auf den Namen des Schuldscheinempfängers aus. Der neue Schuldschein trägt dasselbe Ausstellungs­datum und dasselbe Fälligkeitsdatum (einschliesslich Fälligkeitsdaten infolge von Verlängerungen) wie der entwertete Schuldschein. Form und Übergabe der neuen Schuldscheine sind in Artikel 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt.
l)  Sekundäre Transaktionen betreffend Schuldscheine sowie die Übertragung von Zinsen auf Beteiligungen an Schuldscheinen sind verboten.
Art. 7 Benachrichtigungen
Benachrichtigungen an einen Inhaber, der ein teilnehmendes Mitglied ist, oder von einem solchen erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel und sind an die Fiskalstelle oder von der Fiskalstelle des teilnehmenden Mitglieds, die gemäss Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens und Regel G-1 der Geschäftsbestimmungen des Fonds bezeichnet worden ist, zu übermitteln. Benachrichtigungen an einen Inhaber, der eine teilnehmende Institution ist oder von einem solchen erfolgen schriftlich oder mittels raschem Kommunikationsmittel sind an die teilnehmende Institution oder von der teilnehmenden Institution zu übermitteln.
Art. 8 Auslegung
Allfällige Auslegungsfragen, die im Zusammenhang mit Schuldscheinen auftreten und nicht in den Anwendungsbereich von Artikel XXIX des IWF-Übereinkommens fallen, sind in gegenseitiger Übereinstimmung zwischen dem Fonds, dem die Frage aufwerfenden Inhaber und allen NKV-Teilnehmern zu klären. Im Sinn des Artikels 8 schliesst dies auch frühere NKV-Teilnehmer ein, auf die Artikel 8 bis einschliesslich 14, 17 und 18 b) des NKV-Beschlusses gemäss Artikel 19 c) des NKV-Beschlusses weiterhin Anwendung finden, soweit solche frühere Teilnehmer von einer aufgeworfenen Auslegungsfrage betroffen sind.
Art. 9 NKV-Beschluss und Änderungen der AGB
Schuldscheine, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen sind, und diesbezügliche Forderungen unterliegen den Bedingungen des zum fraglichen Zeitpunkt geltenden NKV-Beschlusses. Gemäss Artikel 8 a) des NKV-Beschlusses angenommene Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle nach dem NKV-Beschluss ausgestellten ausstehenden Schuldscheine.

Formular für eingetragene NKV-Schuldscheine

Nr.

SZR

Internationaler Währungsfonds
Eingetragener NKV-Schuldschein

Ausgabedatum:

Fälligkeitsdatum:

Der Internationale Währungsfonds («der Fonds») erklärt aufgrund der erhaltenen Gegenleistung und verspricht hiermit, dem eingetragenen Inhaber dieses Schuldscheins, den Betrag von
Sonderziehungs­rechten (SZR .......) zum oben angegebenen Fälligkeitsdatum zu zahlen und wie unten dargelegt Zinsen dafür zu leisten.
Dieser Schuldschein wird in Übereinstimmung mit den Neuen Kreditvereinbarungen («NKV») und den vom Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen («Allgemeine Geschäftsbedingungen») ausgestellt. Dabei gilt, dass der Inhaber dieses Schuldscheins den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und entsprechenden Bedingungen der NKV, die gegebenenfalls gemäss dem NKV-Beschluss geändert wurden, zustimmt, einschliesslich Fälligkeitsdatum, Zinssatz, Bedingungen für vorzeitige Zahlung auf Antrag des Fonds oder des Inhabers dieses Schuldscheins sowie Bedingungen für die gesamthafte oder teilweise Übertragung dieses Schuldscheins.
Dieser Schuldschein wurde nicht nach einem Wertpapiergesetz irgendeiner Gerichtsbarkeit eingetragen.
Inhaber dürfen diesen Schuldschein nicht mittelbar oder unmittelbar an eine Stelle abtreten, veräussern oder anderweitig übertragen, welche nicht:
i) ein Mitglied des Fonds ist;
ii) die Zentralbank oder eine von einem Mitglied des Fonds für die Zwecke von Artikel V Absatz 1 des IWF-Übereinkommens bezeichnete andere Fiskalstelle ist;
iii) eine amtliche Stelle ist, die als Inhaberin von Sonderziehungsrechten nach Artikel XVII Absatz 3 des IWF-Übereinkommens vorgeschrieben ist; oder
iv) eine Stelle ist, für welche der Fonds die Überweisung gemäss Artikel 6 a) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich genehmigt hat.
Sekundäre Transaktionen betreffend diesen Schuldschein sowie Übertragungen von Interessen aus Beteiligungen an diesem Schuldschein sind verboten.
Der Fonds zahlt für diesen Schuldschein Zinsen in der Höhe des kombinierten Marktzinssatzes, welchen er jeweils zur Bestimmung des Satzes errechnet, zu dem er Bestände an Sonderziehungsrechten verzinst, oder eines höheren Satzes, auf den sich der Fonds und Teilnehmer, die zusammen 85 Prozent aller Kreditvereinbarungen im Rahmen der NKV vertreten, einigen. Die Zinsen fallen täglich an und sind so bald wie möglich jeweils nach dem 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar und 30. April zu zahlen. Die einem Inhaber zustehenden, vom Fonds in Konsultation mit dem Inhaber festgelegten Zinsen sind in Sonderziehungsrechten, in der Währung des Inhabers, falls er ein Mitglied ist, in der aufgenommenen Währung oder in anderen tatsächlich konvertierbaren Währungen zu zahlen.
⁴ AS 2002 3614
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